Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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(weggefallen)
Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.
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(1) Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
(2) Artikel VIII § 1 Abs. 2 und § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zu einer entsprechenden Änderung der jeweiligen landesrechtlichen Regelung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
(3) Ist ein Dienstposten aufgrund einer nach Artikel 3 Nr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder sonstigen gesetzlichen Regelung niedriger einzustufen, erhält der bei Inkrafttreten der Regelung vorhandene Dienstposteninhaber für seine Person weiterhin Dienstbezüge aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe.
Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro erhöht.
Die auf den Artikeln 7, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und der in den Artikeln 2 bis 6 geänderten Gesetze sowie der in den Artikeln 7, 8 und 10 geänderten Rechtsverordnungen in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) bis (4)
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