Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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Die auf den Artikeln 6a, 6b und 6c beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Es werden aufgehoben:
das Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-10-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232),
die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 1981 (BGBl. I S. 650), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1678).
(2) § 26 Abs. 2 bis 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Verordnungen, die auf Grund des neu gefassten § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassen werden, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2007 und im Bundesbereich bis zum 1. Juli 2009, weiter anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)
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Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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