Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (BesÜV2Bek 1994-09-10)

Ausfertigungsdatum
1994-09-10
Fundstelle
BGBl I: 1994, 2577

(XXXX)

Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, werden in den nachstehenden Anlagen IA bis IC, IIA bis IIC und III die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229, 2440) geändert worden ist, ergebenden Dienst- und Anwärterbezüge für die Zeit ab 1. Oktober 1994 bekanntgemacht.

Der Bundesminister des Innern

Anlage IA (Anlage IV des BBesG) Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1994, 2578 - 2580)

Anlage IB (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1994, 2580)

Anlage IC (Anlage IX des BBesG) Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1994, 2581 - 2583)

Anlage IIA (Anlage IV des BBesG) Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8, für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R erst ab 1. Januar 1995

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1994, 2584 - 2586)

Anlage IIB (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8, für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R erst ab 1. Januar 1995

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1994, 2586)

Anlage IIC (Anlage IX des BBesG) Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8, für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R erst ab 1. Januar 1995

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1994, 2587 - 2589)

Anlage III (Anlage VIII des BBesG) Gültig ab 1. Oktober 1994

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1994, 2590)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.