Auf Grund des Artikels IX § 4 Abs. 2, 3, 5, § 8 Abs. 2, 3, 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Die von Artikel IX § 4 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten Ämter sind in der Überleitungsübersicht in Anlage 1 aufgeführt. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Ist in der Überleitungsübersicht bei einem Amt der Fußnotenhinweis 1) ausgebracht, so behält der Beamte für seine Person die bisherige Amtsbezeichnung; in den Fällen der Fußnote 2) führt der Beamte die dort vorgesehene Amtsbezeichnung. Auf Antrag führt der Beamte in den Fällen des Satzes 3 die neue Amtsbezeichnung.
(2) Die von Artikel IX § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten künftig wegfallenden Ämter, in denen die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Amtsinhaber verbleiben können, sind in der Übersicht in Anlage 2 aufgeführt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI § 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft.
(Anlage 1 ist als Anlagenband zum BGBl. I Nr. 113 v. 8.10.1975 erschienen.)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zu BGBl. I 1975 Nr. 113; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Bund
A 3
Bundesbahnbetriebswart (Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.) Gleiswart (Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.) Leitungswart (Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.) Maschinenoberwärter
A 4
Leitungsoberwart (Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.)
A 5
Bundesbahnbetriebsmeister Bundesbahnoberbetriebswart Leitungshauptwart
A 6
Oberschleusenmeister
A 7
Kriminalmeister
A 8
Kriminalobermeister
A 9
Bankinspektor Stabsmeister im Bundesgrenzschutz
A 10
Bankoberinspektor Oberlotse Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz
A 11
Bankamtmann
A 12
Bankoberamtmann
A 13
Bankoberamtsrat
A 14
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Paul-Ehrlich-Instituts
B 2
Vizepräsident einer Oberpostdirektion
B 3
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes Vizepräsident einer Oberpostdirektion
B 4
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost
B 5
Präsident einer Oberpostdirektion
B 6
Ministerialdirigent
B 7
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Präsident einer Bundesbahndirektion Präsident einer Oberpostdirektion Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes
C 2
Universitätsprofessor - soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden -
*
Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung
Erhält eine Amtszulage von monatlich DM
Baden-Württemberg
A 5
Ministerialhausinspektor
60,-3)
A 7
Photograph
*
A 12
Verwaltungsdirektor
*
A 13
Rechnungsrat Verwaltungsdirektor
*
A 14
Erster Landesanwalt Oberrechnungsrat Verwaltungsdirektor
150,-4)
A 15
Verwaltungsdirektor
*
C 2
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule - an einer Pädagogischen Hochschule -
*
R 1
Richter am Amtsgericht 1)
75,-5)
Richter am Amtsgericht 2) soweit bisher in BesGr. A 14/15 + Amtszulage eingestuft
75,-5)
soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft
150,-6)
Richter am Arbeitsgericht 1)
75,-5)
Richter am Sozialgericht 1)
150,-6)
Bayern
A 10
Ministerialkanzleivorstand *P Ministerialregistraturvorstand *PE
*
A 11
Amtsanwalt
*
A 12
Bankrat Oberamtsanwalt
*
A 13
Bankrat Oberamtsanwalt Wissenschaftlicher Assistent an einer wissenschaftlichen Anstalt
*
A 14
Bankdirektor Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft bei einem Verwaltungsgericht
150,-4)
A 15
Bankdirektor
*
A 16
Oberbankdirektor
*
R 1
Richter am Amtsgericht 1) soweit bisher in BesGr. A 14/15 + Amtszulage oder A 14/15 k. w. + Amtszulage eingestuft soweit bisher
75,-5)
in BesGr. A 15/16 eingestuft
150,-6)
Richter am Amtsgericht 2)
75,-5)
Richter am Arbeitsgericht 1) soweit bisher in BesGr. A 14/15 + Amtszulage oder A 14/15 k. w. + Amtszulage eingestuft
75,-5)
soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft
150,-6)
R 2
Oberstaatsanwalt
*
Berlin
A 8
Erste Oberschwester Erster Oberpfleger
*
A 9
Erste Oberschwester Erster Oberpfleger Leitende Lehrschwester Stellvertretende Oberin Stellvertretender Pflegevorsteher
*
A 13
Wissenschaftlicher Assistent an einem wissenschaftlichen Institut (außerhalb einer Hochschule)
*
R 1
Richter am Amtsgericht 1)
75,-5)
Richter am Amtsgericht 2)
150,-6)
Bremen
A 14
Verwaltungsdirektor einer Krankenanstalt
*
A 15
Verwaltungsdirektor einer Krankenanstalt
*
Hamburg
A 13
Verwaltungsdirektor
*
A 14
Direktor der Rathausverwaltung Oberverwaltungsdirektor
*
A 15
Oberverwaltungsdirektor
*
R 1
Richter am Amtsgericht 2)
150,-6)
Richter am Arbeitsgericht 2)
150,-6)
Richter am Sozialgericht 2)
150,-6)
Hessen
A 13
Oberschullehrer Wissenschaftlicher Assistent (außerhalb einer (Hochschule)
*
R 1
Richter am Arbeitsgericht 1)
150,-6)
Richter am Sozialgericht 1)
150,-6)
Niedersachsen
A 13
Gymnasialoberlehrer (soweit ohne *P fachwissenschaftliche *PE Ausbildung in zwei Fächern) Kassenrat Landtagsbibliothekar Wissenschaftlicher Assistent
*
A 14
Direktor der Landeshauptkasse Kassenoberrat Ministerialbürodirektor
*
Nordrhein-Westfalen
R 1
Richter am Amtsgericht 1) soweit bisher in BesGr. A 13/14/15 + Amtszulage eingestuft
75,-5)
soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft
150,-6)
Richter am Amtsgericht - als weiterer aufsichtführender Richter -
75,-5)
Richter am Arbeitsgericht 1)
75,-5)
Rheinland-Pfalz
R 1
Richter am Amtsgericht 1) soweit bisher in BesGr. A 13/14/15 + Amtszulage eingestuft
75,-5)
soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft
150,-6)
Richter am Arbeitsgericht 1)
75,-5)
Richter am Sozialgericht 2)
75,-5)
Saarland
R 1
Richter am Amtsgericht 1)
75,-5)
Richter am Arbeitsgericht 1)
75,-5)
Schleswig-Holstein
A 10
Erziehungsvorsteher bei einem Landesjugendheim (als Beamter des mittleren Dienstes)
*
A 13
Landesverwaltungsrat (als Direktor der Verwaltung eines Landeskrankenhauses) Regierungskassenrat Studienrat an einer Fachschule
*
A 14
Oberlandesverwaltungsrat (als Beamter des gehobenen Dienstes) Oberregierungskassenrat Oberstudienrat an einer Fachschule Oberverwaltungsrat bei der Universität Kiel (als Beamter des gehobenen Dienstes)
*
A 15
Landesverwaltungsdirektor (als Beamter des gehobenen Dienstes) Regierungskassendirektor
*
R 1
Richter am Amtsgericht 1)
75,-5)
Richter am Sozialgericht 1)
75,-5)
Fußnoten bei den Richterämtern:
1) als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Gericht mit bis zu 10 Richterplanstellen
2) als weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit bis zu 20 Richterplanstellen
Fußnoten bei den Amtszulagen:
3) Die Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 76,42 DM
4) Die Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 191,02 DM
5) Die Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 105,63 DM
6) Die Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 211,21 DM
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