(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
(2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um
a) Dampfkesselanlagen,
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c) Füllanlagen,
d) Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
die
aa) Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie,
bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG oder
cc) einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), geändert durch Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar.Liter
sind oder beinhalten,
Aufzugsanlagen, die
a) Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24), soweit es sich um Baustellenaufzüge handelt oder die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnahme folgender Anlagen
aa) Schiffshebewerke,
bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
dd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,
ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung
der Kranführer bestimmt sind,
gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,
c) Personen-Umlaufaufzüge oder
d) Mühlen-Bremsfahrstühle
sind,
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) sind oder beinhalten, und
a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern,
b) Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde,
c) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie
d) Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde,
soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.
Diese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen erforderlich sind. Die Vorschriften des Abschnitts 2 finden auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anlagen und Einrichtungen nur Anwendung, soweit diese von einem Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.
(3) Die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung gelten nicht für Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat. Mit Ausnahme von Rohrleitungen gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen der Unternehmen des Bergwesens.
(5) Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder sowie verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes bleiben unberührt, soweit sie Anforderungen enthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen. Atomrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst auch Montagearbeiten wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten.
(3) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport.
(4) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 umfasst die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen und die Benutzung nach Absatz 3 ohne Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme, Abbau und Transport.
(5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst.
(6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.
(7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(8) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
(9) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden.
(10) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich.
(11) Lageranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Räume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, in Gebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.
(12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Druckgasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden,
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Druckgeräte mit Druckgasen befüllt werden, und
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden.
(13) Füllstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten befüllt werden.
(14) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter.
(15) Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.
(16) Entleerstellen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.
(17) Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen zu befördern, und die so eingerichtet sind, dass Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und während des Betriebs ununterbrochen umlaufend bewegt werden.
(18) Mühlen-Bremsfahrstühle im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter oder Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt; bei Mühlen-Bremsfahrstühlen erfolgt der Antrieb über eine Aufwickeltrommel, die über ein vom Lastaufnahmemittel zu betätigendes Steuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Friktionsscheibe gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem Bremsklotz abgehoben wird.
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
(2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
(1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.
(2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
(4) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen.
(1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2 Abs. 10 entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden.
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und
für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und den §§ 6 und 15 der Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung.
(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die
solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder,
wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1.
(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen
den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2.
Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen.
(3) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen den Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A und B entsprechen, wenn sie nach dem 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt werden.
(4) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen ab dem 30. Juni 2003 den in Anhang 4 Abschnitt A aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen, wenn sie vor diesem Zeitpunkt bereits verwendet oder erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt worden sind und
keine Rechtsvorschriften anwendbar sind, durch die andere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften als die Richtlinie 1999/92/EG in nationales Recht umgesetzt werden, oder
solche Rechtsvorschriften nur teilweise anwendbar sind.
(5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entsprechen.
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt.
(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten
angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und
soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel
in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.
(2) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
(1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,
wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder
wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.
(5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
(1) Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, von
Dampfkesselanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, die befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 97/23/EG in die Kategorie IV einzustufen sind,
Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde sowie zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen,
Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten und
ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 findet keine Anwendung auf
Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt, und
Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die Wärmetauschern entnommen und in ortsbewegliche Druckgeräte gefüllt werden.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag ist die gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist abweichend von Absatz 2 die Beteiligung einer zugelassenen Überwachungsstelle nicht erforderlich.
(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Frist die Montage und Installation der Anlage untersagt.
(5) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist.
(2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.
(3) Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 können
Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG,
Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
a) Diagramm 1 in die
- Kategorie I, II oder
- Kategorie III oder IV, sofern der maximal zulässige Druck PS nicht
mehr als ein bar beträgt,
b) Diagramm 2 in die
- Kategorie I oder
- Kategorie II oder III, sofern der maximal zulässige Druck PS nicht
mehr als ein bar beträgt,
c) Diagramm 3 in die
- Kategorie I oder
- Kategorie II, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr
als 500 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr
als 1 000
bar. Liter beträgt,
d) Diagramm 4 in die Kategorie I, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 500 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar.Liter beträgt,
e) Diagramm 5 in die Kategorie I oder II,
f) Diagramm 6, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr als 2 000 bar beträgt und die Rohrleitung nicht für sehr giftige Fluide verwendet wird, oder
g) Diagramm 7, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr als 2 000 bar beträgt,
einzustufen sind, und
Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200 bar. Liter beträgt,
durch eine befähigte Person geprüft werden. Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zusammen, so können die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1 und 2 durch eine befähigte Person erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a bis c. Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine befähigte Person vorgenommen werden bei
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt,
ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und Wärmepumpenanlagen,
Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom Hundert des Behälterinhalts begrenzt ist,
dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen,
Pressgas-Kondensatoren und
nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 Grad C und Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 Grad C.
Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine befähigte Person vorgenommen werden.
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b findet entsprechende Anwendung auf Flaschen für Atemschutzgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 2 mindestens in die Kategorie III einzustufen sind, soweit das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V zu einer Einstufung in die Kategorie I führen würde.
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 ist bei überwachungsbedürftigen Anlagen mit
Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, ausgenommen Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, oder
einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG,
die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, nach dem Wechsel des Aufstellungsorts eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn
eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und
an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch eine befähigte Person geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.
(6) Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instand gesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(7) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lageranlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für ortsbewegliche Behälter und auf Entleerstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d.
(8) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Füllanlagen im Sinne des § 2 Abs. 12 Nr. 2 und 3.
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 dieser Verordnung oder § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bereits erfolgt ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 bestehen aus einer technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer Ordnungsprüfung. Bei Anlagenteilen von Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind Prüfungen, die aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen, durchzuführen.
(3) Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 5 bis 9 und 12 bis 16 für die Anlagenteile genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
(4) Soweit die Prüfungen nach Absatz 1 von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, unterliegt die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Ist eine vom Betreiber ermittelte Prüffrist länger als die von einer zugelassenen Überwachungsstelle ermittelte Prüffrist, darf die überwachungsbedürftige Anlage bis zum Ablauf der von der zugelassenen Überwachungsstelle ermittelten Prüffrist betrieben werden; die zugelassene Überwachungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde über die unterschiedlichen Prüffristen. Die zuständige Behörde legt die Prüffrist fest. Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein Gutachten einer im Einvernehmen mit dem Betreiber auszuwählenden anderen zugelassenen Überwachungsstelle heranziehen, dessen Kosten der Betreiber zu tragen hat.
(5) Prüfungen nach Absatz 2 müssen innerhalb des in der Tabelle genannten Zeitraums unter Beachtung der für das einzelne Druckgerät maßgeblichen Einstufung gemäß Spalte 1 durchgeführt werden:
Einstufung des Druckgeräts gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 97/23/EG nach
Äußere Prüfung
Innere Prüfung
Festigkeits- prüfung
Diagramm 1 in die Kategorie IV, sofern der maximale zulässige Druck PS mehr als ein bar beträgt
2 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
Diagramm 2 in die
a) Kategorie III, sofern der maximal zulässige Druck PS mehr als ein bar beträgt, oder
b) Kategorie IV
Diagramm 3 in die
a) Kategorie II, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 500 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V mehr als 10 000 bar Liter beträgt, oder
b) Kategorie III, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V mehr als 10 000 bar Liter beträgt
Diagramm 4 in die
a) Kategorie I, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 1 000 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V mehr als 10 000 bar Liter beträgt, oder
b) Kategorie II
Diagramm 5 in die
a) Kategorie III, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V mehr als 1 000 bar Liter beträgt, oder
b) Kategorie IV
1 Jahr
3 Jahre
9 Jahre
Diagramm 6 in die
a) Kategorie I, sofern die Rohrleitung für sehr giftige Fluide verwendet wird, oder
b) Kategorie II oder III, sofern die Rohrleitung für
- sehr giftige Fluide oder
- andere Fluide, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und
Nennweite DN mehr als 2 000 bar beträgt,
verwendet wird
5 Jahre
-
5 Jahre
Diagramm 7 in die
a) Kategorie I, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN mehr als 2 000 bar beträgt, oder
b) Kategorie II oder III
Diagramm 8 in die Kategorie I, II oder III
Diagramm 9 in die Kategorie I oder II
Bei Druckgeräten, die nicht von Satz 1 erfasst werden, müssen die Prüffristen für äußere Prüfung, innere Prüfung und Festigkeitsprüfung auf Grund der Herstellerinformationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut festgelegt werden. Diese Druckgeräte können durch eine befähigte Person geprüft werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 können äußere Prüfungen bei Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Nr. 1.1 der Richtlinie 97/23/EG entfallen, sofern sie nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind.
(7) Abweichend von Absatz 5 müssen Prüfungen der von Nummer 2 der Tabelle in Absatz 5 erfassten Flaschen für
Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungszwecke verwendet werden, als äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeits- und Gewichtsprüfung alle fünf Jahre und
Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, als
a) Festigkeitsprüfung alle fünf Jahre und
b) äußere Prüfung, innere Prüfung und Gewichtsprüfung alle zweieinhalb Jahre
von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden.
(8) Abweichend von Absatz 5 müssen bei Anlagen mit von Nummer 5 der Tabelle in Absatz 5 erfassten Druckgeräten, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden als
äußere Prüfungen alle zwei Jahre,
innere Prüfungen alle fünf Jahre und
Festigkeitsprüfungen alle zehn Jahre.
Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt werden.
(9) Bei Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, bei denen das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 1 000 bar. Liter beträgt, müssen Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden als
innere Prüfung nach fünf Jahren und
Festigkeitsprüfung nach zehn Jahren.
Bei Druckbehältern, die nicht von Satz 1 erfasst werden, finden Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 sowie Absatz 10 entsprechende Anwendung.
(10) Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.
(11) Hat der Betreiber in einem Prüfprogramm für die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen, die von den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 erfasst sind, schriftliche Festlegungen getroffen, die von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft worden sind und für die diese bescheinigt, dass mit ihnen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend von den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 die Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich eine zugelassene Überwachungsstelle durch stichprobenweise Überprüfungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegung überzeugt.
(12) Bei Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden, müssen Prüfungen im Betrieb alle fünf Jahre durchgeführt werden. Auf die übrigen Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet Absatz 1 keine Anwendung.
(13) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und d müssen Prüfungen im Betrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden. Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
(14) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 müssen Prüfungen im Betrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden, soweit es sich bei diesen Aufzugsanlagen um Baustellenaufzüge handelt. Absatz 13 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(15) Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfungen im Betrieb alle drei Jahre durchgeführt werden.
(16) Bei Lageranlagen für ortsfeste Behälter, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c müssen Prüfungen im Betrieb alle fünf Jahre durchgeführt werden. Diese Prüfungen schließen Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein. Die Prüffrist beträgt abweichend von Absatz 15 fünf Jahre. Die Prüfung dieser Anlagen erfolgt durch eine zugelassene Überwachungsstelle.
(17) Die zuständige Behörde kann die in den Absätzen 5 bis 16 genannten Fristen im Einzelfall
verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.
(18) Die Frist für die nächste Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten Prüfung. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die erstmals in Betrieb genommen oder wesentlich verändert werden, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr, in der die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt. Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a beginnt abweichend von Satz 2 die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung mit dem Monat und Jahr der erneuten Inbetriebnahme. Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt wird. Eine Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat und -jahr durchgeführt wird.
(19) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr des Abschlusses der außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(20) Ist eine überwachungsbedürftige Anlage am Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist. Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zugelassenen Überwachungsstelle einer inneren Prüfung unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 2 darf diese Prüfung an Dampfkesselanlagen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e von befähigten Personen durchgeführt werden. Für die innere Prüfung gilt § 15 Abs. 10.
(21) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Lageranlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für ortsbewegliche Behälter und
Entleerstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d.
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung für überwachungsbedürftige Anlagen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
(2) Eine außerordentliche Prüfung nach Absatz 1 ist durch die zuständige Behörde insbesondere dann anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass die überwachungsbedürftige Anlage sicherheitstechnische Mängel aufweist.
(3) Der Betreiber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach den §§ 14 und 15 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen.
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich
jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und
jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind,
anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber verlangen, dass dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
ob sich die überwachungsbedürftige Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und
ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
(1) Über das Ergebnis der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Soweit die Prüfung von befähigten Personen durchgeführt wird, ist das Ergebnis aufzuzeichnen.
(2) Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus:
Es muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro bestehen.
Sie muss mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen nach
a) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
b) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder
c) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
vornehmen können.
Sie muss eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden.
Sie muss ein angemessenes wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden.
Sie darf die mit den Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.
Die Vergütung für die mit den Prüfungen beschäftigten Personen darf nicht unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen und nicht von deren Ergebnissen abhängen.
(3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen im Sinne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 6 erfüllt sind, dies sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie
organisatorisch abgrenzbar sind,
innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind,
keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, und
ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie angehören.
Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2.
Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
Sofern die in Übereinkünften
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),
des Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) oder
der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO-TI)
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dürfen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die in den genannten Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die in diesen Übereinkünften vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind. Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten Druckgeräten nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beachtung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 gestattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht überschreiten.
(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet, in dem sachverständige Mitglieder der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Länderbehörden, der Gewerkschaften, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wissenschaft und der zugelassenen Stellen angemessen vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
(2) Der Ausschuss für Betriebssicherheit richtet Unterausschüsse ein.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(4) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
a) für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie
b) für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
zu ermitteln,
Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der betrieblichen Sicherheit zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 4 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie die nach Absatz 4 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen. Bei Einhaltung der in Satz 1 genannten Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen insoweit erfüllt werden.
(6) Dem Ausschuss können in anderen Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes dem Absatz 4 entsprechende Aufgaben für den Anwendungsbereich dieser Verordnungen zugewiesen werden.
(7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel geprüft werden,
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(weggefallen)
entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine überwachungsbedürftige Anlage
a) entgegen § 12 Abs. 5 betreibt oder
b) entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 15 Abs. 20 in Betrieb nimmt,
ohne Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage betreibt,
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage oder einen Anlagenteil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüft oder
entgegen § 16 Abs. 3 eine vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst.
(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
(1) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2005 befugt errichtet und betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden.
(3) Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen bis spätestens 31. Dezember 2009 weiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benutzer nicht zu befürchten sind.
(4) Die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung eingesetzten Ausschuss ermittelten technischen Regeln gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3789 - 3793; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
* 1. Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung
in den Fällen, in denen mit der Benutzung des betreffenden
Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.
Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber
zur Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht die
Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel
zu treffen, wenn
a) der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder
b) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem
Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
2. Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
2.1 Befehlseinrichtungen von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die
Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar und als solche
identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet
werden.
Befehlseinrichtungen müssen außerhalb des Gefahrenbereichs so
angeordnet sein, dass ihre Betätigung keine zusätzlichen Gefährdungen
mit sich bringen kann.
Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein oder
gesichert werden können, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen
verhindert ist.
Vom Bedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern
können, dass sich keine Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich
aufhalten oder befinden.
Ist dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres
System wie zum Beispiel ein System zur Personenerkennung oder
mindestens ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet
sein.
Beschäftigte müssen ausreichend Zeit oder die Möglichkeit haben, sich
den Gefahren in Verbindung mit dem Ingangsetzen des Arbeitsmittels zu
entziehen oder das Ingangsetzen zu verhindern.
Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Bei ihrer Auslegung sind
die vorhersehbaren Störungen, Beanspruchungen und Zwänge zu
berücksichtigen.
2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche
Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.
Dies gilt auch
- für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der
Ursache für diesen Stillstand, und
- für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes
(zum Beispiel der Geschwindigkeit oder des Druckes),
sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung für die
Beschäftigten nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.
Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzen oder die
Änderung des Betriebszustandes während des normalen Programmablaufs im
Automatikbetrieb.
Verfügt das Arbeitsmittel über mehrere Befehlseinrichtungen zum
Ingangsetzen, so dürfen diese nicht gleichzeitig das Ingangsetzen
freigeben.
2.3 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer Befehlseinrichtung zum
sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein.
Jeder Arbeitsplatz muss mit Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit
denen sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel
oder nur bestimmte Teile stillsetzen lassen, um das Arbeitsmittel in
einen sicheren Zustand zu versetzen.
Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss den Befehlen zum
Ingangsetzen übergeordnet sein.
Nach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile
muss die Energieversorgung des Antriebes unterbrochen werden können.
Sind die Befehlseinrichtungen nach Nummer 2.1 gleichzeitig die
Hauptbefehlseinrichtungen nach Nummer 2.13, dann gelten die dortigen
Forderungen sinngemäß.
2.4 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit mindestens einer
Notbefehlseinrichtung versehen sein, mit der gefahrbringende
Bewegungen oder Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden, ohne
zusätzliche Gefährdungen zu erzeugen.
Ihre Stellteile müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar und
auffällig gekennzeichnet sein.
Dies gilt nicht, wenn durch die Notbefehlseinrichtung die Gefährdung
nicht gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder die
Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht
ermöglicht, besondere, wegen der Gefährdung erforderliche Maßnahmen zu
ergreifen.
2.5 Ist beim Arbeitsmittel mit herabfallenden oder herausschleudernden
Gegenständen zu rechnen, müssen geeignete Schutzvorrichtungen
vorhanden sein.
Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten
von ihm ausströmender Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten oder Stäube versehen
sein.
2.6 Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem
Wege gegen eine unbeabsichtigte Positions- und Lageänderung
stabilisiert sein.
2.7 Die verschiedenen Teile eines Arbeitsmittels sowie die Verbindungen
untereinander müssen den Belastungen aus inneren Kräften und äußeren
Lasten standhalten können.
Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, so
müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein.
2.8 Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die
den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen
verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des
Gefahrenbereichs stillsetzen.
Die Schutzeinrichtungen
- müssen stabil gebaut sein,
- dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
- dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden
können,
- müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,
- dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig
einschränken und
- müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die
Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe
möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der
Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein
muss.
2.9 Die Arbeits- bzw. Instandsetzungs- und Wartungsbereiche des
Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten
ausreichend beleuchtet sein.
2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen mit
Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass die
Beschäftigten die betreffenden Teile berühren oder ihnen gefährlich
nahe kommen.
2.11 Warneinrichtungen und Kontrollanzeigen eines Arbeitsmittels müssen
leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
2.12 Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des
Arbeitsmittels vorgenommen werden können.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete
Schutzmaßnahmen ergriffen werden können oder die Instandsetzung und
Wartung muss außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen können.
Sind Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unter angehobenen Teilen
oder Arbeitseinrichtungen erforderlich, so müssen diese mit geeigneten
Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert werden können.
Können in Arbeitsmitteln nach dem Trennen von jeder Energiequelle in
Systemen mit Speicherwirkung noch Energien gespeichert sein, so müssen
Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei
gemacht werden können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein.
Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht möglich, müssen
entsprechende Gefahrenhinweise an Arbeitsmitteln vorhanden sein.
2.13 Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen (zum
Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) ausgestattet sein, mit denen sie
von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden können. Beim
Wiederingangsetzen dürfen die betreffenden Beschäftigten keiner
Gefährdung ausgesetzt sein. Diese Vorrichtungen (zum Beispiel
Hauptbefehlseinrichtungen) müssen gegen unbefugtes oder irrtümliches
Betätigen zu sichern sein; dabei ist die Trennung einer
Steckverbindung nur dann ausreichend, wenn die Kupplungsstelle vom
Bedienungsstand überwacht werden kann.
Diese Vorrichtungen, ausgenommen Steckverbindungen, dürfen jeweils nur
eine "Aus"- und "Ein"-Stellung haben.
2.14 Arbeitsmittel müssen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Beschäftigten mit den dazu erforderlichen Kennzeichnungen (zum
Beispiel Hersteller, technische Daten) oder Gefahrenhinweisen versehen
sein.
2.15 Bei Produktions-, Einstellungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
an Arbeitsmitteln muss für die Beschäftigten ein sicherer Zugang zu
allen hierfür notwendigen Stellen vorhanden sein.
An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
2.16 Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung
durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder durch Freisetzung
von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen ausgelegt
werden, die in Arbeitsmitteln erzeugt, verwendet oder gelagert werden.
2.17 Arbeitsmittel müssen so ausgelegt sein, dass jegliche
Explosionsgefahr, die von den Arbeitsmitteln selbst oder von Gasen,
Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen freigesetzten oder
verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird.
2.18 Arbeitsmittel müssen mit einem Schutz gegen direktes oder indirektes
Berühren spannungsführender Teile ausgelegt sein.
2.19 Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen aus der von ihnen verwendeten
nicht elektrischen Energie (zum Beispiel hydraulische, pneumatische,
thermische) ausgelegt sein.
Rohrleitungen, Schläuche und andere Einrichtungen zum Erzeugen oder
Fortleiten dieser Energien müssen so verlegt sein, dass mechanische,
thermische oder chemische Beschädigungen vermieden werden.
3. Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel
3.1 Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel, die selbstfahrende oder
nicht selbstfahrende sind
3.1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdungen
für die mitfahrenden Beschäftigten während der Fortbewegung reduziert
sind.
Dies gilt auch für die Gefährdungen durch Kontakt der Beschäftigten
mit Rädern und Ketten und durch Einklemmen durch diese.
3.1.2 Sofern durch das plötzliche Blockieren der
Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und
ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern spezifische Gefährdungen
entstehen können, müssen diese Arbeitsmittel so ausgerüstet oder
umgestaltet werden, dass ein Blockieren der
Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird.
Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle
Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Beschäftigten zu
verhindern.
3.1.3 Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen mobilen
Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder
beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
3.1.4 Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der
bestimmungsgemäßen Verwendung die Gefährdungen aus einem Überrollen
oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch
- eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als
eine Vierteldrehung kippt,
- eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum
um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung
mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
- eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung
durch die Konstruktion des Arbeitsmittels selbst gegeben ist.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel
während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder
Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem
Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen der
Arbeitsmittel und dem Boden eingequetscht wird, ist ein
Rückhaltesystem für die mitfahrenden Beschäftigten einzubauen.
3.1.5 Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden
Beschäftigten sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die
Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum
Beispiel
- durch Verwendung einer Fahrerkabine,
- mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförderzeuge kippen,
- mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei kippenden
Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und
Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
- mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftigten auf dem
Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen umstürzender
Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
3.1.6 Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgende Bedingungen
erfüllen:
a) Sie müssen gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können.
b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die
Folgen eines möglichen Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung
mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden.
c) Sie sind mit einer Brems- und Feststelleinrichtung zu versehen; sofern
dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss eine über leicht
zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste
Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens
der Hauptbremsvorrichtung ermöglichen.
d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu
gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der
Sicht anzubringen.
e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter Umgebung
vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden Arbeiten
entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und ausreichend
Sicherheit für die Beschäftigten bieten.
f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine
Gefährdung durch Brand besteht, sind sie mit entsprechenden
Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, außer wenn diese am
Einsatzort an ausreichend nahe liegenden Stellen vorhanden sind.
g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, wenn
sie aus dem Kontrollbereich der Steuerung herausfahren.
h) Sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen
Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusammenstoßen oder diese
einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen
auszurüsten, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die
Gefährdung eines Zusammenstoßes in Grenzen halten.
3.1.7 Wenn sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten müssen, dann
müssen Befehlseinrichtungen der Arbeitsmittel so beschaffen sein, dass
die Arbeitsmittel beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig
unverzüglich zum Stillstand kommen.
3.1.8 Die Geschwindigkeit des durch Mitgänger geführten Arbeitsmittels muss
durch den Mitgänger erforderlichenfalls selbst angepasst werden
können.
Die Befehlseinrichtungen von durch Mitgänger geführten Arbeitsmitteln
müssen so beschaffen sein, dass sie beim Loslassen der Einrichtungen
selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
3.1.9 Einrichtungen zur Verbindung von mobilen Arbeitsmitteln müssen so
beschaffen sein, dass sie
- gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
- sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
3.2 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
3.2.1 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, ihre Lastaufnahmeeinrichtungen und
gegebenenfalls abnehmbare Teile müssen mit ausreichender
Standsicherheit und Festigkeit ausgelegt sein, sowohl im Betrieb als
auch außer Betrieb unter vorgesehenen Witterungsbedingungen, während
des Transportes, des Auf- und Abbaus, bei vorhersehbaren Ausfällen,
bei vorgesehenen Prüfungen, auch mit Prüflast. Soweit erforderlich
müssen Arbeitsmittel mit einer Einrichtung versehen sein, die ein
Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert.
Hierbei sind insbesondere die Belastungen der Aufhängepunkte oder der
Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen.
3.2.2 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich
sichtbaren Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls
mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit
für die einzelnen Betriebszustände angegeben ist.
Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine
sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind.
Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen entsprechend deutlich
und sichtbar gekennzeichnet sein.
3.2.3 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen insbesondere verhindern,
dass die Lasten
a) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall herabstürzen
oder
b) unbeabsichtigt ausgehakt werden.
Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen müssen nach ihrer
Betätigung von selbst in die Nullstellung zurückgehen und die
eingeleitete Bewegung unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn der
Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich sicher verhindert ist.
3.2.3.1 Die maximalen Fahrgeschwindigkeiten flurgesteuerter Arbeitsmittel
müssen für den steuernden Beschäftigten selbst angemessen sein.
3.2.3.2 Hub-, Fahr- und Drehbewegungen müssen abgebremst und ungewollte
Bewegungen müssen verhindert werden können.
3.2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen
müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
3.2.3.4 Können beim Betreiben von Arbeitsmitteln Personen gefährdet werden und
befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last,
müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
3.2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener
Arbeitsmittel muss begrenzt sein.
3.2.4 Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten müssen so
beschaffen sein, dass
a) die Gefährdung durch Absturz des Lastaufnahmemittels, sofern ein
solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird;
b) das Herausfallen der Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des
Arbeitsmittels verhindert ist;
c) die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten
oder des Zusammenstoßes mit den Beschäftigten, insbesondere infolge
eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, minimiert wird;
d) die Sicherheit der bei einer Störung im Personenaufnahmemittel
festsitzenden Beschäftigten gewährleistet und ihre Befreiung
ermöglicht wird.
Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die unter
Buchstabe a genannten Gefährdungen durch keinerlei
Sicherheitsvorrichtungen vermieden werden, muss das Arbeitsmittel
einen erhöhten Sicherheitskoeffizienten aufweisen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3793 - 3798
* 1. Vorbemerkung
Die im Folgenden aufgeführten Mindestanforderungen zur Bereitstellung
und Benutzung von Arbeitsmitteln sind bei der Gefährdungsbeurteilung
nach § 3 einzubeziehen.
2. Allgemeine Mindestvorschriften
2.1 Der Arbeitgeber beschafft die erforderlichen Informationen, die
Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
geben. Er wählt die unter den Umständen seines Betriebs für die
sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel bedeutsamen
Informationen aus und bezieht sie bei der Festlegung der
Schutzmaßnahmen ein. Er bringt den Beschäftigten die erforderlichen
Informationen zur Kenntnis.
Diese sind bei der Benutzung der Arbeitsmittel zu beachten.
2.2 Die Arbeitsmittel sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass
Gefährdungen für Beschäftigte durch physikalische, chemische und
biologische Einwirkungen vermieden werden.
Insbesondere muss gewährleistet sein, dass
- Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt
werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers
nicht geeignet sind,
- der Auf- und Abbau der Arbeitsmittel entsprechend den Hinweisen des
Herstellers sicher durchgeführt werden kann,
- genügend freier Raum zwischen beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel
und festen oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und
- alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher
zugeführt und entfernt werden können.
Können Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln nicht vermieden werden, so sind angemessene Maßnahmen
festzulegen und umzusetzen.
2.3 Bei der Benutzung der Arbeitsmittel müssen die Schutzeinrichtungen
benutzt werden und dürfen nicht unwirksam gemacht werden.
2.4 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
- bei der Benutzung der Arbeitsmittel eine angemessene Beleuchtung
gewährleistet ist;
- die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und
während der Benutzung soweit möglich Mängelfreiheit gewährleistet ist.
Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der
Beschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden.
Werden derartige Mängel während der Benutzung festgestellt, dürfen die
Arbeitsmittel nicht weiter benutzt werden.
- Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand
des Arbeitsmittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine
beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und
unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Ist es nicht möglich, die
Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzuführen, so sind
angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die
Beschäftigten verringern. Maßnahmen der Instandsetzung und Wartung
sind zu dokumentieren; sofern ein Wartungsbuch zu führen ist, sind die
Eintragungen auf dem neuesten Stand zu halten.
- zur Vermeidung von Gefährdungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
an den Arbeitsmitteln oder in der Umgebung angemessene, verständliche
und gut wahrnehmbare Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise angebracht
werden. Diese müssen von den Beschäftigten beachtet werden.
-
die Benutzung von Arbeitsmitteln im Freien angepasst an die
Witterungsverhältnisse so erfolgt, dass Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.
2.5 Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen
oder beauftragten Beschäftigten vorbehalten. Trifft dies für
Beschäftigte nicht zu, dürfen diese Arbeitsmittel nur unter Aufsicht
der Beschäftigten nach Satz 1 benutzt werden.
2.6 Die Arbeitsmittel sind so aufzubewahren, dass deren sicherer Zustand
erhalten bleibt.
2.7 Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln müssen angemessene Möglichkeiten
zur Verständigung sowie Warnung bestehen und bei Bedarf genutzt
werden, um Gefährdungen für die Beschäftigten abzuwenden. Signale
müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. Sie sind
gegebenenfalls zwischen den beteiligten Beschäftigten zu vereinbaren.
3. Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und
nichtselbstfahrender Arbeitsmittel
3.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
- das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten
bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel
eine angemessene Unterweisung erhalten haben und dazu geeignet sind;
- für die Benutzung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich
geeignete Verkehrsregeln festgelegt und eingehalten werden;
- verhindert wird, dass sich Beschäftigte im Gefahrenbereich
selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus
betrieblichen Gründen unvermeidlich, sind Maßnahmen zu treffen, um
Verletzungen der Beschäftigten zu verhindern.
- mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor oder mit anderen
kraftbetriebenen Einrichtungen nur benutzt werden, wenn die Zufuhr
gesundheitlich zuträglicher Atemluft in ausreichender Menge
sichergestellt ist;
- Verbindung und Trennung mobiler Arbeitsmittel mit anderen mobilen
Arbeitsmitteln oder Zusatzausrüstungen ohne Gefährdung für die
Beschäftigten erfolgt. Verbindungen müssen ausreichend bemessen sein
und dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
- mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie der Be-
und Entladung so gesichert werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der
Arbeitsmittel vermieden sind.
3.2 Das Mitfahren von Beschäftigten auf mobilen Arbeitsmitteln ist nur auf
sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen erlaubt. Die
Geschwindigkeit ist zu verringern, falls Arbeiten während des Fahrens
durchgeführt werden müssen.
4. Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben
von Lasten
4.1 Allgemeine Forderungen
4.1.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
- die demontierbaren und mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten so
aufgestellt und benutzt werden, dass die Standsicherheit des
Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder
Abrutschen verhindert wird. Die korrekte Durchführung der Maßnahmen
ist zu überprüfen.
- das Heben von Beschäftigten nur mit für diesen Zweck vorgesehenen
Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt. Das Heben von
Beschäftigten durch hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmittel ist
ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,
welche die Sicherheit gewährleisten und eine angemessene Überwachung
sicherstellen.
- beim Heben von Beschäftigten mit Arbeitsmitteln während ihrer
Anwesenheit auf der Lastaufnahmeeinrichtung der Steuerstand ständig
besetzt ist. Es müssen sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung
stehen. Eine Bergung im Gefahrenfall ist im Voraus zu planen.
- hängende Lasten nicht über ungeschützte Arbeitsplätze geführt werden
und sich keine Beschäftigten unter hängenden Lasten aufhalten. Sofern
im Rahmen des reibungslosen Ablaufs der Arbeiten, die Anwesenheit von
Beschäftigten unter hängenden Lasten nicht vermieden werden kann, sind
geeignete Maßnahmen festzulegen und anzuwenden. Hierbei dürfen
kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht verwendet werden.
- Lasten sicher angeschlagen werden und sich die Lasten, Lastaufnahme-
sowie Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben
können. Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind entsprechend den zu
handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, den
Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens
auszuwählen. Bei der Benutzung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
müssen den Beschäftigten angemessene Informationen über deren
Eigenschaften zur Verfügung stehen. Verbindungen von Anschlagmitteln
sind deutlich zu kennzeichnen, sofern sie nach der Benutzung nicht
getrennt werden.
- das Lastaufnahmemittel nach Anhang 1 Nr. 3.2.4 Buchstabe a auf seinen
einwandfreien Zustand arbeitstäglich überprüft wird.
4.1.2 Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre
Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit
ausgeschlossen sind.
4.2 Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben
von nichtgeführten Lasten
4.2.1 Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten
Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder montiert, dass sich
ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, um Zusammenstöße zwischen Lasten und Bauteilen der
Arbeitsmittel zu verhindern.
4.2.2 Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
bedient, die Last über den gesamten Weg weder direkt, noch durch
Zusatzgeräte beobachten, ist er durch einen anderen Beschäftigten
einzuweisen. Es sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um
Zusammenstöße mit der Last zu verhindern, die Beschäftigte gefährden
können.
4.2.3 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
- der Arbeitsablauf so gestaltet wird, dass Lasten sicher von Hand ein-
und ausgehängt werden können. Es ist insbesondere zu gewährleisten,
dass die betreffenden Beschäftigten direkt oder indirekt den Vorgang
steuern.
- alle Hebevorgänge mit nichtgeführten Lasten ordnungsgemäß geplant und
so durchgeführt werden, dass die Sicherheit der Beschäftigten
gewährleistet ist. Wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere
Arbeitsmittel angehoben werden soll, ist ein Verfahren festzulegen und
zu überwachen, das die Zusammenarbeit sicherstellt.
- solche Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten eingesetzt
werden, die diese Lasten auch bei einem teilweisen oder vollständigen
Energieausfall sicher halten, andernfalls sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, um zu verhindern, dass Beschäftigte daraus herrührenden
Gefährdungen ausgesetzt werden. Hängende Lasten dürfen nicht
unüberwacht bleiben, es sei denn, dass der Zugang zum Gefahrenbereich
verhindert wird, die Last sicher eingehängt wurde und sicher im
hängenden Zustand gehalten wird.
- die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten
im Freien eingestellt wird, sobald die Witterungsbedingungen die
Funktionssicherheit des Arbeitsmittels so beeinträchtigen, dass die
Beschäftigten hierdurch Gefährdungen ausgesetzt sind. Es müssen die
vom Hersteller des Arbeitsmittels vorgegebenen Maßnahmen getroffen
werden, die insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern.
5. Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für
zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt
werden
5.1 Allgemeine Mindestvorschriften
5.1.1 Diese Vorschriften finden Anwendung bei der Benutzung einschließlich
des Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten sowie bei der Benutzung von
Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der
Zuhilfenahme von Seilen, die für zeitweilige Arbeiten an hoch
gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden.
5.1.2 Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf
sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von
einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind
Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer
Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten. Dabei
muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen
Gefahrenschutz eingeräumt werden. Das ausgewählte Arbeitsmittel muss
der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren
Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung erlauben.
Die Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel zu hoch gelegenen
Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, hat
unter Berücksichtigung des zu überwindenden Höhenunterschieds sowie
der Dauer und der Häufigkeit der Benutzung zu erfolgen. Diese Auswahl
muss auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum
hoch gelegenen Arbeitsplatz und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen
Absturzgefahren entstehen.
5.1.3 Alle Einrichtungen, die als Zugänge oder zeitweilige hoch gelegene
Arbeitsplätze Anwendung finden, müssen so bemessen, aufgestellt,
unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die
bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und
ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch
während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit
standsicher sein.
5.1.4 Die Benutzung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz ist auf
Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer
Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen
Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die
der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.
5.1.5 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
dürfen nur angewandt werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer
Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist, und wenn die
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher
durchgeführt werden kann.
5.1.6 Je nach Art des Arbeitsmittels, das auf der Grundlage der vorstehenden
Nummern gewählt wird, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die
mit diesem Arbeitsmitteltyp verbundenen Gefahren für die Beschäftigten
so gering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die
Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen
müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert
und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden
werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu
Leitern oder Treppen unterbrochen werden.
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen kollektive
Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle kollektive
Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen
(Auffangeinrichtungen) vorhanden sein.
5.1.7 Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist,
eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, müssen
wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten
getroffen werden. Die Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese
Maßnahmen getroffen wurden. Sobald diese besondere Arbeit endgültig
oder vorübergehend abgeschlossen ist, müssen die kollektiven
Absturzsicherungen unverzüglich wieder angebracht werden.
5.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen mittels
der unter Nummer 5.1.1 genannten Arbeitsmittel nur dann ausgeführt
werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die
Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere
dürfen zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht
begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind,
Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, dass Beschäftigte
abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt
werden.
5.2 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten
5.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten
Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne
Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung
vorzunehmen.
5.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine
von ihm bestimmte, befähigte Person hat je nach Komplexität des
gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu
erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und
Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das
jeweilige Gerüst ergänzt wird.
5.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Gerüste, die
freistehend nicht standsicher sind, müssen verankert werden. Die
Ständer eines Gerüsts sind vor der Gefahr des Verrutschens durch
Fixierung an der Auflagefläche, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder
durch ein anderes, gleichwertiges Mittel zu schützen. Die belastete
Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein
unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der Arbeiten an
hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen
verhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem
Fahrgerüst darf dieses nicht fortbewegt werden.
5.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge müssen
für die auszuführende Arbeit geeignet sein. Die Gerüstbeläge müssen an
die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses
Begehen erlauben. Die Gerüstbeläge sind dicht aneinander und so zu
verlegen, dass sie bei normaler Benutzung nicht wippen und nicht
verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstbelägen und dem
Seitenschutz darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein.
5.2.5 Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind -
insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus - sind diese Teile mit
dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen und durch
Absperrungen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen
abzugrenzen.
5.2.6 Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von
fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die
speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 9
erhalten haben, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt:
a) Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden
Gerüsts,
b) sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
c) vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und
des Herabfallens von Gegenständen,
d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die
Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des
betreffenden Gerüsts und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein
könnte,
e) zulässige Belastungen,
f) alle anderen, mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen
Gefahren.
Der die Gerüstarbeiten beaufsichtigenden, befähigten Person und den
betreffenden Beschäftigten muss die in Nummer 5.2.2 vorgesehene
Aufbau- und Verwendungsanleitung mit allen darin enthaltenen
Anweisungen vorliegen.
5.3 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern
5.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung
stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit
geeignet sind. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern
wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
5.3.2 Leitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar
aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert
werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeit dies erfordert.
Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und
angemessen dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in
horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen
unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und - mit
Ausnahme von Strickleitern - so befestigt sein, dass sie nicht
verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
5.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der
Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder
unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch
eine andere, gleichwertige Lösung zu verhindern. Leitern, die als
Aufstieg benutzt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit
genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere
Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen
bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass
die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare
Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren.
5.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher
stehen und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine
Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht
verhindern.
5.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter
Zuhilfenahme von Seilen
5.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter
Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte
Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil)
und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient.
b) Die Beschäftigten erhalten und verwenden einen geeigneten Auffanggurt,
über den sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.
c) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der
mit dem Arbeitsseil verbunden ist.
d) Das Arbeitsseil wird mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und
Abseilen ausgerüstet. Es umfasst ein selbstsicherndes System, das in
den Fällen, in denen Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewegungen
verlieren, einen Absturz verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer
bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen Absturzsicherung
auszurüsten.
e) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten benutzt werden
soll, ist an deren Auffanggurt oder Sitz oder unter Rückgriff auf
andere, angemessene Mittel zu befestigen.
f) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu überwachen, damit den
Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
g) Die betreffenden Beschäftigten haben gemäß § 9 eine angemessene und
spezielle Unterweisung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren,
insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, zu erhalten.
5.4.2 Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen die
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils
eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die
Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen
ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu
gewährleisten.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3798
Vorbemerkung
Die nachfolgende Zoneneinteilung gilt für Bereiche, in denen Vorkehrungen gemäß den §§ 3, 4 und 6 getroffen werden müssen. Aus dieser Einteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Vorkehrungen nach Anhang 4 Abschnitt A.
Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen.
Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden.
Zoneneinteilung
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.
2.1 Zone 0
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig,
über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
2.2 Zone 1
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und
brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
2.3 Zone 2
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich
explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig
auftritt.
2.4 Zone 20
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in
Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig,
über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
2.5 Zone 21
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der
Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
2.6 Zone 22
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft
enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur
kurzzeitig auftritt.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3798 - 3800; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten
für Bereiche, die gemäß Anhang 3 als explosionsgefährdet eingestuft und in Zonen eingeteilt sind, in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsumgebung, der Arbeitsplätze, der verwendeten Arbeitsmittel oder Stoffe sowie deren Wechselwirkung untereinander und die von der Benutzung ausgehenden Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Atmosphären dies erfordern, und
für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für den explosionssicheren Betrieb von Arbeitsmitteln, die sich innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder dazu beitragen.
Organisatorische Maßnahmen
2.1 Unterweisung der Beschäftigten
Für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen muss der Arbeitgeber
die Beschäftigten ausreichend und angemessen hinsichtlich des
Explosionsschutzes unterweisen.
2.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben, Aufsicht
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen sind gemäß den
schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers auszuführen; ein
Arbeitsfreigabesystem ist anzuwenden bei
- gefährlichen Tätigkeiten und
- Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Arbeiten gefährlich
werden können.
Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür
verantwortlichen Person zu erteilen.
Während der Anwesenheit von Beschäftigten in explosionsgefährdeten
Bereichen ist eine angemessene Aufsicht gemäß den Grundsätzen der
Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten.
2.3 Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen mit Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) zu kennzeichnen.
2.4 In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen, wie zum Beispiel das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von explosionsgefährdeten Bereichen durch Unbefugte zu verbieten. Auf das Verbot muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.
3.1 Treten innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben auf, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotenzial ausgelegt sein.
3.2 Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht verwechselt werden.
3.3 Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, so konstruiert, errichtet, zusammengebaut und installiert werden und so gewartet und betrieben werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, die Gefahr einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsplatzes oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Beschäftigten durch die physikalischen Auswirkungen der Explosion so gering wie möglich zu halten.
3.4 Erforderlichenfalls sind die Beschäftigten vor Erreichen der Explosionsbedingungen optisch und akustisch zu warnen und zurückzuziehen.
3.5 Bei der Bewertung von Zündquellen sind auch gefährliche elektrostatische Entladungen zu beachten und zu vermeiden.
3.6 Explosionsgefährdete Bereiche sind mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass diese von den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
3.7 Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Fluchtmittel bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die Beschäftigten explosionsgefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher verlassen können.
3.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen zum Schutz von Dritten überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Diese Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument beizulegen.
3.9 Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit dazu ergibt,
- und ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss
es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme
unabhängig vom übrigen Betriebssystem in einem sicheren
Betriebszustand zu halten;
- müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom
bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, unter sicheren Bedingungen von
Hand abgeschaltet werden können. Derartige Eingriffe dürfen nur von
beauftragten Beschäftigten durchgeführt werden;
- müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der
Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie möglich abgebaut
oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung
verlieren.
Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen
Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen.
Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern sie für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube geeignet sind
in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3800 - 3805; bzg. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
* * * * * Übersicht
Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen
Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen
Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und -anlagen
Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
Schalldämpfer
Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter
Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung
Druckgeräte mit Einbauten
Ortsfeste Druckgeräte für körnige oder staubförmige Güter
Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische
Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 Grad Celsius
Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand
Rotierende dampfbeheizte Zylinder
Steinhärtekessel
Druckgeräte aus Glas
Staubfilter in Gasleitungen
Druckgeräte in Wärmeübertragungsanlagen
Versuchsautoklaven
Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser
Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
Plattenwärmetauscher
Lagerbehälter für Getränke
Verwendungsfertige Aggregate
Druckgeräte mit Schnellverschlüssen
Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen
Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen, die der Beheizung oder Kühlung von Druckgeräten oder offenen Behältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, sind wiederkehrende Prüfungen nur erforderlich, wenn die Verbindungsnähte des Kanals mit der Behälterwandung einer Besichtigung nicht zugänglich sind.
Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen
(1) Bei Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben.
(2) Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und -anlagen
(1) Bei Druckluftbehältern elektrischer Schaltgeräte und -anlagen im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 oder im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden; sie müssen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern spätestens nach 15 Jahren durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 gilt für die mit Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Druckluftbehälter § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechend, wenn sie mit trockener Luft betrieben werden.
(2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserungen stattgefunden haben oder wenn die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.
(3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie Hydraulikspeichern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern die Druckgeräte mit Gasen oder Flüssigkeiten beschickt werden, die auf Gerätewandungen keine korrodierende Wirkung ausüben. Es müssen jedoch Dichtheitsprüfungen von einer befähigten Person entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen durchgeführt werden.
(4) Bei Druckgeräten für elektrische Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen und gasisolierter Rohrschienen für elektrische Energieübertragung im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
Diagramm 1 in die Kategorie III oder IV oder
Diagramm 2 in die Kategorie II, III oder IV
einzustufen sind, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und bei Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 die wiederkehrenden Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden, soweit diese elektrischen Betriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen und soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern die Druckgeräte mit Gasen oder Gasgemischen beschickt werden, die auf Gerätewandungen keine korrodierende Wirkung ausüben; es sind jedoch Dichtheitsprüfungen von einer befähigten Person entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen durchzuführen.
Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.
Schalldämpfer
(1) Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfallen.
(2) Bei Schalldämpfern, die mit der Atmosphäre in Verbindung stehen, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter
(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1.000 bar.Liter beträgt.
(2) Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.
Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung
(1) Bei Druckgeräten mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.
(2) Bei Druckgeräten mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Es müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn
Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 qm oder mehr entfernt,
Wandungen freigelegt oder
Anfressungen oder Schäden an den Gerätewandungen festgestellt worden
sind. Im Übrigen müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.
(3) Bei Druckgeräten, bei denen zwischen Auskleidung und Mantel ein Zwischenraum verbleibt, der im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung betrieblich geprüft wird, entfallen die wiederkehrenden Prüfungen, sofern die Einrichtungen auf Zuverlässigkeit und Eignung von der zugelassenen Überwachungsstelle überprüft worden sind. Über die Prüfungen des Zwischenraumes ist Buch zu führen. Wird ein solches Gerät im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 5 im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so geöffnet, dass es einer inneren Prüfung zugänglich ist, so ist diese Prüfung durchzuführen.
Druckgeräte mit Einbauten
An Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 bis 4 der Tabelle in § 15 Abs. 5 mit Einbauten, bei denen mit Gefährdungen, zum Beispiel Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prüfungen bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.
Ortsfeste Druckgeräte für körnige oder staubförmige Güter
Bei ortsfesten Druckgeräten für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen.
Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
(1) Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der Herstellung des Behälters an gerechnet.
(2) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen.
(3) Bei Straßenfahrzeugbehältern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische
(1) An nicht erdgedeckten Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Gase oder Gasgemische, die auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen die inneren Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle nach zehn Jahren durchgeführt werden.
(2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1, deren drucktragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen bestehen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn die Prüfung vor Inbetriebnahme nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung Mängel nicht festgestellt worden sind.
(3) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Geräte
ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen,
keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben und
nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben.
(4) Erdgedeckte Druckgeräte im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Gase oder Gasgemische, die auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben, sind den Druckgeräten nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie besonders wirksam gegen chemische und mechanische Angriffe geschützt sind, zum Beispiel
mit Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischen Korrosionsschutz versehen sind,
als Druckbehälter mit zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraumes ausgeführt sind oder
mit einer Außenbeschichtung mit Beschichtungsstoffen auf der Basis von Epoxid- oder ungesättigten Polyesterharzen so beschichtet sind, dass sie den bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind in die Prüfung vor Inbetriebnahme einzubeziehen. Die Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes ist nach einem Jahr, die Funktion der Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung sind alle zwei Jahre durch eine befähigte Person zu überprüfen. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom müssen alle vier Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden.
(5) Bei elektrisch beheizten Druckgeräten im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt werden.
(6) Bei Druckgeräten zum Verdampfen von nicht korrodierend wirkenden Gasen oder Gasgemischen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, müssen unabhängig von ihrem maximal zulässigen Druck PS und ihrer Nennweite DN wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von befähigten Personen nur durchgeführt werden, wenn sie zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
(7) Die in § 14 Abs. 1 geforderten Prüfungen können bei Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, die in Serie gefertigt sind und die nicht unter den § 14 Abs. 3 Satz 1 fallen, durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn die Ausrüstung des Behälters im Baumuster enthalten ist und die Prüfung einer Anlage der Serie durch eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgt ist.
Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 Grad Celsius
(1) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter -10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn sie zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
(2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck weniger als ein bar beträgt.
Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand
(1) An Druckgeräten für brennbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Gerätewandungen
korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle
keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer befähigten Person
durchgeführt werden.
(2) Bei beheizten Druckgeräten zum Lagern brennbarer Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
(3) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen, sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckgeräts nicht geändert worden sind, am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckgeräts durchgeführt worden ist und dem Prüfbuch eine Ablichtung über die Prüfung vor Inbetriebnahme des ersetzten Druckgeräts beigefügt ist.
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten abweichend von § 15 Abs. 18 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.
Rotierende dampfbeheizte Zylinder
An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
Steinhärtekessel
(1) An Steinhärtekesseln im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden.
(2) An instand gesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich einer Oberflächenrissprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden.
(3) An Bereichen von Flicken mit einer Länge über 400 mm in Längsrichtung muss die Oberflächenrissprüfung nach Absatz 2 erstmals in einem halben Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.
(4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn nach fünf Prüfungen der Reparaturbereiche Mängel nicht festgestellt worden sind.
Druckgeräte aus Glas
(1) Bei Druckgeräten aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 19, entfallen die wiederkehrenden Prüfungen. Falls die Geräte durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, Wanddickenmessungen von einer befähigten Person durchgeführt werden.
(2) An Druckgeräten aus Glas muss vor der ersten Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung von einer befähigten Person durchgeführt werden.
Staubfilter in Gasleitungen
Bei Staubfiltern in Gasleitungen im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
Diagramm 1 in die Kategorie III oder IV oder
Diagramm 2 in die Kategorie II, III oder IV
einzustufen sind, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und bei Staubfiltern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 auch die wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Cyklonfilter.
Druckgeräte in Wärmeübertragungsanlagen
(1) An Druckgeräten in Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Flüssigkeiten erhitzt oder in denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:
eine Prüfung vor Inbetriebnahme, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 bar.Liter beträgt und
wiederkehrende Prüfungen, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigem Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 500 bar.Liter beträgt.
(2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer befähigten Person auf Dichtheit geprüft worden sind.
(3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger durch eine befähigte Person nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.
Versuchsautoklaven
(1) An Versuchsautoklaven müssen die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 bar.Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen.
(2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer befähigten Person geprüft werden.
Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfungen entfallen.
Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser
Bei Druckräumen, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen mit einer zulässigen maximalen Temperatur des Heizmittels von höchstens 110 Grad Celsius dienen, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer befähigten Person vorgenommen werden. Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die gefährliche Eigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 3a des Chemikaliengesetzes haben. Im Übrigen findet § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
(1) An Druckgeräten zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen von der befähigten Person Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, bei Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 2 in die Kategorie II, III oder IV einzustufen sind, von einer zugelassenen Überwachungsstelle.
(2) Ausrüstungsteile von Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar bei Druckgeräten im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 von einer zugelassenen Überwachungsstelle, im Übrigen von einer befähigten Person.
Plattenwärmetauscher
Bei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, können die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
Lagerbehälter für Getränke
(1) An Druckbehältern im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5, die der Lagerung von Getränken dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von befähigten Personen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen entsprechend der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 durchgeführt werden.
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Absatz 1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden, müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als ein bar beträgt.
Verwendungsfertige Aggregate
Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Aggregaten mit Druckgeräten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG oder einfachen Druckbehältern im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG kann für die in Serie gefertigten Anlagen eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1.000 bar.Liter beträgt. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen eine Bescheinigung über eine Prüfung nach Satz 1 vorliegt, findet § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Druckgeräte mit Schnellverschlüssen
An Schnellverschlüssen von Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
Diagramm 1 in die Kategorie IV oder
Diagramm 2 in die Kategorie III oder IV
einzustufen sind, müssen äußere Prüfungen von der zugelassenen Überwachungsstelle nach zwei Jahren durchgeführt werden.
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