(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.
(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
bis zu 30 Jahren
nicht mehr als 10 Jahre,
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren
nicht mehr als 9 Jahre,
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren
nicht mehr als 8 Jahre,
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren
nicht mehr als 7 Jahre,
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
nicht mehr als 6 Jahre,
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren
nicht mehr als 5 Jahre,
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren
nicht mehr als 4 Jahre,
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren
nicht mehr als 3 Jahre,
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren
nicht mehr als 2 Jahre,
von mehr als 90 Jahren
nicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.
(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.
(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.
(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).
(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).
(2) (weggefallen)
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)
die wirtschaftliche Einheit neu entsteht;
eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
die wirtschaftliche Einheit wegfällt;
der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.
(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für eine späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören.
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.
(2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
(3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, für die Feststellung von Grundbesitzwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejenigen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können, sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zuständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.
(4) Die Grundbuchämter teilen den für die Feststellung des Einheitswerts zuständigen Finanzbehörden für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke mit
die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen können der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.
(5) Die mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.
(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
Geldschulden,
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
den Wirtschaftsteil,
den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a) die landwirtschaftliche Nutzung,
b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
c) die weinbauliche Nutzung,
d) die gärtnerische Nutzung,
e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a) Abbauland (§ 43),
b) Geringstland (§ 44),
c) Unland (§ 45);
die Nebenbetriebe (§ 42).
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören.
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.
(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.
(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).
(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen
die tatsächlichen Verhältnisse für:
a) die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
b) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
aa) innere Verkehrslage (Lage für die Bewirtschaftung der Betriebsfläche),
bb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für die Anfuhr der
Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc) Betriebsgröße;
die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.
(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.
(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungsstützpunkte). Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in den übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt.
(2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch Landes- Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele ergänzt werden. Die Vergleichszahlen der Landes- Bewertungsstützpunkte werden vom Gutachterausschuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden ermittelt. Die Vergleichszahlen der Landes- Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte können bekanntgegeben werden.
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, können bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit berücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Einheitswerts eines Betriebs, der als Bewertungsstützpunkt dient, sind zugepachtete Flächen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2).
(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.
(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei
*
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ohne Hopfen und Spargel
37,26 DM
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Hopfen
254,00 DM
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Spargel
76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung
200,00 DM
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Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau
108,00 DM
*
Obstbau
72,00 DM
*
Baumschulen
221,40 DM.
(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.
(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.
(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,
soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 Prozent abweichen und
wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10.000 Deutsche Mark bewirkt.
(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.
(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern.
(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.
(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.
(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.
(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.
(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(2) Unland wird nicht bewertet.
Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.
Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist um 15 Prozent zu vermindern.
Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.
Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist
bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),
bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61),
bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen.
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für das Bodenartenverhältnis.
(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so ist abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche Kulturartenverhältnis maßgebend.
(1) (weggefallen)
(1a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
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je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Diese Zuordnung der Tierbestände steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1998 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1a bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
das Zugvieh,
das Zuchtvieh,
das Mastvieh,
das übrige Nutzvieh.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt werden.
(5) Die Absätze 1a bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.
(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn
alle Gesellschafter oder Mitglieder
a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,
b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
c) Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und
d) die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben;
die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:
a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und
b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;
die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu bewerten.
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.
(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrückt.
(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3.200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungsgrad 1,0).
(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden durch Prozentsätze ausgedrückt. Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Prozentsätze werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 260 Prozent der Normalwerte.
(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abgeleitet. Dabei werden die Prozentsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen angewendet.
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.
(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche Mark je Hektar anzusetzen.
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) um 40 Prozent zu vermindern; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.
(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind.
(2) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1996 zählen bei ausbauenden Betrieben die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Diese Zuordnung der Weinvorräte steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1995 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen.
Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen.
(2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, insbesondere der überdachten Anbauflächen, sind - abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen.
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
die Binnenfischerei,
die Teichwirtschaft,
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
die Imkerei,
die Wanderschäferei,
die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.
(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.
(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.
(3) (weggefallen)
(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
in jeder Abteilung und Unterabteilung:
a) ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender,
b) ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz;
in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder;
in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;
in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten.
(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen werden.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen. Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen sachkundig sein.
(4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verpflichteten mit unterzeichnet wird. Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden.
Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen
für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.
(2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.
(4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.
(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an
der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,
ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,
fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden. Die Berufung kann zurückgenommen werden. § 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.
(1) Zum Grundvermögen gehören
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
das Erbbaurecht,
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
Bodenschätze,
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.
(4) Absatz 2 findet in den Fällen des § 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut.
(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart.
(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen sind.
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
Mietwohngrundstücke,
Geschäftsgrundstücke,
gemischtgenutzte Grundstücke,
Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser,
sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).
(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind.
(5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für
Mietwohngrundstücke,
Geschäftsgrundstücke,
gemischtgenutzte Grundstücke,
Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser.
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden
bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;
bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten
*) Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 in folgender Fassung anzuwenden: "Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre."
Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu ermitteln.
(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.
Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.
(1) Liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände kommen z. B. in Betracht
ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche,
behebbare Baumängel und Bauschäden und
die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.
(2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die in der Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände kommen nur in Betracht
die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden; ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern nicht mehr als 1.500 qm, bei den übrigen Grundstücksarten nicht mehr als das Fünffache der bebauten Fläche beträgt,
die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig Prozent des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.
Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90).
Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie ist in einem Prozentsatz des Gebäudenormalherstellungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung auszugehen.
(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.
(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von siebzig Prozent der Lebensdauer ergibt. Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.
(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach dem tatsächlichen Alter errechnete Prozentsatz entsprechend zu mindern.
Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.
(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.
Der Wert der Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.
(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.
(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rahmen von 85 bis 50 Prozent des Ausgangswertes festgesetzt. Dabei können für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.
(2) (weggefallen)
(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde. Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.
(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.
(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Dabei entfallen auf
die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:
* der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert;
dieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts
* unter 50 bis zu 40 Jahren
* unter 40 bis zu 35 Jahren
* unter 35 bis zu 30 Jahren
* unter 30 bis zu 25 Jahren
* unter 25 bis zu 20 Jahren
* unter 20 bis zu 15 Jahren
* unter 15 bis zu 10 Jahren
* unter 10 bis zu 5 Jahren
* unter 5 Jahren
die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:
der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der Eigentümer des belasteten Grundstücks keine dem Gebäudewert entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Geht das Eigentum an dem Gebäude bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks über, so ist der Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu verteilen. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des Gebäudewertes, so ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den Gebäudewert bleibt außer Betracht. Der Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäudewert behandelt.
(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstücks und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen.
(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handeln würde. Die Verteilung des Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.
(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks sind abweichend von § 22 Abs. 1 nur vorzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs. 1 bezeichnete Ausmaß abweicht. § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Änderung der Verteilung des Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als achtzig Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig Prozent, aber zu nicht weniger als zwanzig Prozent Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.
(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.
(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
(3) (weggefallen)
Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften);
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor.
§ 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt.
(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:
a) die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen;
b) der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.
Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.
Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.
(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital.
(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.
(3) (weggefallen)
(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,
zum Grundvermögen gehören würde oder
einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.
(2) (weggefallen)
(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Zum Inlandsvermögen gehören:
das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
das inländische Grundvermögen;
das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.
Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.
§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
Landwirtschaftliche Nutzung
* a)
*
* b)
Hopfen Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar
40
* c)
Spargel Spargelbau-Vergleichszahl je Ar
70
Weinbauliche Nutzung Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
* a)
Traubenerzeugung (Nichtausbau)
22
* b)
Faßweinausbau
25
* c)
Flaschenweinausbau
30
Gärtnerische Nutzung Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
* a)
*
*
aa)
Gemüsebau
50
*
bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau
100
* b)
Nutzungsteil Obstbau
50
* c)
Nutzungsteil Baumschulen
60
* d)
*
*
aa)
Gemüsebau
*
*
*
nicht heizbar
um das 6fache,
*
*
heizbar
um das 8fache,
*
bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
*
*
*
nicht heizbar
um das 4fache,
*
*
heizbar
um das 8fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
Forstwirtschaftliche Nutzung Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
* a)
Binnenfischerei
2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,
* b)
*
*
aa) Forellenteichwirtschaft
20 000 Deutsche Mark je Hektar,
*
bb) übrige Teichwirtschaft
1 000 Deutsche Mark je Hektar,
* c)
*
*
aa) für Forellenteichwirtschaft
30 000 Deutsche Mark je Hektar,
*
bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft
1 500 Deutsche Mark je Hektar,
* d)
Imkerei
10 Deutsche Mark je Bienenkasten,
* e)
Wanderschäferei
20 Deutsche Mark je Mutterschaft,
* f)
Saatzucht
15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,
* g)
Weihnachtsbaumkultur
3 000 Deutsche Mark je Hektar,
* h)
Pilzanbau
25 Deutsche Mark je Quadratmeter,
* i)
Besamungsstationen
20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.
(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
§§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
§ 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,
weiter angewandt.
(1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustandes des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent.
(2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 Prozent (§ 37 Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. Enthält die preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als 80 Prozent, aber zu nicht weniger als 20 Prozent Wohnzwecken dient, ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Der Einheitswert für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird nachträglich auf einen späteren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.
(4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berücksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung des Einheitswerts zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,
Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,
gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,
unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.
Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:
das Sonderverlustkonto,
das Kapitalentwertungskonto und
das Beteiligungsentwertungskonto.
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.
(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.
(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
den Betriebsteil,
die Betriebswohnungen,
den Wohnteil.
(2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.
(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 53, 51a, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
landwirtschaftliche Nutzung:
*
a)
landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel: Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;
*
b)
Nutzungsteil Hopfen
57 Euro je Ar;
c)
Nutzungsteil Spargel
76 Euro je Ar;
forstwirtschaftliche Nutzung:
*
a)
Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren
0,26 Euro je Ar;
b)
Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald
7,50 Euro je Ar;
c)
Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren
15 Euro je Ar;
d)
Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre
20 Euro je Ar;
e)
Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre
5 Euro je Ar;
f)
Eiche über 140 Jahre
10 Euro je Ar;
weinbauliche Nutzung:
*
a)
Traubenerzeugung und Fassweinausbau:
*
aa)
in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg
36 Euro je Ar;
bb)
in den übrigen Weinbaugebieten
18 Euro je Ar;
b)
Flaschenweinausbau:
*
aa)
in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg
82 Euro je Ar;
bb)
in den übrigen Weinbaugebieten
36 Euro je Ar;
gärtnerische Nutzung:
*
a)
Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
*
aa)
Gemüsebau:
*
56 Euro je Ar;
511 Euro je Ar;
bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau:
*
184 Euro je Ar;
1.841 Euro je Ar;
920 Euro je Ar;
b)
Nutzungsteil Obstbau
20 Euro je Ar;
c)
Nutzungsteil Baumschulen:
*
164 Euro je Ar;
1.329 Euro je Ar;
sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
*
a)
Nutzungsteil Wanderschäferei
10 Euro je Mutterschaf;
b)
Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur
133 Euro je Ar;
Geringstland:
*
Der Ertragswert für Geringstland beträgt
0,26 Euro je Ar.
(3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
(4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.
(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 Prozent zu ermäßigen.
Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.
(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.
(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.
(7) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
(1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde.
(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
(3) Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von
unter 40 bis zu 35 Jahren
90 Prozent
unter 35 bis zu 30 Jahren
85 Prozent
unter 30 bis zu 25 Jahren
80 Prozent
unter 25 bis zu 20 Jahren
70 Prozent
unter 20 bis zu 15 Jahren
60 Prozent
unter 15 bis zu 10 Jahren
50 Prozent
unter 10 bis zu 8 Jahren
40 Prozent
unter 8 bis zu 7 Jahren
35 Prozent
unter 7 bis zu 6 Jahren
30 Prozent
unter 6 bis zu 5 Jahren
25 Prozent
unter 5 bis zu 4 Jahren
20 Prozent
unter 4 bis zu 3 Jahren
15 Prozent
unter 3 bis zu 2 Jahren
10 Prozent
unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr
5 Prozent
unter 1 Jahr
0 Prozent.
Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.
(4) Bei den nach § 146 zu bewertenden Grundstücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. Bei bebauten Grundstücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu ermitteln.
(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.
(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.
(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.
(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.
(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schenker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Absatz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in Anspruch genommen werden. Der Schenker ist Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er die Steuer übernommen hat oder als Schuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden soll.
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
der Grund und Boden,
die Wirtschaftsgebäude,
die stehenden Betriebsmittel,
der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
die immateriellen Wirtschaftsgüter,
die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
Geldforderungen und Zahlungsmittel,
Pensionsverpflichtungen.
(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
den Wirtschaftsteil,
die Betriebswohnungen und
den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a) die landwirtschaftliche Nutzung,
b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
c) die weinbauliche Nutzung,
d) die gärtnerische Nutzung,
e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
die Nebenbetriebe,
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a) Abbauland,
b) Geringstland,
c) Unland.
Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.
(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.
(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).
(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.
(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.
(4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.
(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen.
(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu dividieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist:
Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,
Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,
Großbetriebe über 100 EGE.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF).
(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:
Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,
die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,
die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,
die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,
die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.
Die Ertragsklassen bestimmen sich für
die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.
Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).
(5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16.
(6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17.
(7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18.
(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.
(9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.
(10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro.
(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.
(13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.
(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.
(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.
(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.
(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.
(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.
(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.
(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.
(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.
(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.
(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.
(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,
dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.
(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist
der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten
für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten
für die nächsten 20 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten
für die nächsten 50 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Fläche
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
das Zugvieh,
das Zuchtvieh,
das Mastvieh und
das übrige Nutzvieh.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.
(5) Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
die Binnenfischerei,
die Teichwirtschaft,
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
die Imkerei,
die Wanderschäferei,
die Saatzucht,
der Pilzanbau,
die Produktion von Nützlingen,
die Weihnachtsbaumkulturen.
(1) Zum Grundvermögen gehören
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
das Erbbaurecht,
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
Bodenschätze,
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
Ein- und Zweifamilienhäuser,
Mietwohngrundstücke,
Wohnungs- und Teileigentum,
Geschäftsgrundstücke,
gemischt genutzte Grundstücke und
sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
(9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
Wohnungseigentum,
Teileigentum,
Ein- und Zweifamilienhäuser.
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
Mietwohngrundstücke,
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
sonstige bebaute Grundstücke.
(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen.
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.
(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.
(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,
ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.
(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke.
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen Regelherstellungskosten mit der Brutto- Grundfläche des Gebäudes. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten und des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.
(2) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einem entsprechenden früheren oder späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.
(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.
(2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.
(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen
dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 und
dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins.
Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde, auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
(5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.
(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrundstücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.
(3) Der Bodenwertanteil ist die Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks entspricht dem Gebäudewert oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen.
(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln.
(2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Abs. 2 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Wert des belasteten Grundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt.
(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.
(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.
(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.
(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
Hinzuzurechnen sind
a) Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;
c) einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;
d) im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
e) der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f) Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
abzuziehen sind
a) gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;
b) einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;
c) im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
d) ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden;
e) Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.
(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent.
(2) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.
(3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.
(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2619 - 2620)
Tierart
1 Tier
Alpakas
0,08
VE
* * *
* *
Damtiere unter 1 Jahr
0,04
VE
Damtiere 1 Jahr und älter
0,08
VE
* * *
* *
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)
0,02
VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen
0,0183
VE
Zuchtputen, -enten, -gänse
0,04
VE
* * *
* *
Zucht- und Angorakaninchen
0,025
VE
* * *
Lamas
0,1
VE
* * *
* *
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
0,7
VE
Pferde 3 Jahre und älter
1,1
VE
* * *
* *
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
0,3
VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
0,7
VE
Färsen (älter als 2 Jahre)
1
VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
1
VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)
1
VE
Zuchtbullen, Zugochsen
1,2
VE
* * *
* *
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer
0,05
VE
Schafe 1 Jahr und älter
0,1
VE
* * *
* *
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)
0,33
VE
* * *
* *
Zuchttiere 14 Monate und älter
0,32
VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate
0,25
VE
* * *
Ziegen
0,08
VE
* * *
* *
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
0,0017
VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
0,0013
VE
Junghennen
0,0017
VE
Mastenten
0,0033
VE
Mastenten in der Aufzuchtphase
0,0011
VE
Mastenten in der Mastphase
0,0022
VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
0,0067
VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen
0,005
VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
0,0017
VE
Mastgänse
0,0067
VE
* * *
* *
Mastkaninchen
0,0025
VE
* * *
* *
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)
1
VE
* * *
* *
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
0,01
VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
0,02
VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)
0,04
VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
0,06
VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)
0,08
VE
Mastschweine
0,16
VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
0,12
VE
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 263)
Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 264)
*
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,
Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei
Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter
B fallen
*
*
bis 2.000
über 2.000 bis 5.000
über 5.000 bis 10.000
über 10.000 bis 50.000
über 50.000 bis 100.000
über 100.000 bis 200.000
über 200.000 bis 500.000
über 500.000 Einwohner
* * * * * * * *
vor 1895
7,2
6,9
5,8
5,8
5,7
5,5
5,4
5,3
1895 bis 1899
7,4
7,1
6,0
5,9
5,8
5,7
5,5
5,4
1900 bis 1904
7,8
7,5
6,2
6,2
6,0
5,9
5,7
5,6
1905 bis 1915
8,3
7,9
6,6
6,5
6,3
6,2
6,0
5,8
1916 bis 31.3.1924
8,7
8,4
6,9
6,7
6,5
6,4
6,2
6,1
* * * * * * * *
9,8
9,5
8,3
8,2
8,0
7,8
7,7
7,5
10,2
9,8
8,6
8,4
8,2
8,0
7,9
7,7
* * * * * * * *
9,8
9,7
9,5
9,2
9,0
9,0
9,0
9,1
*
*
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus
großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei
anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
*
* * * * * * * *
vor 1908
6,6
6,3
5,3
5,4
5,3
5,2
5,1
5,0
1908 bis 1915
6,9
6,6
5,6
5,6
5,5
5,4
5,3
5,1
1916 bis 31.3.1924
7,7
7,4
6,1
6,1
6,0
5,8
5,7
5,5
* * * * * * * *
9,0
8,7
7,7
7,6
7,5
7,3
7,2
7,0
9,6
9,3
8,2
8,0
7,8
7,7
7,5
7,4
* * * * * * * *
9,5
9,4
9,2
8,9
8,7
8,7
8,7
8,8
*
*
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren
Holzbauten mit massiven Fundamenten
*
* * * * * * * *
5,7
5,5
4,7
4,9
4,8
4,7
4,6
4,5
* * * * * * * *
7,3
7,0
6,4
6,4
6,3
6,2
6,1
6,0
8,5
8,2
7,3
7,2
7,1
7,0
6,8
6,7
* * * * * * * *
8,9
8,7
8,6
8,3
8,1
8,1
8,1
8,3
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 265)
*
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,
Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei
Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter
B fallen
*
*
bis 2.000
über 2.000 bis 5.000
über 5.000 bis 10.000
über 10.000 bis 50.000
über 50.000 bis 100.000
über 100.000 bis 200.000
über 200.000 bis 500.000
über 500.000 Einwohner
* * * * * * * *
vor 1895
7,6
7,3
6,4
6,4
6,1
6,0
5,9
6,1
1895 bis 1899
7,8
7,6
6,6
6,5
6,3
6,2
6,0
6,3
1900 bis 1904
8,2
7,9
6,9
6,8
6,5
6,4
6,3
6,4
1905 bis 1915
8,7
8,4
7,2
7,1
6,8
6,7
6,5
6,7
1916 bis 31.3.1924
9,1
8,8
7,6
7,4
7,1
6,9
6,8
6,9
* * * * * * * *
10,2
9,6
8,4
8,1
8,0
7,8
7,7
7,8
10,5
9,8
8,6
8,3
8,2
8,0
7,9
7,9
* * * * * * * *
9,9
9,6
9,2
9,1
9,0
9,0
9,0
9,0
*
*
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus
großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei
anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
*
* * * * * * * *
vor 1908
7,0
6,7
5,9
6,0
5,7
5,6
5,5
5,8
1908 bis 1915
7,3
7,0
6,2
6,2
5,9
5,8
5,7
6,0
1916 bis 31.3.1924
8,1
7,8
6,8
6,7
6,4
6,3
6,2
6,4
* * * * * * * *
9,3
8,8
7,7
7,6
7,5
7,3
7,2
7,3
9,9
9,3
8,2
8,0
7,8
7,7
7,5
7,6
* * * * * * * *
9,6
9,3
9,0
8,9
8,7
8,7
8,7
8,8
*
*
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren
Holzbauten mit massiven Fundamenten
*
* * * * * * * *
6,1
5,9
5,2
5,4
5,2
5,1
5,0
5,4
* * * * * * * *
7,7
7,2
6,4
6,5
6,4
6,3
6,1
6,4
8,8
8,3
7,3
7,3
7,1
7,0
6,9
7,1
* * * * * * * *
9,0
8,7
8,4
8,4
8,2
8,2
8,2
8,4
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 266)
bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
*
bis 2.000
über 2.000 bis 5.000
über 5.000 bis 10.000
über 10.000 bis 50.000
über 50.000 bis 100.000
über 100.000 bis 200.000
über 200.000 bis 500.000
über 500.000 Einwohner
vor 1895
7,6
7,2
6,4
6,6
6,4
6,4
6,4
6,4
1895 bis 1899
7,8
7,4
6,6
6,8
6,5
6,5
6,5
6,5
1900 bis 1904
8,2
7,8
6,8
7,0
6,7
6,7
6,7
6,7
1905 bis 1915
8,6
8,2
7,1
7,2
7,0
7,0
7,0
7,0
1916 bis 31.3.1924
9,0
8,6
7,4
7,5
7,2
7,2
7,2
7,2
9,7
9,1
8,0
8,1
7,9
7,9
7,9
7,9
10,0
9,4
8,2
8,3
8,1
8,1
8,1
8,1
nach dem 20. 6.1948
9,6
9,3
8,9
8,9
8,7
8,8
8,8
8,8
bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
vor 1908
7,0
6,7
6,0
6,3
6,1
6,1
6,1
6,1
1908 bis 1915
7,3
7,0
6,2
6,5
6,2
6,2
6,2
6,2
1916 bis 31.3.1924
8,1
7,7
6,7
6,9
6,7
6,7
6,7
6,7
9,0
8,4
7,5
7,6
7,5
7,5
7,5
7,5
9,5
8,9
7,8
7,9
7,8
7,8
7,8
7,8
nach dem 20. 6.1948
9,3
9,0
8,6
8,7
8,5
8,6
8,6
8,6
bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
vor dem 1. 4.1924
6,2
5,9
5,5
5,8
5,6
5,6
5,6
5,6
7,4
7,0
6,4
6,7
6,5
6,5
6,5
6,5
8,5
8,0
7,2
7,3
7,2
7,2
7,2
7,2
nach dem 20. 6.1948
8,8
8,5
8,1
8,2
8,1
8,2
8,2
8,2
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 267)
*
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,
Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei
Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter
B fallen
*
*
bis 2.000
über 2.000 bis 5.000
über 5.000 bis 10.000
über 10.000 bis 50.000
über 50.000 bis 100.000
über 100.000 bis 200.000
über 200.000 bis 500.000
über 500.000 Einwohner
* * * * * * * *
vor 1895
7,8
7,5
6,7
6,9
6,8
6,8
6,8
6,8
1895 bis 1899
8,0
7,7
6,9
7,0
7,0
7,0
7,0
7,0
1900 bis 1904
8,3
7,9
7,1
7,2
7,1
7,1
7,1
7,1
1905 bis 1915
8,7
8,3
7,4
7,5
7,4
7,4
7,4
7,4
1916 bis 31.3.1924
9,0
8,6
7,7
7,8
7,6
7,6
7,6
7,6
* * * * * * * *
9,4
9,0
8,0
8,0
8,0
8,0
8,0
8,0
9,6
9,2
8,1
8,2
8,1
8,1
8,1
8,1
* * * * * * * *
9,4
9,2
9,0
9,0
8,9
8,9
8,9
8,9
*
*
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus
großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei
anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
*
* * * * * * * *
vor 1908
7,3
7,0
6,3
6,5
6,5
6,5
6,5
6,5
1908 bis 1915
7,6
7,2
6,5
6,7
6,7
6,7
6,7
6,7
1916 bis 31.3.1924
8,2
7,8
7,0
7,2
7,1
7,1
7,1
7,1
* * * * * * * *
8,8
8,4
7,5
7,6
7,6
7,6
7,6
7,6
9,2
8,8
7,8
7,9
7,8
7,8
7,8
7,8
* * * * * * * *
9,1
9,0
8,7
8,8
8,7
8,7
8,7
8,7
*
*
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren
Holzbauten mit massiven Fundamenten
*
* * * * * * * *
6,6
6,3
5,7
6,0
6,1
6,1
6,1
6,1
* * * * * * * *
7,5
7,2
6,5
6,7
6,8
6,8
6,8
6,8
8,4
8,0
7,2
7,3
7,3
7,3
7,3
7,3
* * * * * * * *
8,7
8,6
8,3
8,4
8,3
8,3
8,4
8,4
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 268)
bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
*
bis 2.000
über 2.000 bis 5.000
über 5.000 bis 10.000
über 10.000 bis 50.000
über 50.000 bis 100.000
über 100.000 bis 200.000
über 200.000 bis 500.000
über 500.000 Einwohner
vor 1895
9,5
9,0
7,7
7,4
7,8
7,8
7,8
7,8
1895 bis 1899
9,8
9,3
7,9
7,6
8,0
8,0
8,0
8,0
1900 bis 1904
10,3
9,8
8,3
7,9
8,2
8,2
8,2
8,2
1905 bis 1915
11,0
10,4
8,7
8,4
8,6
8,6
8,6
8,6
1916 bis 31.3.1924
11,6
11,0
9,1
8,8
8,9
8,9
8,9
8,9
13,1
12,4
10,6
10,2
10,2
10,2
10,2
10,2
13,5
12,9
10,9
10,5
10,4
10,4
10,4
10,4
nach dem 20. 6.1948
13,0
12,4
12,0
11,8
11,8
11,8
11,8
11,9
bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
vor 1908
8,7
8,3
7,1
6,8
7,3
7,3
7,3
7,3
1908 bis 1915
9,1
8,7
7,4
7,1
7,6
7,6
7,6
7,6
1916 bis 31.3.1924
10,2
9,6
8,1
7,8
8,1
8,1
8,1
8,1
11,9
11,3
9,7
9,4
9,4
9,4
9,4
9,4
12,7
12,1
10,3
9,9
9,9
9,9
9,9
9,9
nach dem 20. 6.1948
12,5
11,9
11,5
11,4
11,4
11,4
11,4
11,5
bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
vor dem 1. 4.1924
7,7
7,3
6,3
6,1
6,7
6,7
6,7
6,7
9,6
9,1
8,0
7,7
8,0
8,0
8,0
8,0
11,1
10,6
9,2
8,9
9,0
9,0
9,0
9,0
nach dem 20. 6.1948
11,5
10,9
10,6
10,6
10,6
10,6
10,6
10,8
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 269)
bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
*
bis 2.000
über 2.000 bis 5.000
über 5.000 bis 10.000
über 10.000 bis 50.000
über 50.000 bis 100.000
über 100.000 bis 200.000
über 200.000 bis 500.000
über 500.000 Einwohner
vor 1895
8,6
8,1
6,9
6,7
7,0
6,8
6,8
6,8
1895 bis 1899
8,8
8,4
7,1
6,9
7,1
7,0
7,0
7,0
1900 bis 1904
9,3
8,8
7,4
7,1
7,4
7,2
7,2
7,2
1905 bis 1915
9,8
9,3
7,8
7,5
7,7
7,5
7,5
7,5
1916 bis 31.3.1924
10,3
9,7
8,2
7,8
8,0
7,8
7,8
7,8
11,6
11,0
9,5
9,1
9,0
9,0
9,0
9,0
11,9
11,3
9,7
9,3
9,2
9,2
9,2
9,2
nach dem 20. 6.1948
11,4
11,0
10,6
10,5
10,5
10,5
10,5
10,5
bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
vor 1908
7,9
7,5
6,4
6,2
6,6
6,5
6,5
6,5
1908 bis 1915
8,3
7,8
6,7
6,4
6,8
6,7
6,7
6,7
1916 bis 31.3.1924
9,1
8,6
7,3
7,0
7,3
7,1
7,1
7,1
10,6
10,1
8,7
8,4
8,5
8,5
8,5
8,5
11,2
10,7
9,2
8,9
8,8
8,8
8,8
8,8
nach dem 20. 6.1948
11,0
10,6
10,2
10,1
10,1
10,1
10,1
10,2
bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
vor dem 1. 4.1924
7,0
6,7
5,8
5,6
6,1
6,0
6,0
6,0
8,7
8,3
7,3
7,0
7,3
7,3
7,3
7,3
10,0
9,5
8,3
8,0
8,1
8,1
8,1
8,1
nach dem 20. 6.1948
10,2
9,8
9,5
9,5
9,5
9,5
9,5
9,7
(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1860 u. 1861; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.
Laufzeit in Jahren
Kapitalwert
1
0,974
2
1,897
3
2,772
4
3,602
5
4,388
* *
6
5,133
7
5,839
8
6,509
9
7,143
10
7,745
* *
11
8,315
12
8,856
13
9,368
14
9,853
15
10,314
* *
16
10,750
17
11,163
18
11,555
19
11,927
20
12,279
* *
21
12,613
22
12,929
23
13,229
24
13,513
25
13,783
* *
26
14,038
27
14,280
28
14,510
29
14,727
30
14,933
* *
31
15,129
32
15,314
33
15,490
34
15,656
35
15,814
* *
36
15,963
37
16,105
38
16,239
39
16,367
40
16,487
* *
41
16,602
42
16,710
43
16,813
44
16,910
45
17,003
* *
46
17,090
47
17,173
48
17,252
49
17,326
50
17,397
* *
51
17,464
52
17,528
53
17,588
54
17,645
55
17,699
* *
56
17,750
57
17,799
58
17,845
59
17,888
60
17,930
* *
61
17,969
62
18,006
63
18,041
64
18,075
65
18,106
* *
66
18,136
67
18,165
68
18,192
69
18,217
70
18,242
* *
71
18,264
72
18,286
73
18,307
74
18,326
75
18,345
* *
76
18,362
77
18,379
78
18,395
79
18,410
80
18,424
* *
81
18,437
82
18,450
83
18,462
84
18,474
85
18,485
* *
86
18,495
87
18,505
88
18,514
89
18,523
90
18,531
* *
91
18,539
92
18,546
93
18,553
94
18,560
95
18,566
* *
96
18,572
97
18,578
98
18,583
99
18,589
100
18,593
* *
101
18,598
mehr als 101
18,600
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3043 - 3059)
1
2
3
4
5
6
Region Land/Reg.bezirk
Nutzungsart Betriebsform
Betriebsgröße
Reingewinn EUR/ha LF
Pachtpreis EUR/ha LF
Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Schleswig- Holstein
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–428
240
129
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–19
286
90
Großbetriebe über 100 EGE
124
338
78
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–572
161
241
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–98
201
238
* *
Großbetriebe über 100 EGE
143
235
203
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–535
122
160
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–143
162
142
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
250
152
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–917
338
343
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–124
388
358
* *
Großbetriebe über 100 EGE
224
389
313
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–586
201
161
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–169
245
150
*
Großbetriebe über 100 EGE
77
301
148
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–833
214
188
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–253
263
222
* *
Großbetriebe über 100 EGE
66
348
238
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–648
202
169
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–136
243
172
*
Großbetriebe über 100 EGE
68
302
153
Braunschweig
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–456
226
121
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–20
270
84
* *
Großbetriebe über 100 EGE
116
318
72
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–564
164
244
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–96
203
241
* *
Großbetriebe über 100 EGE
144
238
205
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–532
122
161
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–143
162
143
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
250
152
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 001
312
315
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–136
354
326
* *
Großbetriebe über 100 EGE
206
359
287
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–617
190
153
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–176
234
144
*
Großbetriebe über 100 EGE
74
288
141
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–868
205
180
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–268
249
209
* *
Großbetriebe über 100 EGE
62
330
224
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–687
190
160
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–146
227
160
*
Großbetriebe über 100 EGE
64
281
142
Hannover
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–461
224
119
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
268
83
* *
Großbetriebe über 100 EGE
114
315
71
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–565
163
244
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–97
203
240
* *
Großbetriebe über 100 EGE
144
237
205
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–534
122
160
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–143
161
142
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
249
152
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 006
310
313
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–137
352
325
* *
Großbetriebe über 100 EGE
205
357
286
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–622
189
152
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–178
234
143
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
286
140
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–872
204
179
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–269
248
208
* *
Großbetriebe über 100 EGE
62
328
223
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–691
189
159
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–147
226
159
*
Großbetriebe über 100 EGE
63
279
141
Lüneburg
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–478
216
115
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
258
80
* *
Großbetriebe über 100 EGE
110
304
69
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–578
160
238
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–99
198
234
* *
Großbetriebe über 100 EGE
140
231
199
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–536
121
160
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–145
160
141
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
245
150
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 011
309
311
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–138
350
323
* *
Großbetriebe über 100 EGE
204
355
284
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–632
186
149
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–181
230
140
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
281
138
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–880
202
178
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–272
246
206
* *
Großbetriebe über 100 EGE
61
325
221
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–699
187
157
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–149
222
156
*
Großbetriebe über 100 EGE
62
275
139
Weser-Ems
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–476
217
116
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
261
81
* *
Großbetriebe über 100 EGE
113
315
71
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–577
160
239
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–99
198
235
* *
Großbetriebe über 100 EGE
140
232
200
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–540
120
158
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–145
159
140
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
245
149
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–966
323
326
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–131
367
339
* *
Großbetriebe über 100 EGE
213
372
298
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–622
190
152
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–178
233
143
*
Großbetriebe über 100 EGE
74
288
142
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–862
207
181
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–264
253
213
* *
Großbetriebe über 100 EGE
63
335
228
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–684
192
160
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–144
230
162
*
Großbetriebe über 100 EGE
64
286
144
Düsseldorf
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–443
233
124
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–20
281
87
* *
Großbetriebe über 100 EGE
123
338
77
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–548
169
251
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–94
209
247
* *
Großbetriebe über 100 EGE
147
244
210
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–492
132
174
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–131
176
155
*
Großbetriebe über 100 EGE
79
268
165
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–964
323
327
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–131
368
340
* *
Großbetriebe über 100 EGE
214
373
299
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–593
198
159
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–171
242
148
*
Großbetriebe über 100 EGE
77
301
149
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–824
215
190
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–256
261
219
* *
Großbetriebe über 100 EGE
65
345
235
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–658
199
167
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–140
237
167
*
Großbetriebe über 100 EGE
66
294
149
Köln
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–432
239
127
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–19
288
90
* *
Großbetriebe über 100 EGE
127
348
80
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–566
163
243
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–97
202
239
* *
Großbetriebe über 100 EGE
142
235
203
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–493
132
174
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–132
174
154
*
Großbetriebe über 100 EGE
78
264
163
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–962
324
327
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–131
369
340
* *
Großbetriebe über 100 EGE
215
374
300
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–586
200
161
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–169
244
150
*
Großbetriebe über 100 EGE
79
305
151
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–829
214
189
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–257
259
218
* *
Großbetriebe über 100 EGE
65
343
234
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–655
200
167
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–139
238
168
*
Großbetriebe über 100 EGE
67
296
149
Münster
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–460
223
120
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
264
83
* *
Großbetriebe über 100 EGE
113
309
70
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–554
167
249
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–95
206
244
* *
Großbetriebe über 100 EGE
145
240
207
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–493
132
174
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–132
174
154
*
Großbetriebe über 100 EGE
79
265
163
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 014
308
310
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–138
349
322
* *
Großbetriebe über 100 EGE
203
354
284
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–613
191
154
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–177
234
143
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
285
139
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–848
208
184
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–266
251
211
* *
Großbetriebe über 100 EGE
62
332
226
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–680
192
161
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–147
225
159
*
Großbetriebe über 100 EGE
63
278
141
Detmold
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–450
229
122
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–20
274
85
* *
Großbetriebe über 100 EGE
117
321
73
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–552
167
250
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–95
207
245
* *
Großbetriebe über 100 EGE
146
241
208
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–493
132
174
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–132
174
154
*
Großbetriebe über 100 EGE
79
265
164
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 014
308
311
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–138
349
322
* *
Großbetriebe über 100 EGE
204
355
284
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–607
192
155
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–175
237
145
*
Großbetriebe über 100 EGE
74
290
142
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–847
209
185
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–265
252
211
* *
Großbetriebe über 100 EGE
62
333
226
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–677
193
162
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–146
227
160
*
Großbetriebe über 100 EGE
64
281
143
Arnsberg
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–439
235
126
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–20
282
88
* *
Großbetriebe über 100 EGE
121
332
76
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–564
164
244
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–97
202
240
* *
Großbetriebe über 100 EGE
143
235
204
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–493
132
174
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–132
174
154
*
Großbetriebe über 100 EGE
78
263
163
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 013
308
311
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–138
349
322
* *
Großbetriebe über 100 EGE
204
355
284
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–601
194
157
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–173
239
147
*
Großbetriebe über 100 EGE
75
294
144
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–850
208
184
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–266
251
210
* *
Großbetriebe über 100 EGE
62
331
226
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–674
194
163
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–145
228
161
*
Großbetriebe über 100 EGE
64
283
143
Darmstadt
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–485
215
114
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
261
80
* *
Großbetriebe über 100 EGE
113
318
71
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–607
152
227
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–105
187
222
* *
Großbetriebe über 100 EGE
132
218
188
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–537
121
159
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–146
158
139
*
Großbetriebe über 100 EGE
71
242
148
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–926
336
340
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–125
385
355
* *
Großbetriebe über 100 EGE
223
387
310
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–617
193
153
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–177
236
144
*
Großbetriebe über 100 EGE
75
292
144
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–850
210
184
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–257
258
218
* *
Großbetriebe über 100 EGE
64
342
233
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–672
196
163
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–141
236
166
*
Großbetriebe über 100 EGE
65
293
146
Gießen
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–492
212
112
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
256
78
* *
Großbetriebe über 100 EGE
106
301
66
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–591
156
233
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–102
193
228
* *
Großbetriebe über 100 EGE
136
225
194
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–535
122
160
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–145
159
141
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
245
150
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–929
335
339
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–125
384
354
* *
Großbetriebe über 100 EGE
221
384
309
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–624
191
151
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–179
234
142
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
286
138
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–846
211
185
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–256
260
219
* *
Großbetriebe über 100 EGE
64
343
234
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–673
196
163
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–142
235
165
*
Großbetriebe über 100 EGE
65
290
145
Kassel
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–488
213
113
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
256
79
* *
Großbetriebe über 100 EGE
108
304
67
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–584
158
236
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–100
195
231
* *
Großbetriebe über 100 EGE
138
228
197
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–534
122
160
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–144
160
141
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
247
151
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–928
335
339
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–125
385
355
* *
Großbetriebe über 100 EGE
222
385
309
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–621
192
152
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–178
235
142
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
287
139
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–843
212
185
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–255
260
219
* *
Großbetriebe über 100 EGE
65
344
235
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–671
196
163
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–141
236
165
*
Großbetriebe über 100 EGE
65
291
146
Rheinland-Pfalz
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–501
208
110
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
253
77
*
Großbetriebe über 100 EGE
109
306
68
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–588
157
234
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–101
194
229
* *
Großbetriebe über 100 EGE
136
226
195
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–535
122
160
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–145
159
141
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
244
149
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 003
311
314
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–136
356
328
* *
Großbetriebe über 100 EGE
206
357
287
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–641
185
147
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–182
229
139
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
282
138
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–879
203
178
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–269
247
208
* *
Großbetriebe über 100 EGE
61
326
222
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–703
187
156
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–148
224
157
*
Großbetriebe über 100 EGE
62
277
139
Stuttgart
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–481
216
115
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
261
80
* *
Großbetriebe über 100 EGE
107
302
67
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–567
163
243
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–98
201
238
* *
Großbetriebe über 100 EGE
141
233
202
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–501
130
171
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–135
171
151
*
Großbetriebe über 100 EGE
77
259
160
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 017
306
309
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–138
350
323
* *
Großbetriebe über 100 EGE
203
352
282
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–628
187
150
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–180
232
141
*
Großbetriebe über 100 EGE
71
282
136
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–858
206
182
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–267
250
210
* *
Großbetriebe über 100 EGE
62
329
224
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–690
190
159
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–148
224
158
*
Großbetriebe über 100 EGE
62
276
139
Karlsruhe
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–500
208
110
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
250
77
* *
Großbetriebe über 100 EGE
103
290
64
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–577
160
239
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–100
197
233
* *
Großbetriebe über 100 EGE
138
229
197
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–503
129
170
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–136
169
150
*
Großbetriebe über 100 EGE
76
256
158
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 020
306
309
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–138
349
322
* *
Großbetriebe über 100 EGE
202
351
282
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–638
185
148
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–183
228
138
*
Großbetriebe über 100 EGE
69
276
133
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–864
205
181
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–268
248
209
* *
Großbetriebe über 100 EGE
61
326
222
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–697
188
157
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–150
222
156
*
Großbetriebe über 100 EGE
61
272
137
Freiburg
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–499
208
110
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
251
77
* *
Großbetriebe über 100 EGE
105
295
65
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–586
157
235
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–101
193
229
* *
Großbetriebe über 100 EGE
136
224
193
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–503
129
170
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–136
168
149
*
Großbetriebe über 100 EGE
76
255
157
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 020
306
309
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–138
349
322
* *
Großbetriebe über 100 EGE
202
351
282
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–637
185
148
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–183
229
138
*
Großbetriebe über 100 EGE
70
278
135
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–867
204
180
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–269
247
208
* *
Großbetriebe über 100 EGE
61
325
222
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–698
188
157
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–150
222
155
*
Großbetriebe über 100 EGE
61
273
137
Tübingen
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–484
215
114
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
258
79
* *
Großbetriebe über 100 EGE
106
298
66
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–559
165
246
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–96
204
241
* *
Großbetriebe über 100 EGE
144
237
205
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–499
130
172
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–134
172
152
*
Großbetriebe über 100 EGE
77
261
161
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–1 018
306
309
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–138
350
323
* *
Großbetriebe über 100 EGE
202
352
282
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–630
187
150
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–181
232
140
*
Großbetriebe über 100 EGE
70
280
135
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–855
207
183
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–266
251
211
* *
Großbetriebe über 100 EGE
62
330
225
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–690
190
159
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–148
224
157
*
Großbetriebe über 100 EGE
62
276
139
Oberbayern
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–476
220
116
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
268
81
* *
Großbetriebe über 100 EGE
109
312
68
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–556
166
248
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–96
205
243
* *
Großbetriebe über 100 EGE
144
239
206
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–493
132
174
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–132
174
154
*
Großbetriebe über 100 EGE
79
266
164
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–942
330
334
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–127
379
350
* *
Großbetriebe über 100 EGE
219
380
305
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–610
194
155
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–176
240
144
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
292
140
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–819
217
191
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–251
265
223
* *
Großbetriebe über 100 EGE
66
349
238
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–660
200
166
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–140
238
167
*
Großbetriebe über 100 EGE
66
293
147
Niederbayern
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–468
224
118
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
273
83
* *
Großbetriebe über 100 EGE
112
320
70
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–564
163
244
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–97
202
239
* *
Großbetriebe über 100 EGE
142
235
203
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–493
132
174
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–132
174
154
*
Großbetriebe über 100 EGE
78
265
163
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–941
330
334
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–127
380
350
* *
Großbetriebe über 100 EGE
219
380
305
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–606
195
156
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–174
241
146
*
Großbetriebe über 100 EGE
74
295
142
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–821
216
191
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–252
264
223
* *
Großbetriebe über 100 EGE
65
348
237
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–658
200
167
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–139
239
168
*
Großbetriebe über 100 EGE
66
295
148
Oberpfalz
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–484
217
114
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
265
80
* *
Großbetriebe über 100 EGE
108
309
67
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–563
164
245
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–97
202
239
* *
Großbetriebe über 100 EGE
142
235
203
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–495
131
173
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–133
173
153
*
Großbetriebe über 100 EGE
78
264
163
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–944
330
334
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–127
379
349
* *
Großbetriebe über 100 EGE
218
379
304
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–615
193
153
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–177
238
143
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
291
140
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–823
216
190
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–252
264
222
* *
Großbetriebe über 100 EGE
65
347
237
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–664
199
165
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–141
237
166
*
Großbetriebe über 100 EGE
65
292
146
Oberfranken
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–519
201
106
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–23
242
74
* *
Großbetriebe über 100 EGE
100
286
63
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–556
166
248
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–96
205
242
* *
Großbetriebe über 100 EGE
144
238
205
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–496
131
172
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–133
173
153
*
Großbetriebe über 100 EGE
78
264
162
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–947
329
332
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–128
377
348
* *
Großbetriebe über 100 EGE
217
377
303
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–631
188
150
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–182
231
139
*
Großbetriebe über 100 EGE
70
280
135
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–824
215
190
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–253
263
222
* *
Großbetriebe über 100 EGE
65
347
236
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–674
196
163
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–143
233
163
*
Großbetriebe über 100 EGE
64
286
144
Mittelfranken
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–507
207
109
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–23
251
76
* *
Großbetriebe über 100 EGE
101
292
63
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–552
167
250
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–95
207
244
* *
Großbetriebe über 100 EGE
145
241
207
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–495
131
173
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–133
173
153
*
Großbetriebe über 100 EGE
78
265
163
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–946
329
333
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–128
378
348
* *
Großbetriebe über 100 EGE
218
378
304
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–626
190
151
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–180
234
141
*
Großbetriebe über 100 EGE
71
283
136
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–822
216
190
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–252
264
222
* *
Großbetriebe über 100 EGE
65
348
237
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–671
197
163
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–142
235
164
*
Großbetriebe über 100 EGE
65
288
145
Unterfranken
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–488
214
113
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
258
79
* *
Großbetriebe über 100 EGE
105
300
66
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–549
168
251
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–94
208
246
* *
Großbetriebe über 100 EGE
146
242
209
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–494
132
173
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–132
174
154
*
Großbetriebe über 100 EGE
79
267
164
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–943
330
334
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–127
379
349
* *
Großbetriebe über 100 EGE
218
379
304
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–616
192
153
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–178
236
143
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
287
138
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–818
217
191
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–251
265
223
* *
Großbetriebe über 100 EGE
66
349
238
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–664
198
165
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–141
237
166
*
Großbetriebe über 100 EGE
65
291
146
Schwaben
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–466
224
118
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
273
83
* *
Großbetriebe über 100 EGE
113
320
71
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–546
169
252
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–94
210
248
* *
Großbetriebe über 100 EGE
148
244
211
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–491
133
174
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–131
176
156
*
Großbetriebe über 100 EGE
79
269
165
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–941
330
335
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–127
380
350
* *
Großbetriebe über 100 EGE
219
380
305
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–604
196
156
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–174
242
146
*
Großbetriebe über 100 EGE
74
296
143
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–814
218
192
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–250
266
224
* *
Großbetriebe über 100 EGE
66
351
239
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–656
201
167
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–139
240
168
*
Großbetriebe über 100 EGE
67
296
149
Saarland
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–531
198
104
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–24
240
73
* *
Großbetriebe über 100 EGE
98
284
61
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–589
157
234
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–101
193
229
* *
Großbetriebe über 100 EGE
136
225
194
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–538
121
159
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–146
158
139
*
Großbetriebe über 100 EGE
71
243
149
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–953
327
330
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–129
375
345
* *
Großbetriebe über 100 EGE
216
375
301
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–648
185
146
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–185
228
137
*
Großbetriebe über 100 EGE
69
277
133
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–860
208
182
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–261
255
215
* *
Großbetriebe über 100 EGE
63
337
229
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–694
190
158
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–146
229
160
*
Großbetriebe über 100 EGE
63
281
141
Brandenburg
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–566
88
97
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–25
97
68
* *
Großbetriebe über 100 EGE
92
126
57
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–605
63
228
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–104
74
223
* *
Großbetriebe über 100 EGE
133
97
190
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–584
54
147
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–160
44
127
*
Großbetriebe über 100 EGE
66
51
137
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–926
92
340
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–125
92
355
* *
Großbetriebe über 100 EGE
222
92
310
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–666
97
142
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–189
81
134
*
Großbetriebe über 100 EGE
68
104
131
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–875
90
179
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–261
34
214
* *
Großbetriebe über 100 EGE
63
86
230
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–704
59
156
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–147
70
159
*
Großbetriebe über 100 EGE
63
102
140
Mecklenburg- Vorpommern
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–506
99
109
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–23
111
76
*
Großbetriebe über 100 EGE
102
146
64
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–601
64
229
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–103
75
225
* *
Großbetriebe über 100 EGE
135
98
192
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–569
54
150
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–155
45
132
*
Großbetriebe über 100 EGE
68
53
141
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–919
91
342
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–124
91
358
* *
Großbetriebe über 100 EGE
223
91
312
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–635
100
148
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–182
84
140
*
Großbetriebe über 100 EGE
71
111
136
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–862
91
181
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–258
34
217
* *
Großbetriebe über 100 EGE
64
87
232
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–682
62
161
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–143
74
164
*
Großbetriebe über 100 EGE
65
108
144
Chemnitz
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–475
105
116
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
118
81
* *
Großbetriebe über 100 EGE
113
157
71
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–584
65
236
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–100
76
232
* *
Großbetriebe über 100 EGE
138
100
197
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–538
56
159
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–145
47
141
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
56
150
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–887
96
355
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–120
96
370
* *
Großbetriebe über 100 EGE
232
96
324
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–605
103
156
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–174
86
146
*
Großbetriebe über 100 EGE
76
116
145
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–825
98
189
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–249
35
225
* *
Großbetriebe über 100 EGE
67
90
242
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–654
66
168
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–136
78
171
*
Großbetriebe über 100 EGE
68
112
152
Dresden
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–497
100
111
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
112
78
* *
Großbetriebe über 100 EGE
107
148
67
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–583
65
236
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–100
77
232
* *
Großbetriebe über 100 EGE
139
101
198
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–543
56
158
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–146
47
139
*
Großbetriebe über 100 EGE
71
55
149
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–890
95
354
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–121
95
369
* *
Großbetriebe über 100 EGE
231
95
323
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–618
101
153
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–177
85
143
*
Großbetriebe über 100 EGE
74
113
142
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–830
96
188
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–250
35
225
* *
Großbetriebe über 100 EGE
66
89
241
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–662
64
165
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–138
76
169
*
Großbetriebe über 100 EGE
67
110
150
Leipzig
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–488
102
113
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
115
79
* *
Großbetriebe über 100 EGE
109
151
68
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–566
68
243
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–97
80
240
* *
Großbetriebe über 100 EGE
144
104
205
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–540
56
158
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–145
47
140
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
56
151
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–889
95
354
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–120
95
369
* *
Großbetriebe über 100 EGE
232
95
323
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–613
102
154
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–176
86
144
*
Großbetriebe über 100 EGE
74
114
143
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–823
97
190
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–248
36
226
* *
Großbetriebe über 100 EGE
67
91
243
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–658
65
166
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–137
78
171
*
Großbetriebe über 100 EGE
68
113
151
Dessau
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–506
99
109
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–23
111
76
* *
Großbetriebe über 100 EGE
104
146
65
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–595
65
232
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–102
76
228
* *
Großbetriebe über 100 EGE
136
100
195
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–573
54
149
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–155
44
131
*
Großbetriebe über 100 EGE
68
53
141
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–876
95
359
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–118
95
376
* *
Großbetriebe über 100 EGE
234
95
327
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–625
102
151
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–179
85
142
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
112
139
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–840
95
186
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–249
35
225
* *
Großbetriebe über 100 EGE
66
90
241
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–665
63
165
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–138
75
170
*
Großbetriebe über 100 EGE
67
109
150
Halle
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–477
105
115
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
118
81
* *
Großbetriebe über 100 EGE
112
156
70
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–598
64
230
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–102
75
226
* *
Großbetriebe über 100 EGE
136
99
193
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–564
55
152
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–152
45
134
*
Großbetriebe über 100 EGE
69
54
143
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–873
95
360
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–118
95
377
* *
Großbetriebe über 100 EGE
235
95
328
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–609
103
155
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–175
86
145
*
Großbetriebe über 100 EGE
75
116
144
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–835
97
187
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–248
35
226
* *
Großbetriebe über 100 EGE
67
90
242
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–654
64
167
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–135
77
172
*
Großbetriebe über 100 EGE
68
111
152
Magdeburg
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–500
100
110
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
112
77
* *
Großbetriebe über 100 EGE
107
147
67
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–611
62
225
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–105
73
221
* *
Großbetriebe über 100 EGE
132
96
189
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–572
54
150
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–155
45
131
*
Großbetriebe über 100 EGE
67
52
140
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–876
95
359
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–118
95
376
* *
Großbetriebe über 100 EGE
235
95
327
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–622
102
152
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–178
85
142
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
112
141
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–844
96
185
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–250
34
224
* *
Großbetriebe über 100 EGE
66
89
240
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–664
63
165
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–137
74
170
*
Großbetriebe über 100 EGE
67
107
150
Thüringen
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–469
106
117
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–21
119
82
* *
Großbetriebe über 100 EGE
114
158
72
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–587
65
235
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–101
76
230
* *
Großbetriebe über 100 EGE
138
100
197
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–537
56
159
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–144
47
141
*
Großbetriebe über 100 EGE
72
56
151
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–839
99
375
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–113
99
393
* *
Großbetriebe über 100 EGE
245
99
342
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–591
105
160
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–171
88
148
*
Großbetriebe über 100 EGE
77
117
148
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–801
101
195
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–239
36
235
* *
Großbetriebe über 100 EGE
69
93
252
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–632
66
173
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–131
79
179
*
Großbetriebe über 100 EGE
70
112
157
Stadtstaaten
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–487
213
113
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–22
256
79
* *
Großbetriebe über 100 EGE
110
307
69
*
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–593
155
232
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–102
192
228
* *
Großbetriebe über 100 EGE
136
225
194
*
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–554
117
155
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–150
154
136
*
Großbetriebe über 100 EGE
70
238
145
*
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–965
323
326
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–131
368
340
* *
Großbetriebe über 100 EGE
214
372
298
*
Pflanzenbau- Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–630
188
150
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–180
231
141
*
Großbetriebe über 100 EGE
73
284
140
*
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–874
205
179
* *
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–266
251
211
* *
Großbetriebe über 100 EGE
62
332
226
*
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
–691
190
159
*
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
–145
228
161
*
Großbetriebe über 100 EGE
64
283
142
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3060; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1
2
3
4
5
6
Land
Nutzungsart
Ertragsklasse
Reingewinn
Pachtpreis
Wert für das Besatzkapital
Baumartengruppe
EUR/ha
EUR/ha
EUR/ha
Deutschland
Baumartengruppe Buche
78
5,40
Anlage 15a
II. Ertragsklasse
51
III. Ertragsklasse und schlechter
25
Baumartengruppe Eiche
90
5,40
Anlage 15a
II. Ertragsklasse
58
III. Ertragsklasse und schlechter
17
Baumartengruppe Fichte
105
5,40
Anlage 15a
II. Ertragsklasse
75
III. Ertragsklasse und schlechter
49
Baumartengruppe Kiefer
26
5,40
Anlage 15a
II. Ertragsklasse
11
III. Ertragsklasse und schlechter
11
*
11
5,40
Anlage 15a
*
*
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3061)
*
II.
III.
IV.
VI.
VII.
VIII.
IX.
*
1–20
21–40
41–60
61–80
81–100
101–120
121–140
141–160
161–180
180
Buche
32,30
32,30
39,70
61,90
99,70
147,60
179,00
167,30
167,30
167,30
Buche
II. EKL.
19,30
19,30
22,20
34,60
54,80
83,30
104,20
99,60
99,60
99,60
Buche
III. EKL. und schlechter
6,70
6,70
7,00
12,20
21,30
33,70
45,10
44,60
44,60
44,60
Eiche
38,30
38,50
45,90
60,90
80,20
102,50
129,30
155,40
177,70
200,40
Eiche
II. EKL.
22,80
22,80
25,60
33,80
45,50
58,90
76,30
93,80
107,30
120,90
Eiche
III. EKL. und schlechter
5,40
5,40
5,50
8,00
12,00
17,20
23,00
29,90
37,50
44,20
Fichte
45,20
61,50
112,50
158,60
186,20
186,20
186,20
186,20
186,20
186,20
Fichte
II. EKL.
30,70
35,90
68,30
102,60
123,80
133,60
133,60
133,60
133,60
133,60
Fichte
III. EKL. und schlechter
18,40
18,90
34,90
59,20
77,70
88,40
88,40
88,40
88,40
88,40
Kiefer
7,10
7,70
15,20
23,10
29,10
34,40
37,60
37,60
37,60
37,60
Kiefer
II. EKL.
0,00
0,10
2,40
6,10
9,00
11,30
12,70
12,70
12,70
12,70
Kiefer
III. EKL. und schlechter
0,00
0,00
1,10
5,20
8,80
11,20
12,70
12,70
12,70
12,70
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)
1
2
3
4
5
Land
Nutzungsart
Reingewinn
Pachtpreis
Wert für das Besatzkapital
Verwertungsform
EUR/ha LF
EUR/ha LF
EUR/ha LF
Deutschland
Flaschenweinerzeuger
–193
970
1 522
Fassweinerzeuger
–759
589
588
Traubenerzeuger
–1 252
859
509
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)
1
2
3
4
5
6
Land
Nutzungsteil
Nutzungsart
Reingewinn
Pachtpreis
Wert für das Besatzkapital
EUR/ha LF
EUR/ha LF
EUR/ha LF
Deutschland
Gemüsebau
Freilandflächen
–1 365
657
484
Flächen unter Glas und Kunststoffen
6 098
2 414
2 750
Blumen- und Zierpflanzenbau
Freilandflächen
–108
1 044
1 393
Flächen unter Glas und Kunststoffen
–6 640
5 516
6 895
*
894
223
2 359
*
–379
325
426
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)
1
2
3
4
5
Land
Nutzungen
Reingewinn
Pachtpreis
Wert für das Besatzkapital
EUR/ha LF
EUR/ha LF
EUR/ha LF
Deutschland
Hopfen
–414
492
348
Spargel
–1 365
657
612
Tabak
–820
492
129
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2621 - 2622)
Tierart
1 Tier
Alpakas
0,08
VE
* * *
* *
Damtiere unter 1 Jahr
0,04
VE
Damtiere 1 Jahr und älter
0,08
VE
* * *
* *
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)
0,02
VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen
0,0183
VE
Zuchtputen, -enten, -gänse
0,04
VE
* * *
* *
Zucht- und Angorakaninchen
0,025
VE
* * *
Lamas
0,1
VE
* * *
* *
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
0,7
VE
Pferde 3 Jahre und älter
1,1
VE
* * *
* *
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
0,3
VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
0,7
VE
Färsen (älter als 2 Jahre)
1
VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
1
VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)
1
VE
Zuchtbullen, Zugochsen
1,2
VE
* * *
* *
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer
0,05
VE
Schafe 1 Jahr und älter
0,1
VE
* * *
* *
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)
0,33
VE
* * *
* *
Zuchttiere 14 Monate und älter
0,32
VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate
0,25
VE
* * *
Ziegen
0,08
VE
* * *
* *
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
0,0017
VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
0,0013
VE
Junghennen
0,0017
VE
Mastenten
0,0033
VE
Mastenten in der Aufzuchtphase
0,0011
VE
Mastenten in der Mastphase
0,0022
VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
0,0067
VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen
0,005
VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
0,0017
VE
Mastgänse
0,0067
VE
* * *
* *
Mastkaninchen
0,0025
VE
* * *
* *
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)
1
VE
* * *
* *
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
0,01
VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
0,02
VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)
0,04
VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
0,06
VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)
0,08
VE
Mastschweine
0,16
VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
0,12
VE
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3065)
Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3066 - 3068)
Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)
Zinssatz
3 %
3,5 %
4 %
4,5 %
5 %
5,5 %
6 %
6,5 %
7 %
7,5 %
8 %
1
0,97
0,97
0,96
0,96
0,95
0,95
0,94
0,94
0,93
0,93
0,93
2
1,91
1,90
1,89
1,87
1,86
1,85
1,83
1,82
1,81
1,80
1,78
3
2,83
2,80
2,78
2,75
2,72
2,70
2,67
2,65
2,62
2,60
2,58
4
3,72
3,67
3,63
3,59
3,55
3,51
3,47
3,43
3,39
3,35
3,31
5
4,58
4,52
4,45
4,39
4,33
4,27
4,21
4,16
4,10
4,05
3,99
6
5,42
5,33
5,24
5,16
5,08
5,00
4,92
4,84
4,77
4,69
4,62
7
6,23
6,11
6,00
5,89
5,79
5,68
5,58
5,48
5,39
5,30
5,21
8
7,02
6,87
6,73
6,60
6,46
6,33
6,21
6,09
5,97
5,86
5,75
9
7,79
7,61
7,44
7,27
7,11
6,95
6,80
6,66
6,52
6,38
6,25
10
8,53
8,32
8,11
7,91
7,72
7,54
7,36
7,19
7,02
6,86
6,71
11
9,25
9,00
8,76
8,53
8,31
8,09
7,89
7,69
7,50
7,32
7,14
12
9,95
9,66
9,39
9,12
8,86
8,62
8,38
8,16
7,94
7,74
7,54
13
10,63
10,30
9,99
9,68
9,39
9,12
8,85
8,60
8,36
8,13
7,90
14
11,30
10,92
10,56
10,22
9,90
9,59
9,29
9,01
8,75
8,49
8,24
15
11,94
11,52
11,12
10,74
10,38
10,04
9,71
9,40
9,11
8,83
8,56
16
12,56
12,09
11,65
11,23
10,84
10,46
10,11
9,77
9,45
9,14
8,85
17
13,17
12,65
12,17
11,71
11,27
10,86
10,48
10,11
9,76
9,43
9,12
18
13,75
13,19
12,66
12,16
11,69
11,25
10,83
10,43
10,06
9,71
9,37
19
14,32
13,71
13,13
12,59
12,09
11,61
11,16
10,73
10,34
9,96
9,60
20
14,88
14,21
13,59
13,01
12,46
11,95
11,47
11,02
10,59
10,19
9,82
21
15,42
14,70
14,03
13,40
12,82
12,28
11,76
11,28
10,84
10,41
10,02
22
15,94
15,17
14,45
13,78
13,16
12,58
12,04
11,54
11,06
10,62
10,20
23
16,44
15,62
14,86
14,15
13,49
12,88
12,30
11,77
11,27
10,81
10,37
24
16,94
16,06
15,25
14,50
13,80
13,15
12,55
11,99
11,47
10,98
10,53
25
17,41
16,48
15,62
14,83
14,09
13,41
12,78
12,20
11,65
11,15
10,67
26
17,88
16,89
15,98
15,15
14,38
13,66
13,00
12,39
11,83
11,30
10,81
27
18,33
17,29
16,33
15,45
14,64
13,90
13,21
12,57
11,99
11,44
10,94
28
18,76
17,67
16,66
15,74
14,90
14,12
13,41
12,75
12,14
11,57
11,05
29
19,19
18,04
16,98
16,02
15,14
14,33
13,59
12,91
12,28
11,70
11,16
30
19,60
18,39
17,29
16,29
15,37
14,53
13,76
13,06
12,41
11,81
11,26
31
20,00
18,74
17,59
16,54
15,59
14,72
13,93
13,20
12,53
11,92
11,35
32
20,39
19,07
17,87
16,79
15,80
14,90
14,08
13,33
12,65
12,02
11,43
33
20,77
19,39
18,15
17,02
16,00
15,08
14,23
13,46
12,75
12,11
11,51
34
21,13
19,70
18,41
17,25
16,19
15,24
14,37
13,58
12,85
12,19
11,59
35
21,49
20,00
18,66
17,46
16,37
15,39
14,50
13,69
12,95
12,27
11,65
36
21,83
20,29
18,91
17,67
16,55
15,54
14,62
13,79
13,04
12,35
11,72
37
22,17
20,57
19,14
17,86
16,71
15,67
14,74
13,89
13,12
12,42
11,78
38
22,49
20,84
19,37
18,05
16,87
15,80
14,85
13,98
13,19
12,48
11,83
39
22,81
21,10
19,58
18,23
17,02
15,93
14,95
14,06
13,26
12,54
11,88
40
23,11
21,36
19,79
18,40
17,16
16,05
15,05
14,15
13,33
12,59
11,92
41
23,41
21,60
19,99
18,57
17,29
16,16
15,14
14,22
13,39
12,65
11,97
42
23,70
21,83
20,19
18,72
17,42
16,26
15,22
14,29
13,45
12,69
12,01
43
23,98
22,06
20,37
18,87
17,55
16,36
15,31
14,36
13,51
12,74
12,04
44
24,25
22,28
20,55
19,02
17,66
16,46
15,38
14,42
13,56
12,78
12,08
45
24,52
22,50
20,72
19,16
17,77
16,55
15,46
14,48
13,61
12,82
12,11
46
24,78
22,70
20,88
19,29
17,88
16,63
15,52
14,54
13,65
12,85
12,14
47
25,02
22,90
21,04
19,41
17,98
16,71
15,59
14,59
13,69
12,89
12,16
48
25,27
23,09
21,20
19,54
18,08
16,79
15,65
14,64
13,73
12,92
12,19
49
25,50
23,28
21,34
19,65
18,17
16,86
15,71
14,68
13,77
12,95
12,21
50
25,73
23,46
21,48
19,76
18,26
16,93
15,76
14,72
13,80
12,97
12,23
51
25,95
23,63
21,62
19,87
18,34
17,00
15,81
14,76
13,83
13,00
12,25
52
26,17
23,80
21,75
19,97
18,42
17,06
15,86
14,80
13,86
13,02
12,27
53
26,37
23,96
21,87
20,07
18,49
17,12
15,91
14,84
13,89
13,04
12,29
54
26,58
24,11
21,99
20,16
18,57
17,17
15,95
14,87
13,92
13,06
12,30
55
26,77
24,26
22,11
20,25
18,63
17,23
15,99
14,90
13,94
13,08
12,32
56
26,97
24,41
22,22
20,33
18,70
17,28
16,03
14,93
13,96
13,10
12,33
57
27,15
24,55
22,33
20,41
18,76
17,32
16,06
14,96
13,98
13,12
12,34
58
27,33
24,69
22,43
20,49
18,82
17,37
16,10
14,99
14,00
13,13
12,36
59
27,51
24,82
22,53
20,57
18,88
17,41
16,13
15,01
14,02
13,15
12,37
60
27,68
24,94
22,62
20,64
18,93
17,45
16,16
15,03
14,04
13,16
12,38
61
27,84
25,07
22,71
20,71
18,98
17,49
16,19
15,05
14,06
13,17
12,39
62
28,00
25,19
22,80
20,77
19,03
17,52
16,22
15,07
14,07
13,18
12,39
63
28,16
25,30
22,89
20,83
19,08
17,56
16,24
15,09
14,08
13,19
12,40
64
28,31
25,41
22,97
20,89
19,12
17,59
16,27
15,11
14,10
13,20
12,41
65
28,45
25,52
23,05
20,95
19,16
17,62
16,29
15,13
14,11
13,21
12,42
66
28,60
25,62
23,12
21,01
19,20
17,65
16,31
15,14
14,12
13,22
12,42
67
28,73
25,72
23,19
21,06
19,24
17,68
16,33
15,16
14,13
13,23
12,43
68
28,87
25,82
23,26
21,11
19,28
17,70
16,35
15,17
14,14
13,24
12,43
69
29,00
25,91
23,33
21,16
19,31
17,73
16,37
15,19
14,15
13,24
12,44
70
29,12
26,00
23,39
21,20
19,34
17,75
16,38
15,20
14,16
13,25
12,44
71
29,25
26,09
23,46
21,25
19,37
17,78
16,40
15,21
14,17
13,25
12,45
72
29,37
26,17
23,52
21,29
19,40
17,80
16,42
15,22
14,18
13,26
12,45
73
29,48
26,25
23,57
21,33
19,43
17,82
16,43
15,23
14,18
13,27
12,45
74
29,59
26,33
23,63
21,37
19,46
17,84
16,44
15,24
14,19
13,27
12,46
75
29,70
26,41
23,68
21,40
19,48
17,85
16,46
15,25
14,20
13,27
12,46
76
29,81
26,48
23,73
21,44
19,51
17,87
16,47
15,26
14,20
13,28
12,46
77
29,91
26,55
23,78
21,47
19,53
17,89
16,48
15,26
14,21
13,28
12,47
78
30,01
26,62
23,83
21,50
19,56
17,90
16,49
15,27
14,21
13,29
12,47
79
30,11
26,68
23,87
21,54
19,58
17,92
16,50
15,28
14,22
13,29
12,47
80
30,20
26,75
23,92
21,57
19,60
17,93
16,51
15,28
14,22
13,29
12,47
81
30,29
26,81
23,96
21,59
19,62
17,94
16,52
15,29
14,23
13,30
12,48
82
30,38
26,87
24,00
21,62
19,63
17,96
16,53
15,30
14,23
13,30
12,48
83
30,47
26,93
24,04
21,65
19,65
17,97
16,53
15,30
14,23
13,30
12,48
84
30,55
26,98
24,07
21,67
19,67
17,98
16,54
15,31
14,24
13,30
12,48
85
30,63
27,04
24,11
21,70
19,68
17,99
16,55
15,31
14,24
13,30
12,48
86
30,71
27,09
24,14
21,72
19,70
18,00
16,56
15,32
14,24
13,31
12,48
87
30,79
27,14
24,18
21,74
19,71
18,01
16,56
15,32
14,25
13,31
12,48
88
30,86
27,19
24,21
21,76
19,73
18,02
16,57
15,32
14,25
13,31
12,49
89
30,93
27,23
24,24
21,78
19,74
18,03
16,57
15,33
14,25
13,31
12,49
90
31,00
27,28
24,27
21,80
19,75
18,03
16,58
15,33
14,25
13,31
12,49
91
31,07
27,32
24,30
21,82
19,76
18,04
16,58
15,33
14,26
13,31
12,49
92
31,14
27,37
24,32
21,83
19,78
18,05
16,59
15,34
14,26
13,32
12,49
93
31,20
27,41
24,35
21,85
19,79
18,06
16,59
15,34
14,26
13,32
12,49
94
31,26
27,45
24,37
21,87
19,80
18,06
16,60
15,34
14,26
13,32
12,49
95
31,32
27,48
24,40
21,88
19,81
18,07
16,60
15,35
14,26
13,32
12,49
96
31,38
27,52
24,42
21,90
19,82
18,08
16,60
15,35
14,26
13,32
12,49
97
31,44
27,56
24,44
21,91
19,82
18,08
16,61
15,35
14,27
13,32
12,49
98
31,49
27,59
24,46
21,92
19,83
18,09
16,61
15,35
14,27
13,32
12,49
99
31,55
27,62
24,49
21,94
19,84
18,09
16,61
15,35
14,27
13,32
12,49
100
31,60
27,66
24,50
21,95
19,85
18,10
16,62
15,36
14,27
13,32
12,49
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:
* * * * *
V (Vervielfältiger) =
1
×
q n – 1
*
q n
q – 1
*
* * * * *
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3069)
Einfamilien- und Zweifamilienhäuser
80
Jahre
Mietwohngrundstücke
80
Jahre
Wohnungseigentum
80
Jahre
* *
Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen)
70
Jahre
Hochschulen (Universitäten)
70
Jahre
Saalbauten (Veranstaltungszentren)
70
Jahre
Kur- und Heilbäder
70
Jahre
Verwaltungsgebäude
60
Jahre
Bankgebäude
60
Jahre
Schulen
60
Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten)
60
Jahre
Altenwohnheime
60
Jahre
Personalwohnheime (Schwesternwohnheime)
60
Jahre
Hotels
60
Jahre
Sporthallen (Turnhallen)
60
Jahre
Kaufhäuser, Warenhäuser
50
Jahre
Ausstellungsgebäude
50
Jahre
Krankenhäuser
50
Jahre
Vereinsheime (Jugendheime, Tagesstätten)
50
Jahre
Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten)
50
Jahre
Parkhäuser (geschlossene Ausführung)
50
Jahre
Tiefgaragen
50
Jahre
Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume)
50
Jahre
Hallenbäder
50
Jahre
Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt
50
Jahre
Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt
50
Jahre
Lagergebäude (Kaltlager)
50
Jahre
Lagergebäude (Warmlager)
50
Jahre
Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt)
50
Jahre
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden
40
Jahre
Tennishallen
40
Jahre
Reitsporthallen
40
Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3070)
Restnutzungsdauer
Grundstücksart
1
2
3
4
Mietwohngrundstück
gemischt genutztes Grundstück mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
gemischt genutztes Grundstück mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
Geschäftsgrundstück
60 Jahre
21
21
18
40 bis 59 Jahre
23
22
20
20 bis 39 Jahre
27
24
22
20 Jahre
29
26
23
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3071 - 3076; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aus den Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und aus deren konstruktiven Umschließungen. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.
II. Regelherstellungskosten (RHK)
Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m 2 BGF) Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
*
Baujahr
bis 1945
1946 – 1959
1960 – 1969
1970 – 1984
1985 – 1999
ab 2000
GKL
Ausstattungsstandard
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
*
1.11
Dachgeschoss ausgebaut
640
690
810
690
740
880
730
790
940
780
840
990
840
910
1060
870
940
1110
1.12
Dachgeschoss nicht ausgebaut
570
620
730
620
670
790
660
720
840
700
760
890
750
820
960
790
850
1010
1.13
Flachdach
640
700
810
700
750
880
740
800
930
790
850
990
850
910
1060
880
950
1110
*
1.21
Dachgeschoss ausgebaut
720
790
940
780
850
1020
830
910
1090
880
960
1150
950
1040
1250
990
1080
1300
1.22
Dachgeschoss nicht ausgebaut
640
700
840
690
760
910
740
800
960
780
850
1020
840
920
1100
880
960
1150
1.23
Flachdach
790
860
1020
850
930
1100
910
990
1180
850
920
1250
1040
1130
1350
1080
1180
1400
Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m 2 BGF) Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
*
Baujahr
bis 1945
1946 – 1959
1960 – 1969
1970 – 1984
1985 – 1999
ab 2000
GKL
Ausstattungsstandard
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
2.11
Alle Gebäude
750
760
770
760
800
870
810
850
920
860
900
980
920
970
1050
970
1010
1100
*
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m 2 BGF)
3.1
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
*
Baujahr
bis 1945
1946 – 1959
1960 – 1969
1970 – 1984
1985 – 1999
ab 2000
GKL
Ausstattungsstandard
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
3.11
Gemischt genutzte Grundstücke/Gebäude (mit Wohn- und Gewerbefläche)
750
1090
1090
800
1170
1170
860
1250
1640
910
1320
1730
980
1420
1860
1020
1480
1940
3.12
Hochschulen, Universitäten
1610
1610
1920
1730
1730
2070
1850
1850
2210
1960
1960
2340
2100
2100
2510
2190
2190
2620
3.13
Saalbauten, Veranstaltungszentren
1430
1760
1760
1430
1890
2380
1530
2020
2550
1630
2140
2690
1740
2290
2890
1820
2390
3020
3.14
Kur- und Heilbäder
2820
2820
3130
3020
3020
3360
3240
3240
3600
3430
3430
3810
3680
3680
4090
3840
3840
4260
3.2
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
*
Baujahr
bis 1945
1946 – 1959
1960 – 1969
1970 – 1984
1985 – 1999
ab 2000
GKL
Ausstattungsstandard
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
3.211
Verwaltungsgebäude (ein- bis zweigeschossig, nicht unterkellert)
1060
1060
1060
1060
1240
1510
1130
1320
1620
1200
1400
1710
1280
1500
1840
1340
1570
1910
3.212
Verwaltungsgebäude (zwei- bis fünfgeschossig)
1400
1400
1680
1270
1500
1810
1350
1610
1940
1430
1710
2050
1540
1830
2210
1600
1900
2290
3.213
Verwaltungsgebäude (sechs- und mehrgeschossig)
1950
1950
1950
1950
1950
2440
2090
2090
2610
2220
2220
2760
2380
2380
2960
2470
2470
3090
3.22
Bankgebäude
2070
2070
2070
2070
2070
2380
2210
2210
2510
2340
2340
2670
2510
2510
2890
2620
2620
3010
3.23
Schulen, Berufsschulen
1150
1300
1410
1240
1400
1520
1320
1500
1630
1400
1590
1720
1500
1710
1850
1570
1780
1930
3.24
Kindergärten
1210
1210
1210
1210
1310
1680
1300
1410
1790
1370
1490
1900
1470
1600
2040
1530
1670
2130
3.25
Altenwohnheime
1020
1200
1320
1100
1290
1420
1170
1380
1520
1250
1460
1610
1340
1570
1730
1390
1640
1800
3.26
Personalwohnheime
890
1090
1200
950
1170
1290
1020
1260
1380
1080
1330
1470
1160
1430
1570
1210
1490
1640
3.27
Hotels
980
1280
1650
1050
1370
1780
1120
1470
1900
1200
1550
2010
1280
1670
2160
1330
1740
2250
3.28
Sporthallen
1080
1080
1080
1080
1300
1390
1150
1390
1480
1220
1470
1570
1300
1580
1690
1360
1650
1760
3.3
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
*
Baujahr
bis 1945
1946 – 1959
1960 – 1969
1970 – 1984
1985 – 1999
ab 2000
GKL
Ausstattungsstandard
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
3.31
Kaufhäuser, Warenhäuser
1070
1260
1670
1150
1350
1800
1230
1440
1920
1300
1530
2030
1400
1640
2180
1450
1710
2270
3.32
Ausstellungsgebäude
1630
1630
1630
1630
1630
1630
1730
1730
1730
1840
1840
2310
1970
1970
2480
2050
2050
2580
3.33
Krankenhäuser
1610
2060
2530
1730
2210
2720
1850
2360
2910
1950
2500
3080
2100
2680
3310
2180
2800
3450
3.34
Vereinsheime, Jugendheime, Tagesstätten
1140
1140
1140
1140
1260
1470
1220
1350
1570
1300
1430
1670
1390
1530
1790
1450
1600
1860
3.351
Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten), Tankstellen
550
550
550
550
550
550
590
590
590
620
620
620
670
670
670
700
700
700
3.352
Parkhäuser (geschlossene Ausführung)
680
680
680
680
680
680
730
730
730
770
770
770
830
830
830
870
870
870
3.353
Tiefgaragen*)
600
600
600
600
780
780
650
840
840
680
890
890
730
950
950
770
990
990
3.36
Funktionsgebäude für Sport- anlagen (z. B. Sanitär- und Umkleideräume)
900
900
900
900
1140
1560
960
1210
1670
1020
1290
1770
1090
1380
1900
1140
1430
1980
3.37
Hallenbäder
1550
1550
1550
1550
2050
2260
1660
2190
2420
1760
2320
2570
1890
2490
2750
1960
2600
2870
3.381
Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt
510
510
510
510
710
830
550
750
880
590
800
940
630
860
1020
680
890
1050
3.382
Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt
740
740
740
740
960
1100
780
1020
1160
830
1080
1250
880
1160
1330
940
1220
1410
3.391
Lagergebäude (Kaltlager)
440
440
440
440
820
820
480
900
900
510
930
930
550
1010
1010
590
1060
1060
3.392
Lagergebäude (Warmlager)
570
570
570
570
960
960
610
1040
1040
650
1090
1090
680
1180
1180
740
1220
1220
3.393
Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt)
910
910
910
910
1230
1230
950
1320
1320
1030
1400
1400
1080
1510
1510
1160
1600
1600
*
3.4
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
*
Baujahr
bis 1945
1946 – 1959
1960 – 1969
1970 – 1984
1985 – 1999
ab 2000
GKL
Ausstattungsstandard
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
einf.
mittel
geh.
3.41
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Discountermärkte, Läden, Apotheken, Boutiquen u. Ä.
710
710
710
710
950
950
760
1020
1020
800
1090
1220
860
1170
1310
900
1210
1370
3.42
Tennishallen
580
580
580
580
680
680
620
730
730
650
770
890
700
830
950
730
860
1000
3.43
Reitsporthallen mit Stallungen, andere Stallungen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
220
220
220
220
220
220
220
220
220
220
240
290
240
260
310
250
270
330
Kleingaragen und Carports (EUR/m 2 BGF)
*
*
Baujahr
alle
*
GKL
Ausstattungsstandard
alle
*
4.11
Kleingaragen, freistehend
320
*
4.12
Carports
190
*
Teileigentum
*
Auffangklausel
*
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3077)
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3
Bodenrichtwert
15 EUR/m²
30 EUR/m²
50 EUR/m²
100 EUR/m²
150 EUR/m²
bis
50 000 EUR
1,0
1,1
1,1
1,1
1,1
100 000 EUR
0,9
1,0
1,0
1,1
1,1
150 000 EUR
0,8
0,9
0,9
1,0
1,1
200 000 EUR
0,7
0,8
0,8
0,9
1,0
300 000 EUR
0,6
0,7
0,7
0,8
0,9
400 000 EUR
0,5
0,6
0,6
0,7
0,8
500 000 EUR
0,4
0,5
0,5
0,6
0,7
über
500 000 EUR
0,3
0,4
0,4
0,5
0,6
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3
Bodenrichtwert
bis
über
200 EUR/m²
300 EUR/m²
400 EUR/m²
500 EUR/m²
500 EUR/m²
bis
50 000 EUR
1,2
1,2
1,3
1,3
1,4
100 000 EUR
1,1
1,2
1,2
1,3
1,3
150 000 EUR
1,1
1,1
1,1
1,2
1,3
200 000 EUR
1,0
1,1
1,1
1,2
1,2
300 000 EUR
0,9
1,0
1,0
1,1
1,2
400 000 EUR
0,8
0,9
1,0
1,0
1,1
500 000 EUR
0,7
0,8
0,9
0,9
1,0
über
500 000 EUR
0,6
0,7
0,8
0,8
0,9
Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke
BewG**
*
bis
500 000 EUR
0,9
3 000 000 EUR
0,8
über
3 000 000 EUR
0,7
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3078 - 3080; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)
Zinssatz
3 %
3,5 %
4 %
4,5 %
5 %
5,5 %
6 %
6,5 %
7 %
7,5 %
8 %
1
0,9709
0,9662
0,9615
0,9569
0,9524
0,9479
0,9434
0,9390
0,9346
0,9302
0,9259
2
0,9426
0,9335
0,9246
0,9157
0,9070
0,8985
0,8900
0,8817
0,8734
0,8653
0,8573
3
0,9151
0,9019
0,8890
0,8763
0,8638
0,8516
0,8396
0,8278
0,8163
0,8050
0,7938
4
0,8885
0,8714
0,8548
0,8386
0,8227
0,8072
0,7921
0,7773
0,7629
0,7488
0,7350
5
0,8626
0,8420
0,8219
0,8025
0,7835
0,7651
0,7473
0,7299
0,7130
0,6966
0,6806
6
0,8375
0,8135
0,7903
0,7679
0,7462
0,7252
0,7050
0,6853
0,6663
0,6480
0,6302
7
0,8131
0,7860
0,7599
0,7348
0,7107
0,6874
0,6651
0,6435
0,6227
0,6028
0,5835
8
0,7894
0,7594
0,7307
0,7032
0,6768
0,6516
0,6274
0,6042
0,5820
0,5607
0,5403
9
0,7664
0,7337
0,7026
0,6729
0,6446
0,6176
0,5919
0,5674
0,5439
0,5216
0,5002
10
0,7441
0,7089
0,6756
0,6439
0,6139
0,5854
0,5584
0,5327
0,5083
0,4852
0,4632
11
0,7224
0,6849
0,6496
0,6162
0,5847
0,5549
0,5268
0,5002
0,4751
0,4513
0,4289
12
0,7014
0,6618
0,6246
0,5897
0,5568
0,5260
0,4970
0,4697
0,4440
0,4199
0,3971
13
0,6810
0,6394
0,6006
0,5643
0,5303
0,4986
0,4688
0,4410
0,4150
0,3906
0,3677
14
0,6611
0,6178
0,5775
0,5400
0,5051
0,4726
0,4423
0,4141
0,3878
0,3633
0,3405
15
0,6419
0,5969
0,5553
0,5167
0,4810
0,4479
0,4173
0,3888
0,3624
0,3380
0,3152
16
0,6232
0,5767
0,5339
0,4945
0,4581
0,4246
0,3936
0,3651
0,3387
0,3144
0,2919
17
0,6050
0,5572
0,5134
0,4732
0,4363
0,4024
0,3714
0,3428
0,3166
0,2925
0,2703
18
0,5874
0,5384
0,4936
0,4528
0,4155
0,3815
0,3503
0,3219
0,2959
0,2720
0,2502
19
0,5703
0,5202
0,4746
0,4333
0,3957
0,3616
0,3305
0,3022
0,2765
0,2531
0,2317
20
0,5537
0,5026
0,4564
0,4146
0,3769
0,3427
0,3118
0,2838
0,2584
0,2354
0,2145
21
0,5375
0,4856
0,4388
0,3968
0,3589
0,3249
0,2942
0,2665
0,2415
0,2190
0,1987
22
0,5219
0,4692
0,4220
0,3797
0,3418
0,3079
0,2775
0,2502
0,2257
0,2037
0,1839
23
0,5067
0,4533
0,4057
0,3634
0,3256
0,2919
0,2618
0,2349
0,2109
0,1895
0,1703
24
0,4919
0,4380
0,3901
0,3477
0,3101
0,2767
0,2470
0,2206
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25
0,4776
0,4231
0,3751
0,3327
0,2953
0,2622
0,2330
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0,1640
0,1460
26
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0,4088
0,3607
0,3184
0,2812
0,2486
0,2198
0,1945
0,1722
0,1525
0,1352
27
0,4502
0,3950
0,3468
0,3047
0,2678
0,2356
0,2074
0,1826
0,1609
0,1419
0,1252
28
0,4371
0,3817
0,3335
0,2916
0,2551
0,2233
0,1956
0,1715
0,1504
0,1320
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29
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0,3687
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0,2790
0,2429
0,2117
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30
0,4120
0,3563
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0,2006
0,1741
0,1512
0,1314
0,1142
0,0994
31
0,4000
0,3442
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0,1902
0,1643
0,1420
0,1228
0,1063
0,0920
32
0,3883
0,3326
0,2851
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0,1550
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0,0988
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33
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0,3213
0,2741
0,2340
0,1999
0,1709
0,1462
0,1252
0,1072
0,0919
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34
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0,3105
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0,1620
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35
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36
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0,1227
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37
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0,1307
0,1092
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0,0765
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39
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40
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0,1420
0,1175
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41
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0,1113
0,0917
0,0756
0,0624
0,0516
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42
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0,0710
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43
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0,1227
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0,0816
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45
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0,0727
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0,0685
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47
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0,0647
0,0518
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48
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0,0765
0,0610
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0,0311
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49
0,2350
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0,1157
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0,0725
0,0575
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0,0289
0,0230
50
0,2281
0,1791
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0,0872
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0,0543
0,0429
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51
0,2215
0,1730
0,1353
0,1059
0,0831
0,0652
0,0512
0,0403
0,0317
0,0250
0,0197
52
0,2150
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0,1301
0,1014
0,0791
0,0618
0,0483
0,0378
0,0297
0,0233
0,0183
53
0,2088
0,1615
0,1251
0,0970
0,0753
0,0586
0,0456
0,0355
0,0277
0,0216
0,0169
54
0,2027
0,1560
0,1203
0,0928
0,0717
0,0555
0,0430
0,0334
0,0259
0,0201
0,0157
55
0,1968
0,1508
0,1157
0,0888
0,0683
0,0526
0,0406
0,0313
0,0242
0,0187
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56
0,1910
0,1457
0,1112
0,0850
0,0651
0,0499
0,0383
0,0294
0,0226
0,0174
0,0134
57
0,1855
0,1407
0,1069
0,0814
0,0620
0,0473
0,0361
0,0276
0,0211
0,0162
0,0124
58
0,1801
0,1360
0,1028
0,0778
0,0590
0,0448
0,0341
0,0259
0,0198
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59
0,1748
0,1314
0,0989
0,0745
0,0562
0,0425
0,0321
0,0243
0,0185
0,0140
0,0107
60
0,1697
0,1269
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0,0713
0,0535
0,0403
0,0303
0,0229
0,0173
0,0130
0,0099
61
0,1648
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0,0286
0,0215
0,0161
0,0121
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62
0,1600
0,1185
0,0879
0,0653
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0,0362
0,0270
0,0202
0,0151
0,0113
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0,0440
0,0325
0,0240
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65
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0,0227
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0,0123
0,0091
0,0067
66
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0,0214
0,0157
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0,1380
0,0998
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0,0380
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0,0202
0,0147
0,0107
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0,0058
68
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0,0262
0,0190
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0,0100
0,0073
0,0053
69
0,1301
0,0931
0,0668
0,0480
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0,0249
0,0179
0,0130
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0,0049
70
0,1263
0,0900
0,0642
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0,0329
0,0236
0,0169
0,0122
0,0088
0,0063
0,0046
71
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0,0223
0,0160
0,0114
0,0082
0,0059
0,0042
72
0,1190
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0,0594
0,0420
0,0298
0,0212
0,0151
0,0107
0,0077
0,0055
0,0039
73
0,1156
0,0812
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0,0402
0,0284
0,0201
0,0142
0,0101
0,0072
0,0051
0,0036
74
0,1122
0,0784
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0,0190
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0,0095
0,0067
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0,0034
75
0,1089
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0,0528
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0,0258
0,0180
0,0126
0,0089
0,0063
0,0044
0,0031
76
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0,0353
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0,0171
0,0119
0,0083
0,0058
0,0041
0,0029
77
0,1027
0,0707
0,0488
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0,0234
0,0162
0,0113
0,0078
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0,0038
0,0027
78
0,0997
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0,0469
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0,0222
0,0154
0,0106
0,0074
0,0051
0,0035
0,0025
79
0,0968
0,0660
0,0451
0,0309
0,0212
0,0146
0,0100
0,0069
0,0048
0,0033
0,0023
80
0,0940
0,0638
0,0434
0,0296
0,0202
0,0138
0,0095
0,0065
0,0045
0,0031
0,0021
81
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0,0616
0,0417
0,0283
0,0192
0,0131
0,0089
0,0061
0,0042
0,0029
0,0020
82
0,0886
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0,0401
0,0271
0,0183
0,0124
0,0084
0,0057
0,0039
0,0027
0,0018
83
0,0860
0,0575
0,0386
0,0259
0,0174
0,0118
0,0079
0,0054
0,0036
0,0025
0,0017
84
0,0835
0,0556
0,0371
0,0248
0,0166
0,0111
0,0075
0,0050
0,0034
0,0023
0,0016
85
0,0811
0,0537
0,0357
0,0237
0,0158
0,0106
0,0071
0,0047
0,0032
0,0021
0,0014
86
0,0787
0,0519
0,0343
0,0227
0,0151
0,0100
0,0067
0,0044
0,0030
0,0020
0,0013
87
0,0764
0,0501
0,0330
0,0217
0,0143
0,0095
0,0063
0,0042
0,0028
0,0019
0,0012
88
0,0742
0,0484
0,0317
0,0208
0,0137
0,0090
0,0059
0,0039
0,0026
0,0017
0,0011
89
0,0720
0,0468
0,0305
0,0199
0,0130
0,0085
0,0056
0,0037
0,0024
0,0016
0,0011
90
0,0699
0,0452
0,0293
0,0190
0,0124
0,0081
0,0053
0,0035
0,0023
0,0015
0,0010
91
0,0679
0,0437
0,0282
0,0182
0,0118
0,0077
0,0050
0,0032
0,0021
0,0014
0,0009
92
0,0659
0,0422
0,0271
0,0174
0,0112
0,0073
0,0047
0,0030
0,0020
0,0013
0,0008
93
0,0640
0,0408
0,0261
0,0167
0,0107
0,0069
0,0044
0,0029
0,0019
0,0012
0,0008
94
0,0621
0,0394
0,0251
0,0160
0,0102
0,0065
0,0042
0,0027
0,0017
0,0011
0,0007
95
0,0603
0,0381
0,0241
0,0153
0,0097
0,0062
0,0039
0,0025
0,0016
0,0010
0,0007
96
0,0586
0,0368
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0,0146
0,0092
0,0059
0,0037
0,0024
0,0015
0,0010
0,0006
97
0,0569
0,0355
0,0223
0,0140
0,0088
0,0056
0,0035
0,0022
0,0014
0,0009
0,0006
98
0,0552
0,0343
0,0214
0,0134
0,0084
0,0053
0,0033
0,0021
0,0013
0,0008
0,0005
99
0,0536
0,0332
0,0206
0,0128
0,0080
0,0050
0,0031
0,0020
0,0012
0,0008
0,0005
100
0,0520
0,0321
0,0198
0,0123
0,0076
0,0047
0,0029
0,0018
0,0012
0,0007
0,0005
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Abzinsungsfaktor nach folgender Formel zu bilden:
* *
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Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.
GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
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Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.