(1) Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten wird die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bundesversicherungsanstalt) errichtet; sie hat ihren Sitz in Berlin.
(2)
(3) Die Bundesversicherungsanstalt führt die Versicherung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 563) und den zu seiner Ergänzung, Änderung und Durchführung erlassenen Vorschriften durch.
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit.
(2) Wird die Genehmigung versagt, so hat die Vertreterversammlung in der vom Bundesminister für Arbeit festgesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann der Bundesminister für Arbeit die Satzung erlassen und auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt durchführen.
Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
Mitgliederzahl, Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung, Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung sowie ihre Vertretung nach außen,
Mitgliederzahl, Art der Beschlußfassung des Vorstands und seine Vertretung nach außen, Form der Willenserklärung des Vorstands sowie seiner Unterschrift für die Bundesversicherungsanstalt,
3. 4.
Bildung von Ausschüssen der Organe,
Versichertenälteste, Vertrauenspersonen, ihre Wahl und ihre Befugnisse,
7. 8.
10.
(1) Die Geschäfte der Bundesversicherungsanstalt werden durch Beamte wahrgenommen sowie durch Arbeitskräfte, die auf Grund privatrechtlichen Dienstvertrages angestellt sind.
(2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind. §§ 15 und 16 bleiben unberührt.
(1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt sind Bundesbeamte.
(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Bundespräsident ernennt die nach den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes gewählten Mitglieder der Geschäftsführung auf Vorschlag der Bundesregierung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten auf Vorschlag des Vorstands; er kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.
(weggefallen)
(1) Von der Gesamtzahl der am 31. Dezember 1952 bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Beamten ist von der Bundesversicherungsanstalt die Anzahl zu übernehmen, die dem Verhältnis der Zahl der für Januar 1953 im Bezirk der Landesversicherungsanstalt gezahlten Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter zur Zahl der aus der Rentenversicherung der Angestellten gezahlten Renten entspricht. Im übrigen gelten, soweit in § 31 nichts anderes bestimmt ist, für die Beamten die Vorschriften des Kapitels V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87, 97).
(2) ...
(3) Außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts kann der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamte in den Wartestand versetzen, die
für den Dienst in der Bundesversicherungsanstalt nicht geeignet sind,
nach dem 31. Dezember 1951
a) bei einer Landesversicherungsanstalt unter Nichtbeachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften ernannt oder als solche befördert oder
b) aus anderen Verwaltungen an eine Landesversicherungsanstalt versetzt worden sind.
(4) Für die Beamten, welche die Bundesversicherungsanstalt nach Absatz 3 in den Wartestand versetzt, erstattet die abgebende Landesversicherungsanstalt die Hälfte des Versorgungsaufwands, insbesondere Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge.
(5) ...
Die Bundesversicherungsanstalt ist "entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) gegenüber der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (Nummer 11 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes). Die oberste Dienstbehörde bestimmt sich nach § 10 Abs. 2.
(1) Für die bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Angestellten gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Die zu übernehmenden Angestellten treten zu dem nach § 26 bestimmten Zeitpunkt nach der für sie bisher maßgebenden Vergütungsgruppe in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt.
(2) Sind die Dienstbezüge eines Angestellten nach dem Stand am Tag vor der Übernahme höher als die am Tag der Übernahme zustehenden Dienstbezüge, so wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Ausgleichszulage so lange gewährt, bis er durch Steigen der Dienstbezüge ausgeglichen wird. Hierbei werden nicht angerechnet Änderungen des Wohnungsgeldzuschusses und des örtlichen Sonderzuschlags, die durch Versetzung an einen anderen Ort oder durch Einweisung des Dienstortes in eine andere Ortsklasse eintreten.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 sind sämtliche laufenden Geldbezüge aus dem Dienstvertrag mit Ausnahme von Kinderzuschlägen, Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern.
(4) Die bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Arbeiter, die am 31. Dezember 1952 ausschließlich für Zwecke der Angestelltenversicherung tätig waren, treten zu dem nach § 26 bestimmten Zeitpunkt nach der für sie bisher maßgebenden Lohngruppe in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ihr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) sowie die aus Mitteln dieses Vermögens nach dem 8. Mai 1945 für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Vermögensrechte gehen auf die Bundesversicherungsanstalt über.
(2) Ferner gehen das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, welche die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Angestelltenversicherung erworben haben, auf die Bundesversicherungsanstalt über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.
(4) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach den Absätzen 1 und 2 in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der in zwischenstaatlichen Abkommen getroffenen Regelungen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesversicherungsanstalt über.
(5) Soweit sich Ansprüche aus dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) gegen die Rentenversicherung der Angestellten ergeben und soweit dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten Erstattungsansprüche zustehen, gehen diese Verbindlichkeiten und Rechte auf die Bundesversicherungsanstalt über.
(1) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 19 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
(2) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 fallen, bleiben bestehen.
(1) In laufende Miet- oder Pachtverträge, die von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder nach dem 8. Mai 1945 von der Treuhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin oder von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter für Zwecke der Angestelltenversicherung abgeschlossen sind, tritt die Bundesversicherungsanstalt ein. ...
(2)
Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.
Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestimmt das Bundesministerium der Justiz. Für das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 19 zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt zu stellen. Der Antrag muß von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuch genügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Körperschaft des öffentlichen Rechtes".
(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
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(1) Die Durchführung der Angestelltenversicherung für Seeleute und Seelotsen richtet sich ausschließlich nach der zwischen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der Seekasse getroffenen Vereinbarung vom 16. Dezember 1943. Änderungen und Ergänzungen, welche die Bundesversicherungsanstalt und die Seekasse vereinbaren, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(2) Soweit in der Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 230) die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung zuständig ist, tritt unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 an ihre Stelle die Bundesversicherungsanstalt.
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(weggefallen)
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2)
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft; ....
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