Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (BFV 1980)

Ausfertigungsdatum
1980-02-27
Fundstelle
BGBl I: 1980, 173, 229
V mit ausnahme des § 7 abs. 1 satz 1 ivm den §§ 5 u. 6, des § 9 abs. 5 satz 1 nr. 3 ivm abs. 3 sowie des § 24 satz 1 aufgeh. durch
Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 mWv 1.1.2003. § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 5 u. 6, § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 u. § 24 Satz 1 gelten gem. u. nach Maßgabe d. Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung fort.
Neugefasst durch
Bek. v. 13.12.1996 I 1937; 1997, 447,
Zuletzt geändert durch
Art. 82 G v. 21. 6.2005 I 1818

Inhaltsverzeichnis

    • (weggefallen)

    • §§ 1 bis 4

    • Weitergehende Anforderungen

    • § 5

    • Ausnahmen

    • § 6

    • Anlagen des Bundes

    • § 7

    • (weggefallen)

    • § 8

    • Erlaubnis

    • § 9

    • (weggefallen)

    • §§ 10 bis 23

    • Aufsicht über Anlagen des Bundes

    • § 24

    • (weggefallen)

    • §§ 25 bis 29

    • (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

    • § 30

    • Anhang I und II (weggefallen)

(XXXX) §§ 1 bis 4 (weggefallen)

§ 5 Weitergehende Anforderungen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. ...

(2) (weggefallen)

§ 8

(weggefallen)

§ 9 Erlaubnis

(1) und (2) (weggefallen)

(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) (weggefallen)

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

  1. (weggefallen)

  2. (weggefallen)

  3. der Bundeswehr.

...

(XXXX) §§ 10 und 11 (weggefallen)

§ 12

(weggefallen)

(XXXX) §§ 13 bis 23 (weggefallen)

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. ...

(XXXX) §§ 25 bis 28 (weggefallen)

§ 29

(weggefallen)

§ 30

(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

(XXXX) Anhang I und II (weggefallen)

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