Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)

Ausfertigungsdatum
2007-08-24
Fundstelle
BGBl I: 2007, 2130
Zuletzt geändert durch
Art. 2 Abs. 1 G v. 10.2.2010 I 83

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Eingangsformel

Es verordnen

  • auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung, der durch Artikel 5a Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt und durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, des § 89 Abs. 4 Satz 1 der Schiffsregisterordnung, der durch Artikel 5b Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt und durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, und des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, die Bundesregierung und

  • auf Grund des § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes, der durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, des § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Abs. 42 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, in Verbindung mit § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes, der durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, und des § 95a Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes, der durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können elektronische Dokumente in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum eingereicht werden.

§ 2 Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente sind elektronische Poststellen der Gerichte bestimmt. Die elektronischen Poststellen sind über die auf den Internetseiten

  1. www.bundesgerichtshof.de/erv.html und

  2. www.bundespatentgericht.de/bpatg/erv.html

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet.

(3) Eine elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder eine andere von diesem mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

  2. Unicode,

  3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

  4. Adobe PDF (Portable Document Format),

  5. XML (Extensible Markup Language),

  6. TIFF (Tag Image File Format),

  7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,

  8. ODT (OpenDocument Text), soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.

Nähere Informationen zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.

(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz UTF 8 (Unicode Transformation Format) codiert sein.

§ 3 Bekanntgabe der Betriebsvoraussetzungen

Die Gerichte geben auf den in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Internetseiten bekannt:

  1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten;

  2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT (Industrial-Signature-Interoperability-Standard - Mail-TrusT) entsprechen;

  3. die nach ihrer Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien;

  4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Anlage (zu § 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2132)

    • Nr.

    • Gericht

    • Verfahrensart

    • Datum

    • Bundesgerichtshof

    • Verfahren nach der Zivilprozessordnung

        1. 2007
    • Bundesgerichtshof

    • Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

        1. 2007
    • Bundesgerichtshof

    • Verfahren nach der Grundbuchordnung

        1. 2007
    • Bundesgerichtshof

    • Verfahren nach der Schiffsregisterordnung

        1. 2007
    • Bundesgerichtshof

    • Revisionsstrafsachen; dies gilt nur für die Einreichung elektronischer Dokumente durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

        1. 2007
    • Bundesgerichtshof

    • Verfahren nach dem Patentgesetz

        1. 2007
    • Bundesgerichtshof

    • Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz

        1. 2007
    • Bundesgerichtshof

    • Verfahren nach dem Markengesetz

        1. 2007
    • 8a.

    • Bundesgerichtshof

    • Verfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz

        1. 2010
    • 8b.

    • Bundesgerichtshof

    • Verfahren nach dem Geschmacksmustergesetz

        1. 2010
    • Bundespatentgericht

    • Verfahren nach dem Patentgesetz

        1. 2007
    • Bundespatentgericht

    • Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz

        1. 2007
    • Bundespatentgericht

    • Verfahren nach dem Markengesetz

        1. 2007
    • Bundespatentgericht

    • Verfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz

        1. 2010
    • Bundespatentgericht

    • Verfahren nach dem Geschmacksmustergesetz

        1. 2010
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

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