(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion, wenn diese
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder
b) durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt worden ist;
Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen oder serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt.
Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchungen nicht zu befürchten ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
BHV1-freier Rinderbestand:
Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes, der
a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt;
BHV1-freies Rind:
ein Zucht- oder Nutzrind, das
a) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt oder
b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestandes geimpft worden sind
(Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis
sechs Monaten) oder die Reagenten geimpft worden sind
(Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis
sechs Monaten) und die zur Mast vorgesehenen männlichen Rinder
regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit
Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind und
bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des
Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind und
cc) die über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht
vorgesehenen männlichen Rinder,
aaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut-
oder milchserologisch nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 Buchstabe
b Doppelbuchstabe aa auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion
und
bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind,
ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-
Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem
Ergebnis untersucht worden sind und
dd) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist, frühestens 14 Tage vor
einem eventuellen Verbringen,
aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden ist,
blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus
der BHV1-Infektion,
bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist,
blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-
Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden ist, oder
c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestandes geimpft worden sind
(Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis
sechs Monaten), die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des
Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind und die Rinder keine auf
eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und
bb) das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den
übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten
worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum
gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von
mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind,
oder
d) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind;
Reagent:
ein Rind, bei dem durch
a) virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 oder
b) serologische Untersuchungsverfahren,
aa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden ist,
Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
bb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist,
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
nachgewiesen worden sind.
(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung
Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gE-Marker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern im geimpften Rind führen, oder
Virusstämme verwendet worden sind, die keine Deletion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland verbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt.
(2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden, vorbehaltlich des Absatzes 4, unverzüglich vom Besitzer impfen zu lassen (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.
(1) Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Hundert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung,
sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE- Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann auf die regelmäßige Nachimpfung verzichtet werden, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständigkeitsgebietes einschließlich der Entnahme von Blutproben anordnen.
(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu erteilen.
Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März des folgenden Jahres nach den Vorgaben des Anhangs IV der Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 53) in der jeweils geltenden Fassung den Stand der BHV1-Sanierung.
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die
aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist und der sich nicht in einem Sanierungsverfahren befindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft worden sind,
aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung verbracht werden,
unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder
aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 4 ausgeführt oder verbracht werden.
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden,
zur Schlachtung verbracht werden oder
in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.
(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.
(3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.
(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt werden, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Impfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist,
die unverzügliche Tötung von Reagenten, die nicht nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft worden sind, und
die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a geimpft worden sind, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Nachimpfung nach § 2 Abs. 2a Satz 2 vorzunehmen wäre,
anordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind.
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Feststellung folgende Schutzmaßregeln:
Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern.
Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.
Die in Nummer 3 genannten Personen haben unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.
Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, mit denen Rinder in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nicht entfernt werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern anderer Besitzer zu verhindern sind.
(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den sonstigen Standort verbracht werden.
Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder des Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt werden, die aus einer Besamungsstation stammen, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-Infektion ist.
Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden.
Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchenkranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen.
Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.
Die in Nummer 8 genannten Personen haben unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.
Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen der Rinder nur genehmigt werden
zur unmittelbaren Schlachtung oder
nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbestand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht BHV1-freien und nicht in der Sanierung befindlichen Bestand, wenn sichergestellt ist, dass die Rinder aus diesem Bestand nur zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit Rindern anderer Bestände Kontakt haben können, verbracht werden.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten für Untersuchungen benötigt werden.
Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.
Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämpfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Rinderbeständen, einschließlich der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion, sowie die Impfung von Rindern im Sperrbezirk anordnen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass Rinder nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk verbracht werden dürfen.
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,
von denen die Seuche eingeschleppt oder
in die die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen,
alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend darf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung an einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Standorten der Rinder hat der Besitzer nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht auf BHV1-Infektion beseitigt ist.
(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn
alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder
die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen weiblichen und den zur Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommene Blutproben,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden sind oder
die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen, alle Rinder des Bestandes gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und
die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden sind.
(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als beseitigt, wenn
die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Rinder eine blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
durchgeführt worden ist oder
alle Rinder des Bestandes geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 3a oder §§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11, oder
einer
a) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 5 oder
b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 5
verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig impft,
1b. entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
1c. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,
3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Rind nicht absondert,
3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen Stall oder Standort betritt,
einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfektion oder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,
ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein Rind entfernt oder verbringt,
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssigem Stallabgang zuwiderhandelt.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nicht mehr anzuwenden.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3527 - 3528
* * * * Abschnitt I
Von einer BHV1-Infektion freier Rinderbestand (Basisuntersuchung)
In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen
a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten, und
b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei einer zweimaligen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von 60 Tagen,
aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind,
blut- oder milchserologisch 1) keine Antikörper gegen das Virus der
BHV1-Infektion oder
bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden
sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des
Virus der BHV1-Infektion
festgestellt worden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern
aus Beständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut
worden sein und
c) in den letzten drei Monaten der Verdacht oder der Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt worden sein.
Die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für die Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis auf maximal zwölf Monate verlängern.
1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer Untersuchung aller über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind,
blutserologisch keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion
oder,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden
sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des
Virus der BHV1-Infektion
festgestellt worden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern
aus Beständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut
worden sein. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend.
Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport und die Beschickung von Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik.
Die Rinder des Bestandes dürfen nur
a) von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden oder
b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1-freien Besamungsstation stammt oder, im Falle des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit negativem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist.
In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, eingestellt werden. Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bullen verwendet werden, die,
a) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
b) sofern die Bullen mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden sind.
Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf die BHV1-Infektion als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 als erfüllt.
* * * * Abschnitt II
Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
(Kontrolluntersuchungen)
Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.
In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blutserologische Kontrolluntersuchungen 2),
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach Abschnitt I Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen 2) bei allen über neun Monate alten Zucht- und Nutzrindern durchzuführen sind, sofern nicht der Rinderbestand ausschließlich aus Rindern besteht, die in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung 2)
a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten Rinder,
b) im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten Rinder
des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrolluntersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden ist, sind frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu untersuchen.
Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte zweimalige blutserologische Untersuchung 2) aller über neun Monate alten Rinder im Abstand von mindestens 60 Tagen keine Reagenten festgestellt worden sind. Im Falle einer nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung aller Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind.
In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden, die frei von einer BHV1-Infektion sind.
Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden durch
- zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf bis
sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu zehn Tieren
zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
- drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten,
sofern zumindest 30 v.H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen
regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige
blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen
nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht
vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ist auf
Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere
Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.
2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch
- eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu zehn
Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
- zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten,
sofern zumindest 30 v.H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen
regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist auf
Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere
Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3529 Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) 1) ...................................................................... .. des .................................................................... in ................................ Kreis ............................. Land ................................................................... ist (sind) nach ( ) § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a 2), ( ) § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b 2) ( ) Untersuchung mit negativem Ergebnis am ........ ( ) Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung, ( ) § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c 2) oder ( ) § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d 2) der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) 1) ...................... wurde/wurden alle mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist. Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen 3)/zwei Monate 3) nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Stempel der zuständigen Behörde ................................... (Unterschrift) -----
1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate und noch nicht untersucht worden sind).
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3530 Der Bestand (Die Bestände) 1) des (der) .............................................................. in ................................ Kreis ............................. Land ................................................................... ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Die Zuchttiere des Bestandes sind ( ) insgesamt nicht geimpft 2), ( ) insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2). Die Masttiere des Bestandes sind ( ) insgesamt nicht geimpft 2), ( ) insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2). Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes .................. 1) erfolgte am ............................................................ Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate 3)/6 Monate 3)/ 9 Monate 3)/12 Monate 3) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand ................................. 1) am ................................ Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Stempel der zuständigen Behörde ...................................
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen. 2) Zutreffendes bitte ankreuzen. 3) Nichtzutreffendes streichen.
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