(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind
die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
(1) Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.
(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig
auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,
auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,
auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl,
auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.
Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 Prozent unverändert. Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.
(3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn
die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,
die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und
die Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl nicht übersteigt.
(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200 000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.
(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner. Wird Bier einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner.
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unversteuert erfolgen;
steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet;
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Steuerlager sind Orte, an oder von denen Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf. Herstellung ist auch die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteuerungsgrundlage ändert.
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres abhängig. Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Bier unter Steueraussetzung
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
in ihren Betrieben zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn das Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(1) Begünstigte, die Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO- Truppenstatut);
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO- Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO- Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in andere Steuerlager,
in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder
zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Bier ist unverzüglich
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb
aufzunehmen, oder
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden,
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
a) in Steuerlager,
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet;
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Das Bier ist unverzüglich
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
vom registrierten Versender oder
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
im Steuergebiet aufzunehmen oder
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, hat das Bier unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.
(4) Für die Sicherheitsleistung gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 entsprechend.
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Bier nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird das Bier insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass das Bier
am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen.
(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Bier entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;
des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen nach Satz 2.
(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats verlängern. Der Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2) Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(1) Einfuhr ist
der Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Bier befindet sich beim Eingang in das Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Bier befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, das Bier wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
(2) Steuerschuldner ist
die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das Bier angemeldet wird,
jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
§ 14 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Bier in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), das zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung von im Steuergebiet hergestelltem Bier oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
(1) Bier, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob das Bier nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres,
Ort, an dem das Bier sich befindet, oder die Art der Beförderung,
Unterlagen über das Bier,
Beschaffenheit oder Menge des Bieres.
(1) Wird Bier in anderen als den in § 19 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Bier in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher.
(2) Gelangt Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass das Bier erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in Besitz gehaltene Bier
für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird oder
sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
Steuerschuldner ist, wer das Bier versendet, in Besitz hält oder verwendet.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer Bier nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(5) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Bier nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 15 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit, zu erlassen.
(1) Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.
(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über das gelieferte Bier zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.
(1) Treten während der Beförderung von Bier nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
(2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Bier in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
zur Herstellung von Essig,
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,
zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke,
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke.
(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es
als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
unter Steueraufsicht vernichtet wird,
von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,
c) anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
d) anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kosten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben und dass davon sowie von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.
(1) Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) das Erlaubnis- und das Verwendungsverfahren sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
b) für Betriebe, die Bier verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
c) für Betriebe, die Bier unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
a) Mindestmengen für die Verwendung von Bier vorzuschreiben,
b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
(1) Für nachweislich versteuertes Bier, das in das Steuerlager wieder zurückgenommen worden ist, wird die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuertes fremdes Bier in das Steuerlager aufgenommen und die Steuer vergütet werden. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) Auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer für Bier erstattet, wenn dieses auf Kosten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 und 2 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorzuschreiben sowie im Fall des Absatzes 2 Mindestmengen vorzuschreiben.
(1) Nachweislich versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Beförderer jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer das Bier in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern des Bieres beim Hauptzollamt stellt und das Bier auf Verlangen vorführt,
b) das Bier mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.
(2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Bier
sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht, oder
nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
a) zum Zweck der Umsetzung der
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer
Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser
Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65
bis 67 des Zusatzabkommens,
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des
Ergänzungsabkommens oder
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten
Abkommens vom 15. Oktober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren,
zu erlassen,
b) Bier, das zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
zur Durchführung
a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,
b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Bier, das zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln, sowie
g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen,
Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 2 bis 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren zu erlassen und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird,
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager (§ 4) gehören,
Vorschriften zu § 5 Absatz 1 und 2, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen sowie bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
Vorschriften zu § 6 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,
Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,
Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 3 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Verwender nach § 23a Absatz 1 in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden,
Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei
a) zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder in ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden,
b) für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorzusehen,
Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2 bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 3 zu erlassen,
Vorschriften zum § 14 Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln,
vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier nach § 19 Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieses nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist,
den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie eröffnet worden.
(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.
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