Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV 12 2000)

Ausfertigungsdatum
2000-04-26
Fundstelle
BGBl I: 2000, 603
Neugefasst durch
Bek. v. 8.6.2005 I 1598
Zuletzt geändert durch
Art. 5 Abs. 4 V v. 26.11.2010 I 1643

Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. gefährliche Stoffe:

    Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen und die als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs anfallen;

  2. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:

    das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein, soweit davon auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten;

  3. Störfall:

    ein Ereignis, wie z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem unter diese Verordnung fallenden Betriebsbereich oder in einer unter diese Verordnung fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nr. 4 führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

  4. ernste Gefahr:

    eine Gefahr, bei der

    a) das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind,

    b) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder

    c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde;

  5. Stand der Sicherheitstechnik:

    der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

Zweiter Teil - Vorschriften für Betriebsbereiche

Erster Abschnitt - Grundpflichten

§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten

(1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind

  1. betriebliche Gefahrenquellen,

  2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben oder Hochwasser, und

  3. Eingriffe Unbefugter

zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können.

(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.

(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.

§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen

Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere

  1. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen

    a) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden,

    b) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des Betriebsbereichs einwirken können und

    c) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn einwirken können,

  2. den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,

  3. die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind,

  4. die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.

§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen

(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere

  1. Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden können,

  2. die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen.

(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.

§ 6 Ergänzende Anforderungen

(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus

  1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrelevanten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen des Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,

  2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen,

  3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,

  4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen.

(2) (weggefallen)

(3) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Betriebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen Behörden

  1. untereinander alle erforderlichen Informationen auszutauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhinderung von Störfällen, in ihren Sicherheitsmanagementsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art und dem Ausmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls Rechnung tragen können, und

  2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde zusammenzuarbeiten.

(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen, die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und die mögliche Vergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln, externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und Stoffe, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichtigen kann.

§ 7 Anzeige

(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs Folgendes schriftlich anzuzeigen:

  1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,

  2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,

  3. Name oder Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend,

  4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe,

  5. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,

  6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,

  7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können.

(2) Der Betreiber hat eine Änderung

  1. des Betriebsbereichs,

  2. eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird,

  3. der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben nach Absatz 1,

aus der sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, sowie

  1. die endgültige Stilllegung des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.

(3) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.

§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen

(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten. Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein und muss den in Anhang III genannten Grundsätzen Rechnung tragen.

(2) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes sicherzustellen. Betreiber von Betriebsbereichen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 haben es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.

(3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, einschließlich des diesem Konzept zugrunde liegenden Sicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Zweiter Abschnitt - Erweiterte Pflichten

§ 9 Sicherheitsbericht

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

  1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung gemäß den Grundsätzen des Anhangs III vorhanden ist,

  2. die Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergriffen wurden,

  3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs, die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,

  4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erbracht worden sind, damit bei einem Störfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und in dem

  5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche treffen können.

(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts maßgeblich Beteiligten auf. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I.

(3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen, sofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beachtet werden.

(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbeschadet des § 4b Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung vorzulegen.

(5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem

  1. mindestens alle fünf Jahre,

  2. bei einer Änderung

    a) des Betriebsbereichs,

    b) eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird,

    c) der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefährlichen Stoffes

    gegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht,

  3. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen,

zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem unverzüglich zu aktualisieren.

(6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebsbereichs selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen kann, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) oder in Artikel 22 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) vorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, zulassen, dass die für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränkt werden, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren von Störfällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt von Bedeutung sind.

§ 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne

(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat der Betreiber

  1. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen, die die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthalten müssen, und

  2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann, hat der Betreiber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nr. 2 entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln.

(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens alle drei Jahre über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch gegenüber dem nicht nur vorübergehend beschäftigten Personal von Subunternehmen.

(4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und zu erproben. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im betreffenden Betriebsbereich und in den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen ergeben könnten, hat der Betreiber die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unverzüglich zu aktualisieren. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren. Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V aufgeführten Angaben. Sie sind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen. Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebsbereich betroffen werden könnte.

(2) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1 alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen; Absatz 1 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.

(3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9 zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Verzeichnis gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehören darf, aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu müssen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen zu legenden Teile ausgespart sind, und macht diesen der Öffentlichkeit zugänglich.

§ 12 Sonstige Pflichten

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat

  1. auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie

  2. eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.

(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung

  1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,

  2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,

  3. der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie

  4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen

zu erstellen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

Dritter Abschnitt - Behördenpflichten

§ 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber

Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund der in § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20 Abs. 3 und 3a.

§ 14 Berichtspflichten

(1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 6 mit Angabe der für die Ausnahmen maßgebenden Gründe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitere Entscheidung nach § 9 Abs. 6 und deren Gründe unverzüglich der für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen Bericht über die von dieser Verordnung betroffenen Betriebsbereiche zu übermitteln; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet den Bericht entsprechend Artikel 19 Abs. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter.

(3) Die zuständige Behörde hat über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 1. Oktober 2005 für jeden Betriebsbereich folgende Informationen mitzuteilen:

  1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs und

  2. Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereichs.

Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu denselben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 die Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden Betriebsbereich, auf den diese Verordnung zum Ende der in Absatz 2 genannten Dreijahreszeiträume Anwendung findet, mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter.

§ 15 Domino-Effekt

Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können.

§ 16 Überwachungssystem

(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,

  1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

  2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs vorgesehen hat,

  3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich zutreffend wiedergeben,

  4. dass die Informationen nach § 11 Abs. 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungsprogramm erstellt werden. Jeder Betriebsbereich, für den ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist, wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Monate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf Grund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen ein Überwachungsprogramm mit anderen Inspektionsintervallen für den jeweiligen Betriebsbereich erstellt.

  2. Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht.

  3. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist nach der Inspektion von der zuständigen Behörde zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs überprüft.

(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 29a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes einen geeigneten Sachverständigen mit der Inspektion nach Absatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nr. 2 und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 3 jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist, wer über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen des Satzes 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt werden. Nachweise über die Gleichwertigkeit nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, im Inland gilt § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.

Dritter Teil

§ 17 (weggefallen)

-

§ 18 (weggefallen)

-

Vierter Teil - Meldeverfahren, Schlussvorschriften

§ 19 Meldeverfahren

(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen.

(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schriftliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

(3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie

  1. durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses erforderlichen Informationen einzuholen,

  2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft, und

  3. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnahmen abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1 vorliegt.

(4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige Behörde eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 unverzüglich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13), wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist.

(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Analyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 3 schriftlich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13).

(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren Personalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zugänglich zu machen.

§ 20 Übergangsvorschriften

(1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber des betreffenden Betriebsbereichs der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften übermittelt hat.

(1a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, auszuarbeiten, seine Umsetzung sicherzustellen und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.

(2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.

(3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Pflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen.

(3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 9 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen.

(4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat bis zum 2. Februar 2001

  1. die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und

  2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln,

wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Störfall- Verordnung unterlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 10 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit nicht bereits eine entsprechende Information nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errichtung begonnen wurde.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  2. (weggefallen)

  3. entgegen § 6 Abs. 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

  4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  5. entgegen § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 oder 2a die Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt oder das Konzept nicht verfügbar hält,

  6. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3 oder 3a, einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

  7. entgegen

    a) § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4a Satz 1,

    b) § 10 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, oder

    c) § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

    Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, die Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder unterweist oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört,

  9. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht oder nicht rechtzeitig erprobt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

  10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

  11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2, oder § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Information nicht zugänglich macht, nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,

  12. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einen Sicherheitsbericht nicht zur Einsicht bereithält,

  13. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,

  14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

  15. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt.

(2) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

  2. eine in Absatz 1 Nr. 3 bis 15 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.

Anhang I Anwendbarkeit der Verordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1607 - 1613

  1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung.

  2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1 zu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

  3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5).

  4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.

  5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung von Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem Betriebsbereich:

    Der Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe

    q(tief)1/Q(tief)1 + q(tief)2/Q(tief)2 + q(tief)3/Q(tief)3 + q(tief)4/Q(tief)4 + q(tief)5/Q(tief)5 + ... q(tief)x/Q(tief)x >= 1 ist,

    wobei q(tief)(1, 2 ... x) die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes (1, 2 ... x) (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) dieses Anhangs und Q(tief)(1, 2 ... x) die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes (1, 2 ... x) (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind.

    Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:

    a) bei den unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

    b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Zubereitungen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorie,

    c) für das Addieren der Mengen der Kategorien 1 und 2, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

    d) für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

    e) für das Addieren der Mengen der Kategorien 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.

  6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 39 festgelegten Mengenschwellen Q(tief)x anzuwenden.

  7. Fallen unter den Nummern 11 bis 39 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter mehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in Nummer 5 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.

  8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind (z. B. Abfall), die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.

  9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 Grad C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat.

  10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 Grad C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Stoffliste

    • Nr.

    • Gefährliche Stoffe, Einstufungen 1)

    • CAS-Nr. 2)

    • Mengenschwellen in kg

    • Betriebsbereiche nach
    • § 1 Abs. 1 Satz 1

    • § 1 Abs. 1 Satz 2

    • Spalte 1

    • Spalte 2

    • Spalte 3

    • Spalte 4

    • Spalte 5

    • 1

    • Sehr giftig

    *

    • 5 000

    • 20 000

    • 2

    • Giftig

    *

    • 50 000

    • 200 000

    • 3

    • Brandfördernd

    *

    • 50 000

    • 200 000

    • 4

    • Explosionsgefährlich 3) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt)

    *

    • 50 000

    • 200 000

    • 5

    • Explosionsgefährlich 3) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt)

    *

    • 10 000

    • 50 000

    • 6

    • Entzündlich 5)

    *

    • 5 000 000

    • 50 000 000

    • 7a

    • Leichtentzündlich 6)

    *

    • 50 000

    • 200 000

    • 7b

    • Leichtentzündliche Flüssigkeiten 7)

    *

    • 5 000 000

    • 50 000 000

    • 8

    • Hochentzündlich 8)

    *

    • 10 000

    • 50 000

    • 9a

    • Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53

    *

    • 100 000

    • 200 000

    • 9b

    • Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/53

    *

    • 200 000

    • 500 000

    • 10a

    • Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15

    *

    • 100 000

    • 500 000

    • 10b

    • Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29

    *

    • 50 000

    • 200 000

    • 11

    • Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas

    *

    • 50 000

    • 200 000

    • 12

    • Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:

    *

    • 500

    • 2 000

  • *

    • 12.1

    • 4-Aminodiphenyl und /oder seine Salze

    • 92-67-1

    * *

    • 12.2

    • Benzidin und/oder seine Salze

    • 92-87-5

    * *

    • 12.3

    • Benzotrichlorid

    • 98-07-7

    * *

    • 12.4

    • Bis(chlormethyl)ether

    • 542-88-1

    * *

    • 12.5

    • Chlormethylmethylether

    • 107-30-2

    * *

    • 12.6

    • 1,2-Dibrom-3-chlorpropan

    • 96-12-8

    * *

    • 12.7

    • 1,2-Dibromethan

    • 106-93-4

    * *

    • 12.8

    • Diethylsulfat

    • 64-67-5

    * *

    • 12.9

    • N,N-Dimethylcarbamoylchlorid

    • 79-44-7

    * *

    • 12.10

    • 1,2-Dimethylhydrazin

    • 540-73-8

    * *

    • 12.11

    • N,N-Dimethylnitrosamin

    • 62-75-9

    * *

    • 12.12

    • Dimethylsulfat

    • 77-78-1

    * *

    • 12.13

    • Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)

    • 680-31-9

    * *

    • 12.14

    • Hydrazin

    • 302-01-2

    * *

    • 12.15

    • 2-Naphthylamin und/oder seine Salze

    • 91-59-8

    * *

    • 12.16

    • 4-Nitrobiphenyl

    • 92-93-3

    * *

    • 12.17

    • 1,3-Propansulton

    • 1120-71-4

    * *

    • 13

    • Erdölerzeugnisse:

    *

    • 2 500 000

    • 25 000 000

  • *

    • 13.1

    • Ottokraftstoffe und Naphta

    * * *

    • 13.2

    • Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)

    * * *

    • 13.3

    • Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)

    * * *

    • 14

    • Acetylen

    • 74-86-2

    • 5 000

    • 50 000

    • 15.1

    • Ammoniumnitrat 9)

    • 6484-52-2

    • 5 000 000

    • 10 000 000

    • 15.2

    • Ammoniumnitrat 10)

    • 6484-52-2

    • 1 250 000

    • 5 000 000

    • 15.3

    • Ammoniumnitrat 11)

    • 6484-52-2

    • 350 000

    • 2 500 000

    • 15.4

    • Ammoniumnitrat 12)

    • 6484-52-2

    • 10 000

    • 50 000

    • 16.1

    • Arsen(V)oxid, Arsen(V)-säure und/oder ihre Salze

    *

    • 1 000

    • 2 000

    • 16.2

    • Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze

    *

    • 100

    • 100

    • 17

    • Arsenwasserstoff (Arsin)

    • 7784-42-1

    • 200

    • 1 000

    • 18

    • Bleialkylverbindungen, wie

    *

    • 5 000

    • 50 000

  • *

    • 18.1

    • Bleitetraethyl

    • 78-00-2

    * *

    • 18.2

    • Bleitetramethyl

    • 75-74-1

    * *

    • 19

    • Brom

    • 7726-95-6

    • 20 000

    • 100 000

    • 20

    • Chlor

    • 7782-50-5

    • 10 000

    • 25 000

    • 21

    • Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

    • 7647-01-0

    • 25 000

    • 250 000

    • 22

    • Ethylenimin (Aziridin)

    • 151-56-4

    • 10 000

    • 20 000

    • 23

    • Ethylenoxid

    • 75-21-8

    • 5 000

    • 50 000

    • 24

    • Fluor

    • 7782-41-4

    • 10 000

    • 20 000

    • 25

    • Formaldehyd 15) (>= 90 Gew.-%)

    • 50-00-0

    • 5 000

    • 50 000

    • 26

    • Methanol

    • 67-56-1

    • 500 000

    • 5 000 000

    • 27

    • 4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und seine Salze

    • 101-14-4

    • 10

    • 10

    • 28

    • Methylisocyanat

    • 624-83-9

    • 150

    • 150

    • 29

    • Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)

    *

    • 1 000

    • 1 000

    • 30

    • Phosgen

    • 75-44-5

    • 300

    • 750

    • 31

    • Phosphorwasserstoff (Phosphin)

    • 7803-51-2

    • 200

    • 1 000

    • 32

    • Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten berechnet 16)

    *

    • 1

    • 1

    • 33

    • Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)

    • 75-56-9

    • 5 000

    • 50 000

    • 34

    • Sauerstoff

    • 7782-44-7

    • 200 000

    • 2 000 000

    • 35

    • Schwefeldichlorid

    • 10545-99-0

    • 1 000

    • 1 000

    • 36

    • Schwefeltrioxid

    • 7446-11-9

    • 15 000

    • 75 000

    • 37

    • Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch)

    *

    • 10 000

    • 100 000

    • 38

    • Wasserstoff

    • 1333-74-0

    • 5 000

    • 50 000

    • 39.1

    • Kaliumnitrat 13)

    • 7757-79-1

    • 5 000 000

    • 10 000 000

    • 39.2

    • Kaliumnitrat 14)

    • 7757-79-1

    • 1 250 000

    • 5 000 000

* * * * Anmerkungen zur Stoffliste

  1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:

    • Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),

    • Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35).

  2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service.

  3. "Explosionsgefährlich" nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet

    a) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),

    b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder

    c) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) - in der jeweils geltenden Fassung - in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).

    Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Verordnung als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.

    Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:

    Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).

    Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

    Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind:

    a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder

    b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

    Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge.

    Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.

    Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

    Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

  4. (weggefallen)

  5. "Entzündlich" nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet

    flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 Grad C und höchstens 55 Grad C haben (Gefahrenhinweis R 10) und die Verbrennung unterhalten.

  6. "Leichtentzündlich" nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet

    a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17), oder

    b) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 Grad C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko von Störfällen entstehen kann.

  7. "Leichtentzündlich" nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet

    flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 Grad C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R 11, zweiter Gedankenstrich).

  8. "Hochentzündlich" nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet

    a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 Grad C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 Grad C beträgt (Gefahrenhinweis R 12, erster Gedankenstrich),

    b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12, zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder

    c) flüssige entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.

  9. Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

    Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

    • gewichtsmäßig zwischen 15,75% 1) und 24,5% 2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) erfüllen,

    • gewichtsmäßig höchstens 15,75% 3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,

    und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen ("trough test" nach "United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

    Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind.

  10. Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität

    Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat- Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

    • gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,

    • bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,

    • bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% 4) ist

    und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.

    Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.

  11. Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität

    Dies gilt

    • für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

      • gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,

      • gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,

    • für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.

    Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.

  12. Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.

    Dies gilt für

    • zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 10 und 11, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen,

    • Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.

    Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der GefStoffV nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der GefStoffV festgestellt wurden.

  13. Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

    Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.

  14. Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

    Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.

  15. Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.

  16. Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:

    • Internationale Toxizitätsäquivalenzfaktoren (ITEF) nach NATO/CCMS
    • Polychlordibenzodioxine

    • Polychlordibenzofurane

    • 2,3,7,8-TCDD

    • 1

    • 2,3,7,8-TCDF

    • 0,1

    • 1,2,3,7,8-PeCDD

    • 0,5

    • 2,3,4,7,8-PeCDF

    • 0,5

  17. * *

    • 1,2,3,7,8-PeCDF

    • 0,05

    • 1,2,3,4,7,8-HxCDD

    • 0,1

    • 1,2,3,4,7,8-HxCDF

    • 0,1

    • 1,2,3,6,7,8-HxCDD

    • 1,2,3,7,8,9-HxCDF

    • 1,2,3,7,8,9-HxCDD

    • 1,2,3,6,7,8-HxCDF

  18. * *

    • 2,3,4,6,7,8-HxCDF
    • 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

    • 0,01

    • 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

    • 0,01

  19. * *

    • 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
    • OCDD

    • 0,001

    • OCDF

    • 0,001

    • (T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa).

1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.

2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.

4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

Anhang II Mindestangaben im Sicherheitsbericht

* I. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen

    Diese Informationen müssen den in Anhang III aufgeführten Grundsätzen
    entsprechen.

* II. Umfeld des Betriebsbereichs

    1.  Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der
        geographischen Lage, der meteorologischen, geologischen und
        hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des
        Standorts.


    2.  Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des
        Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Störfalls bestehen kann.


    3.  Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden
        könnten.

* III. Beschreibung der Anlage

    1.  Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte der
        sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs, der Gefahrenquellen,
        die zu Störfällen führen könnten, sowie der Bedingungen, unter denen
        der jeweilige Störfall eintreten könnte, und Beschreibung der
        vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen.


    2.  Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, unter
        Verwendung von Fließbildern.


    3.  Beschreibung der gefährlichen Stoffe:

        a)  Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:

            -   Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer
                chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-
                Nomenklatur,


            -   Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen
                Stoffe, die vorhanden sein können;





        b)  physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der
            sich auf Mensch oder Umwelt unmittelbar oder später auswirkenden
            Gefahren;


        c)  physikalisches und chemisches Verhalten unter normalen
            Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.

* IV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle

    1.  Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer
        Wahrscheinlichkeit oder den Bedingungen für ihr Eintreten,
        einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das
        Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten,
        unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb der
        Anlage liegen.


    2.  Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten
        Störfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls
        entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich
        sind, die von derartigen Störfällen in dem Betriebsbereich betroffen
        sein können, vorbehaltlich des § 11 Abs. 3.


    3.  Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur
        Sicherung der Anlagen.

* V. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen

    1.  Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der
        Auswirkungen von Störfällen vorhanden sind.


    2.  Alarmplan und Organisation der Notfallmaßnahmen.


    3.  Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des
        Betriebsbereichs für den Notfall zur Verfügung stehen.


    4.  Zur Erarbeitung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10
        erforderliche Zusammenfassung der unter den Nummern 1 bis 3 gemachten
        Sachangaben.

Anhang III Grundsätze für das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem

  1. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen ist schriftlich auszufertigen; es umfasst die Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Vorgehens des Betreibers zur Begrenzung der Gefahren von Störfällen.

  2. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Managementsystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte.

  3. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:

    a) Organisation und Personal

    Aufgaben und Verantwortungsbereiche des in die Verhinderung von
    Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen einbezogenen
    Personals auf allen Organisationsebenen. Ermittlung des entsprechenden
    Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der
    erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Einbeziehung der
    Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich
    beschäftigten Personals von Subunternehmen.
    

    b) Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen

    Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung
    der Gefahren von Störfällen bei bestimmungsgemäßem und nicht
    bestimmungsgemäßem Betrieb sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit
    und der Schwere solcher Störfälle.
    

    c) Überwachung des Betriebs

    Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den
    sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für
    Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen.
    

    d) Sichere Durchführung von Änderungen

    Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen
    bestehender Anlagen oder Verfahren oder zur Auslegung einer neuen
    Anlage oder eines neuen Verfahrens.
    

    e) Planung für Notfälle

    Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer
    Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und zur Erstellung,
    Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in
    Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine
    spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen
    Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten
    Personals von Subunternehmen, erteilt werden.
    

    f) Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems

    Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der
    Erreichung der Ziele, die der Betreiber im Rahmen des Konzepts zur
    Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems
    festgelegt hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und
    Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die Verfahren umfassen das
    System für die Meldung von Störfällen und Beinahestörfällen,
    insbesondere bei Versagen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden
    Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei einschlägige Erfahrungen
    zugrunde zu legen sind.
    

    g) Systematische Überprüfung und Bewertung

    Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen
    Bewertung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und der
    Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems. Von
    der Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte
    Überprüfung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Konzepts und des
    Sicherheitsmanagementsystems sowie seiner Aktualisierung.
    

Anhang IV Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen

  1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbereichs verantwortlich ist.

  2. Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist.

  3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel.

  4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Betriebsbereichs, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.

  5. Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind.

  6. Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten.

  7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Betriebsbereichs.

Anhang V Information der Öffentlichkeit

  1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebsbereichs.

  2. Nennung des Beauftragten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Bezeichnung der Stellung dieser Person.

  3. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass die Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 oder Abs. 1a bzw. der Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.

  4. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten im Betriebsbereich.

  5. Gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Nr. 1 bis 10b - Gattungsbezeichnung oder allgemeine Einstufung der im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte, nach ihrem Gefährlichkeitsmerkmal sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften.

  6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von Störfällen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt.

  7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und im Fall eines Störfalls fortlaufend unterrichtet werden soll.

  8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich verhalten soll.

  9. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs

    • auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten - geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.
  10. Verweis auf die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zur Bekämpfung der Auswirkungen von Störfällen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Störfalls Folge zu leisten.

  11. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.

Anhang VI Meldungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1617 - 1620)

Teil 1: Kriterien

* I. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

    1.  Beteiligte Stoffe

        Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines
        gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5% der in Spalte 5
        des Anhangs I angegebenen Mengenschwelle.


    2.  Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum

        Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache
        für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:

        a)  ein Todesfall,


        b)  sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit
            Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,


        c)  ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit
            Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,


        d)  Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen
            außerhalb des Betriebsbereichs,


        e)  Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr
            als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden,


        f)  Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der
            Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert
            von mindestens 1.000 Personenstunden.





    3.  Unmittelbare Umweltschädigungen

        a)  Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume

            -   gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger
                Lebensraum: ab 0,5 ha,


            -   großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter
                Flächen: ab 10 ha.





        b)  Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in
            Oberflächengewässern oder im Meer 1)

            -   Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,


            -   See oder Teich: ab 1 ha,


            -   Delta: ab 2 ha,


            -   Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.





        c)  Erhebliche Schädigung des Grundwassers 1)

            -   ab 1 ha.








    4.  Sachschäden

        a)  Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,


        b)  Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.





    5.  Grenzüberschreitende Schädigungen

        Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall
        mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
        hinausgehen.





II. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die aus technischer
    Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die
    Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber die den
    vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der
    zuständigen Behörde mitzuteilen.


III. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe nach
    Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und
    hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder
    die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können,
    ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Teil 2: Inhalte Mitteilung nach § 19 Abs. 2 1. Allgemeine Angaben 1.1 Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1


  1.                                       II. I I    III. I I
    


I I 1 I I 2a I I 3a I I 4a I I 5



I I 2b I I 3b I I 4b



I I 2c I I 3c



I I 2d


I I 2e


I I 2f

1.2 Name und Anschrift des Betreibers: 1.3 Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:

Tag Monat Jahr Stunde

I I I I I

1.4 Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland): 1.5 Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV): ............................................................. Betriebsbereich unterliegt: ---

I I Grundpflichten


I I Erweiterte Pflichten

1.6 Gestörter Teil des Betriebsbereichs:

1.7 Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:

I I Erstmitteilung


I I Ergänzung oder Berichtigung


I I Abschließende Mitteilung

2. Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe 2.1 Art des Ereignisses: 2.1.1 --- I I Explosion a) Auslösende Stoffe --- b) Freigesetzte Stoffe 2.1.2 --- I I Brand a) In Brand geratene Stoffe --- b) Entstandene Stoffe 2.1.3 --- I I Stofffreisetzung in die a) Freigesetzte Stoffe --- Atmosphäre b) Entstandene Stoffe 2.1.4 --- I I Stofffreisetzung in a) Freigesetzte Stoffe --- Gewässer b) Entstandene Stoffe 2.1.5 --- I I Stofffreisetzung in den a) Freigesetzte Stoffe --- Boden b) Entstandene Stoffe

2.2 Beteiligte Stoffe 2)

I chem. I (a) Ausgangs- I CAS-Nr. I Nr. des I Mengen- I Bezeichnung I produkt I I Stoffes I angabe I I I (b) Zwischen- I I oder der I in I I I produkt I I Stoff- I kg 3) I I I (c) Endprodukt I I kategorie I I I I (d) Neben- I I nach I I I I produkt I I Anhang I I I I I (e) Rückstand I I I I I I (f) entstandener I I I I I I Stoff I I I I I-----------------------------------------------------------------I I Stoff 1 I I I I I I Stoff 2 I I I I I I ... I I I I I I ... I I I I I I ... I I I I I I ... I I I I I I ... I I I I I

I Stoff x I I I I I

3. Beschreibung der Umstände des Ereignisses 3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils: 3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls: 3.3 Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen: 3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Stabilitätsklassen): 3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich: 4. Ursachenbeschreibung

4.1 Ursache des Ereignisses:

I I Ursache bekannt


I I Ursachenuntersuchung wird fortgeführt


I I Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar

Beschreibung/Erläuterung: .................................

4.2 Ursachenklassifizierung:

I I betriebsbedingt


I I menschlicher Fehler


I I umgebungsbedingt


I I Sonstiges .............................................

5. Art und Umfang des Schadens 4) 5.1 innerhalb des Betriebsbereichs 5.1.1 Personenschäden:

(Beschäftigte/Einsatzkräfte)

I I Explosion I Brand I Freisetzung I I------------------------------------------------------------------I I Tote: I / / I / / I / / I I------------------------------------------------------------------I I Verletzte: I I I I I ambulante Behandlung I / / I / / I / / I I stationäre Behandlung I / / I / / I / / I I------------------------------------------------------------------I I Personen mit I I I I I Vergiftungen: I I I I I ambulante Behandlung I / / I / / I / / I

I stationäre Behandlung I / / I / / I / / I


5.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: I I ja I I nein


Art der Beeinträchtigung/Dauer: .............................. Anzahl der Personen: .........................................


5.1.3 Sachschäden: I I ja I I nein


Art: ..................... Geschätzte Kosten: ................


5.1.4 Umweltschäden: I I ja I I nein


Art: ..................... Umfang: ........................... Geschätzte Kosten: ........................................... 5.1.5 ---

I I Die Gefahr besteht nicht mehr.


I I Die Gefahr besteht noch.


I I Art der Gefahr: .......................................

5.2 außerhalb des Betriebsbereichs 5.2.1 Personenschäden:

(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)

I I Explosion I Brand I Freisetzung I I------------------------------------------------------------------I I Tote: I / I / I / I I------------------------------------------------------------------I I Verletzte: I I I I I ambulante Behandlung I / I / I / I I stationäre Behandlung I / I / I / I I------------------------------------------------------------------I I Personen mit I I I I I Vergiftungen: I I I I I ambulante Behandlung I / I / I / I

I stationäre Behandlung I / I / I / I


5.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: I I ja I I nein


Art der Beeinträchtigung/Dauer: .............................. Anzahl der Personen: .........................................


5.2.3 Sachschäden: I I ja I I nein


Art: ..................... Geschätzte Kosten: ................


5.2.4 Umweltschäden: I I ja I I nein


Art: ..................... Umfang: ........................... Geschätzte Kosten: ...........................................


5.2.5 Störung der öffentlichen Versorgung: I I ja I I nein


Art: ..................... Umfang/Dauer: ..................... Geschätzte Kosten: ...........................................


5.2.6 Grenzüberschreitende Schäden: I I ja I I nein


Art: ..................... Umfang: ........................... Geschätzte Kosten: ...........................................


5.2.7 Gefahr besteht noch: I I ja I I nein


Art: ..................... Umfang: ........................... 6. Notfallmaßnahmen 6.1 Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): 6.2 Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): 6.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): 6.4 Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte 6.4.1 Schutzmaßnahmen: 6.4.2 Evakuierung: 6.4.3 Dekontamination: 6.4.4 Sanierung: 7. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit 7.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle: 7.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): 8. Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen: ........................... ...........................

Ort, Datum Unterschrift

1) Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.

2) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.

3) Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.

4) Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.

Anhang VII (weggefallen)

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Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.