Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV 18)

Ausfertigungsdatum
1991-07-18
Fundstelle
BGBl I: 1991, 1588 (1790)
Geändert durch
Art. 1 V v. 9. 2.2006 I 324

Eingangsformel

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.

(2) Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zur Sportausübung bestimmt sind.

(3) Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs.

§ 2 Immissionsrichtwerte

(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.

(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

    • in Gewerbegebieten

  • *

    • tags außerhalb der Ruhezeiten

    • 65 dB(A),

  • *

    • tags innerhalb der Ruhezeiten

    • 60 dB(A),

  • *

    • nachts

    • 50 dB(A),

    • in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

  • *

    • tags außerhalb der Ruhezeiten

    • 60 dB(A),

  • *

    • tags innerhalb der Ruhezeiten

    • 55 dB(A),

  • *

    • nachts

    • 45 dB(A),

    • in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

  • *

    • tags außerhalb der Ruhezeiten

    • 55 dB(A),

  • *

    • tags innerhalb der Ruhezeiten

    • 50 dB(A),

  • *

    • nachts

    • 40 dB(A),

    • in reinen Wohngebieten

  • *

    • tags außerhalb der Ruhezeiten

    • 50 dB(A),

  • *

    • tags innerhalb der Ruhezeiten

    • 45 dB(A),

  • *

    • nachts

    • 35 dB(A),

    • in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten

  • *

    • tags außerhalb der Ruhezeiten

    • 45 dB(A),

  • *

    • tags innerhalb der Ruhezeiten

    • 45 dB(A),

  • *

    • nachts

    • 35 dB(A).

(3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, von der Sportanlage verursachte Geräuschimmissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte sicherstellen; dies gilt unabhängig von der Lage der Wohnung in einem der in Absatz 2 genannten Gebiete.

(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

(5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:

      1. tags
    • an Werktagen

    • 6.00 bis 22.00 Uhr,

  • *

    • an Sonn- und Feiertagen

    • 7.00 bis 22.00 Uhr,

      1. nachts
    • an Werktagen

    • 0.00 bis 6.00 Uhr,

  • *

    • und

    • 22.00 bis 24.00 Uhr

  • *

    • an Sonn- und Feiertagen

    • 0.00 bis 7.00 Uhr,

  • *

    • und

    • 22.00 bis 24.00 Uhr,

      1. Ruhezeit
    • an Werktagen

    • 6.00 bis 8.00 Uhr

  • *

    • und

    • 20.00 bis 22.00 Uhr,

  • *

    • an Sonn- und Feiertagen

    • 7.00 bis 9.00 Uhr,

  • * *

    • 13.00 bis 15.00 Uhr
  • *

    • und

    • 20.00 bis 22.00 Uhr.

Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.

(6) Die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.

(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen sind nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.

§ 3 Maßnahmen

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 hat der Betreiber insbesondere

  1. an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen technische Maßnahmen, wie dezentrale Aufstellung von Lautsprechern und Einbau von Schallpegelbegrenzern, zu treffen,

  2. technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie die Verwendung lärmgeminderter oder lärmmindernder Ballfangzäune, Bodenbeläge, Schallschutzwände und -wälle, zu treffen,

  3. Vorkehrungen zu treffen, daß Zuschauer keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren verwenden, und

  4. An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art so zu gestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

§ 4 Weitergehende Vorschriften

Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.

§ 5 Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde soll von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 außer der Festsetzung von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen oder der Anordnung von Maßnahmen nach § 3 für Sportanlagen Betriebszeiten (ausgenommen für Freibäder von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festsetzen; hierbei sind der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit sowie die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung auf der Anlage gegeneinander abzuwägen.

(3) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer 1.3.2.3 des Anhangs außer Betracht zu lassen; die Beurteilungszeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten verringert. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sportanlagen, die der Sportausbildung im Rahmen der Landesverteidigung dienen.

(4) Bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden; dies gilt nicht an den in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Immissionsorten.

(5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2

  1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:

    • tags außerhalb der Ruhezeiten

    • 70 dB(A),

    • tags innerhalb der Ruhezeiten

    • 65 dB(A),

    • nachts

    • 55 dB(A)

  2. und

  3. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

(6) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet soll die zuständige Behörde für die Durchführung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine Frist setzen, die bis zu zehn Jahre betragen kann.

(7) Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung soll die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, für die Durchführung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine angemessene Frist gewähren.

§ 6 Zulassung von Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.

§ 7 Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter

Die in den Nummern 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 des Anhangs genannten DIN- Normblätter und VDI-Richtlinien sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die genannten Normen und Richtlinien sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.

Anhang

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1591 - 1596; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren

* 1. Allgemeines

1.1. Zuzurechnende Geräusche

    Den Sportanlagen sind folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung
    auftretende Geräusche zuzurechnen:

    a)  Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte,


    b)  Geräusche durch die Sporttreibenden,


    c)  Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer,


    d)  Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen.




    Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der
    Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen
    außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende
    Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen
    Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie
    nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten
    und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen
    Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen.
    Hierbei ist das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren der
    Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
    sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der durch den Zu- und
    Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt nach diesem
    Anhang.


1.2 Maßgeblicher Immissionsort

    Der für die Beurteilung maßgebliche Immissionsort liegt

    a)  bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des
        geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum
        dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung,
        eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich
        schutzbedürftigen Einrichtung;


    b)  bei unbebauten Flächen, die aber mit zum Aufenthalt von Menschen
        bestimmten Gebäuden bebaut werden dürfen, an dem am stärksten
        betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht
        Gebäude mit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen;


    c)  bei mit der Anlage baulich aber nicht betrieblich verbundenen
        Wohnungen in dem am stärksten betroffenen, nicht nur dem
        vorübergehenden Aufenthalt dienenden Raum.




    Einzelheiten hierzu sind in Nr. 3.2.2.1 geregelt.


1.3 Ermittlung der Geräuschimmission


1.3.1. Beurteilungspegel, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen

    Der Beurteilungspegel
    L
    r                          kennzeichnet die Geräuschimmission während
    der Beurteilungszeit nach Nr. 1.3.2. Er wird gemäß Nr. 1.6 mit den
    Immissionsrichtwerten verglichen.

    Der Beurteilungspegel wird gebildet aus dem für die jeweilige
    Beurteilungszeit ermittelten Mittelungspegel
    L
    Am                          und gegebenenfalls den Zuschlägen
    K
    I                          für Impulshaltigkeit und/oder auffällige
    Pegeländerungen nach Nr. 1.3.3 und
    K
    T                          für Ton- und Informationshaltigkeit nach
    Nr. 1.3.4.

    Für die Beurteilung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen wird deren
    Maximalpegel
    L
    AFmax                          herangezogen .

    Für die Beurteilung von Geräuschen bei neu zu errichtenden
    Sportanlagen sind die Geräuschimmissionen nach dem in Nr. 2
    beschriebenen Prognoseverfahren, bei bestehenden Sportanlagen in der
    Regel nach Nr. 3 durch Messung zu bestimmen.


1.3.2 Beurteilungszeiten
    T
    r

1.3.2.1

* * Werktags

    An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen

    tags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von
    12 Stunden,

    tags während der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils
    eine Beurteilungszeit von 2 Stunden,

    nachts (22 bis 6 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste
    volle Stunde).


1.3.2.2 Sonn- und feiertags

    An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen

    tags außerhalb der Ruhezeiten (9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr) eine
    Beurteilungszeit von 9 Stunden,

    tags während der Ruhezeiten (7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22
    Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden,

    nachts (0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1
    Stunde (ungünstigste volle Stunde).

    Beträgt die gesamte Nutzungszeit der Sportanlage oder Sportanlagen
    zusammenhängend weniger als 4 Stunden und fallen mehr als 30 Minuten
    der Nutzungszeit in die Zeit von 13 bis 15 Uhr, gilt als
    Beurteilungszeit ein Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die volle
    Nutzungszeit umfaßt.


1.3.2.3 Teilzeiten
    T
    i

    Treten während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen,
    jeweils unter Einschluß der Impulshaltigkeit, auffälliger
    Pegeländerungen, der Ton- und Informationshaltigkeit sowie
    kurzzeitiger Geräuschspitzen, auf, ist zur Ermittlung der
    Geräuschimmission während der gesamten Beurteilungszeit diese in
    geeigneter Weise in Teilzeiten
    T
    i                          aufzuteilen, in denen die Emissionen im
    wesentlichen gleichartig sind. Eine solche Unterteilung ist z.B. bei
    zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Sportanlage
    erforderlich.


1.3.3 Zuschlag
    K
    l,i                          für Impulshaltigkeit und/oder auffällige
    Pegeländerungen

    Enthält das zu beurteilende Geräusch während einer Teilzeit
    T
    i                          der Beurteilungszeit nach Nr. 1.3.2 Impulse
    und/oder auffällige Pegeländerungen, wie z.B. Aufprallgeräusche von
    Bällen, Geräusche von Startpistolen, Trillerpfeifen oder Signalgebern,
    ist für diese Teilzeit ein Zuschlag
    K
    l,i                         zum Mittelungspegel
    L
    Am,i                          zu berücksichtigen.

    Bei Geräuschen durch die menschliche Stimme ist, soweit sie nicht
    technisch verstärkt sind, kein Zuschlag
    K
    l,i                          anzuwenden .

    Treten die Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen in der
    Teilzeit
    T
    i                          im Mittel höchstens einmal pro Minute auf,
    sind neben dem Mittelungspegel
    L
    Am,i                          der mittlere Maximalpegel
    L
    AFmax,i                          (energetischer Mittelwert) und die
    mittlere Anzahl n pro Minute der Impulse und/oder auffälligen
    Pegeländerungen zu bestimmen. Der Zuschlag
    K
    l,i                          beträgt dann :

    *            *                ![pdf_formel_bimschv18_anhang1.gif](pdf_formel_bimschv18_anhang1.gif)
        *   (1)




    Sofern Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen in der Teilzeit
    T
    i                          mehr als einmal pro Minute auftreten, ist
    der Wirkpegel
    L
    AFTm,i                          nach dem Taktmaximalverfahren mit
    einer Taktzeit von 5 Sekunden zu bestimmen. Dieser beinhaltet bereits
    den Zuschlag
    K
    l,i                          für Impulshaltigkeit und/oder auffällige
    Pegeländerungen
    ( L
    Am,i                          K
    l,i                          für Impulshaltigkeit und/oder auffällige
    Pegeländerungen
    (L
    Am,i                          + K
    l,i                          = L
    AFTm,i                         ) . Bei Anlagen, die
    Geräuschimmissionen mit Impulsen und/oder auffälligen Pegeländerungen
    in der Teilzeit
    T
    i                          mehr als einmal pro Minute hervorrufen und
    vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder -
    soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren,
    ist für die betreffende Teilzeit ein Abschlag von 3 dB(A) zu
    berücksichtigen.


1.3.4. Zuschlag
    K
    T,i                          für Ton- und Informationshaltigkeit

    Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter
    Informationen ist je nach Auffälligkeit in den entsprechenden
    Teilzeiten
    T
    i                          ein Informationszuschlag K
    Inf,i                          von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel
    L
    Am,i                          zu addieren. K
    Inf,i                          ist in der Regel nur bei
    Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Ein
    Zuschlag von 6 dB ist zu wählen, wenn Lautsprecherdurchsagen gut
    verständlich oder Musikwiedergaben deutlich hörbar sind.

    Heben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist
    ein Tonzuschlag
    K
    Ton,i                          von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel
    L
    Am,i                          für die Teilzeiten hinzuzurechnen, in
    denen die Töne auftreten. Der Zuschlag von 6 dB gilt nur bei
    besonderer Auffälligkeit der Töne. In der Regel kommen tonhaltige
    Geräusche bei Sportanlagen nicht vor.

    Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, daß der
    Gesamtzuschlag auf maximal 6 dB begrenzt bleibt:

    *            *                ![pdf_formel_bimschv18_anhang1a.gif](pdf_formel_bimschv18_anhang1a.gif)
        *   (2).

* 1.3.5 Bestimmung der Beurteilungspegel

    Die Beurteilungspegel werden für die Beurteilungszeit
    T
    r                          unter Berücksichtigung der Zuschläge
    K
    l,i                          für Impulshaltigkeit und/oder auffällige
    Pegeländerungen und
    K
    T,i                          für Ton- und Informationshaltigkeit nach
    Gleichung (3) ermittelt:

    ![pdf_formel_bimschv18_anhang2.gif](pdf_formel_bimschv18_anhang2.gif)        (3)

    mit

    a)  für den Tag außerhalb der Ruhezeiten
  • *

    • an Werktagen

    • T(tief)r = Summe i T(tief)i = 12 h,

  • *

    • an Sonn- und Feiertagen

    • T(tief)r = Summe i T(tief)i = 9 h,

    • b)

    • für den Tag innerhalb der Ruhezeiten

  • * *

    • T(tief)r = Summe i T(tief)i = 2 h,
    • c)

    • für die Nacht

    • T(tief)r = Summe i T(tief)i = 1 h

  • * *

    • BGBl. I 1991, 1593)

* * und L Am,i , K l,i und K T,i die Mittelungspegel und Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen oder der Abschlag nach Nr. 1.3.3 sowie der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4 während der zugehörigen Teilzeiten T i .

    Im Falle von Nr. 1.3.2.2 Satz 2 beträgt
    T
    r                          = 4 Stunden.

    Zur Bestimmung der Beurteilungszeit
    T
    r                          im Falle von § 5 Abs. 3 sind die
    Beurteilungszeiten nach Buchstaben a, b oder c um die außer Betracht
    zu lassenden Teilzeiten
    T
    i                          nach Nr. 1.3.2.3 (tatsächliche
    Nutzungszeit) zu kürzen.


1.4 Ständig vorherrschende Fremdgeräusche

    Fremdgeräusche sind Geräusche am Immissionsort, die unabhängig von dem
    Geräusch der zu beurteilenden Anlage oder Anlagen auftreten.

    Sie sind dann als ständig vorherrschend anzusehen, wenn der
    Mittelungspegel des Anlagengeräusches gegebenenfalls zuzüglich der
    Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen in
    mehr als 95% der Nutzungszeit vom Fremdgeräusch übertroffen wird.


1.5 Seltene Ereignisse

    Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse
    und Veranstaltungen gelten als selten, wenn sie an höchstens 18
    Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren
    Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der Zahl der
    einwirkenden Sportanlagen.


1.6 Vergleich des Beurteilungspegels mit dem Immissionsrichtwert

    Der durch Prognose nach Nr. 2 ermittelte Beurteilungspegel nach Nr.
    1\.3.5 ist direkt mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung
    zu vergleichen.

    Wird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr. 3 ermittelt, ist zum
    Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung der um
    3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 heranzuziehen.


2.  **Ermittlung der Geräuschimmission durch Prognose**


2.1. Grundlagen

    Der Mittelungspegel
    L
    Am                          ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714
    "Schallausbreitung im Freien" (Januar 1988) und Entwurf VDI-Richtlinie
    2720/1 "Schallschutz durch Abschirmung im Freien" (November 1987) zu
    berechnen.

    Für die Berechnung der Mittelungspegel werden für alle Schallquellen
    die mittleren Schalleistungspegel
    L
    WAm                         , die Einwirkzeiten , die Raumwinkelmaße,
    gegebenenfalls die Richtwirkungsmaße, die Koordinaten der
    Schallquellen und der Immissionsorte, die Lage und Abmessungen von
    Hindernissen und außerdem für schallabstrahlende Außenbauteile von
    Gebäuden die Flächen S und die bewerteten Bauschalldämm-Maße
    R'
    w                          benötigt .

    Als Eingangsdaten für die Berechnung können Meßwerte oder
    Erfahrungswerte, soweit sie auf den Meßvorschriften dieses Anhangs
    beruhen, verwendet werden. Wenn aufgrund besonderer Vorkehrungen eine
    im Vergleich zu den Erfahrungswerten weitergehende dauerhafte
    Lärmminderung nachgewiesen ist, können die der Lärmminderung
    entsprechenden Korrekturwerte bei den Eingangsdaten berücksichtigt
    werden.

    Der Mittelungspegel der Geräusche, die von den der Anlage
    zuzurechnenden Parkflächen ausgehen, ist zu berechnen nach den
    Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90,
    bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für
    Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April
    1990 unter lfd. Nr. 79. Bei der Bestimmung der Anzahl der
    Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde ist, sofern keine
    genaueren Zahlen vorliegen, von bei vergleichbaren Anlagen gewonnenen
    Erfahrungswerten auszugehen. Die Richtlinien sind zu beziehen von der
    Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-
    Allee 10, 5000 Köln 21.

    Der Beurteilungspegel für den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen
    ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen -
    Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des
    Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr.
    7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. Die Richtlinien sind zu
    beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
    Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21.


2.2 Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte
    Schalleistungen

    Wenn sich Schallquellen in einem Gebäude befinden, ist jedes
    Außenhautelement des Gebäudes als eine Schallquelle zu betrachten. Der
    durch ein Außenhautelement ins Freie abgestrahlte Schalleistungspegel
    L
    WAm                          ist aus dem mittleren Innenpegel
    L
    m,innen                          im Raum, den es nach außen
    abschließt, in ca. 1 m Abstand von dem Element, aus seiner Fläche S
    (in
    m
    2                         ) und aus seinem bewerteten Bauschalldämm-
    Maß
    R'
    w                          nach der Gleichung

    ![pdf_formel_bimschv18_anhang7.gif](pdf_formel_bimschv18_anhang7.gif)        (4)

    zu berechnen. Für den mittleren Innenpegel kann von Meß- oder
    Erfahrungswerten ausgegangen werden. Er kann für einen Raum aus dem
    Schalleistungspegel
    L
    WAm,innen                          aller Schallquellen im Raum
    zusammen nach der Gleichung

    ![pdf_formel_bimschv18_anhang8.gif](pdf_formel_bimschv18_anhang8.gif)        (5)

    berechnet werden, worin T die Nachhallzeit (in s) bei mittleren
    Frequenzen, V das Volumen (in
    cbm) und A die äquivalente Absorptionsfläche des Raumes (in
    qm) bei mittleren Frequenzen ist.

    Für Öffnungen ist das bewertete Bauschalldämm-Maß mit Null anzusetzen.


2.3 Schallausbreitungsrechnung

    Die Rechnung ist für jede Schallquelle entsprechend VDI-Richtlinie
    2714, Abschnitt 3 bis 7, und Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1, Abschnitt
    3, durchzuführen. Bei den frequenzabhängigen Einflüssen ist von einer
    Frequenz von 500 Hz auszugehen.

    Werden bei der Schallausbreitungsrechnung Abschirmungen
    berücksichtigt, ist nach Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3.1,
    gegebenenfalls eine feinere Zerlegung in Einzelschallquellen als nach
    VDI-Richtlinie 2714, Abschnitte 3.3 und 3.4 erforderlich.

    Reflexionen, die nicht bereits im Raumwinkelmaß enthalten sind, sind
    nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 7.1, durch die Annahme von
    Spiegelschallquellen zu berücksichtigen.

    Der Mittelungspegel
    L
    Am                          (S
    m                         ) von einer Schallquelle an einem
    Immissionsort im Abstand
    S
    m                          von ihrem Mittelpunkt ist nach Gleichung
    (6) zu berechnen:

    ![pdf_formel_bimschv18_anhang9.gif](pdf_formel_bimschv18_anhang9.gif)        (6).

    Die Bedeutung der einzelnen Glieder in Gleichung (6) ist Tabelle 1 zu
    entnehmen.

    Die Eigenabschirmung von Gebäuden ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie
    2714, Abschnitt 5.1, durch das Richtwirkungsmaß zu berücksichtigen.
    Mit DI ≤ -10 dB für die dem Immissionsort abgewandte Seite darf jedoch
    nur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierenden
    Flächen (z.B. Wände von Gebäuden) befinden.

    Das Boden- und Meteorologie- Dämpfungsmaß D
    BM                          ist nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt
    6\.3, Gleichung (7), anzusetzen.

    Die Einfügungsdämpfungsmaße D
    e                          von Abschirmungen sind nach Entwurf VDI-
    Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, zu berechnen. Dabei ist in Gleichung
    (5) dieser Richtlinie
    C(tief)2 = 20 zu setzen. Der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse
    ist für alle Anlagen nach Abschnitt 3.4.3, Gleichung (7a), zu
    berechnen.

Tabelle 1: Bedeutung der Glieder in Gleichung (6)

    • Größe

    • Bedeutung

    • Fundstelle

    • *A L(tief)WAm

    • mittlerer

    *

  • *

    • Schalleistungspegel

    *

  • * *

    • *G VDI-Richtlinie 2714 */
    • DI

    • Richtwirkungsmaß

    • Abschnitt 5.1

    • K(tief)o

    • Raumwinkelmaß

    • Abschnitt 5.2, Gleichung (3) oder Tabelle 2

    • D(tief)s

    • Abstandsmaß

    • Abschnitt 6.1, Gleichung (4)

    • D(tief)L

    • Luftabsorptionsmaß

    • Abschnitt 6.2, Gleichung (5) in Verbindung mit Tabelle 3

    • D(tief)BM

    • Boden- und Meteorologiedämpfungsmaß

    • Abschnitt 6.3, Gleichung (7) *G VDI-Richtlinie 2720/1 */

    • D(tief)e

    • Einfügungsdämpfungsmaß von Schallschirmen

    • Abschnitt 3

* 2.4 Bestimmung des Mittelungspegels L Am,i sowie der Zuschläge K l,i und K T,i in der Teilzeit T i

    Zur Bestimmung des Mittelungspegels
    L
    Am,i                          in der Teilzeit T
    i                          sind die nach Gleichung (6) bestimmten
    Mittelungspegel aller einwirkenden Schallquellen energetisch zu
    addieren. Die Zuschläge
    K
    l,i                          für Impulshaltigkeit und/oder auffällige
    Pegeländerungen und K
    T,i                          für Ton- und Informationshaltigkeit sind
    entsprechend Nr. 1.3.3 und Nr. 1.3.4 nach Erfahrungswerten zu
    bestimmen.


2.5 Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen

    Wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen zu erwarten sind, ist die
    Berechnung nach Nr. 2.3 statt mit den mittleren Schalleistungspegeln
    aller Schallquellen mit den maximalen Schalleistungspegeln
    L
    WAmax                          der Schallquellen mit kurzzeitigen
    Geräuschspitzen zu wiederholen.


3.  **Ermittlung der Geräuschimmission durch Messung**


3.1 Meßgeräte

    Bei Messungen dürfen Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN IEC 651,
    Ausgabe Dezember 1981, oder DIN IEC 804, Ausgabe Januar 1987,
    verwendet werden, die zusätzlich die Anforderungen des Entwurfes DIN
    45657, Ausgabe Juli 1989, erfüllen. Schallpegelmesser müssen den
    eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.


3.2 Meßverfahren und Auswertung


3.2.1 Meßwertarten

    Meßgröße ist der A-bewertete mit der Zeitwertung F ermittelte
    Schalldruckpegel
    L
    AF(t)                          nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember
    1981\. Der Mittelungspegel L
    Am                          wird nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990,
    aus dem zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels oder mit Hilfe von
    Schallpegelmessern nach DIN IEC 804, Ausgabe Januar 1987, gebildet.

    Im Falle von Nr. 1.3.3 sind neben dem Mittelungspegel
    L
    Am                          die Maximalpegel L
    AFmax                          der Impulse und/oder auffälligen
    Pegeländerungen oder aus den im 5-s-Takt ermittelten Taktmaximalpegeln
    L
    AFT,5                          nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, der
    Wirkpegel L
    AFTm                          zu bestimmen.

    Für die Beurteilung einzelner, kurzzeitiger Geräuschspitzen ist der
    Maximalpegel
    L
    AFmax                          heranzuziehen.


3.2.2 Ort und Zeit der Messungen

    Es ist an den in Nr. 3.2.2.1 genannten Orten und zu den in Nr. 3.2.2.2
    genannten Zeiten zu messen.


3.2.2.1 Ort der Messungen

    Der Ort der Messungen ist entsprechend Nr. 1.2 zu wählen. Ergänzend
    gilt:

    a)  Bei bebauten Flächen kann abweichend von den Bestimmungen in Nr. 1.2
        Buchstabe a das Mikrofon an einem geeigneten Ersatzmeßpunkt (z.B. in
        einer Baulücke neben dem betroffenen Gebäude) möglichst in Höhe des am
        stärksten betroffenen Fensters aufgestellt werden, insbesondere wenn
        der Bewohner nicht informiert oder nicht gestört werden soll.


    b)  Bei unbebauten Flächen ist in mindestens 3 m Höhe über dem Erdboden zu
        messen. Besondere Gründe bei der nach Nr. 1.2 erforderlichen Auswahl
        des am stärksten betroffenen Randes der Fläche (z.B. Abschattung durch
        Mauern, Hanglage, geplante hohe Wohngebäude) sind im Meßprotokoll
        anzugeben.


    c)  Sind Messungen in Wohnungen durchzuführen, die mit der zu
        beurteilenden Anlage baulich aber nicht betrieblich verbunden sind,
        ist in den Räumen bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei
        üblicher Raumausstattung mindestens 0,4 m von den Begrenzungsflächen
        entfernt zu messen. Die Messung ist an mehreren Stellen im Raum, in
        der Regel an den bevorzugten Aufenthaltsplätzen, durchzuführen, und
        die gemessenen Mittelungspegel sind entsprechend Gleichung (7) in Nr.
        3\.2.2.2 energetisch zu mitteln.





3.2.2.2 Zeit und Dauer der Messungen

    Zeit und Dauer der Messungen haben sich an den für die zu beurteilende
    Anlage kennzeichnenden Nutzungen unter Berücksichtigung aller nach Nr.
    1\.1 zuzurechnenden Geräusche zu orientieren. Dabei sollen die bei
    bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage auftretenden Emissionen,
    gegebenenfalls getrennt für Teilzeiten
    T
    i                          mit unterschiedlichen Emissionen, erfaßt
    werden.

    Die Meßdauer ist nach der Regelmäßigkeit des Pegelverlaufs zu
    bestimmen. Bei Nutzungszyklen soll sich die Meßdauer für eine Messung
    mindestens über einen typischen Geräuschzyklus erstrecken.

    Treten am Meßort Fremdgeräusche auf, ist grundsätzlich nur dann zu
    messen, wenn erwartet werden kann, daß der Mittelungspegel des
    Fremdgeräusches während der Meßdauer um mindestens 6 dB(A) unter dem
    Mittelungspegels des Anlagengeräusches liegt. Ist das Fremdgeräusch
    unterbrochen und ist in diesen Zeiten das Anlagengeräusch
    pegelbestimmend, ist in den Pausenzeiten zu messen.

    Bei Abständen zwischen Quelle und Immissionsort ab 200 m sind die
    Messungen in der Regel bei Mitwind durchzuführen. Die Mitwindbedingung
    ist erfüllt, wenn der Wind von der Anlage in Richtung Meßort in einem
    Sektor bis zu
    +- 60 Grad C weht und wenn die Windgeschwindigkeit im Bereich
    weitgehend ungestörter Windströmungen (z.B. auf freiem Feld) in ca. 5
    m Höhe etwa zwischen 1 m/s und 3 m/s liegt. Im Verlauf der Messungen
    ist darauf zu achten, daß die am Mikrofon auftretenden Windgeräusche
    die Meßergebnisse nicht beeinflussen.

    Bei außergewöhnlichen Wetterbedingungen sollen keine
    Schallpegelmessungen vorgenommen werden. Außergewöhnliche
    Wetterbedingungen können beispielsweise stärkerer Regen, Schneefall,
    größere Windgeschwindigkeit, gefrorener oder schneebedeckter Boden
    sein.

    In der Regel sind an jedem Meßort drei unabhängige Messungen
    durchzuführen und die Mittelungspegel
    L
    Am,k                          aus diesen Messungen nach Gleichung (7)
    zu mitteln (energetische Mittelung):

    ![pdf_formel_bimschv18_anhang11.gif](pdf_formel_bimschv18_anhang11.gif)        (7).

    Sofern aus vorliegenden Erkenntnissen bekannt ist, daß der
    Schwankungsbereich der Mittelungspegel der zu beurteilenden
    Geräuschimmissionen in der Beurteilungszeit kleiner ist als 3 dB(A),
    genügt eine einmalige Messung. Dies gilt auch, wenn der aus dem
    Meßwert für die Geräuschimmission bestimmte Beurteilungspegel um mehr
    als 6 dB(A) unter oder über dem geltenden Immissionsrichtwert liegt.

    Wenn bei regulärer Nutzung der Anlage innerhalb der Beurteilungszeit
    der Schwankungsbereich der Mittelungspegel
    L
    Am,k                          aus den drei Einzelmessungen größer ist
    als 6 dB(A), ist zu prüfen, ob durch getrennte Erfassung von
    Teilzeiten der Schwankungsbereich auf weniger als 6 dB(A) verringert
    werden kann. In diesem Fall erfolgt die Bestimmung des
    Mittelungspegels für jede einzeln erfaßte Teilzeit nach Gleichung (7)
    aus drei Einzelmessungen. Andernfalls sind an fünf verschiedenen
    Meßterminen die Mittelungspegel
    L
    Am,k                          zu bestimmen und nach Gleichung (8)
    energetisch zu mitteln:

    ![pdf_formel_bimschv18_anhang12.gif](pdf_formel_bimschv18_anhang12.gif)        (8).

    Im Falle von Nr. 1.3.3 Abs. 4 gelten Gleichung (7) und (8) für
    L
    AFTm                          entsprechend.


3.3 Meßprotokoll

    Die Meßwerte sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muß
    eine eindeutige Bezeichnung der Meßorte (Lageplan) und die
    erforderlichen Angaben über Nutzungsarten und -dauern, Meßzeit und
    Meßdauer, Wetterlage, Geräuschquellen, Einzeltöne,
    Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit, auffällige Pegeländerungen,
    Fremdgeräusche und verwendete Meßgeräte oder Meßketten sowie
    gegebenenfalls über Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden
    Meßsicherheit bei Verwendung von Meßketten enthalten.
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