BGBl I: 2010, 1065
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).
In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Alarmschwelle“ ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen;
„AOT40“, ausgedrückt in
* Mikrogramm
* Kubikmeter
ist die über einen vorgegebenen Zeitraum summierte Differenz zwischen Ozonwerten über 80 Mikrogramm pro Kubikmeter und 80 Mikrogramm pro Kubikmeter unter ausschließlicher Verwendung der täglichen Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ);
„Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und „Benzo[ a ]pyren“ bezeichnen den Gesamtgehalt des jeweiligen Elements oder der Verbindung in der PM 10 -Fraktion;
„Ballungsraum“ ist ein städtisches Gebiet mit mindestens 250 000 Einwohnern und Einwohnerinnen, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht, oder ein Gebiet, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht, welche jeweils eine Einwohnerdichte von 1 000 Einwohnern und Einwohnerinnen oder mehr je Quadratkilometer bezogen auf die Gemarkungsfläche haben und die zusammen mindestens eine Fläche von 100 Quadratkilometern darstellen;
„Beurteilung“ ist die Ermittlung und Bewertung der Luftqualität durch Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung anhand der Methoden und Kriterien, die in dieser Verordnung genannt sind;
„Emissionen“ sind Schadstoffe, die durch menschliche Tätigkeit aus Quellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone freigesetzt werden, ausgenommen Schadstoffe des internationalen Seeverkehrs und von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus;
„Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten;
„flüchtige organische Verbindungen“ (NMVOC = non methane volatile organic compounds) sind alle organischen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die natürlichen Ursprungs sind oder durch menschliche Tätigkeit verursacht werden und durch Reaktion mit Stickstoffoxiden bei Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können; die §§ 33 und 34 umfassen, soweit sie sich auf die Einhaltung der nationalen Emissionshöchstmengen von NMVOC beziehen, nur NMVOC, die durch menschliche Tätigkeit verursacht werden;
„Gebiet“ ist ein von den zuständigen Behörden für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzter Teil der Fläche eines Landes;
„geplante Maßnahmen“ des Programms nach § 34 sind eine Zusammenstellung der von der Bundesregierung beabsichtigten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie anderer in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegender Maßnahmen, mit deren Hilfe die Werte für Ozon und Emissionshöchstmengen eingehalten werden sollen;
„Gesamtablagerung“ ist die Gesamtmenge der Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen (zum Beispiel Boden, Vegetation, Gewässer, Gebäude und so weiter) gelangt;
„gesamtes gasförmiges Quecksilber“ ist elementarer Quecksilberdampf (Hg 0 ) und reaktives gasförmiges Quecksilber; reaktives gasförmiges Quecksilber besteht aus wasserlöslichen Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren;
„höchster Achtstundenmittelwert eines Tages“ ist ein Wert, der ermittelt wird, indem die gleitenden Achtstundenmittelwerte aus Einstundenmittelwerten gebildet und stündlich aktualisiert werden; jeder auf diese Weise errechnete Achtstundenmittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet; das heißt, dass der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages umfasst, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zu Grunde gelegt werden;
„Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist ein Wert, der anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung mit PM 2,5 angibt. Dieser Wert dient der Berechnung des nationalen Ziels der Reduzierung der Exposition und der Berechnung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration;
„Immissionsgrenzwert“ ist ein Wert, der auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf;
„Informationsschwelle“ ist ein Ozonwert in der Luft, bei dessen Überschreitung schon bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind;
„kritischer Wert“ ist ein auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegter Wert, dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann;
„Pläne für kurzfristige Maßnahmen“ sind Pläne mit den Maßnahmen, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung von Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid zu verringern oder deren Dauer zu beschränken;
„langfristiges Ziel“ ist ein Wert zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der unter Berücksichtigung von § 23 langfristig einzuhalten ist;
„Luft“ ist die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme von Arbeitsstätten im Sinne der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist; an diesen Arbeitsstätten, zu denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zugang hat, gelten die Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
„Luftreinhaltepläne“ sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Erreichung der Immissionsgrenzwerte oder des PM 2,5 -Zielwerts festgelegt sind;
„Messstationen für den städtischen Hintergrund“ sind Messstationen an Standorten in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der städtischen Bevölkerung sind;
„nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition“ ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, die für das Bezugsjahr mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern;
„obere Beurteilungsschwelle“ ist ein Wert, unterhalb dessen eine Kombination von ortsfesten Messungen und Modellrechnungen oder orientierenden Messungen angewandt werden kann, um die Luftqualität zu beurteilen;
„orientierende Messungen“ sind Messungen, die weniger strenge Datenqualitätsziele erfüllen als ortsfeste Messungen;
„ortsfeste Messungen“ sind kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchgeführte Messungen, um Werte entsprechend den jeweiligen Datenqualitätszielen zu ermitteln;
„Ozonvorläuferstoffe“ sind Stoffe, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen;
„PM 10 “ sind Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 Mikrometern einen Abscheidegrad von 50 Prozent aufweist;
„PM 2,5 “ sind Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 Mikrometern einen Abscheidegrad von 50 Prozent aufweist;
„polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“ sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;
„Schadstoff“ ist jeder in der Luft vorhandene Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt haben kann;
„Stickstoffoxide“ sind die Summe der Volumenmischungsverhältnisse von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt in der Einheit der Massenkonzentration von Stickstoffdioxid in Mikrogramm pro Kubikmeter;
„Toleranzmarge“ bezeichnet den Prozentsatz, um den der in dieser Verordnung festgelegte Immissionsgrenzwert überschritten werden darf, unter der Voraussetzung, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind; im Fall zukünftiger Grenzwerte bezeichnet „Toleranzmarge“ einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert bis zur jeweils festgesetzten Frist überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Plänen zu bedingen;
„untere Beurteilungsschwelle“ ist ein Wert, unterhalb dessen für die Beurteilung der Luftqualität nur Modellrechnungen oder Schätzverfahren angewandt zu werden brauchen;
„Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration“ ist ein Niveau, das anhand des Indikators für die durchschnittliche Exposition mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und das in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;
„Wert“ ist die Konzentration eines Schadstoffs in der Luft im Normzustand gemäß Anlage 6 Abschnitt C oder die Ablagerung eines Schadstoffs auf bestimmten Flächen in bestimmten Zeiträumen;
„Zielwert“ ist ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO 2 )
bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO 2 )
(3) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO 2 ) beträgt über eine volle Stunde gemittelt
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NO x )
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM 10
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM 10
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Zielwert für PM 2,5
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2015 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für PM 2,5
(3) Für den Grenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 5 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2009 jährlich um ein Siebentel bis auf den Wert 0 zum 1. Januar 2015.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration einzuhalten, darf der Indikator für die durchschnittliche PM 2,5 -Exposition nach § 15 ab dem 1. Januar 2015 den Wert von
nicht mehr überschreiten.
(5) Ab dem 1. Januar 2020 ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit ein nationales Ziel für die Reduzierung der PM 2,5 -Exposition einzuhalten. Die Höhe dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durchschnittliche PM 2,5 -Exposition nach § 15 im Referenzjahr 2010 abhängig. Die Beurteilung wird gemäß Anlage 12 Abschnitt B vom Umweltbundesamt vorgenommen.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Blei
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Benzol
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid 10 Milligramm pro Kubikmeter.
(1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
als höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist die Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung der Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr herangezogen wird.
(2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
18 000
Mikrogramm
x Stunden
als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist der AOT40-Wert für diesen Zeitraum, gemittelt über fünf Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung des AOT40-Werts für den Zeitraum von Mai bis Juli herangezogen wird.
(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
als höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages.
(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
6 000
Mikrogramm
x Stunden
als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli.
(5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei
als Einstundenmittelwert.
(6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei
als Einstundenmittelwert.
(7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in Anlage 7 Abschnitt A festgelegt.
Um schädliche Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, werden folgende ab dem 1. Januar 2013 einzuhaltende Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM 10 -Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt:
Schadstoff
Zielwert in Nanogramm pro Kubikmeter
Arsen
6
Kadmium
5
Nickel
20
Benzo[ a ]pyren
1
Die zuständigen Behörden legen für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest.
(1) Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM 10 und PM 2,5 ), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid gelten die in Anlage 2 Abschnitt A festgelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen. Alle Gebiete und Ballungsräume werden anhand dieser Beurteilungsschwellen eingestuft.
(2) Die Einstufung nach Absatz 1 wird spätestens alle fünf Jahre gemäß dem in Anlage 2 Abschnitt B festgelegten Verfahren überprüft. Bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid oder gegebenenfalls Stickstoffoxiden, Partikeln (PM 10 und PM 2,5 ), Blei, Benzol oder Kohlenmonoxid in der Luft von Bedeutung sind, sind die Einstufungen je nach Signifikanz in kürzeren Intervallen zu überprüfen.
(1) Die Luftqualität wird in Bezug auf die in § 12 Absatz 1 genannten Schadstoffe in allen Gebieten und Ballungsräumen anhand der in den Absätzen 2 bis 4 sowie in der Anlage 3 festgelegten Kriterien beurteilt.
(2) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungsschwelle überschreitet, sind zur Beurteilung der Luftqualität ortsfeste Messungen durchzuführen. Über diese ortsfesten Messungen hinaus können Modellrechnungen sowie orientierende Messungen durchgeführt werden, um angemessene Informationen über die räumliche Verteilung der Luftqualität zu erhalten.
(3) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungsschwelle unterschreitet, kann zur Beurteilung der Luftqualität eine Kombination von ortsfesten Messungen und Modellrechnungen oder orientierenden Messungen angewandt werden.
(4) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte untere Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellrechnungen, Techniken der objektiven Schätzung oder beides.
(5) Zusätzlich zu den Beurteilungskriterien gemäß den Absätzen 2 bis 4 sind Messungen an Messstationen im ländlichen Hintergrund abseits signifikanter Luftverschmutzungsquellen gemäß Anlage 3 durchzuführen, um zumindest Informationen über die Gesamtmassenkonzentration und die Konzentration von Staubinhaltsstoffen von Partikeln (PM 2,5 ) im Jahresdurchschnitt zu erhalten. Diese Messungen sind anhand der folgenden Kriterien durchzuführen:
es ist eine Probenahmestelle je 100 000 Quadratkilometer einzurichten;
Anlage 1 Abschnitt A und C gilt für die Datenqualitätsziele für Massenkonzentrationsmessungen von Partikeln; Anlage 4 ist uneingeschränkt anzuwenden.
(1) Für die Festlegung des Standorts von Probenahmestellen, an denen die in § 12 Absatz 1 genannten Schadstoffe in der Luft gemessen werden, gelten die Kriterien der Anlage 3.
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden relevanten Schadstoff nicht unter der in Anlage 5 Abschnitt A festgelegten Mindestanzahl liegen.
(3) Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anlage 5 Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 Prozent verringert werden, sofern
die zusätzlichen Methoden die notwendigen Informationen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen sowie angemessene Informationen für die Öffentlichkeit liefern;
die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Repräsentativität anderer Techniken ausreichen, um bei der Ermittlung des Werts des relevanten Schadstoffs die in Anlage 1 Abschnitt A festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen und Beurteilungsergebnisse ermöglichen, die den in Anlage 1 Abschnitt B festgelegten Kriterien entsprechen.
Die Ergebnisse von Modellrechnungen oder orientierenden Messungen werden bei der Beurteilung, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten wurden, berücksichtigt.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens drei Messstationen gemäß § 13 Absatz 5.
(5) Die zuständigen Behörden weisen gemäß Anlage 5 Abschnitt C Probenahmestellen aus, die für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
Der Indikator für die durchschnittliche PM 2,5 -Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM 2,5 -Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.
(1) Es gelten die in Anlage 6 Abschnitt A und C festgelegten Referenzmessmethoden und Kriterien.
(2) Andere Messmethoden können angewandt werden, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(1) Liegen in einem Gebiet oder Ballungsraum die Ozonwerte in einem Jahr der vorangehenden fünfjährigen Messperiode oberhalb der in § 9 Absatz 3 und 4 festgelegten langfristigen Ziele, so sind ortsfeste Messungen vorzunehmen.
(2) Liegen die Daten für die vorangehende fünfjährige Messperiode nicht vollständig vor, so können die Ergebnisse von vorliegenden kürzeren Messperioden, während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, an denen wahrscheinlich die höchsten Werte für Ozon erreicht werden und die Rückschlüsse auf den Gesamtzeitraum zulassen, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um zu bestimmen, ob die Ozonwerte während dieser fünf Jahre oberhalb der in Absatz 1 genannten langfristigen Ziele lagen.
(1) Für die Festlegung des Standorts von Probenahmestellen zur Messung von Ozon gelten die Kriterien der Anlage 8.
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Messungen die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Ozon nicht unter der in Anlage 9 Abschnitt A festgelegten Mindestanzahl liegen.
(3) Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anlage 9 Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden, sofern
die zusätzlichen Methoden die notwendigen Informationen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Zielwerte, die langfristigen Ziele sowie die Informations- und Alarmschwellen liefern;
die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Repräsentativität anderer Techniken ausreichen, um bei der Ermittlung der Ozonwerte die in Anlage 1 Abschnitt A festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen, und Beurteilungsergebnisse ermöglichen, die den in Anlage 1 Abschnitt B festgelegten Kriterien entsprechen;
in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens eine Probenahmestelle je zwei Millionen Einwohner und Einwohnerinnen oder eine Probenahmestelle je 50 000 Quadratkilometer vorhanden ist, je nachdem, was zur größeren Zahl von Probenahmestellen führt; in jedem Fall muss es in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens eine Probenahmestelle geben und
Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Probenahmestellen mit Ausnahme von Stationen im ländlichen Hintergrund im Sinne von Anlage 8 Abschnitt A gemessen wird.
Die Ergebnisse von Modellrechnungen oder orientierenden Messungen werden bei der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Zielwerte berücksichtigt.
(4) Die Stickstoffdioxidwerte sind an mindestens 50 Prozent der nach Anlage 9 Abschnitt A erforderlichen Ozonprobenahmestellen zu messen. Außer bei Messstationen im ländlichen Hintergrund im Sinne von Anlage 8 Abschnitt A, wo andere Messmethoden angewandt werden können, sind diese Messungen kontinuierlich vorzunehmen.
(5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in jedem Jahr während der vorangehenden fünfjährigen Messperiode die Werte unter den langfristigen Zielen liegen, ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen gemäß Anlage 9 Abschnitt B zu bestimmen.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens eine Probenahmestelle zur Erfassung der Werte der in der Anlage 10 aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe. Sofern die Länder Ozonvorläuferstoffe messen, stimmen sie sich mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle ab.
(1) Es gilt die in Anlage 6 Abschnitt A Nummer 8 festgelegte Referenzmethode für die Messung von Ozon.
(2) Andere Messmethoden können angewandt werden, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(1) Die zuständigen Behörden erstellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren jeweils eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen
der Wert den jeweiligen Zielwert nach § 10 erreicht oder unter diesem liegt und
der Wert den jeweiligen Zielwert überschreitet. Für diese Gebiete und Ballungsräume ist anzugeben, in welchen Teilgebieten die Zielwerte überschritten werden und welche Quellen hierzu beitragen.
(2) Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren sind in Anlage 15 festgelegt.
(3) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren über der unteren Beurteilungsschwelle liegen, ist eine Messung entsprechend den Kriterien aus Anlage 16 Abschnitt A und B vorzusehen. In Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Anzahl der Probenahmestellen nicht unter der in Anlage 16 Abschnitt D festgelegten Mindestanzahl liegen.
(4) Die Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, damit in angemessenem Umfang Informationen über die Luftqualität gewonnen werden. Eine Kombination von Messungen, einschließlich orientierender Messungen nach Anlage 17 Abschnitt A, und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu beurteilen, in denen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegen.
(5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 15 Abschnitt A liegen, brauchen für die Beurteilung der Werte nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung angewandt zu werden.
(6) Die Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Hierfür ist das Verfahren der Anlage 15 Abschnitt B anzuwenden. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo[ a ]pyren haben, früher zu überprüfen.
(7) Dort, wo die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen. Die Messungen sind so häufig durchzuführen, dass die Werte entsprechend beurteilt werden können.
(8) Um den Anteil von Benzo[ a ]pyren-Immissionen an der Gesamtimmission von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beurteilen zu können, werden an einer begrenzten Zahl von Probenahmestellen des Umweltbundesamtes andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe überwacht. Diese Verbindungen umfassen mindestens:
Benzo[ a ]anthracen,
Benzo[ b ]fluoranthen,
Benzo[ j ]fluoranthen,
Benzo[ k ]fluoranthen,
Indeno[ 1,2,3-cd ]pyren und
Dibenz[ a,h ]anthracen.
Die Überwachungsstellen für diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo[ a ]pyren zusammengelegt und so gewählt, dass geographische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen der Anlage 16 Abschnitt A bis C. Sofern die Länder diese Stoffe messen, stimmen sie sich mit dem Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle ab.
(9) Ungeachtet der Werte wird für eine Fläche von je 100 000 Quadratkilometern jeweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber, Benzo[ a ]pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft dient. Gemessen wird außerdem die Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber und seinen Verbindungen, Nickel, Benzo[ a ]pyren und der übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens drei Messstationen, um die notwendige räumliche Auflösung zu erreichen. An einer der Hintergrundprobenahmestellen erfolgt zusätzlich die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber. Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden so gewählt, dass geographische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen der Anlage 16 Abschnitt A, B und C.
(10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwogen werden, wo regionale Muster der Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Schadstoffe auf Ökosysteme beurteilt werden sollen.
(11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden oder Modellierung der Luftqualität, ergänzt werden, müssen die Zahl einzurichtender ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Luftschadstoffwerte gemäß Anlage 16 Abschnitt A und Anlage 17 Abschnitt A zu ermitteln.
(12) Die Kriterien für die Datenqualität werden in Anlage 17 Abschnitt A festgelegt. Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anlage 17 Abschnitt B.
(13) Die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse der Werte von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind in Anlage 18 Abschnitte A bis C festgelegt. Anlage 18 Abschnitt D enthält Referenzmethoden zur Messung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Anlage 18 Abschnitt E betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden verfügbar sind.
(1) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM 10 , Partikel PM 2,5 , Blei, Benzol und Kohlenmonoxid wird nach Anlage 3 beurteilt.
(2) Sofern die zuständigen Stellen in den Ländern eine Fristverlängerung nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG für die Stoffe Stickstoffdioxid und Benzol oder eine Ausnahme zur Verpflichtung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM 10 nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG in Anspruch nehmen wollen, muss dies der Kommission nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 4 der Richtlinie 2008/50/EG über die zuständige oberste Landesbehörde durch die Bundesregierung mitgeteilt werden.
(3) Eine Ausnahme zur Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM 10 nach Absatz 2 kann bis einschließlich 11. Juni 2011 in Anspruch genommen werden, wenn diese auf Grund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Schadstoffeinträge nicht eingehalten werden. Eine Fristverlängerung nach Absatz 2 bezüglich Stickstoffdioxid und Benzol kann bis einschließlich 31. Dezember 2014 in Anspruch genommen werden.
(4) Hat die Kommission neun Monate nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 keine Einwände erhoben, so entfällt die Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bis zu dem in der Mitteilung für den jeweiligen Stoff genannten Zeitpunkt. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Wert für den jeweiligen Schadstoff den Immissionsgrenzwert um nicht mehr als die in Anlage 11 festgelegte Toleranzmarge überschreitet.
Werden in Teilgebieten nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren überschritten, stellen die zuständigen Behörden zur Weiterleitung an die Kommission dar, welche Maßnahmen für diese Gebiete ergriffen wurden, um die Zielwerte zu erreichen. Dies betrifft vor allem die vorherrschenden Emissionsquellen. Für Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) fallen, bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 jener Richtlinie angewandt wurden.
Die Einhaltung
des langfristigen Ziels für Ozon,
des nationalen Ziels für PM 2,5 sowie
der Zielwerte für PM 2,5 , Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission für das jeweilige Jahr eine Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume, in denen die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für einen bestimmten Schadstoff Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen zuzurechnen sind. Sie fügen Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Unterlagen dafür bei, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
(2) Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen bleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten außer Ansatz.
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte für Partikel PM 10 in der Luft auf Grund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung abstumpfender Streumittel auf Straßen im Winterdienst überschritten werden, sowie Informationen über die dortigen Werte und Quellen von PM 10 -Partikeln.
(2) Bei der Übermittlung fügen die zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen dafür bei, dass die Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Werte getroffen wurden.
(3) Für Gebiete und Ballungsräume gemäß Absatz 1 ist ein Luftreinhalteplan gemäß § 27 nur insoweit zu erstellen, als Überschreitungen auf andere Partikel PM 10 -Quellen als die Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen sind.
(4) Emissionsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 bleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten außer Ansatz.
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM 10 , Partikel PM 2,5 , Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen,
die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen oder
die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]-pyren unter den jeweiligen Zielwerten liegen,
bemühen sich die zuständigen Behörden darum, die bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser Werte, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten und berücksichtigen dies bei allen relevanten Planungen.
(1) Überschreiten in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Werte für Schadstoffe in der Luft einen Immissionsgrenzwert zuzüglich einer jeweils dafür geltenden Toleranzmarge oder den in Anlage 12 Abschnitt D genannten Zielwert, erstellen die zuständigen Behörden für diese Gebiete oder Ballungsräume Luftreinhaltepläne.
(2) Ein Luftreinhalteplan muss geeignete Maßnahmen enthalten, um den Zeitraum einer Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, wenn
einer der in Anlage 11 Abschnitt B genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird oder diese Überschreitung nach Ablauf einer nach § 21 Absatz 2 bis 4 verlängerten Frist zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten eintritt,
der in Anlage 12 Abschnitt E genannte Immissionsgrenzwert nach Ablauf der Einhaltefrist überschritten wurde.
Die genannten Pläne können zusätzlich gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, vorsehen.
(3) Diese Luftreinhaltepläne müssen mindestens die in Anlage 13 aufgeführten Angaben umfassen und können Maßnahmen nach den §§ 22 und 28 enthalten.
(4) Müssen für mehrere Schadstoffe Luftreinhaltepläne ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so arbeiten die zuständigen Behörden gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe einen integrierten Luftreinhalteplan aus und führen ihn durch.
(1) Besteht in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Gefahr, dass die Werte für Schadstoffe die in § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 genannten Alarmschwellen überschreiten, erstellen die zuständigen Behörden Pläne mit den Maßnahmen, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken. Besteht diese Gefahr bei einem oder mehreren der in Anlage 11 genannten Immissionsgrenzwerte oder bei dem in Anlage 12 genannten Partikel PM 2,5 -Zielwert, können die zuständigen Behörden Pläne gegebenenfalls für kurzfristige Maßnahmen erstellen.
(2) In diesen Plänen können im Einzelfall Maßnahmen zur Beschränkung und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorgesehen werden, die die Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Immissionsgrenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen erhöhen. Diese Pläne können Maßnahmen enthalten, die den Kraftfahrzeugverkehr, Bautätigkeiten, Schiffe an Liegeplätzen, den Betrieb von Industrieanlagen, die Verwendung von Erzeugnissen oder den Bereich Haushaltsheizungen betreffen. Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung nach § 60 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Außerdem können in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, vorgesehen werden.
(1) Wird eine Alarmschwelle, ein Immissionsgrenzwert oder ein Zielwert zuzüglich der dafür geltenden Toleranzmarge oder ein langfristiges Ziel auf Grund erheblicher grenzüberschreitender Transporte von Schadstoffen oder ihrer Vorläuferstoffe überschritten, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen und sehen gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftreinhaltepläne, um solche Überschreitungen durch geeignete, angemessene Maßnahmen zu beheben.
(2) Die zuständigen Behörden arbeiten, gegebenenfalls nach § 28, gemeinsame Pläne für kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken, und setzen sie um. Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Behörden der benachbarten Gebiete in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Pläne für kurzfristige Maßnahmen entwickelt haben, alle zweckdienlichen Informationen erhalten.
(3) Werden die Informationsschwelle oder die Alarmschwellen in Gebieten oder Ballungsräumen nahe den Landesgrenzen überschritten, sind die zuständigen Behörden der betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union so schnell wie möglich zu informieren.
(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit, insbesondere relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betroffenen Wirtschaftsverbände über
die Luftqualität gemäß Anlage 14,
Fristverlängerungen und Ausnahmen nach § 21 Absatz 2 bis 4 und
Luftreinhaltepläne.
Diese Informationen sind kostenlos über leicht zugängliche Medien einschließlich des Internets oder jede andere geeignete Form der Telekommunikation zur Verfügung zu stellen; sie müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) entsprechen.
(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM 10 , Partikel PM 2,5 , Blei, Benzol, Ozon und Kohlenmonoxid.
(3) Werden die in § 2 oder § 3 festgelegten Alarmschwellen oder die in § 9 festgelegte Alarmschwelle oder Informationsschwelle überschritten, informieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit über Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen oder Internet gemäß der in Anlage 14 festgelegten Maßnahmen.
(4) Wenn die zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde eines benachbarten Mitgliedstaats der Europäischen Union die Mitteilung erhält, dass in diesem Mitgliedstaat eine Informationsschwelle oder eine Alarmschwelle in Gebieten oder Ballungsräumen nahe der Landesgrenzen überschritten wurde, hat sie die Öffentlichkeit so schnell wie möglich darüber zu informieren.
(5) Falls die zuständigen Behörden einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und andere relevante Gruppen im Gesundheitsbereich angemessen und rechtzeitig über die Immissionswerte und Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo[ a ]pyren und den übrigen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zum Beispiel über das Internet unterrichtet werden. Die Informationen nach Satz 1 müssen auch Folgendes enthalten:
Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in § 10 festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren,
Gründe für die Überschreitung und das Gebiet, in dem die Überschreitung festgestellt wurde,
eine kurze Beurteilung anhand des Zielwerts sowie
einschlägige Angaben über Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umweltfolgen.
Darüber hinaus werden alle genannten Stellen darüber informiert, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte ergriffen wurden.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht die nach den §§ 34 und 35 erstellten Programme.
(8) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit zum Beispiel über das Internet über ihre Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Luftqualität, der Zulassung von Messsystemen und bei der Qualitätssicherung.
Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission die gemäß der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen Informationen.
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in § 10 festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:
die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungsräume,
die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten werden,
die beurteilten Werte,
die Gründe für die Überschreitung der Zielwerte und insbesondere die Quellen, die zur Überschreitung der Zielwerte beitragen,
die Teile der Bevölkerung, die den überhöhten Werten ausgesetzt sind.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln ferner zur Weiterleitung an die Kommission alle gemäß § 20 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits auf Grund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/50/EG geändert worden ist, gemeldet worden sind. Diese Informationen werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres übermittelt.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden die zuständigen Behörden zur Weiterleitung an die Kommission alle gemäß § 22 ergriffenen Maßnahmen.
(1) Für die Bundesrepublik Deutschland werden für die Stoffe Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxide (NO x ), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH 3 ) folgende Emissionshöchstmengen in Kilotonnen pro Kalenderjahr festgelegt:
SO 2 520
NO x 1 051
NMVOC 995
NH 3 550.
(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 beschriebenen Programms spätestens ab dem Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen danach nicht mehr überschritten werden.
(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emissionsprognosen für die Jahre 2015 und 2020.
(1) Die Bundesregierung erstellt, nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ein Programm, das dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Ozonwerte nach § 9 und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen für die in § 33 Absatz 1 genannten Stoffe enthält.
(2) Dieses Programm wird jährlich überprüft und, soweit erforderlich, fortgeschrieben.
(3) Die im Programm enthaltenen Maßnahmen zielen darauf ab,
die Emissionen der in § 33 Absatz 1 genannten Stoffe so weit zu vermindern, dass die dort festgelegten Emissionshöchstmengen ab dem genannten Termin eingehalten werden;
die in § 9 Absatz 1 und 2 festgelegten Zielwerte einzuhalten;
die in § 9 Absatz 3 und 4 festgelegten langfristigen Ziele zu erreichen;
in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Ozonwerte unter den langfristigen Zielen liegen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung sowie ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erhalten, soweit insbesondere der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen.
(4) Das Programm enthält Informationen über eingeführte und geplante Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung sowie quantifizierte Schätzungen über deren Auswirkungen auf die Schadstoffemissionen ab dem Jahr 2010. Werden erhebliche Veränderungen der geographischen Verteilung der nationalen Emissionen erwartet, sind diese anzugeben. Soweit das Programm auf die Verminderung der Ozonwerte beziehungsweise deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 13 genannten Angaben zu machen.
(5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnismäßig sein.
(1) Besteht die Gefahr, dass die Verpflichtung nach Anlage 12 Abschnitt C in Bezug auf die PM 2,5 -Expositionskonzentration gemäß § 5 Absatz 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht eingehalten werden kann, erstellt die Bundesregierung, nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, ein Programm mit dauerhaften Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verpflichtung.
(2) Besteht die Gefahr, dass das nationale Ziel für die Reduzierung der PM 2,5 -Exposition gemäß § 5 Absatz 5 bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht eingehalten werden kann, erstellt die Bundesregierung nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Programm, um das nationale Ziel zu erreichen.
DIN-, DIN EN- sowie DIN ISO-Normen, auf die in Anlage 1, 6, 17 und 18 verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Die DIN-, DIN EN- sowie DIN ISO-Normen sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1077 - 1078)
A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung
* *
* Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid,
Stickstoffoxide
und Kohlenmonoxid
* Benzol
* Partikel
(PM
10 /PM
2,5 )
und Blei
* Ozon
und damit
zusammen-
hängende(s)
NO und NO
2
* *[^f774264_02_BJNR106510010BJNE003800000]
Ortsfeste Messungen
*
*
*
*
* * Unsicherheit
* 15 %
* 25 %
* 25 %
* 15 %
* * Mindestdatenerfassung
* 90 %
* 90 %
* 90 %
* 90 % im Sommer
75 % im Winter
* * Mindestmessdauer:
*
*
*
*
* * – städtischer Hintergrund
und Verkehr
* –
*[^f774264_03_BJNR106510010BJNE003800000]
35 %
* –
* –
* * – Industriegebiete
* –
* 90 %
* –
* –
* * Orientierende Messungen
*
*
*
*
* * Unsicherheit
* 25 %
* 30 %
* 50 %
* 30 %
* * Mindestdatenerfassung
* 90 %
* 90 %
* 90 %
* 90 %
* * Mindestmessdauer
* 14 %
4 )
*[^f774264_04_BJNR106510010BJNE003800000]
14 %
*[^f774264_05_BJNR106510010BJNE003800000]
14 %
* * 10 %
im Sommer
* * Unsicherheit
der Modellrechnungen
*
*
*
*
* * stündlich
* 50 %
* –
* –
* 50 %
* * 8-Stunden-Durchschnittswerte
* 50 %
* –
* –
* 50 %
* * Tagesdurchschnittswerte
* 50 %
* –
* noch nicht
festgelegt
* –
* * Jahresdurchschnittswerte
* 30 %
* 50 %
* 50 %
* –
* * Objektive Schätzung
Unsicherheit
* 75 %
* 100 %
* 100 %
* 75 %
Die Unsicherheit der Messmethoden (bei einem Vertrauensbereich von 95
Prozent) wird nach folgenden Kriterien beurteilt:
1. Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die
Messunsicherheit (ENV 13005:1999 vom Juni 1999),
2. Übereinstimmung mit den ISO 5725:1994 (DIN ISO Teil 1 vom November
1997) – Verfahren und DIN Spec 1168, Luftqualität – Ansatz zur
Schätzung der Messsicherheit bei Referenzverfahren für
Außenluftmessungen vom Juli 2010.
Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die
Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den
betreffenden Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon
bezogen auf den Zielwert) bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent.
Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des
jeweiligen Immissionsgrenzwerts (bei Ozon des Zielwerts).
Die Unsicherheit von Modellrechnungen ist definiert als die maximale
Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte für 90
Prozent der einzelnen Messstationen im jeweiligen Zeitraum in Bezug
auf den Grenzwert (oder, bei Ozon, den Zielwert) ohne Berücksichtigung
des Zeitpunkts der Abweichungen. Die Unsicherheit von Modellrechnungen
gilt für den Bereich des jeweiligen Immissionsgrenzwerts (bei Ozon des
Zielwerts). Die ortsfesten Messungen, die für den Vergleich mit den
Ergebnissen der Modellrechnungen auszuwählen sind, müssen für die von
dem Modell erfasste räumliche Auflösung repräsentativ sein.
Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die
maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte in einem
bestimmten Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon
bezogen auf den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der
Abweichungen.
Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die
Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust auf Grund der
regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.
B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität
Die folgenden Informationen sind für Gebiete oder Ballungsräume
zusammenzustellen, in denen anstelle von Messungen andere Datenquellen
als ergänzende Informationen zu Messdaten oder als alleiniges Mittel
zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:
1. Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung,
2. eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der
Methode,
3. Quellen von Daten und Informationen,
4. Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten,
insbesondere der Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls der Länge
des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in dem
die Schadstoffwerte einen Immissionsgrenzwert, einen Zielwert oder ein
langfristiges Ziel zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen,
sowie aller geographischen Bereiche, in denen die Werte die obere oder
die untere Beurteilungsschwelle überschreiten,
5. Bevölkerung, die potenziell einem Wert ausgesetzt ist, der über dem
zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten
Immissionsgrenzwert liegt.
C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten
1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen genau sind und die
Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A eingehalten werden, müssen die
zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen:
a) Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Luftqualität gemäß den §§ 13 und 17 vorgenommen werden, können im
Einklang mit den Anforderungen in Abschnitt 5.6.2.2 der Norm ISO/IEC
17025:2005 zurückverfolgt werden.
b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen betreiben, verfügen
über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine
regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um deren Präzision zu
gewährleisten.
c) Für die Datenerfassung und Berichterstattung wird ein
Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die
mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen nehmen aktiv an den
entsprechenden gemeinschaftsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.
d) Die von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Laboratorien,
die an gemeinschaftsweiten Ringversuchen zu den mit dieser Verordnung
regulierten Schadstoffen teilnehmen, sind gemäß der Norm
DIN/EN/ISO/IEC 17025:2005 bis 2010 für die in Anlage 6 aufgeführten
Referenzmethoden akkreditiert. Diese Laboratorien müssen an der
Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission
durchgeführten Qualitätssicherungsprogramme für die Hoheitsgebiete der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sein. Sie
koordinieren außerdem auf einzelstaatlicher Ebene die Anwendung von
Referenzmethoden sowie den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer
Methoden als Referenzmethoden.
2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gültig, sofern sie nicht als
vorläufig gekennzeichnet sind.
Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen
durchführen, wenn sie nachweisen können, dass die Unsicherheit,
einschließlich der Unsicherheit auf Grund der Zufallsproben, das
Qualitätsziel von 25 Prozent erreicht und die Messdauer über der
Mindestmessdauer für orientierende Messungen liegt.
Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um
Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. Die Unsicherheit bei
Stichprobenmessungen kann anhand des Verfahrens ermittelt werden, das
in der ISO-Norm „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der Unsicherheit von
zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ (ISO
11222:2002) niedergelegt ist. Werden Stichprobenmessungen zur
Beurteilung der Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung des
Immissionsgrenzwerts für Partikel PM 10
verwendet, so sollte der 90,4-Prozent-Wert (der höchstens 50
Mikrogramm pro Kubikmeter betragen darf) anstatt der in hohem Maße
durch die Datenerfassung beeinflussten Anzahl der Überschreitungen
beurteilt werden.
Über das Jahr verteilt, damit die unterschiedlichen klimatischen und
verkehrsabhängigen Bedingungen berücksichtigt werden.
gleichmäßig verteilt über die Wochentage, oder acht vollständig
beprobte Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.
acht Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1079 - 1080)
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
1. Schwefeldioxid
* *
* Schutz der
menschlichen Gesundheit
* Schutz der Vegetation
* * Obere
Beurteilungsschwelle
* 60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75*
g/m
3 dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden)
* 60 % des kritischen Werts
im Winter (12* g/m
3 )
* * Untere
Beurteilungsschwelle
* 40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50*
g/m
3 dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden)
* 40 % des kritischen Werts
im Winter (8* g/m
3 )
2. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
* *
* Einstunden-
Immissionsgrenzwert
für den Schutz der
menschlichen
Gesundheit (NO
2 )
* Jahresgrenzwert für
den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO
2 )
* Auf das Jahr bezogener
kritischer Wert für den
Schutz der Vegetation
und der natürlichen
Ökosysteme (NO
x )
* * Obere
Beurteilungsschwelle
* 70 % des Immissions-grenzwerts (140*
g/m
3 dürfen nicht öfter als
achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)
* 80 % des Immissionsgrenzwerts (32*
g/m
3 )
* 80 % des kritischen Werts (24* g/m
3 )
* * Untere
Beurteilungsschwelle
* 50 % des Immissionsgrenzwerts (100*
g/m
3 dürfen nicht öfter als
achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)
* 65 % des Immissionsgrenzwerts (26*
g/m
3 )
* 65 % des kritischen Werts (19,5* g/m
3 )
3. Partikel (PM
10 /PM
2,5 )
* *
* Vierundzwanzigstunden-
mittelwert
PM
10
* Jahresmittelwert
PM
10
* Jahresmittelwert
PM
^f774264_07_BJNR106510010BJNE003900000 2,5
* * Obere
Beurteilungsschwelle
* 70 % des Immissionsgrenzwerts (35*
g/m
3
dürfen nicht öfter als siebenmal im Kalenderjahr überschritten werden)
* 70 % des Immissions-grenzwerts (28*
g/m
3 )
* 70 % des Immissions-grenzwerts (17*
g/m
3 )
* * Untere
Beurteilungsschwelle
* 50 % des Immissionsgrenzwerts (25*
g/m
3
dürfen nicht öfter als siebenmal im Kalenderjahr überschritten werden)
* 50 % des Immissions-grenzwerts (20*
g/m
3 )
* 50 % des Immissions-grenzwerts (12*
g/m
3 )
4. Blei
* *
* Jahresmittelwert
* * Obere Beurteilungsschwelle
* 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35*
g/m
3 )
* * Untere Beurteilungsschwelle
* 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25*
g/m
3 )
5. Benzol
* *
* Jahresmittelwert
* * Obere Beurteilungsschwelle
* 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5*
g/m
3 )
* * Untere Beurteilungsschwelle
* 40 % des Immissionsgrenzwerts (2*
g/m
3 )
6. Kohlenmonoxid
* *
* Achtstundenmittelwert
* * Obere Beurteilungsschwelle
* 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m
3 )
* * Untere Beurteilungsschwelle
* 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m
3 )
B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist
auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu
ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine
Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den
vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren
überschritten worden ist.
Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor,
können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen
Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen,
die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit
Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um
Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu
ermitteln.
PM 2,5 gelten nicht für die
Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der
menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der
Exposition gegenüber PM 2,5
eingehalten wird.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1081 - 1082)
A. Allgemeines
Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach
folgenden Kriterien beurteilt:
1. Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Nummer 2
genannten Orte, nach den Kriterien beurteilt, die in den Abschnitten B
und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen
festgelegt sind. Die in den Abschnitten B und C niedergelegten
Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der
spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Werte der
einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität
durch orientierende Messungen oder Modellrechnungen beurteilt wird.
2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten
Immissionsgrenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:
a) an Orten innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen
Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;
b) nach Maßgabe von § 1 Nummer 20 auf dem Gelände von Arbeitsstätten, für
die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz gelten;
c) auf den Fahrbahnen der Straßen und, sofern Fußgänger und
Fußgängerinnen für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben, auf dem
Mittelstreifen der Straßen.
B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
1. Schutz der menschlichen Gesundheit
a) Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der
menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass
folgende Daten gewonnen werden:
– Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in
denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung
wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt
sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden
Immissionsgrenzwerte signifikant ist;
– Daten zu Werten in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und
Ballungsräumen, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein
repräsentativ sind.
b) Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass
die Messung von Umweltzuständen, die einen sehr kleinen Raum in ihrer
unmittelbaren Nähe betreffen, vermieden wird. Dies bedeutet, dass der
Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben –
soweit möglich – für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von
nicht weniger als 100 Meter Länge bei Probenahmestellen für den
Verkehr und nicht weniger als 250 Meter x 250 Meter bei
Probenahmestellen für Industriegebiete repräsentativ sind.
c) Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein,
dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher
Quellen im Luv der Hauptwindrichtung der Station erfasst. Für die
gemessene Verschmutzung sollte nicht eine einzelne Quelle
vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für eine größere städtische
Fläche typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für eine
Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
d) Sollen die Werte für den ländlichen Hintergrund beurteilt werden, darf
die Probenahmestelle nicht durch nahe, das heißt näher als 5
Kilometer, liegende Ballungsräume oder Industriegebiete beeinflusst
sein.
e) Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist
mindestens eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der
Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist der
Hintergrundwert nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle
im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt.
f) Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte
repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen
sind.
g) Sofern dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist, sind
Probenahmestellen auf Inseln einzurichten.
2. Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation
und der natürlichen Ökosysteme vorgenommen werden, sollten mehr als 20
Kilometer von Ballungsräumen beziehungsweise mehr als 5 Kilometer von
anderen bebauten Flächen, Industrieanlagen oder Autobahnen oder
Hauptstraßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000
Fahrzeugen entfernt gelegen sein. Dies bedeutet, dass der Ort der
Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben für die
Luftqualität einer Fläche von mindestens
1 000 Quadratkilometer repräsentativ sind. Die
zuständigen Behörden können auf Grund der geographischen Gegebenheiten
oder im Interesse des Schutzes besonders schutzbedürftiger Bereiche
vorsehen, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen
oder für die Luftqualität einer kleineren Fläche repräsentativ ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln beurteilt
werden muss.
C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:
Der Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von mindestens
270° nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine Hindernisse
vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der
Probenahmeeinrichtung beeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume
und andere Hindernisse sollen einige Meter entfernt sein und die
Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie müssen
mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein.
Im Allgemeinen muss sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5
Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Eine höhere Lage
des Einlasses (bis zu 8 Meter) kann unter Umständen angezeigt sein.
Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die
Messstation für eine größere Fläche repräsentativ ist.
Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen
angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die
nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein
Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
Bei allen Schadstoffen müssen verkehrsbezogene Probenahmestellen
mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens
10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
– Störquellen,
– Sicherheit,
– Zugänglichkeit,
– Stromversorgung und Telefonleitungen,
– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung,
– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals,
– Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene
Schadstoffe,
– Anforderungen der Bauleitplanung.
D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl
Die Verfahren für die Ortswahl sind in der Einstufungsphase
vollständig zu dokumentieren, zum Beispiel mit Fotografien der
Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte.
Die Ortswahl ist regelmäßig zu überprüfen und jeweils erneut zu
dokumentieren, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die
Wahl weiterhin Gültigkeit haben.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1083)
A. Ziele
Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass die
notwendigen Informationen über Werte für den Hintergrund zur Verfügung
stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um
1. die erhöhten Werte in stärker schadstoffbelasteten Flächen
(städtischer Hintergrund, Industriestandorte, verkehrsbezogene
Standorte) sowie den möglichen Anteil des Ferntransports von
Schadstoffen beurteilen zu können,
2. um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und
3. um das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z. B. Partikel zu
fördern.
Außerdem sind die Informationen auf Grund des verstärkten Einsatzes
von Modellen – auch für städtische Gebiete – notwendig.
B. Stoffe
Die Messungen von PM
2,5 müssen mindestens die Gesamtmassenkonzentration
sowie, zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung, die
Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die
nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:
* * SO
4
2-
* Na
+
* NH
4
+
* Ca
2+
* elementarer Kohlenstoff (EC)
* * NO
3
-
* K
+
* Cl
-
* Mg
2+
* organischer Kohlenstoff (OC)
C. Standortkriterien
Die Messungen sollten – im Einklang mit Anlage 3 Abschnitt A, B und C
– vor allem im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1084 - 1085)
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
1. Diffuse Quellen
* * Bevölkerung des
Ballungsraums
oder Gebiets
(in Tausend)
* Falls der maximale Wert
die obere Beurteilungsschwelle
^f774264_08_BJNR106510010BJNE004200000 überschreitet
* Falls der maximale Wert
zwischen der oberen und der
unteren Beurteilungsschwelle liegt
* * Schadstoffe
außer PM
*[^f774264_09_BJNR106510010BJNE004200000]
PM (Summe aus PM 10 und PM 2,5 )
* Schadstoffe
außer PM
* PM
2 ) (Summe aus PM
10 und PM
2,5 )
* * 0 – 249
* 1
* 2
* 1
* 1
* * 250 – 499
* 2
* 3
* 1
* 2
* * 500 – 749
* 2
* 3
* 1
* 2
* * 750 – 999
* 3
* 4
* 1
* 2
* * 1 000 – 1 499
* 4
* 6
* 2
* 3
* * 1 500 – 1 999
* 5
* 7
* 2
* 3
* * 2 000 – 2 749
* 6
* 8
* 3
* 4
* * 2 750 – 3 749
* 7
* 10
* 3
* 4
* * 3 750 – 4 749
* 8
* 11
* 3
* 6
* * 4 750 – 5 999
* 9
* 13
* 4
* 6
* * * 6 000
* 10
* 15
* 4
* 7
2. Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist
die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zu berechnen.
Dabei sind zu berücksichtigen:
– die Emissionsdichte,
– die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe,
– die mögliche Exposition der Bevölkerung.
B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die Reduzierung der PM 2,5 -Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden
Für diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und
Einwohnerinnen für Ballungsräume und weitere städtische Flächen mit
mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese
Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A
identisch sein. Die Länder betreiben mindestens folgende Anzahl an
Probenahmestellen:
* * Land
* Anzahl der
Probenahmestellen
* * Baden-Württemberg
* 2
* * Bayern
* 3
* * Berlin
* 3
* * Brandenburg
* 2
* * Bremen
* 1
* * Hamburg
* 2
* * Hessen
* 3
* * Mecklenburg-Vorpommern
* 2
* * Niedersachsen
* 2
* * Nordrhein-Westfalen
* 9
* * Rheinland-Pfalz
* 1
* * Saarland
* 1
* * Sachsen
* 1
* * Sachsen-Anhalt
* 2
* * Schleswig-Holstein
* 1
* * Thüringen
* 1.
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit die konkreten Standorte der betriebenen
Probenahmestellen mit.
C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden
* * Falls der maximale Wert die
obere Beurteilungsschwelle überschreitet
* Falls der maximale Wert zwischen
der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
* * 1 Station je 20 000 km
2
* 1 Station je 40 000 km
2
Im Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für
ortsfeste Messungen so berechnet werden, dass die wahrscheinliche
Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der
Vegetation berücksichtigt werden.
Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für
städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr,
sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Im
Fall dieser Schadstoffe darf die Gesamtzahl der Messstationen für
städtische Hintergrundquellen von der Anzahl der Messstationen für den
Verkehr in jedem Land nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die
Messstationen, an denen der Immissionsgrenzwert für PM
10 im Zeitraum der letzten drei Jahre mindestens einmal
überschritten wurde, werden beibehalten, sofern nicht auf Grund
besonderer Umstände, insbesondere aus Gründen der Raumentwicklung,
eine Verlagerung der Stationen erforderlich ist.
10 im Einklang mit § 16 an derselben Messstation
gemessen, so ist diese als zwei gesonderte Probenahmestellen
anzusehen. Die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der
Probenahmestellen für PM 2,5
und PM 10 in jedem Land darf
nicht um mehr als den Faktor 2 differieren und die Zahl der
Messstationen für PM 2,5 für
städtische Hintergrundquellen in Ballungsräumen und städtischen
Gebieten muss die Anforderungen von Abschnitt B erfüllen.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1086 - 1087)
A. Referenzmessmethoden
1. Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration
Als Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration gilt
die Methode, die in DIN EN 14212:2005 (Juni 2005) „Luftqualität –
Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit
Ultraviolett-Fluoreszenz“ beschrieben ist.
2. Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und
Stickstoffoxiden
Als Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und
Stickstoffoxiden gilt die Methode, die in DIN EN 14211:2005 (Juni
2005) „Luftqualität – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration
von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“
beschrieben ist.
3. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von
Blei
Als Referenzmethode zur Probenahme von Blei gilt die in Nummer 4
beschriebene Methode. Als Referenzmethode zur Messung der
Bleikonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005 (Oktober
2005) „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur
Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM
10 -Fraktion des Schwebstaubes“ beschrieben
ist.
4. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von
PM
10
Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration
von PM
10 gilt die Methode, die in DIN EN 12341:1999
(März 1999) „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der PM
10 -Fraktion von Schwebstaub – Referenzmethode
und Feldprüfverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit von
Messverfahren und Referenzmessmethode“ beschrieben ist.
5. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von
PM
2,5
Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration
von PM
2,5 gilt die Methode, die in DIN EN
14907:2005 (November 2005) „Luftbeschaffenheit – Gravimetrisches
Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM
2,5 -Massenfraktion des Schwebstaubs“
beschrieben ist.
6. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von
Benzol
Als Referenzmethode für die Messung der Benzolkonzentration gilt die
Methode, die in DIN EN 14662:2005 (August 2005) „Luftbeschaffenheit –
Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen (Teile 1, 2
und 3)“ beschrieben ist.
7. Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration
Als Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration
gilt die Methode, die in DIN EN 14626:2005 (Juli 2005) „Luftqualität –
Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit
nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie“ beschrieben ist.
8. Referenzmethoden für die Messung der Ozonkonzentration
Als Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration gilt die
Methode, die in DIN EN 14625:2005 (Juli 2005) „Luftqualität –
Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit
Ultraviolett-Photometrie“ beschrieben ist.
B. Nachweis der Gleichwertigkeit
Sollen andere Methoden angewendet werden, muss dokumentiert werden,
dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A
genannten Methoden erzielt werden. Bei Partikeln kann eine andere
Methode angewendet werden, wenn dokumentiert wird, dass diese einen
konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen
die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit
diese den Ergebnissen entsprechen, die bei der Anwendung der
Referenzmethode erzielt worden wären.
C. Normzustand
Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine
Temperatur von 293 Kelvin und ein atmosphärischer Druck von 101,3
Kilopascal zu Grunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu
analysierenden Stoffen (zum Beispiel Blei) werden für die Angabe des
Probenvolumens die Umgebungsbedingungen Lufttemperatur und Luftdruck
am Tag der Messungen zu Grunde gelegt.
D. Neue Messeinrichtungen
Alle zur Durchführung dieser Richtlinie erworbenen neuen
Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2010 der Referenzmethode oder
einer gleichwertigen Methode entsprechen.
Alle bei ortsfesten Messungen verwendeten Messeinrichtungen müssen ab
dem 11. Juni 2013 der Referenzmethode oder einer gleichwertigen
Methode entsprechen.
E. Gegenseitige Anerkennung der Daten
Bei der im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten Prüfung, ob die
Messeinrichtungen die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A
aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die in § 30
genannten zuständigen Behörden und Stellen die Prüfberichte, die in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Laboratorien
erstellt wurden, die nach der Norm DIN/EN/ISO/IEC 17025:2005 zur
Durchführung der betreffenden Prüfungen zugelassen sind.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1088 - 1089)
A. Kriterien
Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen
Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien
anzuwenden:
* * Parameter
* Erforderlicher Anteil gültiger Daten
* * Einstundenmittelwerte
* 75 % (d. h. 45 Minuten)
* * Achtstundenmittelwerte
* 75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)
* * Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten
* 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
* * AOT40
* 90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung
^f774264_10_BJNR106510010BJNE004400000 des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums
* * Jahresmittelwert
* jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während
des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar
bis März, Oktober bis Dezember)
* * Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte je Monat
* 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare
Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen
8\.00 und 20.00 Uhr MEZ
* * Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte pro Jahr
* fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis
September)
^f774264_11_BJNR106510010BJNE004400000
B. Zielwerte
* * Ziel
* Mittelungszeitraum
* Zielwert
* Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
^f774264_12_BJNR106510010BJNE004400000 erreicht werden sollte
* * Schutz der
menschlichen
Gesundheit
* höchster Acht-
stundenmittelwert pro Tag
* 120* g/m
3 dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre
1 )
* 1.1.2010
* * Schutz der
Vegetation
* Mai bis Juli
* AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
* * 18 000
* *
* x
h
* * m3
[^f774264_13_BJNR106510010BJNE004400000] , gemittelt über fünf Jahre
* 1.1.2010
C. Langfristige Ziele
* * Ziel
* Mittelungszeitraum
* Langfristiges Ziel
* Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte
* * Schutz der
menschlichen
Gesundheit
* höchster Acht-
stundenmittelwert pro Tag innerhalb
eines Kalenderjahres
* 120* g/m
3
* nicht festgelegt
* * Schutz der
Vegetation
* Mai bis Juli
* AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
* * 6 000
* *
* x
h
* * m3
* nicht festgelegt
anhand des folgenden Faktors berechnet:
AOT40 Schätzwert
= AOT40 Messwert
x
mögliche Gesamtstundenzahl*) _____________ Zahl der gemessenen Stundenwerte
Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)). bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden. vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden: – Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,
– Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1090 - 1091) Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:
A. Großräumige Standortbestimmung
* * Art der Station
* Ziele der Messungen
*[^f774264_14_BJNR106510010BJNE004500000]
Repräsentativität
* Kriterien für die
großräumige Standortbestimmung
(Makroebene)
* * Städtisch
* Schutz der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Ozonexposition
der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte
und Ozonwerten, die repräsentativ
für die Exposition der Bevölkerung
allgemein sind)
* Einige km
2
* Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr,
Tankstellen usw.;
Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft;
Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen
(nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder Plätze
mit wenig oder ohne Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder
Freizeiteinrichtungen, charakteristische offene Flächen.
* * Vorstädtisch
* Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in
vorstädtischen Gebieten von Ballungsräumen mit den höchsten Werten für
Ozon, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar
ausgesetzt sein dürften
* Einige
Dutzend km
2
* In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und
auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei
für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen;
Orte, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder
natürliche Ökosysteme in der Randzone eines Ballungsraums hohen
Ozonwerten ausgesetzt sind;
gegebenenfalls auch einige Stationen in vorstädtischen Gebieten auf
der der Hauptwindrichtung zugewandten Seite (außerhalb der Gebiete mit
den höchsten Emissionen), um die Werte für den regionalen Hintergrund
für Ozon zu ermitteln.
* * Ländlich
* Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der
natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonwerten von subregionaler
Ausdehnung
* Subregionale Ebene
(einige
Hundert km
2 )
* Die Stationen können sich in kleinen Siedlungen oder Gebieten mit
natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden;
repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs
örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen;
in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln.
* * Ländlicher
Hintergrund
* Schutz der Vegetation und der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen
Ökosystemen gegenüber Ozonwerten
von regionaler Ausdehnung sowie
der Exposition der Bevölkerung
* Regionale/
nationale/
kontinentale
Ebene
(1 000 bis
10 000 km
2 )
* Stationen in Gebieten mit
niedrigerer Bevölkerungsdichte,
z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km
entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen
Emissionsquellen;
zu vermeiden sind Gipfel höherer Berge sowie Standorte mit örtlich
verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen;
* *
*
*
* Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen
Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen.
Für ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist
die Standortwahl mit den Überwachungsanforderungen auf Grund der
Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern
und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (ABl. L 334 vom
30\.11.2006, S. 1) abzustimmen.
B. Kleinräumige Standortbestimmung
Die kleinräumige Standortbestimmung sollte gemäß Anlage 3 Teil C
vorgenommen werden. Es ist außerdem sicherzustellen, dass der
Messeinlass sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie
Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10
Meter Entfernung von der nächstgelegenen Straße befindet, wobei der
einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.
C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung
Es ist gemäß Anlage 3 Teil D vorzugehen, wobei eine gründliche
Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten vorzunehmen ist. Dabei
sind die meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den
einzelnen Standorten gemessenen Ozonwerte beeinflussen, zu beachten.
Probenahmestellen sollten möglichst für ähnliche Standorte
repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen
sind.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1092)
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
* * Einwohnerzahl
(× 1 000)
* Ballungsräume
(städtische und
^f774264_15_BJNR106510010BJNE004600000 vorstädtische Gebiete)
* Sonstige Gebiete
(vorstädtische und
ländliche Gebiete)
1 )
* Ländlicher Hintergrund
* * * 250
*
* 1
* 1 Station/50 000 km
2
(als mittlere Dichte für
[^f774264_16_BJNR106510010BJNE004600000] alle Gebiete pro Land)
* * * 500
* 1
* 2
* * * 1 000
* 2
* 2
* * * 1 500
* 3
* 3
* * * 2 000
* 3
* 4
* * * 2 750
* 4
* 5
* * * 3 750
* 5
* 6
* * * 3 750
* 1 zusätzliche Station
je Bevölkerung von 2 Mio.
* 1 zusätzliche Station
je Bevölkerung von 2 Mio.
B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden
Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den
zusätzlichen Beurteilungsmethoden – wie Luftqualitätsmodellierung und
mit am gleichen Standort durchgeführten Stickstoffdioxidmessungen –
ausreichen, um den Trend der Ozonbelastung zu prüfen und zu
untersuchen, ob die langfristigen Ziele erreicht wurden. Die Zahl der
Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein
Drittel der in Abschnitt A angegebenen Zahl verringert werden. Wenn
die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige
Informationsquelle darstellen, muss zumindest eine Messstation
beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche
Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem
Gebiet keine Station mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung
mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass
ausreichend beurteilt werden kann, ob die langfristigen Ziele
hinsichtlich der Ozonwerte erreicht werden. Die Anzahl der Stationen
im ländlichen Hintergrund muss 1 Station je 100 000 Quadratkilometer
betragen.
Mindestens eine Station in vorstädtischen Gebieten, in denen die
Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungsräumen
müssen mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
orographisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1093)
A. Ziele
Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den
Ozonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der
Emissionsminderungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von
Emissionsinventaren und die Zuordnung von Emissionsquellen zu
gemessenen Schadstoffkonzentrationen zu prüfen.
Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung
und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die
Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.
B. Stoffe
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide
(Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige
organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung
empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend
wiedergegeben:
* *
* 1-Buten
* Isopren
* Ethylbenzol
* * Ethan
* trans-2-Buten
* n-Hexan
* m+p-Xylol
* * Ethylen
* cis-2-Buten
* i-Hexan
* o-Xylol
* * Acetylen
* 1,3-Butadien
* n-Heptan
* 1,2,4-Trimethylbenzol
* * Propan
* n-Pentan
* n-Oktan
* 1,2,3-Trimethylbenzol
* * Propen
* i-Pentan
* i-Oktan
* 1,2,5-Trimethylbenzol
* * n-Butan
* 1-Penten
* Benzol
* Formaldehyd
* * i-Butan
* 2-Penten
* Toluol
* Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan
C. Standortkriterien
Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen
Gebieten in allen gemäß dieser Verordnung errichteten Messstationen
durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten
Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)
A. Kriterien
Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der
Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit
folgende Kriterien anzuwenden:
* * Parameter
* Erforderlicher Anteil gültiger Daten
* * Einstundenwerte
* 75 % (d. h. 45 Minuten)
* * Achtstundenwerte
* 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
* * Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag
* 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
* * Vierundzwanzigstundenwerte
* 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
* * Jahresmittelwert
*[^f774264_17_BJNR106510010BJNE004800000]
90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
B. Immissionsgrenzwerte
* * Mittelungszeitraum
* Immissionsgrenzwert
*[^f774264_19_BJNR106510010BJNE004800000]
Toleranzmarge
* Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts
* * Schwefeldioxid
* * Stunde
* 350* g/m
3 dürfen nicht öfter als
vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden
* 150* g/m
3 (43 %)
*[^f774264_18_BJNR106510010BJNE004800000]
* * Tag
* 125* g/m
3 dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden
* Keine
* 1 )
* * Stickstoffdioxid
* * Stunde
* 200* g/m
3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im
Kalenderjahr überschritten werden
* 50 %
* 1. Januar 2010
* * Kalenderjahr
* 40* g/m
3
* 50 %
* 1. Januar 2010
* * Benzol
* * Kalenderjahr
* 5* g/m
3
* 100 %
* 1. Januar 2010
* * Kohlenstoffmonoxid
* * Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag
* 10 mg/m
3
* 60 %
* 1 )
* * Blei
* * Kalenderjahr
* 0,5* g/m
3
* 100 %
*
* * PM
10
* * Tag
* 50* g/m
3 dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden
* 50 %
* 1 )
* * Kalenderjahr
* 40* g/m
3
* 20 %
* 1 )
Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher
Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des
Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.
Verordnung gewährten Fristverlängerung.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1095)
A. Indikator für die durchschnittliche Exposition
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average
Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m
3 ) ausgedrückt und anhand von Messungen an
Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und
Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert
für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert
aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen
ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert
der Jahre 2008, 2009 und 2010.
Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert
(Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B)
für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob
das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.
Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert
(Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B)
für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob
die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt
wurde.
B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll
* * Ziel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden
soll
* Jahr, ab dem
das Ziel für die
Reduzierung der
Exposition erreicht
werden soll
* * Ausgangswert in µg/m
3
* Reduktionsziel in Prozent
* 2020
* * * 8,5 = 8,5
* 0 %
* * = 8,5 –* 13
* 10 %
* * = 13 –* 18
* 15 %
* * = 18 –* 22
* 20 %
* * * 22
* Alle angemessenen Maßnahmen,
um das Ziel von 18* g/m
3 zu erreichen
Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition
ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im Referenzjahr 8,5
Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die
Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den
Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die
durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen
2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht
und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.
C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration
* * Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration
* Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist
* * 20* g/m
3
* 1. Januar 2015
D. Zielwert
* * Mittelungszeitraum
* Zielwert
* Zeitpunkt, zu dem
der Zielwert erreicht werden sollte
* * Kalenderjahr
* 25* g/m
3
* 1. Januar 2010
E. Immissionsgrenzwert
* * Mitteilungszeitraum
* Immissionsgrenzwert
* Toleranzmarge
* Frist für die
Einhaltung des
Immissionsgrenzwerts
* * Kalenderjahr
* 25* g/m
3
* 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung
am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um jährlich ein
Siebentel bis
auf 0 % am 1. Januar 2015
* 1. Januar 2015
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1096)
Ort der Überschreitung:
a) Region
b) Ortschaft (Karte)
c) Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
Allgemeine Informationen:
a) Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet)
b) Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
c) zweckdienliche Klimaangaben
d) zweckdienliche topographische Daten
e) Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
Zuständige Behörden:
Namen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
Art und Beurteilung der Verschmutzung
a) in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte
b) seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte
c) angewandte Beurteilungstechniken
Ursprung der Verschmutzung:
a) Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
b) Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
c) Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben
Analyse der Lage:
a) Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (zum Beispiel Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre)
b) Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben:
a) örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
b) festgestellte Wirkungen
Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni 2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden
Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1097)
Die aktuellen Informationen über die Werte der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe in der Luft werden der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht.
Die Werte sind als Durchschnittswerte entsprechend dem jeweiligen Mittelungszeitraum vorzulegen. Die Informationen müssen zumindest die Werte enthalten, die oberhalb der Luftqualitätsziele (Immissionsgrenzwerte, Zielwerte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele für die regulierten Schadstoffe) liegen. Hinzuzufügen sind ferner eine kurze Beurteilung anhand der Luftqualitätsziele sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen bzw. gegebenenfalls Auswirkungen auf die Vegetation.
Die Informationen über die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (mindestens PM 10 ), Ozon und Kohlenmonoxid in der Luft sind, falls eine stündliche Aktualisierung nicht möglich ist, mindestens täglich zu aktualisieren. Die Informationen über die Werte von Blei und Benzol in der Luft sind in Form eines Durchschnittswerts für die letzten zwölf Monate vorzulegen und, falls eine monatliche Aktualisierung nicht möglich ist, alle drei Monate zu aktualisieren.
Die Bevölkerung wird rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen unterrichtet. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:
– Ort oder Gebiet der Überschreitung
– Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder
Alarmschwelle)
– Beginn und Dauer der Überschreitung
– höchster Einstundenwert und höchster Achtstundenmittelwert für Ozon
b) Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):
– geographisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der
Informationsschwelle oder Alarmschwelle
– erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (Verbesserung,
Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese
Änderungen
c) Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:
– Informationen über empfindliche Bevölkerungsgruppen
– Beschreibung möglicher Symptome
– der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen
– weitere Informationsquellen
d) Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung oder der Exposition (Angabe der wichtigsten Verursachersektoren); Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen.
Im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um die Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1098)
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
* *
* Arsen
* Kadmium
* Nickel
* B(a)P
* * Obere Beurteilungsschwelle
in Prozent des Zielwerts
* 60 %
(3,6 ng/m
3 )
* 60 %
(3 ng/m
3 )
* 70 %
(14 ng/m
3 )
* 60 %
(0,6 ng/m
3 )
* * Untere Beurteilungsschwelle
in Prozent des Zielwerts
* 40 %
(2,4 ng/m
3 )
* 40 %
(2 ng/m
3 )
* 50 %
(10 ng/m
3 )
* 40 %
(0,4 ng/m
3 )
B. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist
auf der Grundlage der Werte während der vorangegangenen fünf Jahre zu
ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine
Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den
vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen
Kalenderjahren überschritten worden ist.
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können
die zuständigen Behörden eine Überschreitung der oberen und unteren
Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an
den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste
Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse
ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen
abgeleitet werden.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1099 - 1100)
A. Großräumige Standortkriterien
Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass
– Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden
können, in denen die Bevölkerung während eines Kalenderjahres auf
direktem oder indirektem Weg im Durchschnitt wahrscheinlich den
höchsten Werten ausgesetzt ist;
– Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen
erfasst werden können, die repräsentative Aussagen über die Exposition
der Bevölkerung ermöglichen;
– Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der
indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette
entsprechen.
Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt
werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltbedingungen in
unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine
Probenahmestelle für die Luftqualität folgender Flächen repräsentativ
sein:
1. in verkehrsnahen Zonen: für nicht weniger als 200 Quadratmeter,
2. an Industriestandorten: für mindestens 250 Meter x 250 Meter und
3. in Gebieten mit typischen Werten für den städtischen Hintergrund: für
mehrere Quadratkilometer.
Besteht das Ziel in der Beurteilung von Werten für den Hintergrund, so
sollten sich in der Nähe der Probenahmestelle befindliche
Ballungsräume oder Industriestandorte nicht auf die Messergebnisse
auswirken.
Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest
eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im
nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die
Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere
Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Wird § 22
in Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 3 angewendet, so sollten die
Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten
verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte
repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen
sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM
10 -Fraktion zusammengelegt werden.
B. Kleinräumige Standortkriterien
Folgende Leitlinien sollten eingehalten werden:
– Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden
und es sollten keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der
Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in der
Regel ausreichend weit von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen
Hindernissen sowie – im Fall von Probenahmestellen für die
Luftqualität an der Baufluchtlinie – mindestens 0,5 Meter vom nächsten
Gebäude entfernt sein);
– im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5
Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Unter bestimmten
Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter)
erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt
sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist;
– der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von
Emissionsquellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von
Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu
vermeiden;
– die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein
Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird;
– Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25
Meter vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und mindestens 4 Meter von
der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; die Einlässe
sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der
Baufluchtlinie repräsentativ sind.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
– Störquellen;
– Sicherheit;
– Zugänglichkeit;
– Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;
– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
– eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene
Schadstoffe;
– planerische Anforderungen.
C. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase
vollständig dokumentiert werden, zum Beispiel mit Fotografien der
Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte.
Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert
werden um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Standortwahl
weiterhin erfüllt sind.
D. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren
Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur
Beurteilung, ob Zielwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit
in Gebieten und Ballungsräumen eingehalten werden, in denen ortsfeste
Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.
a) Diffuse Quellen
* * Bevölkerung des
Ballungsraums oder
Gebiets (Tausend)
* Wenn der maximale Wert
die obere Beurteilungsschwelle
^f774264_20_BJNR106510010BJNE005300000 überschreitet
* Wenn der maximale Wert
zwischen der oberen und unteren
Beurteilungsschwelle liegt
* *
* As, Cd, Ni
* B(a)P
* As, Cd, Ni, B(a)P
* * 0 – 749
* 1
* 1
* 1
* * 750 – 1 999
* 2
* 2
* 1
* * 2 000 – 3 749
* 2
* 3
* 1
* * 3 750 – 4 749
* 3
* 4
* 2
* * 4 750 – 5 999
* 4
* 5
* 2
* * * 6 000
* 5
* 5
* 2
b) Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen
sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter
Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung
der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung
festgelegt werden.
Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die
Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nummer 12
der Richtlinie 2008/1/EG kontrolliert werden kann.
städtischen Hintergrund und für Benzo[ a
]pyren auch eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, ohne dadurch
die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1101 - 1102)
A. Datenqualitätsziele
Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die
Qualitätssicherung dienen:
* *
* Benzo[
a ]pyren
* Arsen,
Kadmium
und Nickel
* Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer
Benzo[
a ]pyren,
gesamtes
gasförmiges Quecksilber
* Gesamt-
ablagerung
* * – Unsicherheitsgrad
*
*
*
*
* * Ortsfeste und
orientierende Messungen
* 50 %
* 40 %
* 50 %
* 70 %
* * Modell
* 60 %
* 60 %
* 60 %
* 60 %
* * – Mindestdatenerfassung
* 90 %
* 90 %
* 90 %
* 90 %
* * – Mindestzeiterfassung:
*
*
*
*
* * ortsfeste Messungen
* 33 %
* 50 %
* –
*
* *[^f774264_21_BJNR106510010BJNE005400000]
orientierende Messungen
* 14 %
* 14 %
* 14 %
* 33 %
Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent
ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der
Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß folgender
Maßgaben errechnet:
1. den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV
13005:1999),
2.[^f774264_22_BJNR106510010BJNE005400000]
den ISO 5725:1994-Verfahren und
3. den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die
Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung
der Luftqualität (CR 14377:2002 E).
Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen
angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden,
und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit
der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts.
Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr
verteilt werden, um zu vermeiden, dass die Ergebnisse verfälscht
werden.
Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung
berücksichtigen nicht den Verlust von Daten auf Grund einer
regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente.
Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo[
a ]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen erforderlich. Einzelproben, die während eines
Zeitraums von bis zu einem Monat genommen werden, können mit der
gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert
werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile
Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo-[
b ]fluoranthen, Benzo[
j ]fluoranthen und Benzo[
k ]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch
trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden.
Empfohlen wird eine 24-stündige Probenahme auch für die Messung der
Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen
gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die
Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche
oder wöchentliche Proben empfohlen.
Die zuständigen Behörden dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur
dann eine „wet-only-Probenahme“ verwenden, wenn sie nachweisen können,
dass der Unterschied zwischen diesen nicht mehr als 10 Prozent
ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro
Quadratmeter (* g/m
2 ) pro Tag angegeben werden.
Die zuständigen Behörden können die Mindestzeiterfassung der in der
Tabelle angegebenen Werte unterschreiten, jedoch nicht weniger als 14
Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden
Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei
einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurchschnitt,
berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle
gemäß ISO 11222:2002 – „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen
Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten wird.
B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind
Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die
Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als
die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte über ein
ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens
dieser Abweichungen nicht berücksichtigt wird.
C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken
Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die
Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.
D. Standardbedingungen
Für Stoffe, die in der PM
10 -Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das
Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.
Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen
werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.
von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 1: Allgemeine Grundlagen
und Begriffe; Ausgabedatum: 11.1997 *DIN ISO 5725-1: Berichtigung*
1 Berichtigungen zu DIN ISO 5725-1: 1997-11 Ausgabedatum: 09.1998
*DIN ISO 5725-2:* Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision)
von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 2: Grundlegende Methode
für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines
vereinheitlichten Messverfahrens, Ausgabedatum: 12.2002 *DIN ISO
5725-3:* Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von
Messverfahren und Messergebnissen — Teil 3: Präzisionsmaße eines
vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen;
Ausgabedatum: 02.2003 *DIN ISO 5725-4:* Genauigkeit
(Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen —
Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines
vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 01.2003 *DIN ISO
5725-5:* Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von
Messverfahren und Messergebnissen — Teil 5: Alternative Methoden für
die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens;
Ausgabedatum: 11.2002 *DIN ISO 5725-5 Berichtigung 1:*
Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und
Messergebnissen — Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der
Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (ISO 5725-5:1998),
Berichtigungen zu DIN ISO 5725-5: 2002-11 (ISO
5725-5:1998/Cor. 1:2005) ; Ausgabedatum: 04.2006 *DIN ISO
5725-6:* Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von
Messverfahren und Messergebnissen — Teil 6: Anwendung von
Genauigkeitswerten in der Praxis; Ausgabedatum: 08.2002
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1103)
A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
Als Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium
und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005,
berichtigt 2007 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren
zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM
10 -Fraktion des Schwebstaubes“, beschrieben ist.
Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die
nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten
Methode entsprechen.
B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft
Als Referenzmethode für die Probenahme und Analyse Benzo[a]pyren in
der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 15549:2008
„Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration
von Benzo[
a ]pyren in Luft“ beschrieben ist.
Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung der anderen in § 20
Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe
vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden
oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884:2000 anwenden.
Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die
nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten
Methode entsprechen.
C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft
Die Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des
gesamten gasförmigen Quecksilbers wird eine automatisierte Methode
sein, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der
Atomfluoreszenzspektrometrie beruht. Solange keine genormte CEN-
Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale
Methoden oder genormte ISO-Methoden anwenden.
Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die
nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten
Methode entsprechen.
D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von
Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen beruht auf der Verwendung zylinderförmiger
Ablagerungssammler mit Standardabmessungen. Die Bestimmungen der DIN
EN 15841 (April 2010) Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur
Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer
Deposition; Deutsche Fassung EN 15841:2009 sind zu beachten. Solange
und soweit keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen
Behörden genormte nationale Methoden anwenden.
E. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen
Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine
Referenzmethoden festlegen.
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