Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (BImSchV 4 1985)

Ausfertigungsdatum
1985-07-24
Fundstelle
BGBl I: 1985, 1586
Neugefasst durch
Bek. v. 14.3.1997 I 504;
Zuletzt geändert durch
Art. 7 G v. 17.8.2012 I 1726

§ 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen

  1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und

  2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für

    a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,

    b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder

    c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen

    von Bedeutung sein können.

(3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

  1. auf demselben Betriebsgelände liegen,

  2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und

  3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.

(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.

(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.

§ 2 Zuordnung zu den Verfahrensarten

(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach

  1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für

    a) Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind,

    b) Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen zusammensetzen,

    c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

  2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte 2 des Anhangs genannte Anlagen.

Soweit die Zuordnung zu den Spalten von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen im Anhang zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.

(3) Für in Spalte 1 des Anhangs genannte Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Satz 1 findet auf Anlagen der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwicklungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein Verfahren nach Satz 1 durchzuführen.

(4) Wird die für die Zuordnung zu den Spalten 1 oder 2 des Anhangs maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, wird die Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht.

(XXXX) §§ 3 und 4 (weggefallen)

(Aufhebung anderer Vorschriften)

§ 5

(weggefallen)

Anhang

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1979 - 2001; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • Nr.

    • Spalte 1

    • Spalte 2

    • 1.

    • Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie

    *

    • 1.1

    • Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

    • -

    • 1.2

    • -

    • Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von

      a) Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,

      b) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt oder

      c) Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt

      in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate

    • 1.3

    • (weggefallen)

    • Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt

    • 1.4

    • Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

    * a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen

    b)  Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
        Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von
    
        aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas,
            Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
            Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen
            naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
            Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1
            Megawatt bis weniger als 10 Megawatt oder
    
    
        bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
            Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas,
            Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit
            einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 20
            Megawatt,
    
    
    
        ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und
        Notstromaggregate
    
    • 1.5

    • Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

    * a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf

    b)  Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
        Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von
    
        aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas,
            Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
            Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas) mit einer
            Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt,
    
    
        bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
            Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas,
            Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit
            einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 20
            Megawatt,
    
    
    
        ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf
    
    • 1.6

    • -

    • Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern

    • 1.7

    • (aufgehoben)

    *

    • 1.8

    • -

    • Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen

    • 1.9

    • -

    • Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

    • 1.10

    • Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle

    • -

    • 1.11

    • Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlemeiler

    • -

    • 1.12

    • Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser

    • -

    • 1.13

    • -

    • Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen die eine Gasmenge mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr erzeugen können

    • 1.14

    • Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer

    • -

    • 1.15

    • (weggefallen)

    * a) Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr,

    b)  Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität
        von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;
    
    • 1.16

    • (weggefallen)

    *

    • 2.

    • Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

    *

    • 2.1

    • Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr

    • Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden

    • 2.2

    • -

    • Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Kalenderjahr betrieben werden

    • 2.3

    • Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag

    • Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag

    • 2.4

    • Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer Produktionsleistung von 50 Tonnen Branntkalk oder mehr je Tag

    * a) Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer Produktionsleistung von weniger als 50 Tonnen Branntkalk je Tag

    b)  Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kieselgur, Magnesit,
        Quarzit oder Ton zu Schamotte
    
    • 2.5

    • (weggefallen)

    *

    • 2.6

    • Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen

    • -

    • 2.7

    • -

    • Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton

    • 2.8

    • Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag

    • Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind, mit einer Schmelzleistung von 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag

    • 2.9

    • (weggefallen)

    *

    • 2.10

    • Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt

    • Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden

    • 2.11

    • Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag

    • Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag

    • 2.13

    • (weggefallen)

    *

    • 2.14

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr je Stunde

    • 2.15

    • (weggefallen)

    • Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen einschließlich, Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen

    • 3.

    • Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

    *

    • 3.1

    • Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen

    • -

    • 3.2

    * a) Integrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind)

    b)  Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl
        einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre
        Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen
        oder mehr je Stunde
    
    • Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 Tonnen je Stunde
    • 3.3

    • Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

    • -

    • 3.4

    • Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen

    • Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen

      • Vakuum-Schmelzanlagen,

      • Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,

      • Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,

      • Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,

      • Schwalllötbäder und

      • Heißluftverzinnungsanlagen

    • 3.5

    • -

    • Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen

    • 3.6

    • Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde

    * a) Umformung von Stahl

        aa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von weniger als 20
            Tonnen Stahl je Stunde
    
    
        bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl mit einer Bandbreite ab 650
            Millimeter
    
    
    
    
    
    b)  Umformung von Nichteisenmetallen
    
        aa) Anlagen zum Walzen von Schwermetallen mit einer Leistung von 1 Tonne
            oder mehr je Stunde
    
    
        bb) Anlagen zum Walzen von Leichtmetallen mit einer Leistung von 0,5
            Tonnen oder mehr je Stunde
    
    • 3.7

    • Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder mehr je Tag

    • Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen Gussteile je Tag

    • 3.8

    • Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden

    • Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen

      • Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,

      • Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und

      • Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird

    • 3.9

    • Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von 2 Tonnen Rohgut oder mehr je Stunde

    • Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten

      a) auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, oder

      b) auf Metall- oder Kunststoffoberflächen durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde

    • 3.10

    • Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr

    • Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure mit einem Volumen der Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter

    • 3.11

    • Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 50 Kilojoule oder mehr beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke gleich

    • Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke gleich

    • 3.13

    • (weggefallen)

    • Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss

    • 3.15

    • (weggefallen)

    *

    • 3.16

    • Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl

    • -

    • 3.18

    • Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr

    • -

    • 3.19

    • Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen, 3 Güterwagen

    • -

    • 3.20

    • -

    • Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 cbm/h

    • 3.21

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren

    • 3.22

    • (weggefallen)

    *

    • 3.23

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder -pasten nach einem anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Verfahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver

    • 3.24

    • Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr

    • -

    • 3.25

    • Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können

    • Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge repariert werden können,

    • 4.

    • Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

    *

    • 4.1

    • Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang, insbesondere

      a) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),

      b) zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,

      c) zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen,

      d) zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,

      e) zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

      f) zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

      g) zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,

      h) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis),

      i) zur Herstellung von synthetischen Kautschuken,

      j) zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel,

      k) zur Herstellung von Tensiden,

      l) zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

      m) zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren,

      n) zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,

      o) zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat Perborat, Silbernitrat,

      p) zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwefel,

      q) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger),

      r) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,

      s) zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel),

      t) zur Herstellung von Explosivstoffen;

      hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

    • -

    • 4.2

    • -

    • Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden

    • 4.3

    • Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens im industriellen Umfang

    • Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit

      a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, oder

      b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden nach einem anderen als dem in Nummer 4.3 Spalte 1 genannten Verfahren,

      ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen

    • 4.4

    • Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien

    • -

    • 4.5

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle

    • 4.6

    • Anlagen zur Herstellung von Ruß

    • -

    • 4.7

    • Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile

    • -

    • 4.8

    • -

    • Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

    • 4.9

    • -

    • Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag

    • 4.10

    • Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben

    • -

    • 5.

    • Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen

    *

    • 5.1

    • Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen.

    * a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr,

    b)  Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit
        Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen
        Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke
    
        –   organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an
            Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger
            als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen
            je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder
    
    
        –   sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage
            insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische
            Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je
            Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,
    
    
    
    
    
    c)  Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder
        kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen
        Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von
        weniger als 200 Tonnen je Jahr,
    
    
    
    ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich
    hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal
    bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel
    enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen
    Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen.
    
    • 5.2

    • Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen

    • Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen

    • 5.4

    • -

    • Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen

    • 5.5

    • (weggefallen)

    *

    • 5.6

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl

    • 5.7

    • -

    • Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu

      a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder

      b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden,

      für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche

    • 5.8

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt

    • 5.9

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird

    • 5.10

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden

    • 5.11

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischen Polyurethangranulat

    • 6.

    • Holz, Zellstoff

    *

    • 6.1

    • Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen

    • -

    • 6.2

    • Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag

    • Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt

    • 6.3

    • Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten

    • Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder Holzfasermatten

    • 6.4

    • -

    • (aufgehoben)

    • 7.

    • Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

    *

    • 7.1

    • Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit

      a) 40 000 Hennenplätzen,

      b) 40 000 Junghennenplätzen,

      c) 40 000 Mastgeflügelplätzen,

      d) 40 000 Truthühnermastplätzen,

      e) - Rinderplätzen,

    *

  • * * f) - Kälberplätzen,

    g)  2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr
        Lebendgewicht),
    
    
    h)  750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze
        (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
    

    * a) 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen,

    b)  30 000 bis weniger als
        40 000 Junghennenplätzen,
    
    
    c)  30 000 bis weniger als
        40 000 Mastgeflügelplätzen,
    
    
    d)  15 000 bis weniger als
        40 000 Truthühnermastplätzen,
    
    
    e)  600 oder mehr Rinderplätzen (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung
        mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr),
    
  • * * i) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder

    j)  1 000 Pelztierplätzen oder mehr,
    
    
    
    bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen
    die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert;
    erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein
    Genehmigungsverfahren durchzuführen
    

    * f) 500 oder mehr Kälberplätzen,

    g)  1 500 bis weniger als
        2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr
        Lebendgewicht),
    
    
    h)  560 bis weniger als
        750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze
        (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht),
    
    
    i)  4 500 bis weniger als
        6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis
        weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder
    
    
    j)  750 bis weniger als
        1 000 Pelztierplätzen;
    
    
    
    bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen
    die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert;
    erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein
    Genehmigungsverfahren durchzuführen
    
    • 7.2

    • Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag

    • Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von

      a) 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht Geflügel je Tag oder

      b) 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht sonstige Tiere je Tag

    • 7.3

    * a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag

    b)  Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer
        Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
    

    * a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche

    b)  Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer
        Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je
        Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen
        tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung
        bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche
    
    • 7.4

    * a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven aus

        aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
            Konserven oder mehr je Tag oder
    
    
        bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen
            Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
    
    
        b)  Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen
            der Bestandteile tierischer Herkunft
    

    * a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven aus

        aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonnen bis
            weniger als 75 Tonnen Konserven je Tag oder
    
    
        bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen
            bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag als
            Vierteljahresdurchschnittswert,
    
    
    
        ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser
        Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen
    
    • 7.5

    • Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag

    • Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen

      • Anlagen in Gaststätten,

      • Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und

      • Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden

    • 7.6

    • (weggefallen)

    *

    • 7.7

    • (weggefallen)

    *

    • 7.8

    • Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag

    • Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim

    • 7.9

    • Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut

    • -

    • 7.10

    • (weggefallen)

    *

    • 7.11

    • Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in

      • Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und

      • Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden

    • -

    • 7.12

    • Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen sowie Anlagen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile oder Abfälle tierischer Herkunft zum Einsatz in diesen Anlagen gesammelt oder gelagert werden

    • -

    • 7.13

    • -

    • Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen

    • 7.14

    • Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag

    • Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen

    • 7.15

    • (weggefallen)

    • Kottrocknungsanlagen

    • 7.16

    • Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl

    • -

    • 7.17

    • Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl

    • Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können

    • 7.18

    • (weggefallen)

    *

    • 7.19

    • Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • 7.20

    • Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • 7.21

    • Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • -

    • 7.22

    • Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • 7.23

    • Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt und weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert gewonnen werden

    • 7.24

    • Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker

    • -

    • 7.25

    • -

    • Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb

    • 7.26

    • (weggefallen)

    *

    • 7.27

    • Brauereien mit einem Ausstoß von 3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    * a) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    b)  Anlagen zur Trocknung von Biertreber
    
    
    c)  Melassebrennereien
    
    • 7.28

    • Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus

      a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder

      b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus

      a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Speisewürzen je Tag oder

      b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

      und unter Verwendung von Säuren

    • 7.29

    • Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • 7.30

    • Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • 7.31

    • Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus

    • Anlagen zur

  • * * a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag oder

    * a) Herstellung von Lakritz mit einer Produktionsleistung von 50 Kilogramm bis weniger als 75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe als Vierteljahresdurchschnittswert oder

  • * * b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    * b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder Schokoladenmasse mit einer Produktionsleistung von 50 Kilogramm bis weniger als 75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe als Vierteljahresdurchschnittswert

    • 7.32

    • Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert

    • Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden

    • 7.33

    • (weggefallen)

    *

    • 7.34

    • Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungsmittelerzeugnissen aus

      a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder

      b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

    • -

    • 7.35

    *

    • Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden
    • 8.

    • Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

    *

    • 8.1

    * a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren;

    b)  Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in
        Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder
        Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren,
        insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung,
        Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem
        Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
        Deponiegas von mehr als 1 000 Kubikmetern pro Stunde;
    
    
    c)  Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit
        einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
    

    * a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1 000 Kubikmetern pro Stunde;

    b)  Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,
        ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb
        erforderlich sind;
    
    
    c)  Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit
        einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt
    
    • 8.2

    • Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von

      a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, oder

    • Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von

      a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, oder

  • * * b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

    in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
    Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger
    Dampfkessel
    

    * b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt

    in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
    Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger
    Dampfkessel
    
    • 8.3

    • Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht

    • Anlagen zur Behandlung

      a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder

      b) von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder

      zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährlich sind, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden

    • 8.4

    • -

    • Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag

    • 8.5

    • Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke)

    • Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen bis weniger als 30 000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr

    • 8.6

    • Anlagen zur biologischen Behandlung von

      a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag oder

    • Anlagen zur biologischen Behandlung

      a) von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder

  • * * b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag,

    * b) von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,

        -   mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen
            Abfällen je Tag oder
    
    
        -   soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogas-
            erzeugung) erfolgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Millionen
            Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr und einer Durchsatzleistung
            von weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,
    
    
    
    
    
    
    ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.5 oder 8.7 erfasst
    werden;
    
  • *

    • ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden

    *

    • 8.7

    • Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag

    • Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag

    • 8.8

    • Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von

      a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, oder

      b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag

    • Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag

    • 8.9

    * a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr

    b)  Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten,
        einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000
        Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500
        Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen die
        zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
        der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden
    

    * a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt

    b)  Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten,
        einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000
        Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer
        Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen
        Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung
        bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und
        Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden
    
    
    c)  Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5
        Altautos oder mehr je Woche
    
    • 8.10

    • Anlagen zur physikalischchemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von

      a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder

      b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag

    • Anlagen zur physikalischchemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von

      a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder

      b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag

    • 8.11

    • Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,

    * a) Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,

  • * * aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,

    * * aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,

  • * * bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,

    * * bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,

  • * * cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,

    * * cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,

  • * * dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,

    * * dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,

  • * * ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder

    * * ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder

  • * * ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

    mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je
    Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden
    

    * * ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

        mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen
        Einsatzstoffen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und
        8\.8 erfasst werden
    
    
    
    
    b)  Anlagen zur sonstigen Behandlung von
    
        aa) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
            Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer
            Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag oder
    
    
        bb) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
            Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer
            Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
    
    
    
        ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden
    
    • 8.12

    • Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden

    * a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden

    b)  Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf
        die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung
        finden,
    
        aa) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr oder
    
    
        bb) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gärresten mit einem
            Fassungsvermögen von 6 500 Kubikmetern oder mehr,
    
    
    
        ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem
        Gelände der Entstehung der Abfälle;
    
        *
    
    • 8.13

    • Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr

    • Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle

    • 8.14

    * a) Anlagen zum Lagern von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden

    • Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen
  • * * b) Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr

    *

    • 8.15

    • Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt

    • Anlagen zum Umschlagen von

      a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag

      b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag,

      ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt

    • 9.

    • Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen

    *

    • 9.1

    • Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt

    * a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einer Lagermenge von insgesamt 30 Tonnen brennbarer Gase oder mehr

    b)  sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit
        einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen,
        ausgenommen Erdgasröhrenspeicher
    
    • 9.2

    • Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 50 000 Tonnen oder mehr dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von

      a) 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen brennbarer Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt oder

      b) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen sonstiger brennbarer Flüssigkeiten

      in Behältern dienen

    • 9.3

    • Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrylnitril dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen

    • 9.4

    • Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen oder mehr Chlor dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen Chlor dienen

    • 9.5

    • Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder mehr Schwefeldioxid dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen

    • 9.6

    • Anlagen, die der Lagerung von 2 000 Tonnen oder mehr Sauerstoffs dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis weniger als 2 000 Tonnen Sauerstoffs dienen

    • 9.7

    • Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung dienen

    • 9.8

    • Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen

    • 9.9

    • (weggefallen)

    *

    • 9.11

    • -

    • Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt

    • 9.12

    • Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Schwefeltrioxid dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen

    • 9.13

    • Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung dienen

    • 9.14

    • Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Ammoniak dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak dienen

    • 9.15

    • Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder mehr Tonnen Phosgen dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen

    • 9.16

    • Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Schwefelwasserstoff dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen

    • 9.17

    • Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Fluorwasserstoff dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen

    • 9.18

    • Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr Cyanwasserstoff dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen

    • 9.19

    • Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Schwefelkohlenstoff dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen

    • 9.20

    • Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brom dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Brom dienen

    • 9.21

    • Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Acetylen (Ethin) dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen

    • 9.22

    • Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Wasserstoff dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen

    • 9.23

    • Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Ethylenoxid dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen

    • 9.24

    • Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Propylenoxid dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen

    • 9.25

    • Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrolein dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Acrolein dienen

    • 9.26

    • Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration >= 90%) dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration >= 90%) dienen

    • 9.27

    • Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brommethan dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Brommethan dienen

    • 9.28

    • Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder mehr Methylisocyanat dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen

    • 9.29

    • Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen

    • 9.30

    • Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr 1,2-Dibromethan dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen

    • 9.31

    • Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen

    • 9.32

    • Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen

    • 9.33

    • Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI) dienen

    • 9.34

    • Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen

    • 9.35

    • Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen

    • Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen

    • 9.36

    • -

    • Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 6 500 Kubikmetern oder mehr

    • 9.37

    • Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen

    *

    • 10.

    • Sonstiges

    *

    • 10.1

    * a) Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte

    b)  Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von
        explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des
        Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von 10 Tonnen
        Einsatzmaterialien oder mehr je Jahr
    
    • Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von weniger als 10 Tonnen Einsatzmaterialien je Jahr
    • 10.2

    • Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid aus Anlagen nach Spalte 1 zum Zweck der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

    • 10.3

    • (weggefallen)

    *

    • 10.4

    • (weggefallen)

    *

    • 10.5

    • (weggefallen)

    *

    • 10.6

    • (weggefallen)

    *

    • 10.7

    • Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde

    • Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen

      • weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder

      • ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird

    • 10.8

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden

    • 10.9

    • -

    • Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen

    • 10.10

    • Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag

    * a) Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen mit einer Bleichleistung von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag

    b)  Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von
        Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen mit einer
        Färbeleistung von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder
        Textilien je Tag, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
        betrieben werden
    
    • 10.11

    • (aufgehoben)

    *

    • 10.15

    • Prüfstände für oder mit

    • Prüfstände für oder mit

      a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, ausgenommen

      -   Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und
      
      
      -   Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete
          Serienmotoren geprüft werden
      
  • *

    • Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 200 Megawatt oder mehr

    * b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt weniger als 200 Megawatt,

    • 10.16

    • -

    • Prüfstände für oder mit Luftschrauben

    • 10.17

    • Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge

    • Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen

    • 10.18

    • -

    • Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze

    • 10.19

    • -

    • (aufgehoben)

    • 10.20

    • -

    • Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt

    • 10.21

    • -

    • Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden

    • 10.22

    • -

    • Begasungs- und Sterilisationsanlagen sowie Anlagen zur Entgasung, soweit der Rauminhalt bei Begasungs- oder Sterilisationskammern 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden

    • 10.23

    • -

    • Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden

    • 10.25

    • -

    • Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.