Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt (BinSchAbgasV)

Ausfertigungsdatum
2005-08-20
Fundstelle
BGBl I: 2005, 2487
Zuletzt geändert durch
Art. 31 G v. 8.11.2011 I 2178

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Binnenschiffe:

    für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte

    a) Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m (hoch) 3 oder mehr,

    b) Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,

    c) Fahrgastschiffe,

    d) Fähren,

    e) schwimmende Geräte,

    f) Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,

  2. Binnenwasserstraßen:

    a) Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung,

    b) Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,

  3. Seeschiff:

    ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,

  4. Richtlinie:

    Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59

    1. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3).

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m,

  2. Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge,

  3. im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie

  4. Seeschiffe.

§ 2 Technische Vorschriften

(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,

  1. nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und

  2. die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.

Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) gilt entsprechend.

(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden.

§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben

Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest als zuständige Behörde

  1. überprüft die Konformität der Produktion und

  2. erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung

nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.

§ 5 Übergangsbestimmungen

Motoren dürfen bis zum 30. Juni 2007 in Verkehr gebracht und in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 typgenehmigt sind, jedoch nur die Emissionsgrenzwerte der Stufe I nach Anhang XIV der Richtlinie einhalten.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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