Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds (BinSchFondsG)

Ausfertigungsdatum
2002-06-26
Fundstelle
BGBl I: 2002, 2266
Geändert durch
Art. 318 V v. 31.10.2006 I 2407

§ 1 Errichtung

Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 90 S. 1) wird der "Deutsche Binnenschifffahrtsfonds" (Binnenschifffahrtsfonds) in Form eines Sondervermögens errichtet.

§ 2 Aufgaben des Fonds

Der Binnenschifffahrtsfonds erfüllt die ihm nach der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 102 S. 64) übertragenen Aufgaben.

§ 3 Rechtsform

Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.

§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten.

(2) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen

  1. in handelbaren Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind,

  2. bei geeigneten Kreditinstituten.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt hierzu Anlagerichtlinien.

§ 5 Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.

(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.

§ 6 Vermögenstrennung

Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.

§ 8 Auflösung des Sondervermögens

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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