Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten (BinSchOWiZustV 1974)

Ausfertigungsdatum
1974-12-19
Fundstelle
BGBl I: 1974, 3709
Zuletzt geändert durch
Art. 56 G v. 8.12.2010 I 1864

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (BGBl. III 453-14), geändert durch Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),

  2. (weggefallen)

  3. (weggefallen)

  4. (weggefallen)

  5. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in Verbindung mit

    a) § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, Räume und deren Einrichtungen prüfen zu lassen, handelt,

    b) § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4

    der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734),

wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

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Was ist GitHub?

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