Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung) (BinSchUO2008Anh III)

Ausfertigungsdatum
2008-12-06
Fundstelle
BGBl I: 2008, 2450 [Anlageband S. 477 - 499]

Inhaltsverzeichnis

Teil I Wasserstraßen der Zone 2 - Binnen Kapitel 1

Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-

Binnen

    • §§

    *

    • 1.01

    • Allgemeines

    • 1.02

    • Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Teil II Wasserstraßen der Zone 2 - See Kapitel 2

Allgemeines

    • §§

    *

    • 2.01

    • Allgemeines

Kapitel 3 Festigkeit (ohne Inhalt) Kapitel 4

Sicherheitsabstand und Freibord

    • §§

    *

    • 4.01

    • Sicherheitsabstand

    • 4.02

    • Freibord

Kapital 5

Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der

Aufbauten

    • §§

    *

    • 5.01

    • Aufbauten

    • 5.02

    • Türen

    • 5.03

    • Fenster und Oberlichter

    • 5.04

    • Abdeckung der Laderäume

Kapitel 6

Ausrüstung

    • §§

    *

    • 6.01

    • Ankerketten

    • 6.02

    • Kompass

    • 6.03

    • Radar

    • 6.04

    • Sende- und Empfangsanlagen

    • 6.05

    • Rettungsmittel

    • 6.06

    • Sonstige Ausrüstung

Kapitel 7

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

    • §§

    *

    • 7.01

    • Allgemeines

    • 7.02

    • Festigkeit

    • 7.03

    • Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord

    • 7.04

    • Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste

    • 7.05

    • Anker

    • 7.06

    • Rettungsmittel

Kapitel 8 Sonderbestimmungen für Verbände und Containerverkehr (ohne Inhalt) Kapitel 9 Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte (ohne Inhalt) Teil III Wasserstraßen der Zone 1 Kapitel 10

Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1

    • §§

    *

    • 10.01

    • Allgemeines

    • 10.02

    • Sicherheitsabstand

    • 10.03

    • Freibord

    • 10.04

    • Verschlusszustand

    • 10.05

    • Festigkeit

    • 10.06

    • Zulässige Fahrtbedingungen

    • 10.07

    • Zusätzliche Ausrüstung

    • 10.08

    • Zusätzliche Bestimmungen für Fahrgastschiffe

Teil IV Kapitel 11

Übergangs- und Schlussbestimmungen

    • §§

    *

    • 11.01

    • Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind und Gültigkeit der bisherigen Zusätzlicher Gemeinschaftszeugnisse

    • 11.02

    • Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

    • 11.03

    • Sonstige Abweichungen

    • 11.04

    • Übergangsbestimmung für Fahrzeuge nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 sowie nach Anhang XII Artikel 5

Teil I - Wasserstraßen der Zone 2-Binnen

Kapitel I - Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen

§ 1.01 Allgemeines

  1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

  2. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.

  3. Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.

  4. Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf:

    a) der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,

    b) Nord-Ostsee-Kanal,

    c) Kieler Förde,

    d) Trave unterhalb Stülper Huk,

    e) Unterwarnow und Breitling,

    f) Wolgaster Hafengebiet

    erforderlich.

§ 1.02 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Anhang II Kapitel 15 folgenden Bestimmungen:

a) Bei Fahrgastschiffe ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen.

b) Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09. Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

Teil II - Wasserstraßen der Zone 2-See

Kapitel 2 - Allgemeines

§ 2.01 Allgemeines

  1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-See ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

  2. Die Bestimmungen aus den Kapiteln 3 bis 9 sind zu erfüllen.

  3. Der § 1.01 gilt auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote.

Kapitel 3 - Festigkeit

(ohne Inhalt)

Kapitel 4 - Sicherheitsabstand und Freibord

§ 4.01 Sicherheitsabstand

  1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.

  2. Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.

  3. Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.

§ 4.02 Freibord

  1. Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m.

  2. Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Anhang II § 4.02 Nr. 2 bis 6 berichtigt werden:

    a) Dabei ist

    aa) die Konstante in der Formel für den Freibord nach Anhang II § 4.02 Nr.
        2 mit dem Wert 300,
    
    
    bb) für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert als 2000 mm und
    
    
    cc) für den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer Wert als 1000 mm
    
    
    
    anzusetzen.
    

    b) Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Auf-bauten nicht einschließen.

    c) Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:

    *            *   l
            e                                    = l · ﴾ 2,5
    
        *   b
    
        *   – 1,5 ﴿ ·
    
        *   h
    
        *   [m]
    
    
    *            *   B'
    
        *   0,72
    
    
    
    In diesen Formeln bezeichnet:
    
        l
    e   die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage
        bezogen auf L,
    
    
    l   die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m],
    
    
    b   die Breite des betreffenden Aufbaus in [m],
    
    
    B'  die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus,
        Deckshauses oder Lukenschachts in [m],
    
    
    h   die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des
        betreffenden Auf-baus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem
        die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter
        Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die
        Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m.
    

    Wenn

    •  *   b
      
    •  *   B'
      

    kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge l e gleich Null zu setzen.

  3. Bei Schiffen muss unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

    a) Der Sicherheitsabstand beträgt

    aa) bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante
        Ladelukensüll,
    
    
    bb) bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,
    
    
    cc) bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
    

    b) Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 B.

Kapitel 5 - Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten

§ 5.01 Aufbauten

  1. Alle Öffnungen in den Aufbauten müssen mit Süllen von mindestens 0,15 m Höhe über dem Schottendeck versehen sein.

  2. Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar sind und wenn die Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen ist.

  3. Sofern Deckel von Einstiegluken und Mannlöchern nicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein.

§ 5.02 Türen

Alle äußeren Türen, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen mindestens sprühwasser- und wetterdicht verschließbar und von ausreichender Festigkeit sein.

§ 5.03 Fenster und Oberlichter

  1. Fenster unterhalb des Schottendecks müssen wasserdicht und mit einer Seeschlagblende ver-sehen sein.

  2. Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks müssen wasserdicht sein.

  3. Liegt die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern mindestens 0,15 m oberhalb des Schottendecks, müssen sie mindestens sprühwasser- und wetterdicht sein.

  4. Fenster und Oberlichter gelten als:

    a) wasserdicht, wenn sie nicht geöffnet werden können und ihre Ausführung mindestens der Baureihe B der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe April 1993 entspricht;

    b) sprühwasser- und wetterdicht, wenn sie geöffnet werden können und ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe April 1993 und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm DIN ISO 3903, Ausgabe April 1993 entspricht;

    c) offen, wenn ihre Ausführung den in den Buchstaben a und b genannten Normen nicht entspricht.

§ 5.04 Abdeckung der Laderäume

  1. Die wasserdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:

    a) Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss

    aa) einer Belastung durch Wasser von
        q = 1,00 - h [t/m²]
        zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/m²
        zuzüglich Eigengewicht der Deckel,
    
    
    bb) einer Belastung von 0,075 t als Punktlast standhalten.
    
    
    
    In dieser Formel bedeutet:
    h - Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der
    zulässigen größten Einsenkung [m].
    Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks
    zu berücksichtigen.
    

    b) Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemäßig verschalkten Abdeckungen der Laderäume.

  2. Die sprühwasser- und wetterdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:

    a) Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss den Bestimmungen nach Nummer 1 Buchstabe a entsprechen.

    b) Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.

    Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brauchen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das Eigengewicht der Deckel und die Form der Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirkt.

  3. Laderäume ohne Lukendeckel und mit Lukendeckeln, die den Bestimmungen nach Nummer 1 oder 2 nicht entsprechen, gelten als offen.

Kapitel 6 - Ausrüstung

§ 6.01 Ankerketten

Abweichend von Anhang II § 10.01 Nr. 10 muss jede Bugankerkette mindestens 60 m lang sein.

§ 6.02 Kompass

  1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem Kompass mit Analoganzeige oder mit einem Steuerkurstransmitter mit Analoganzeige ausgerüstet sein.

  2. Fahrzeuge nach Nr. 1 dürfen stattdessen einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass mit Digitalanzeige oder Steuerkurstransmitter mit Digitalanzeige verwenden, wenn diese mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 6.03 ausgerüstet sind.

  3. Der Kompass oder Steuerkurstransmitter darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung geprüft und zugelassen worden ist. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anhang IX Teil VII entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Buchstabe A Nr. 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.

  4. Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen

    a) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr anerkannten Einrichtung geprüft sein, dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Buchstabe A Nr. 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,

    b) entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anhang IX Teil VIII an Bord eingebaut sein,

    c) vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei einer Verlängerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung von einer von der zuständigen Behörde auf Grund eines Sachkundenachweises anerkannten Person (Regulierer) reguliert sein.

    Der Regulierer prüft gleichzeitig den ordnungsgemäßen Einbau nach Satz 1 Buchstabe b. Er stellt eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung, aus der auch das Datum der Regulierung hervorgeht, aus. Die aktuelle Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. Kann ein Regulierer den Kompass auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis nicht so regulieren, dass die größte Abweichung nicht mehr als 6° beträgt, so ist die Aufstellung des Kompasses auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis von der zuständigen Behörde überprüfen zu lassen.

  5. Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine im Ausland durchgeführte Regulierung und Kompensierung anerkennen; der Bescheid der zuständigen Behörde über die Anerkennung ist an Bord mitzuführen.

§ 6.03 Radar

  1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem Radargerät ausgerüstet sein.

  2. Das Radargerät muss nach Anhang IX Teil III, V und VI baumustergeprüft, zugelassen und eingebaut sowie einer Funktionsprüfung unterzogen sein.

§ 6.04 Sende- und Empfangsanlagen

Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sein.

§ 6.05 Rettungsmittel

  1. Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser, ein weiteres Drittel muss mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.

  2. Zusätzlich zu Anhang II § 10.05 muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 vorhanden sein.

§ 6.06 Sonstige Ausrüstung

An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein:

a) die im Anhang II § 10.02 Nr. 1 Buchstabe a und d bis f sowie Nr. 2 und 3 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände,

b) auf jedem Fahrzeug müssen zusätzlich Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind, vorhanden sein,

c) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung müssen zusätzlich die in § 13 Nr. 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten vorhanden sein.

Kapitel 7 - Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

§ 7.01 Allgemeines

Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-See gelten Kapitel 3 und 4 sowie die Bestimmungen des § 6.05 nicht.

§ 7.02 Festigkeit

Abweichend von Anhang II § 3.02 Nr. 1 a muss der Schiffskörper den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die Zone 2-See entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach den Bauvorschriften für die Zone 2-See gebaut oder umgebaut worden ist.

§ 7.03 Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord

  1. Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 1 muss

    a) der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m betragen und

    b) bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m

    betragen.

  2. Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 2 muss

    a) der Restfreibord mindestens 0,40 m betragen und

    b) der Freibord muss jedoch mindestens 0,50 m

    betragen.

  3. Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Anhang II § 15.04 Nr. 3 unter Berücksichtigung der Nr. 1 und 2 festzusetzen.

§ 7.04 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste

Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist nach den Bestimmungen des Anhangs II § 15.05 Nr. 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung des § 7.03 zu ermitteln.

§ 7.05 Anker

Für Fahrgastschiffe ist die Gesamtmasse P der Buganker nach folgender Formel zu berechnen:

P = k • B • T + 4 • A

f [kg]

In dieser Formel bedeuten:

    • k

    • Koeffizient nach Anhang II § 10.01 Nr. 2

    • A f

    • frontale Windangriffsfläche im m 2

§ 7.06 Rettungsmittel

Abweichend von Anhang II § 15.09 Nr. 4 können Einzelrettungsmittel durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

Kapitel 8 - Sonderbestimmungen für Verbände und Containerverkehr

(ohne Inhalt)

Kapitel 9 - Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte

(ohne Inhalt)

Teil III - Wasserstraßen der Zone 1

Kapitel 10 - Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1

§ 10.01 Allgemeines

  1. Auf Wasserstraßen der Zone 1 ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

  2. Die Bestimmungen aus den Kapiteln 2 bis 6 und die Bestimmungen der §§ 10.02 bis 10.07 sind zu erfüllen.

§ 10.02 Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1,20 m betragen.

§ 10.03 Freibord

Der Freibord muss mindestens 0,50 m betragen.

§ 10.04 Verschlusszustand

  1. Abweichend von Anhang II § 4.05 und Anhang XII Artikel 4 § 4.05 ist die Ebene der größten Einsenkung unter der Voraussetzung festzusetzen, dass die Laderäume mindestens sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können.

  2. Die Festsetzung der höchstzulässigen Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen ist nicht zulässig.

§ 10.05 Festigkeit

Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrzeug zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Festigkeit und einen angemessenen Freibord und Verschlusszustand aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen der Fahrzeuge gemäß § 10.06 angeben.

§ 10.06 Zulässige Fahrtbedingungen

Abhängig vom Bau-, Erhaltungs- und Ausrüstungszustand des Fahrzeugs werden dessen zulässige Fahrtbedingungen – insbesondere Beschränkung auf Fahrten bei geringer signifikanter Wellenhöhe, auf einen bestimmten Zeitraum im Jahr, auf Fahrten bei Tageslicht oder bei annehmbaren Witterungs- und Wetterverhältnissen oder auf Fahrten von begrenzter Dauer – festgelegt. Die zulässigen Fahrtbedingungen sind im Gemeinschaftszeugnis oder im zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis zu bescheinigen.

§ 10.07 Zusätzliche Ausrüstung

  1. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen Fahrzeuge mit Besatzung folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen:

    a) ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer,

    b) sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,

    c) eine Rettungssignaltafel,

    d) vier Rettungsringe nach Anhang II § 10.05; davon müssen zwei Rettungsringe mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein, und zwei Rettungsringe müssen mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein,

    e) ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5,

    f) ein Beiboot muss mit einer Laterne und einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern ausgestattet sein.

  2. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung die nach Nr. 1 Buchstabe b bis Buchstabe f geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen.

§ 10.08 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

  1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gilt Kapitel 7 unter Berücksichtigung der Bestimmungen in §§ 10.05 bis 10.07.

  2. Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrzeug zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Stabilität aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen der Fahrzeuge gemäß § 10.06 angeben.

Teil 4 -

Kapitel 11 - Übergangs- und Sonderbestimmungen

§ 11.01 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Zusätzlicher Gemeinschaftszeugnisse

  1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.

  2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihres Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.

  3. Die Zusätzliche Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nummer 2 bleibt unberührt.

§ 11.02 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

  1. Unbeschadet der §§ 11.03 und 11.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

  2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten

    • –„N.E.U.“:

    • Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

    • –„Erteilung oder Erneuerung des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses“:

    • Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.

    • §

    • Inhalt

    • Frist oder Bemerkungen

    • 4.01

    • Sicherheitsabstand

    • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    • 4.02

    • Freibord

    • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    • 5.01

    • Aufbauten

    • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    • 5.02

    • Türen

    • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    • 5.03

    • Fenster und Oberlichter

    • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    • 5.04

    • Abdeckung der Laderäume

    • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    • 6.02

    • Kompass

    • Für Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe kleiner 45 m, N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    • 6.03

    • Radar

    • Für Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe kleiner 90 m, N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    • 6.06 Buchstabe b

    • Schallsignalanlage

    • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    • 10.02

    • Sicherheitsabstand

    • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    • 10.03

    • Freibord

    • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

§ 11.03 Sonstige Abweichungen

Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

§ 11.04 Übergangsbestimmung für Fahrzeuge nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 sowie nach Anhang XII Artikel 5

  1. Für ein Fahrzeug nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 oder nach Anhang XII Artikel 5 wird das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nr. 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs III entspricht.

  2. Hält das Fahrzeug Anforderungen des Anhangs III Kapitel 1 bis 10 nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis zu vermerken.

  3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entspricht.

  4. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne von Nummer 2.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.