Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 (Anhang IV zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung) (BinSchUO2008Anh IV)

Ausfertigungsdatum
2008-12-06
Fundstelle
BGBl I: 2008, 2450 [Anlageband S. 502 - 510]

Inhaltsverzeichnis

Teil I

Wasserstraßen der Zone 3

Kapitel 1

Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3

    • §§

    * *

    • 1.01

    *

    • Allgemeines
    • 1.02

    *

    • Ankerausrüstung
    • 1.03

    *

    • Geschwindigkeit
    • 1.04

    *

    • Freie Sicht

Kapitel 2

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

    • 2.01

    *

    • Rettungsmittel
    • 2.02

    *

    • 2-Abteilungsstatus

Teil II

Wasserstraßen der Zone 4

Kapitel 3

Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4

    • 3.01

    *

    • Allgemeines
    • 3.02

    *

    • Sicherheitsabstand
    • 3.03

    *

    • Freibord
    • 3.04

    *

    • Ankerausrüstung
    • 3.05

    *

    • Geschwindigkeit
    • 3.06

    *

    • Freie Sicht

Kapitel 4

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

    • 4.01

    *

    • Rettungsmittel
    • 4.02

    *

    • 2-Abteilungsstatus
    • 4.03

    *

    • Zweites unabhängiges Antriebssystem

Teil III

Kapitel 5

Übergangs- und Sonderbestimmungen

    • 5.01

    • Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

    • 5.02

    • Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

    • 5.03

    • Sonstige Abweichungen

    • 5.04

    • Übergangsbestimmung für Fahrzeuge nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 sowie nach Anhang XII Artikel 5

Teil I - Wasserstraßen der Zone 3

Kapitel 1 - Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3

§ 1.01 Allgemeines

Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist Anhange II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 1.02 Ankerausrüstung

Für Anker genügen zwei Drittel des nach Anhang II § 10.01 errechneten Gesamtgewichts.

§ 1.03 Geschwindigkeit

  1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.

  2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.

§ 1.04 Freie Sicht

Abweichend von Anhang XII Artikel 4 § 7.02 Nr. 2 darf der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast für den Rudergänger 250 m nicht überschreiten.

Kapitel 2 - Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

§ 2.01 Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

§ 2.02 2-Abteilungsstatus

(ohne Inhalt)

Teil II - Wasserstraßen der Zone 4

Kapitel 3 - Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4

§ 3.01 Allgemeines

Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 3.02 Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,

a) soweit sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,

b) soweit sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m verringert werden.

§ 3.03 Freibord

Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.

§ 3.04 Ankerausrüstung

Für Anker genügen zwei Drittel des nach Anhang II § 10.01 errechneten Gesamtgewichts.

§ 3.05 Geschwindigkeit

  1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.

  2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.

§ 3.06 Freie Sicht

Abweichend von Anhang XII Artikel 4 § 7.02 Nr. 2 darf der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast für den Rudergänger 250 m nicht überschreiten.

Kapitel 4 - Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

§ 4.01 Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

§ 4.02 2-Abteilungsstatus

Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstrassen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.

§ 4.03 Zweites unabhängiges Antriebssystem

Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstrassen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.

Teil III -

Kapitel 5 - Übergangs- und Sonderbestimmungen

§ 5.01 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

  1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Erleichterungen in Analogie zu diesem Anhang erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.

  2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs- Untersuchungsordnung entsprechen.

  3. Die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nummer 2 bleibt unberührt.

§ 5.02 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

  1. Unbeschadet der §§ 5.03 und 5.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

  2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten

    •  *
      —   „N.E.U.“:
      
      • Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
    •  *
      —   „Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung“:
      
      • Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.
    •  *   §
      
      • Inhalt

      • Frist oder Bemerkungen

    •  *   1.02
      
      • Ankerausrüstung

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049

    •  *   1.03
      
      • Geschwindigkeit

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049

    •  *   3.02
      
      • Sicherheitsabstand

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049

    •  *   3.03
      
      • Freibord

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049

    •  *   3.04
      
      • Ankerausrüstung

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049

    •  *   3.05
      
      • Geschwindigkeit

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049

§ 5.03 Sonstige Abweichungen

Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

§ 5.04 Übergangsbestimmung für Fahrzeuge nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 sowie nach Anhang XII Artikel 5

  1. Für ein Fahrzeug nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 oder nach Anhang XII Artikel 5 wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nr. 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs IV entspricht.

  2. Hält das Fahrzeug Anforderungen des Kapitel 1 bis 4 nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.

  3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entspricht.

  4. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne von Nummer 2.

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