Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen (Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung) (BinSchUO2008Anh XII)

Ausfertigungsdatum
2008-12-06
Fundstelle
BGBl I: 2008, 2450 [Anlageband S. 845 - 899]

Artikel 1 - Allgemeines

  1. Für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen, ist Anhang II, ausgenommen die in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften, mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden:

  2. Folgende Anforderungen des Anhangs II gelten nicht:

    a) §§ 1.02 Nr. 3, 1.04 und 1.05;

    b) § 2.04 Nr. 3;

    c) § 7.06 Nr. 3;

    d) § 17.03 Nr.5;

    e) Kapitel 19;

    f) Kapitel 20;

    g) Kapitel 23;

    h) §§ 24.05 und 24.07;

    i) Anlage H, J, K, M, N, O;

    j) Anlage Q Dienstanweisungen Nr. 4, 6, 10, 14, 16, 19, 23.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

  1. Abweichend von Anhang II gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    •  *   **statt**
      
      • gilt
    •  *   „Schiffsattest“
      
      • „Gemeinschaftszeugnis“
    •  *   „Attest“
      
      • „Gemeinschaftszeugnis“
    •  *   “Rheinschifffahrt“
      
      • „Binnenschifffahrt“
    •  *   „Rheinschifffahrtspolizeiverordnung“
      
      • „schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis e dieser Verordnung“
    •  *   „dem Großen Patent nach der Verordnung über die Patente für die
      Schifffahrt auf dem Rhein“
      
      • „Binnenschifferpatent“
    •  *   „Verordnung über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein“
      
      • „Binnenschifferpatentverordnung“
    •  *   „Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen
      für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt“
      
      • „Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt gemäß Anhang IX dieser Verordnung“
    •  *   „Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von
      Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt“
      
      • „Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern gemäß Anhang IX dieser Verordnung“
    •  *   „Rheinuferstaaten oder Belgien“
      
      • „Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG“
    •  *   „Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt“
      
      • „Europäische Kommission“
    •  *   „Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt“
      
      • „Empfehlungen des Ausschusses nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren“
    •  *   „Anlage B“
      
      • „Anhang V, Teil I dieser Verordnung“
    •  *   „Anlage C“
      
      • „Anhang VI, Teil I dieser Verordnung“
    •  *   „Anlage D“
      
      • „Anhang V, Teil VII dieser Verordnung“
    •  *   „Anlage G“
      
      • „Anhang V, Teil VI dieser Verordnung“
    •  *   „Kiellegung nach dem 1.4.1976“
      
      • „Kiellegung nach dem 1.4.1982“
  2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

    a) die Nummern 62 und 82 in folgender Fassung anzuwenden sind:

    62. „Tiefgang" ("T") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des
        Schiffskörpers an der Unterkante der Bodenbeplattung bis zur Ebene der
        größten Einsenkung des Schiffskörpers in m ohne Berücksichtigung eines
        Kiels oder anderer fester Anhänge;
    
    
    82. „anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine
        Klassifikationsgesellschaft, die gemäß den Kriterien und dem Verfahren
        des Anhangs VII der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt worden ist; die
        Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften enthält Anhang
        VII.
    

    b) ergänzend folgender schiffstechnischer Begriff anzuwenden ist:

    „Tiefgang über alles" ("T
    OA                         ") der senkrechte Abstand vom tiefsten
    Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Bodenbeplattung bis zur
    Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m einschließlich
    eines Kiels oder anderer fester Anhänge.
    

Artikel 3 - Abweichende Übergangsbestimmungen

  1. Anhang II § 24.02 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmungen gelten:

    •  *   **§§ und Nr.**
      
      • Inhalt

      • Frist oder Bemerkungen

    •  *
      
      • Kapitel 7

      *

    •  *   7.02 Nr. 2
      
      • Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250m

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2049

    •  *   Nr. 3 Satz 3
      
      • Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2015

    •  *   Nr. 6
      
      • Mindestlichtdurchlässigkeit

      • N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 01.01.2010

  2. Anhang II § 24.06 Nr. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmung gilt:

    •  *   **§§ und Nr.**
      
      • Inhalt

      • Frist oder Bemerkungen

      • Inkrafttretung

    •  *
      
      • Kapitel 7

      * *

    •  *   7.02 Nr. 2
      
      • Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250m

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2049

      • 30.12.2008

Artikel 4 - Abweichende Mindestanforderungen zu Anhang II für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4

Die folgenden Vorschriften des Anhangs II sind in jeweils nachstehender Fassung anzuwenden:

§ 1.03 Gemeinschaftszeugnis

Fahrzeuge nach § 1.02 Nr. 1 und 2 müssen ein Gemeinschaftszeugnis besitzen, das von einer zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG erteilt worden ist.

§ 1.06 Anordnungen vorübergehender Art

Anordnungen vorübergehender Art können nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren erlassen werden, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von Bestimmungen dieser Richtlinie schon vor der zu erwartenden Änderung derselben zuzulassen oder Versuche zu ermöglichen.

§ 1.07 Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung können nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren für die Untersuchung verbindliche Verwaltungsvorschriften beschlossen werden.

§ 4.04 Einsenkungsmarken

  1. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass die Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand erfüllt sind. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder Freibord festsetzen. Die Ebene der größten Einsenkung ist mindestens für die Zone 3 festzusetzen.

  2. Die Ebene der größten Einsenkung wird durch gut sichtbare und unaustilgbare Einsenkungsmarken gekennzeichnet.

  3. Einsenkungsmarken für die Zone 3 bestehen aus einem Rechteck von 300 mm Länge und 40 mm Höhe, dessen Grundlinie horizontal ist und mit der Ebene der zugelassenen größten Einsenkung zusammenfällt. Andersartige Einsenkungsmarken müssen ein solches Rechteck enthalten.

  4. Schiffe müssen mindestens drei Einsenkungsmarkenpaare haben, von denen ein Markenpaar auf etwa 1/2 L und die beiden anderen ungefähr auf 1/6 L hinter dem Bug und vor dem Heck angebracht sein müssen. Abweichend genügen

    a) bei Schiffen, mit L weniger als 40 m, zwei Markenpaare, die auf einem 1/4 L hinter dem Bug und vor dem Heck anzubringen sind;

    b) bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar, das etwa auf 1/2 L anzubringen ist.

  5. Die infolge einer erneuten Untersuchung ungültig gewordenen Einsenkungsmarken oder Angaben sind unter Aufsicht der Untersuchungskommission zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen. Undeutlich gewordene Einsenkungsmarken dürfen nur unter Aufsicht einer Untersuchungskommission ersetzt werden.

  6. Ist das Schiff nach dem Übereinkommen von 1966 über die Eichung von Binnenschiffen geeicht worden und liegen die Eichmarken in der gleichen Höhe wie die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Einsenkungsmarken, gelten diese Eichmarken auch als Einsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

  7. Für Schiffe, die auf Binnenwasserstraßen anderer Zonen als Zone 3 verkehren, sind die vorderen und hinteren Einsenkungsmarkenpaare nach Nummer 4 für diese Zone zu ergänzen durch einen senkrechten Strich, von dem eine zusätzliche Linie oder für weitere Zonen mehrere zusätzliche Linien der Einsenkung mit einer Länge von 150 mm, die nach dem Bug des Schiffes zu in Bezug auf die Einsenkungsmarke für Zone 3 angebracht wird oder angebracht werden. Dieser senkrechte Strich und die horizontale Linie haben eine Stärke von 30 mm. Neben der nach dem Bug des Schiffes ausgerichteten Einsenkungsmarke ist die Zahl der entsprechenden Zone in den Abmessungen 60 x 40 mm nach Maßgabe der nachstehenden Abbildung anzumarken.

    Abbildung in Bearbeitung

§ 4.05 Höchstzulässige Einsenkung der Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen sind

Ist die Ebene der größten Einsenkung für Zone 3 unter der Voraussetzung festgesetzt, dass die Laderäume sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können, und beträgt der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der Oberkante des Lukensülls weniger als 500 mm, muss die höchstzulässige Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen festgesetzt werden. Im Gemeinschaftszeugnis ist einzutragen: „Wenn die Luken der Laderäume ganz oder teilweise geöffnet sind, darf das Schiff höchstens bis zu .... mm unter die Einsenkungsmarken für Zone 3 abgeladen sein.“

§ 7.02 Freie Sicht

  1. Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.

  2. Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger 250 m oder 2 Schiffslängen bis zur Wasseroberfläche, je nachdem, welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten. Optische und elektronische Hilfsmittel zur Verkürzung des Sichtschattens dürfen bei der Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Zur weiteren Verkürzung des Sichtschattens dürfen nur geeignete elektronische Hilfsmittel verwendet werden.

  3. Das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich der Rudergänger gewöhnlich befindet, muss mindestens 240° des Horizonts betragen. Davon muss ein Blickfeld von mindestens 140° innerhalb des vorderen Halbkreises liegen. In der üblichen Sichtachse des Rudergängers dürfen sich keine Fensterpfosten, Stützen oder Aufbauten befinden. Ist auch bei einem freien Blickfeld von 240° oder mehr eine ausreichende freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet, kann die Untersuchungskommission zusätzliche Maßnahmen verlangen, insbesondere den Einbau von geeigneten optischen oder elektronischen Hilfsmitteln. Die Höhe der Unterkante der Seitenfenster muss möglichst gering und die Höhe der Oberkante der Seitenfenster und heckseitigen Fenster möglichst groß sein. Bei der Feststellung, ob die Anforderungen dieses Artikels an die freie Sicht aus dem Steuerhaus erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass die Augenhöhe des Rudergängers 1650 mm über dem Deck am Steuerstand beträgt.

  4. Die Oberkante der bugseitigen Steuerhausfenster muss hoch genug sein, um einer Person am Steuerstand mit einer Augenhöhe von 1 800 mm freie Sicht voraus zu gewähren, die noch mindestens 10 Grad über die Horizontalebene auf Augenhöhe reicht.

  5. Die klare Sicht durch die Frontfenster muss durch geeignete Mittel bei jeder Witterung gewährleistet sein.

  6. In Steuerhäusern verwendete Fensterscheiben müssen aus Sicherheitsglas sein und eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben. Um Reflexe zu vermeiden, müssen die vorderen Kommandobrückenfenster reflexfrei sein oder so eingesetzt sein, dass Reflexe effektiv ausgeschlossen sind. Diese Anforderung wird erfüllt, wenn die Fenster gegen die Vertikalebene geneigt sind und oben um mindestens 10 Grad und höchstens 25 Grad nach außen gestellt sind.

§ 7.05 Signallichter, Lichtzeichen und Schallzeichen

  1. .In diesem Anhang bedeuten

    a) Signallichter: Topplichter, Seitenlichter, Hecklichter, von allen Seiten sichtbare Lichter, blaue Funkellichter, gelbe schnelle starke Funkellichter für schnelle Schiffe und blaue Lichter für die Beförderung von gefährlichen Gütern;

    b) Lichtzeichen: die zu den Schallzeichen und zur blauen Tafel gehörenden Lichter.

  2. Zur Kontrolle der Signallichter müssen Stromanzeigelampen oder gleichwertige Einrichtungen wie Meldeleuchten im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus möglich ist.

  3. Bei Radareinmannsteuerständen müssen zur Kontrolle der Signallichter und der Lichtzeichen Meldeleuchten am Steuerstand eingebaut sein. Die Schalter der Signallichter müssen in die Meldeleuchten integriert sein oder sich in unmittelbarer Nähe der Meldeleuchten befinden und diesen eindeutig zugeordnet sein. Anordnung und Farbe der Meldeleuchten der Signallichter und der Lichtzeichen müssen der wirklichen Lage und Farbe der geschalteten Signallichter und Lichtzeichen entsprechen. Der Ausfall eines Signallichtes oder eines Lichtzeichens muss das Erlöschen der entsprechenden Meldeleuchte bewirken oder auf andere Weise durch die entsprechende Meldeleuchte signalisiert werden.

  4. Bei Radareinmannsteuerständen müssen sich die Schallzeichen durch Fußschalter geben lassen. Dies gilt nicht für das „Bleib-weg-Signal“ nach den Schifffahrtspolizeilichen Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung.

  5. Signallichter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil I entsprechen.

Kapitel 8a - Vorschriften für den Einbau typgeprüfter Motoren in Fahrzeuge

§ 8a.01 Begrifffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vorschrift gilt als:

  1. „zuständige Behörde“ die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest;

  2. „Motor“ ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);

  3. „Fahrzeugantriebsmotor“ ein Motor, der als Haupt- oder Hilfsantrieb in ein Fahrzeug eingebaut ist;

  4. „Fahrzeughilfsmotor“ ein Motor, der nicht als Fahrzeugantriebsmotor für die speziellen Anwendungen in Maschinen an Bord eines Fahrzeuges verwendet wird;

  5. „Austauschmotor“ ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befind-lichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10% von der des zu ersetzenden Motors abweichen;

  6. „Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor den technischen Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

  7. „Einbauprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

  8. „Zwischenprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

  9. „Sonderprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

  10. „Motorengruppe“ eine nach Anlage 1 Teil I von einem Hersteller festgelegte und von der nach § 3 der Binnenschiffs- Abgasemissionsverordnung zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;

  11. „Motorparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage 8 Teil II, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;

  12. „Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" das zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument. In dieser, vom Motorenhersteller zu erstellenden und der zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter zu spezifizieren, unter deren Verwendung und bei deren Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann; sie muss mindestens enthalten:

    a) Angabe des Motortyps mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;

    b) Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;

    c) Eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);

    d) Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes;

    bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch einen Teil enthalten, anhand dessen die Kontrolle der einwandfreien Funktion dieser Systeme durchgeführt werden kann;

  13. „Richtlinie“ Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 059 vom 27. Februar 1998) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU L 146 vom 30. April 2004, berichtigt ABl. EU L 225 vom 25. Juni 2004), umgesetzt durch die Binnenschiffs- Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 BGBl. I S. 2487.

  14. „Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO)“ die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die nach § 1 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang II dieser Verordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt ist.

§ 8a.02 Grundregel

Für alle Motoren gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

  1. Die Bestimmungen gelten für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind. Unbeschadet der Be-stimmungen der Nummer 2 und des Absatzes 3 gilt Artikel 7a Abs. 1 und 5 der Richtlinie hinsichtlich der Grenzwerte und der Typgenehmigung auch für Fahrzeughilfsmotoren mit einer Nennleistung von mehr als 37 kW. Hiervon ausgeschlossen sind:

    a) Fahrzeugantriebs- und Fahrzeughilfsmotoren folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie:

    aa) Fahrzeughilfsmotoren mit konstanter Drehzahl und einer Nennleistung
        größer 19 kW und kleiner 37 kW, die bis zum 31. Dezember 2006;
    
    
    bb) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31. Dezember 2006;
    
    
    cc) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31.Dezember 2008;
    

    b) Motoren, die die Grenzwerte der Stufe I des Anhangs XIV der Richtlinie einhalten und bis zum 30. Juni 2007;

    c) Austauschmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011

    in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord eingebaut waren. Austauschmotoren müssen darüber hinaus in Fahrzeuge eingebaut gewesen sein, die bis zum 31. Dezember 2007 in Betrieb waren.

  2. Die Motoren dürfen die in der Richtlinie festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe (HC), Stickstoffoxide (NOx) und Partikel (PT) nicht überschreiten.

  3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie ist durch eine Typgenehmigung, die nach Absatz 3 erteilt wurde, nachzuweisen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.

  4. Für die Durchführung von Einbauprüfungen gilt folgendes:

    a) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in die erstmals auszustellende Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder zur Änderung der bestehenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung.

    b) Die zuständige Behörde kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der zuständigen Behörde mitteilt. Diese ändert entsprechend die Fahrtauglichkeitsbescheinigung.

    c) Für einen typgeprüften Motor, für den anhand eines Dokuments einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nachgewiesen wird, dass der Einbau nach gleichwertigen Vorschriften erfolgte, ist eine erneute Einbauprüfung nicht erforderlich.

  5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der Nachuntersuchung durchgeführt werden.

  6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.

  7. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeuges installierten Motoren, die den Anforderungen dieser Vorschrift unterliegen, sind von der zuständigen Behörde in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.

  8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach dieser Vorschrift eines Technischen Dienstes bedienen.

§ 8a.03 Typgenehmigungen

  1. Folgende Typgenehmigungen sind anzuerkennen, sofern die Motoranwendung durch die Typgenehmigung abgedeckt ist:

    a) Typgenehmigungen nach der Richtlinie;

    b) Typgenehmigungen nach Kapitel 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ;

    c) Typgenehmigungen, die nach Anhang XII der Richtlinie oder nach § 8a.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannt sind.

  2. Die Zuordnung der Motoranwendung zur Prüfung gemäß Typgenehmigungsverfahren ist anhand nachfolgender Tabelle vorzunehmen.

    •  *   **Motoranwendung**
      
      • Rechts-grundlage

      • Motoren-kategorie

      • Grenzwert-stufe

      • Prüf-

    •  *   **Vorschrift**
      
      • Zyklus ISO 8178
    •  *   **Fahrzeug-antriebsmotoren mit**
      
      • Propellercharakteristik

      • I

      • Richtlinie

      • V

      • IIIA

      *^bjnr245089008bjne001000000_01_BJNR245089008BJNE001000000 C

      • E3
    •   *   RheinSchUO
      
      • -

      *^bjnr245089008bjne001000000_02_BJNR245089008BJNE001000000 I, II

      • -

      • E3

    •   *[^bjnr245089008bjne001000000_03_BJNR245089008BJNE001000000]
      

      konstanter Drehzahl (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Vestellpropeller)

      • II

      • Richtlinie

      • V

      • IIIA

      • C

      • E2

    •   *   RheinSchUO
      
      • -

      • I, II

      • -

      • E2

    •   *   **Fahrzeughilfs-motoren mit**
      
      • konstanter Drehzahl

      • III

      • Richtlinie

      *^bjnr245089008bjne001000000_04_BJNR245089008BJNE001000000 V

      • IIIA

      • B

      • D2

    •   *   H, I, J, K
      
    •   *   D, E, F, G,
      
      • II
    •   *   RheinSchUO
      
      • -

      • I, II

      • -

      • D2

    •   *   **variabler Drehzahl und variabler Last**
      
      • IV

      • Richtlinie

      • V

      • IIIA

      • A

      • C1

    •   *   H, I, J, K
      
    •   *   L, M, N, P
      
      • IIIB
    •   *   Q, R
      
      • IV
    •   *   RheinSchUO
      
      • -

      • I, II

      • -

      • C1

    Der Anwendungsbereich, Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl oder Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik, ist in der Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren.

    § 8a.04 Besondere Motoranwendungen

  3. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind, sind wie folgt zu behandeln:

    a) Fahrzeughilfsmotoren, die Maschinen antreiben, die sowohl den Motoranwendungen III als auch IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden können, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung gemäß dieser Tabelle besitzen.

    b) Fahrzeughauptantriebsmotoren, die zusätzliche Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung gemäß der Tabelle nach Absatz 3 besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Fahrzeugantrieb ist. Beträgt der Anteil der Nebenanwendung mehr als 30%, muss der Motor neben der Typgenehmigung der Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.

  4. Bugstrahlantriebe,

    a) direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetrieben, können den Motoranwendungen I und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden;

    b) angetrieben über einen Generator mit konstanter Drehzahl, können den Motoranwendungen II, III und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden.

  5. Die Motoren müssen mit der durch die Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typkennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leistungsaufnahme antreiben. Die Leistung darf durch motorexterne Maßnahmen auf die für die Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.

§ 8a.05 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfungen

  1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach Absatz 2 Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach Absatz 2 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, Einstellungen und Parameter anhand der vom Hersteller vorgegebenen Kontrollanleitung. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem typgenehmigten Motortyp, der typgenehmigten Motorenfamilie oder der typgenehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie

    a) verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung entsprechend der nach Absatz 3 zu beachtenden Vorschriften geändert wird, oder

    b) eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.

    Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder nimmt die technische Zulassung zum Verkehr zurück und verlangt die Rückgabe der bereits ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder erklärt diese für ungültig.

  2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.

  3. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur unter Beachtung der in der Typgenehmigung beschriebenen Einsatzbedingungen und Auflagen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung festgelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die für den genehmigten Motor angegebenen Werte nicht überschreiten.

  4. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.

  5. An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.

  6. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese im Motorparameterprotokoll zu vermerken.

  7. Die zuständige Behörde kann für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, den Umfang der Einbau- oder Zwischenprüfung reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor haben.

§ 8a.06 Technische Dienste

  1. Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025 : 2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

    a) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.

    b) Für die Zwecke dieser Vorschrift kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.

  2. Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union für Tätigkeiten nach dieser Vorschrift anerkannt sind. Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter technischer Dienst benannt werden.

§ 10.03 Tragbare Feuerlöscher

  1. An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend der Europäischen Norm EN 3:1996 vorhanden sein:

    a) im Steuerhaus;

    b) in der Nähe eines jeden Eingangs von Deck zu Wohnräumen;

    c) in der Nähe jedes Eingangs zu nicht von Wohnräumen aus zugänglichen Betriebsräumen, in denen sich Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen befinden, die feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verbrauchen;

    d) bei jedem Eingang zu Maschinen- und Kesselräumen;

    e) an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet, dass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als zehn Meter beträgt.

§ 15.09 Rettungsmittel

  1. Zusätzlich zu den in § 10.05 Nr. 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten geeignete Rettungsringe in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein. Rettungsringe gelten als geeignet, wenn sie folgenden Bestimmungen entsprechen:

    • der DIN EN 14144 : 2003

    • oder dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel- (LSA-)Code Absatz 2.1.

    Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.

  2. Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach § 10.05 Nr 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in § 10.05 Nr. 2 genannten Normen zulässig.

  3. Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.

  4. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach § 10.05 Nr. 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in § 10.05 Nr. 2 genannten Normen zulässig sind.

  5. Sammelrettungsmittel sind Beiboote nach Artikel 10.04 sowie Rettungsflöße. Rettungsflöße müssen

    a) über eine Beschriftung verfügen, aus der der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind,

    b) ausreichend Raum für die im Sitzen Platz nehmende zulässige Zahl der Personen bieten,

    c) einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 750 N je Person haben,

    d) mit einem mit dem Fahrgastschiff verbundenen Seil zur Vermeidung von Abtreiben versehen sein,

    e) aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein,

    f) eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen,

    g) rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm 2 haben.

    h) von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein und

    i) mit geeigneten Einrichtungen von den Evakuierungsflächen nach Artikel 15.06 Nummer 8 in die Rettungsflöße versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Fläche der größten Einsenkung größer als 1 m ist.

  6. Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher Personen ermöglichen. Sie müssen:

    a) über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind;

    b) einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 100 N je Person haben;

    c) aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50°C sein;

    d) eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen;

    e) rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm 2 haben und

    f) von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein.

  7. Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus:

    a) aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;

    b) beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können und

    c) bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten.

  8. Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.

  9. Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.

  10. Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein.

  11. Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.

§ 17.03 Sonstige Bestimmungen

  1. Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.

  2. Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl I 1993, S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) entsprechen.

  3. Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.

  4. Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.

§ 22a.05 Zusätzliche Anforderungen

  1. Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen

    a) über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist, oder über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus aus bedienbare und mit eigener Energieversorgung versehene Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist und die bei Ausfall des Hauptantriebes ein Fortbewegen aus eigener Kraft ermöglicht;

    b) über eine Navigationsradaranlage mit Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 verfügen;

    c) über ein fest installiertes Lenzsystem nach § 8.08 verfügen;

    d) die Anforderungen des Anhangs XI Kapitel 2 § 2.09 Nr. 1.1 erfüllen.

  2. Bei Fahrzeugen, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1

    a) im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegerät im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können, wobei die getrennten Schiffsteile nach der Trennung schwimmfähig bleiben müssen,

    b) über einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile verfügen, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist, wobei in diesem Fall der Nachweis an Bord mitzuführen ist,

    c) als Doppelhüllenschiffe nach der ADNR gebaut sind, wobei für Motorschiffe die ADNR-Nummern 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, für Tankschiffe die ADNR-Nummern 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 anzuwenden sind,

    d) über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen, ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d entsprechen.

  3. Bei Fahrgastschiffen mit L von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1

    a) unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sind, was durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein muss, wobei die laufende Klasse nicht erforderlich ist;

    b) entweder einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm vorhanden bleibt oder einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben;

    c) über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die in Längs- und in Querrichtung wirksam ist;

    d) die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt setzen können;

    ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d entsprechen.

§ 24.08 Übergangsbesimmungen zu § 2.18

Bei Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen Schiffsattestes nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung waren, ist bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses die bereits zugeteilte einheitliche europäische Schiffsnummer zu verwenden und gegebenenfalls durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu vervollständigen.

Artikel 5 - Ergängende Mindestanforderungen für Segelfahrgastschiffe

§ 1 Anwendung des Anhang II

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhanges II in Verbindung mit Artikel 4 gelten für Segelfahrgastschiffe auf den Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 folgenden die Bestimmungen.

§ 2 Ausnahmen für bestimmte Segelfahrgastschiffe

  1. Für Segelfahrgastschiffe, deren L WL 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht mehr als L WL in ganzen Metern beträgt, gelten folgende Bestimmungen nicht:

    a) Anhang II § 3.03 Nr. 7, sofern Anker nicht in Klüsen gefahren werden;

    b) Anhang II § 10.02 Nr. 2 Buchstabe d bezüglich der Länge;

    c) Anhang II § 15.08 Nr. 3 Buchstabe a;

    d) Anhang II § 15.15 Nr. 9 Buchstabe a.

  2. Abweichend von Nummer 1 kann die Anzahl der Fahrgäste auf das 1,5-fache L WL in ganzen Metern erhöht werden, wenn die Besegelung und die Deckseinrichtung dies zulassen.

§ 3 Stabilitätsanforderungen für Schiffe unter Segeln

  1. Für die Berechnung des krängenden Moments nach Anhang II § 15.03 Nr. 3 müssen bei der Ermittlung des Gewichtsschwerpunktes des Schiffes die aufgetuchten Segel einbezogen werden.

  2. Unter Berücksichtigung aller Beladungsfälle nach Anhang II § 15.03 Nr. 2 und unter Verwendung einer Standardbesegelung darf das durch Winddruck verursachte krängende Moment nicht so hoch sein, dass ein Krängungswinkel von 20° überschritten wird. Dabei muss

    a) für die Rechnung ein gleich bleibender Winddruck von 0,07 kN/m 2 angesetzt werden,

    b) der Restsicherheitsabstand mindestens 100 mm betragen und darf

    c) der Restfreibord nicht negativ sein.

  3. Der Hebelarm der statischen Stabilität muss bei einem Krängungswinkel

    a) von 25° oder mehr seinen Maximalwert erreichen,

    b) von 30° oder mehr mindestens 200 mm betragen,

    c) bis 60° positiv sein.

  4. Die Fläche unter der Hebelarmkurve darf

    a) bis

    aa) 30° nicht weniger als 0,055 m·rad;
    
    
    bb) 40° oder bei dem Winkel, bei dem eine ungeschützte Öffnung unter
        Wasser gerät und der kleiner als 40° ist, nicht weniger als 0,09 m·rad
    
    
    
    betragen;
    

    b) zwischen

    aa) 30° und 40° oder
    
    
    bb) 30° und dem Winkel, bei dem eine ungeschützte Öffnung unter Wasser
        gerät und der kleiner als 40° ist,
    
    
    
    nicht unter 0,03 m·rad liegen.
    

§ 4 Schiffbau- und maschinenbauliche Anforderungen

  1. Abweichend von Anhang II § 6.01 Nr. 3 und Anhang II § 9.01 Nr. 3 müssen die Anlagen für ständige Neigungen des Schiffes bis 20° ausgelegt sein.

  2. Abweichend von Anhang II § 15.06 Nr. 5 Buchstabe a und Anhang II § 15.06 Nr. 9 Buchstabe b kann die Untersuchungskommission für Segelfahrgastschiffe, deren Länge 25 m nicht überschreitet, bei Verbindungsgängen und -treppen eine geringere lichte Breite als 800 mm zulassen. Das Maß von 600 mm darf jedoch nicht unterschritten werden.

  3. Abweichend von Anhang II § 15.06 Nr. 10 Buchstabe a kann die Untersuchungskommission in besonderen Fällen wegnehmbare Geländer in den Bereichen zulassen, wo es für die Segelführung notwendig ist.

  4. Im Sinne des Anhangs II § 15.07 gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem.

  5. Abweichend von Anhang II § 15.15 Nr. 7 Buchstabe c darf die Höhe Unterkante Türöffnung bis auf 200 mm über dem Boden des Fahrgastbereichs verringert werden. Dabei muss sich die Tür nach dem Öffnen selbsttätig schließen und verriegeln.

  6. Kann während der Segelfahrt die Schraube leer mitdrehen, sind gefährdete Antriebsteile vor Schäden zu schützen.

§ 5 Takelage im Allgemeinen

  1. Die Teile der Takelage sind so anzuordnen, dass ein unzulässiges Scheuern vermieden wird.

  2. Werden andere Materialien als Holz oder eine außergewöhnliche Betakelung verwendet, muss diese Bauart eine den in diesem Kapitel festgelegten Abmessungen und Festigkeiten gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Für den Nachweis der Festigkeit muss

    a) eine Festigkeitsberechnung erstellt werden oder

    b) die ausreichende Festigkeit von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft bestätigt worden sein oder

    c) die Dimensionierung nach einem anerkannten Regelwerk erfolgen (z. B. Middendorf; Kusk-Jensen).

    Der Nachweis muss der Untersuchungskommission vorgelegt werden.

§ 6 Masten und Rundhölzer im Allgemeinen

  1. Sämtliche Rundhölzer müssen aus Material guter Qualität hergestellt sein.

  2. Holz für Masten muss folgenden Anforderungen genügen:

    a) frei von Astkonzentrationen;

    b) frei von Splint innerhalb der vorgeschriebenen Abmessungen;

    c) möglichst längsfaserig;

    d) möglichst gerade gewachsen.

  3. Wird als Holzart Pitchpine oder Oregonpine der Qualitätsstufe „clear and better“ verwendet, können die Durchmesser in den Tabellen der §§ 7 bis 12 um 5 % verringert werden.

  4. Werden für Masten, Stengen, Rahen, Bäume und Bugspriete keine Hölzer mit runden Querschnitt verwendet, müssen diese über eine gleichwertige Festigkeit verfügen.

  5. Mastfundament, Mastkoker, Befestigungen auf dem Deck, an Wrangen oder Steven müssen so konstruiert werden, dass die darauf ausgeübten Kräfte auf andere damit verbundenen Teile abgeleitet oder von diesen übernommen werden.

  6. In Abhängigkeit von der Belastung und Stabilität des Schiffes sowie von der Verteilung der verfügbaren Segelfläche kann die Untersuchungskommission im Vergleich mit den in den §§ 17 bis 12 vorgeschriebenen Abmessungen eine Verringerung der Querschnitte der Rundhölzer und gegebenenfalls der Anforderungen an die Takelage zulassen. Dazu sind Nachweise nach § 5 Nr. 2 vorzulegen.

  7. Ist die Schwingungsdauer/Schlingerzeit des Schiffes in Sekunden kürzer als drei Viertel der Schiffsbreite in Metern, sind die in den §§ 7 bis 12 vorgeschriebenen Abmessungen zu erhöhen. Dazu sind Nachweise nach § 5 Nr. 2 vorzulegen.

  8. In den Tabellen der §§ 7 bis 12 und 14 sind mögliche Zwischenwerte zu interpolieren.

§ 7 Besondere Vorschriften für Masten

  1. Hölzerne Masten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

    •  *[^bjnr245089008bjne002500000_01_BJNR245089008BJNE002500000]
      

      Länge

      • Durchmesser an Deck

      • Durchmesser am Saling

      • Durchmesser am Eselshaupt

    •   *   **(m)**
      
      • (cm)

      • (cm)

      • (cm)

    •   *   10
      
      • 20

      • 17

      • 15

    •   *   11
      
      • 22

      • 17

      • 15

    •   *   12
      
      • 24

      • 19

      • 17

    •   *   13
      
      • 26

      • 21

      • 18

    •   *   14
      
      • 28

      • 23

      • 19

    •   *   15
      
      • 30

      • 25

      • 21

    •   *   16
      
      • 32

      • 26

      • 22

    •   *   17
      
      • 34

      • 28

      • 23

    •   *   18
      
      • 36

      • 29

      • 24

    •   *   19
      
      • 39

      • 31

      • 25

    •   *   20
      
      • 41

      • 33

      • 26

    •   *   21
      
      • 43

      • 34

      • 28

    •   *   22
      
      • 44

      • 35

      • 29

    •   *   23
      
      • 46

      • 37

      • 30

    •   *   24
      
      • 49

      • 39

      • 32

    •   *   25
      
      • 51

      • 41

      • 33

    •   *
      

    Werden an einem Mast zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 10 % auf die Durchmesser erfolgen. Werden an einem Mast mehr als zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 15 % auf die Durchmesser erfolgen. Bei durchgesteckten Masten muss der Durchmesser am Mastfuß mindestens 75 % des Durchmessers betragen, den der Mast in Deckshöhe aufweist.

  2. Mastbeschläge, Mastbanden, Salinge und Eselshäupter müssen ausreichend stark dimensioniert und ordnungsgemäß montiert sein.

    Abstand vom Saling bis zum Deck.

    § 8 Besondere Vorschriften für Stengen

  3. Hölzerne Stengen müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

    •  *[^bjnr245089008bjne002600000_01_BJNR245089008BJNE002600000]
      

      Länge

      • Durchmesser am Fuß

      • Durchmesser in halber Länge

      *^bjnr245089008bjne002600000_02_BJNR245089008BJNE002600000 Beschlagdurchmesser

    •   *   **(m)**
      
      • (cm)

      • (cm)

      • (cm)

    •   *   4
      
      • 8

      • 7

      • 6

    •   *   5
      
      • 10

      • 9

      • 7

    •   *   6
      
      • 13

      • 11

      • 8

    •   *   7
      
      • 14

      • 13

      • 10

    •   *   8
      
      • 16

      • 15

      • 11

    •   *   9
      
      • 18

      • 16

      • 13

    •   *   10
      
      • 20

      • 18

      • 15

    •   *   11
      
      • 23

      • 20

      • 16

    •   *   12
      
      • 25

      • 22

      • 17

    •   *   13
      
      • 26

      • 24

      • 18

    •   *   14
      
      • 28

      • 25

      • 20

    •   *   15
      
      • 31

      • 27

      • 21

    •   *
      

    Werden an einer Stenge Rahsegel geführt, muss ein Zuschlag von 10 % auf die Abmessungen der Tabelle erfolgen.

  4. Die Überlappung der Stenge mit dem Mast muss mindestens das Zehnfache des vorgeschriebenen Durchmessers des Stengenfußes betragen.

    Gesamtlänge der Stenge ohne Stengentopp.

    § 9 Besondere Vorschriften für Bugspriete

  5. Hölzerne Bugspriete müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

    •  *[^bjnr245089008bjne002700000_01_BJNR245089008BJNE002700000]
      

      Länge

      • Durchmesser am Vorsteven

      • Durchmesser in halber Länge

    •   *   **(m)**
      
      • (cm)

      • (cm)

    •   *   4
      
      • 14,5

      • 12,5

    •   *   5
      
      • 18

      • 16

    •   *   6
      
      • 22

      • 19

    •   *   7
      
      • 25

      • 23

    •   *   8
      
      • 29

      • 25

    •   *   9
      
      • 32

      • 29

    •   *   10
      
      • 36

      • 32

    •   *   11
      
      • 39

      • 35

    •   *   12
      
      • 43

      • 39

    •   *
      
  6. Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss eine Länge von mindestens dem vier-fachen Durchmesser des Bugspriets am Steven haben.

  7. Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen.

    Gesamtlänge des Bugspriets.

    § 10 Besondere Vorschriften für Klüverbäume

  8. Hölzerne Klüverbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

    •  *[^bjnr245089008bjne002800000_01_BJNR245089008BJNE002800000]
      

      Länge (m)

      • 2

      • 3

      • 4

      • 5

      • 6

      • 7

      • 8

      • 9

      • 10

    •  *   Durchmesser auf dem Steven (cm)
      
      • 7

      • 10

      • 14

      • 17

      • 21

      • 24

      • 28

      • 31

      • 35

    •  *
      
  9. Der Durchmesser des Klüverbaums an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers auf dem Steven betragen.

    Gesamtlänge des Klüverbaums.

    § 11 Besondere Vorschriften für Großbäume

  10. Hölzerne Großbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

    •  *[^bjnr245089008bjne002900000_01_BJNR245089008BJNE002900000]
      

      Länge (m)

      • 5

      • 6

      • 7

      • 8

      • 9

      • 10

      • 11

      • 12

      • 13

      • 14

      • 15

      • 16

    •  *   Durchmesser (cm)
      
      • 14

      • 15

      • 16

      • 17

      • 18

      • 20

      • 21

      • 23

      • 24

      • 25

      • 26

      • 27

    •  *
      
  11. Der Durchmesser beim Lümmel muss mindestens 72 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.

  12. Der Durchmesser beim Schothorn muss mindestens 85 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.

  13. Der Durchmesser muss - vom Mast ab gemessen - auf 2/3 der Länge am größten sein.

  14. Wenn

    a) ein Winkel zwischen Hinterliek und Großbaum von weniger als 65° vorhanden ist und die Großschot am Ende des Großbaumes liegt oder

    b) Angriffspunkt der Großschot nicht gegenüber dem Schothorn liegt,

    die Untersuchungskommission § 5 Nr. 2 einen größeren Durchmesser vorschreiben.

  15. Segelflächen unter 50 m 2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

    Gesamtlänge des Großbaumes.

    § 12 Besondere Vorschriften für Gaffeln

  16. Hölzerne Gaffeln müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

    •  *[^bjnr245089008bjne003000000_01_BJNR245089008BJNE003000000]
      

      Länge (m)

      • 4

      • 5

      • 6

      • 7

      • 8

      • 9

      • 10

    •  *   Durchmesser (cm)
      
      • 10

      • 12

      • 14

      • 16

      • 17

      • 18

      • 20

    •  *
      
  17. Die ungestützte Länge der Gaffel darf höchstens 75 % betragen.

  18. Die Bruchfestigkeit des Hahnepots muss mindestens das 1,2-Fache der Bruchfestigkeit des Piekfalles betragen.

  19. Der Scheitelwinkel des Hahnepots darf höchstens 60° betragen.

  20. Ist abweichend von Nummer 4 der Scheitelwinkel des Hahnepots größer als 60°, muss die Bruchfestigkeit den in diesem Fall auftretenden Kräften angepasst werden.

  21. Bei Segelflächen unter 50 m 2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

    Gesamtlänge der Gaffel.

    § 13 Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut

  22. Stehendes und laufendes Gut muss den Festigkeitsbestimmungen nach den §§ 14 und 15 entsprechen.

  23. Als Drahtseilverbindungen sind zulässig:

    a) Spleiße,

    b) Presshülsen oder

    c) Vergusshülsen. Spleiße müssen bekleedet und Enden besetzt sein.

  24. Augspleiße müssen mit einer Kausche versehen sein.

  25. Seile sind so zu führen, dass Behinderungen von Ein- und Niedergängen vermieden werden.

§ 14 Besondere Vorschriften für stehendes Gut

  1. Fockstage und Wanten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

    •  *[^bjnr245089008bjne003200000_01_BJNR245089008BJNE003200000]
      

      Länge des Mastes (m)

      • 11

      • 12

      • 13

      • 14

      • 15

      • 16

      • 17

      • 18

    •  *   Bruchfestigkeit der Fockstag (kN)
      
      • 160

      • 172

      • 185

      • 200

      • 220

      • 244

      • 269

      • 294

    •  *   Bruchfestigkeit der Wanten (kN)
      
      • 355

      • 415

      • 450

      • 485

      • 525

      • 540

      • 630

      • 720

    •  *   Anzahl der Kabel und Seile der Wanten pro Seite
      
      • 3

      • 3

      • 3

      • 3

      • 3

      • 3

      • 4

      • 4

    •  *
      
  2. Backstage, Topstenge, Fliegerstage, Klüverbäume und Bugstage müssen mindestens fol-genden Anforderungen entsprechen:

    •  *[^bjnr245089008bjne003200000_02_BJNR245089008BJNE003200000]
      

      Länge des Mastes (m)

      • <13

      • 13 - 18

      • 18

    •  *   Bruchfestigkeit des Backstages (kN)
      
      • 89

      • 119

      • 159

    •  *   Bruchfestigkeit der Topstenge (kN)
      
      • 89

      • 119

      • 159

    •  *   Länge der Topstenge (m)
      
      • <6

      • 6 - 8

      • 8

    •  *   Bruchfestigkeit des Fliegerstages (kN)
      
      • 58

      • 89

      • 119

    •  *   Länge des Klüverbaumes (m)
      
      • <5

      • 5 - 7

      • 7

    •  *   Bruchfestigkeit des Bugstages (kN)
      
      • 58

      • 89

      • 119

    •  *
      
  3. Seile sind vorzugsweise entsprechend der Seilmachart 6 × 7 FE in der Festigkeitsklasse 1 550 N/mm 2 auszuführen. Ersatzweise können bei gleicher Festigkeitsklasse die Konstruktionen 6 × 36 SE oder 6 ×19 FE verwendet werden. Durch die höhere Elastizität der Konstruktion 6 ×19 sind die in der Tabelle angegebenen Bruchfestigkeiten um 10 % zu erhöhen. Andere Seilkonstruktionen sind zulässig, sofern sie vergleichbare Eigenschaften aufweisen.

  4. Bei Einsatz einer Massivverstagung muss ein Zuschlag von 30 % auf die in der Tabelle erwähnte Bruchfestigkeit erfolgen.

  5. Für die Verstagung dürfen nur geprüfte Gabeln, Rundaugen und Bolzen benutzt werden.

  6. Bolzen, Gabeln, Rundaugen und Spannschrauben müssen gesichert werden können.

  7. Die Bruchfestigkeit des Wasserstages muss mindestens die 1,2-Fache Bruchfestigkeit der anschließenden Klüver- und Fliegerstage betragen.

  8. Bei Schiffen mit einer Wasserverdrängung unter 30 m 3 kann die Untersuchungskommission die in der folgenden Tabelle aufgeführten Reduzierungen der Bruchfestigkeit zulassen:

    •  *   Wasserverdrängung geteilt durch die Mastzahl (m
      3                             )
      
      • Reduzierung (%)
    •  *   > 20 bis 30
      
      • 20
    •  *   10 bis 20
      
      • 35
    •  *   < 10
      
      • 60

    Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck.

    § 15 Besondere Vorschriften für laufendes Gut

  9. Für laufendes Gut müssen Faserseile oder Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

    •  *   Art des laufenden Gutes
      
      • Seilmaterial

      • Segelfläche (m 2 )

      • Bruchfestigkeit (KN)

      • Seildurchmesser (mm)

    •  *   Stagsegelfallen
      
      • Stahldraht

      • bis 35

      • 20

      • 6

    •  *   > 35
      
      • 38

      • 8

    •  *   Faser (Polypropylen-PP)
      
      • Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m 2 eine Seilscheibe
    •  *   Gaffelsegelfallen Toppsegelfallen
      
      • Stahldraht

      • bis 50

      • 20

      • 6

    •  *   > 50 bis 80
      
      • 30

      • 8

    •  *   > 80 bis 120
      
      • 60

      • 10

    •  *   >120 bis 160
      
      • 80

      • 12

    •  *   Faser (PP)
      
      • Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30 m 2 eine Seilscheibe
    •  *   Stagsegelschoten
      
      • Faser (PP)

      • bis 40

      • 14

      *

    •  *   > 40
      
      • 18
    •  *   Bei Segelflächen über 30 m
      2                              muss die Schot als Talje ausgeführt
      sein oder mit einer Winde bedient werden können
      
    •  *   Gaffel-/Toppsegelschoten
      
      • Stahldraht

      • < 100

      • 60

      • 10

    •  *   100 bis 150
      
      • 85

      • 12

    •  *   > 150
      
      • 116

      • 14

    •  *   Für Toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer)
      notwendig.
      
    •  *   Faser (PP)
      
      • Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben. Bei mehr als 60 m 2 Segelfläche je 20 m 2 eine Seilscheibe
  10. Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der Wanten übereinstimmt.

  11. Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1 eingehalten werden. Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet werden.

§ 16 Beschläge und Teile der Takelage

  1. Die Durchmesser der Seilscheiben, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, müssen beim Einsatz von Stahldrahtseil oder Faserseil mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

    •  *   Stahldrahtseil (mm)
      
      • 6

      • 7

      • 8

      • 9

      • 10

      • 11

      • 12

    •  *   Faserseil (mm)
      
      • 16

      • 18

      • 20

      • 22

      • 24

      • 26

      • 28

    •  *   Seilscheibe (mm)
      
      • 100

      • 110

      • 120

      • 130

      • 145

      • 155

      • 165

  2. Abweichend von Nummer 1 darf der Durchmesser der Seilscheiben das Sechsfache des Seildurchmessers betragen, wenn das Stahldrahtseil nicht ständig über Scheiben läuft.

  3. Die Bruchfestigkeit der Anschlagmittel (z. B. Gabeln, Rundaugen, Spannschrauben, Ösenplatten, Bolzen, Ringe und Schäkel) muss auf die Bruchfestigkeit des daran festgemachten stehenden oder laufenden Gutes abgestimmt sein.

  4. Die Befestigungen der Stag- und Wantpüttinge müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.

  5. An jedem Auge darf nur ein Schäkel und das dazugehörige Stag oder Want befestigt werden.

  6. Blöcke von Fallen und Dirken müssen ordnungsgemäß am Mast befestigt sein, wobei sich die dazu benutzten drehenden Hahnepote in gutem Zustand befinden müssen.

  7. Die Befestigungen der Augenbolzen, Klampen, Belegnägel und Nagelbänke müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.

§ 17 Segel

  1. Es muss sichergestellt sein, dass Segel einfach, schnell und sicher eingeholt werden können.

  2. Die Segelfläche muss zum Schiffstyp und zur Wasserverdrängung passen.

§ 18 Ausrüstung

  1. Schiffe, die mit einem Klüverbaum oder Bugspriet ausgerüstet sind, müssen ein Klüvernetz und eine ausreichende Anzahl dazugehöriger Halte- und Spannvorrichtungen haben.

  2. Auf die Ausrüstung nach Nummer 1 kann verzichtet werden, wenn der Klüverbaum oder Bugspriet mit einem Hand- und Fußpferd ausgerüstet ist, das für die Aufnahme eines mitzuführenden Sicherheitsgurtes ausreichend dimensioniert ist.

  3. Für Arbeiten in der Takelage ist ein Bootsmannsstuhl vorzuhalten.

§ 19 Prüfung

  1. Die Takelage ist durch die Untersuchungskommission alle 2,5 Jahre zu prüfen. Der Mindestumfang der Prüfung umfasst

    a) die Segel, samt Lieken, Schothorn und Reffaugen;

    b) den Zustand der Masten und Rundhölzer;

    c) den Zustand des stehenden und laufenden Guts samt Drahtseilverbindungen;

    d) die Möglichkeit, das Segel schnell und sicher zu reffen;

    e) die ordnungsgemäße Befestigung der Blöcke von Fallen und Dirken;

    f) die Befestigung des Mastkokers und sonstige an der Schiffskonstruktion festgemachten Befestigungspunkte des stehenden und laufenden Guts;

    g) die für die Segelführung vorgesehenen Winden;

    h) sonstige für das Segeln vorgesehene Anlagen, wie Schwerte und die für die Bedienung vorgesehenen Installationen;

    i) die Vorkehrungen zur Vermeidung des Scheuerns der Rundhölzer, des laufenden und stehenden Gutes und der Segel;

    j) die Ausrüstung nach § 18.

  2. Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist in einem von der Untersuchungskommission festzulegenden Intervall, spätestens jedoch bei jeder Nachuntersuchung nach Anhang II § 2.09 zu prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden.

  3. An Bord muss ein von der Untersuchungskommission ausgestelltes, datiertes und unterschriebenes Zeugnis der letzten nach Nummer 1 durchgeführten Prüfung mitgeführt werden.

Artikel 6 - Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die nicht auf dem Rhein verkehren

§ 1 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die nicht auf dem Rhein verkehren

  1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten

    a) für Fahrzeuge, für die ein Gemeinschaftszeugnis erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden ist, und

    b) für Fahrzeuge, die vor dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulassung zum Verkehr bekommen haben,

    welche nicht auf dem Rhein verkehren.

  2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffahrtsuntersuchungsordnung in der am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprochen haben.

  3. Die Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nr. 2 bleibt unberührt.

§ 2 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

  1. Unbeschadet der §§ 3 und 4 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestimmungen des Anhangs II angepasst werden.

  2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten

    •  *   -
      
      • „N.E.U.“:

      • Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

    •  *   -
      
      • „Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“:

      • Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30.Dezember2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.

    •  *   **Anhang II § und Nr.**
      
      • Inhalt

      • Frist oder Bemerkungen

    •  *
      
      • Kapitel 3

      *

    •  *   3.03 Nr. 1a
      
      • Lage des Kollisionsschotts

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   3.03 Nr. 2
      
      • Wohnungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   3.03 Nr. 2
      
      • Sicherheitseinrichtungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   3.03 Nr. 4
      
      • Gasdichte Trennung

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   3.03 Nr. 5 Abs. 2
      
      • Fernüberwachung von Heckschotttüren

      *

    •  *   3.03 Nr. 7
      
      • Vorschiffe mit Ankernischen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   3.04 Nr. 3 Satz 2
      
      • Isolierung in Maschinenräumen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   3.04 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4
      
      • Verschließbarkeit von Öffnungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   3.04 Nr. 6
      
      • Ausgänge von Räumen, die infolge der Änderung dieser Richtlinie als Maschinenräume gelten

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *
      
      • Kapitel 4

      *

    •  *   4.04
      
      • Einsenkungsmarken

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *
      
      • Kapitel 5

      *

    •  *   5.06 Nr. 1 Satz 1
      
      • Mindestgeschwindigkeit

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *
      
      • Kapitel 6

      *

    •  *   6.01 Nr. 1
      
      • Manövriereigenschaften nach Kapitel 5

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 3
      
      • Neigung und Umgebungstemperaturen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024

    •  *   Nr. 7
      
      • Wellendurchführungen von Ruderschäften

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029

    •  *   6.02 Nr. 1
      
      • Vorhandensein separater Hydrauliktanks

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026

    •  *
      
      • Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026

    •  *
      
      • Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026

    •  *   Nr. 2
      
      • Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026

    •  *   Nr. 3
      
      • Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049

    •  *   6.03 Nr. 1
      
      • Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026

    •  *   6.05 Nr. 1
      
      • Automatische Entkupplung des Handsteuerrads

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   6.06 Nr. 1
      
      • Zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   6.07 Nr. 2 Buchstabe a
      
      • Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026

    •  *   Buchstabe e
      
      • Überwachung der Puffersysteme

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   6.08 Nr. 1
      
      • Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029

    •  *
      
      • Kapitel 7

      *

    •  *   7.02 Nr. 2 bis 6
      
      • Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern:

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   7.02 Nr. 3 Absatz 2
      
      • Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   Nr. 6
      
      • Mindestlichtdurchlässigkeit

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   7.03 Nr. 7
      
      • Löschen der Alarme

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   Nr. 8
      
      • Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   7.04 Nr. 1
      
      • Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   Nr. 2
      
      • Maschinensteuerung

      • Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: bei direkt umsteuerbaren Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, bei übrigen Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 3
      
      • Anzeige

      • soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 9 Satz 3
      
      • Bedienung mittels eines Hebels

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Satz 4
      
      • Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   7.09
      
      • Alarmanlage

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   7.12 Abs. 1
      
      • Höhenverstellbare Steuerhäuser

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses. Bei nicht hydraulischer Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Abs. 2 und 3
      
      *
      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
    •  *
      
      • Kapitel 8

      *

    •  *   8.01 Nr. 3
      
      • Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   8.02 Nr. 1
      
      • Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 4
      
      • Abschirmung von Leitungsverbindungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 5
      
      • Mantelrohrsysteme

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 6
      
      • Isolierung von Maschinenteilen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   8.03 Nr. 2
      
      • Überwachungseinrichtungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 3
      
      • Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 5
      
      • Wellendurchführungen von Antriebsanlagen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   8.05 Nr. 1
      
      • Brennstofftanks aus Stahl

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   Nr. 2
      
      • Selbstschließende Entwässerungsventile

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   Nr. 3
      
      • Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 4
      
      • Keine Tagetanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufen-der Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.

    •  *   Nr. 6 Satz 3 bis Satz 5
      
      • Einrichtungen und Bemessungen der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 7
      
      • Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   Nr. 9 Satz 2
      
      • Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 13
      
      • Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   8.06
      
      • Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   8.07
      
      • Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   8.08 Nr. 8
      
      • Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 9
      
      • Peileinrichtungen in Laderaumbilgen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   8.09 Nr. 2
      
      • Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   8.10 Nr. 3
      
      • Geräuschgrenze von 65 dB(A) für still liegende Schiffe

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *
      
      • Kapitel 9

      *

    •  *   9.01 Nr. 1 Satz 2
      
      • Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 2 2. Gedankenstrich
      
      • Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 3
      
      • Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   9.02 Nr. 1 bis 3
      
      • Energieversorgungssysteme

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024

    •  *   9.03
      
      • Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   9.05 Nr. 4
      
      • Schutzleiterquerschnitte

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   9.11 Nr. 4
      
      • Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen in denen Akkumulatoren aufgestellt sind

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   9.12
      
      • Schaltanlagen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   9.12 Nr. 3 Buchstabe b
      
      • Erdschlussüberwachungseinrichtungen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   9.13
      
      • Notabschaltvorrichtungen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   9.14
      
      • Installationsmaterial

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029

    •  *   9.14 Nr. 3 Satz 2
      
      • Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   9.15 Nr. 2
      
      • Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm 2

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   Nr. 10
      
      • Kabel zu beweglichen Steuerhäusern

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024

    •  *   9.16 Nr. 3 Satz 2
      
      • Zweiter Stromkreis

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   9.19
      
      • Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   9.20
      
      • Elektronische Anlagen

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   9.21
      
      • Elektromagnetische Verträglichkeit

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049

    •  *
      
      • Kapitel 10

      *

    •  *   10.01
      
      • Ankerausrüstung

      • N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024

    •  *   10.02 Nr. 2 Buchstabe a
      
      • Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile

      • Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Ge-meinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Zweites und drittes Seil: 30.12.2029

    •  *   10.03 Nr. 1
      
      • Europäische Norm

      • Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024

    •  *   Nr. 2
      
      • Eignung für Brandklassen A, B und C

      • Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024

    •  *   Nr. 4
      
      • Füllmasse des CO 2 und Rauminhalt

      • Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024

    •  *   10.03a
      
      • Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049

    •  *   10.03b
      
      • Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen

      • Vor dem 01.10.1985 fest installierte CO 2 -Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 zugelassen, wenn sie § 13.03 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen

    •  *   10.04
      
      • Anwendung der europäischen Norm auf Beiboote

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029

    •  *   10.05 Nr. 2
      
      • Aufblasbare Rettungswesten

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Rettungswesten, die am Tag vor dem 30.12.2008 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 weiter verwendet werden

    •  *
      
      • Kapitel 11

      *

    •  *   11.02 Nr. 4
      
      • Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   11.04
      
      • Gangbord

      *^bjnr245089008bjne003900000_01_BJNR245089008BJNE003900000 Erste Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 bei mehr als 7,30 m Breite

    •  *   11.05 Nr. 1
      
      • Zugänge der Arbeitsplätze

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. und 3
      
      • Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   Nr. 4
      
      • Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049

    •  *   11.06 Nr. 2
      
      • Ausgänge und Notausgänge

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049

    •  *   11.07 Nr. 1 Satz 2
      
      • Steigvorrichtungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049

    •  *   Nr. 2 und 3
      
      *
      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
    •  *   11.10
      
      • Lukenabdeckungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   11.11
      
      • Winden

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

    •  *   11.12 Nr. 2 bis 6 und 8 bis 10
      
      • Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an Bord

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   11.13
      
      • Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   **Anhang II § und Nr.**
      
      • Inhalt

      • Frist oder Bemerkungen

    •  *
      
      • Kapitel 12

      *

    •  *   12.01 Nr. 1
      
      • Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   12.02 Nr. 3
      
      • Lage der Fußböden

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 4
      
      • Aufenthalts- und Schlafräume

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 5
      
      • Lärm und Vibration in Wohnungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •  *   Nr. 6
      
      • Stehhöhe in Wohnungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 8
      
      • Bodenfläche der Aufenthaltsräume

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 9
      
      • Volumen der Räume

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 10
      
      • Luftvolumen pro Person

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 11
      
      • Abmessungen der Türen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 12 Buchstabe a und b
      
      • Anordnung der Treppen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 13
      
      • Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   12.03
      
      • Sanitäre Einrichtungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   12.04
      
      • Küchen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   12.05
      
      • Trinkwasseranlagen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •  *   12.06
      
      • Heizung und Lüftung

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   12.07 Nr. 1 Satz 2
      
      • Sonstige Wohnungseinrichtungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *
      
      • Kapitel 16

      *

    •  *   16.01 Nr. 2
      
      • Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *   Nr. 3 letzter Satz
      
      • Anforderungen an Antriebe

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

    •  *
      
      • Kapitel 22b

      *

    •  *   22b.03
      
      • Zweite Antriebsanlage für Rudermaschinen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    dieser Richtlinie auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe: Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikels 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird, a) muss Artikel 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,

    b) darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach Artikel 11.04.

§ 3 Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt worden sind

  1. Zusätzlich zu § 2 dürfen Schiffe, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden, von den folgenden Vorschriften unter den in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Bedingungen abweichen, vorausgesetzt die Sicherheit des Fahrzeuges und der Besatzung ist auf angemessene Weise gewährleistet.

    •    *   -
      
      • „N.E.U.“:

      • Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

    •    *   -
      
      • „Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“:

      • Die Vorschrift muss bei der Ersterteilung oder nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.

    •    *   **Anhang II § und Nr.**
      
      • Inhalt

      • Frist oder Bemerkungen

    •    *
      
      • Kapitel 3

      *

    •    *   3.03 Nr. 1
      
      • Wasserdichte Querschotte

      • N.E.U.

    •    *   3.03 Nr. 2
      
      • Wohnungen, Sicherheitseinrichtungen

      • N.E.U.

    •    *   3.03 Nr. 5
      
      • Öffnungen in wasserdichten Schotten

      • N.E.U.

    •    *   3.04 Nr. 2
      
      • Begrenzungsflächen Bunker

      • N.E.U.

    •    *   3.04 Nr. 7
      
      • Schalldruckpegel Maschinenräume

      • N.E.U.

    •    *
      
      • Kapitel 4

      *

    •    *   4.01
      
      • Sicherheitsabstand

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2019

    •    *   4.02
      
      • Freibord

      • N.E.U.

    •    *
      
      • Kapitel 6

      *

    •    *   6.01 Nr. 3
      
      • Ausführung der Steuereinrichtung

      • N.E.U.

    •    *
      
      • KAPITEL 7

      *

    •    *   7.01 Nr. 2
      
      • Schalldruckpegel Steuerhaus

      • N.E.U.

    •    *   7.05 Nr. 2
      
      • Kontrolle der Signalleuchten

      • N.E.U.

    •    *   7.12
      
      • In der Höhe verstellbare Steuerhäuser

      • N.E.U.

    •    *
      
      • Kapitel 8

      *

    •    *   8.01 Nr. 3
      
      • Verbot bestimmter Brennstoffe

      • N.E.U.

    •    *   8.04
      
      • Abgasleitungen von Motoren

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    •    *   8.05 Nr. 13
      
      • Warnanlage Brennstoffniveau

      • N.E.U.

    •    *   8.08 Nr. 2
      
      • Vorhandensein der Lenzpumpen

      • N.E.U.

    •    *   8.08 Nr.3 und 4
      
      • Lenzrohrdurchmesser, Fördermenge Lenzpumpen

      • N.E.U.

    •    *   8.08 Nr. 5
      
      • Selbstansaugende Lenzpumpen

      • N.E.U.

    •    *   8.08 Nr. 6
      
      • Vorhandensein der Sauger

      • N.E.U.

    •    *   8.08 Nr. 7
      
      • Selbstschließende Armatur Achterpiek

      • N.E.U.

    •    *   8.10 Nr. 2
      
      • Fahrgeräusch der Schiffe

      • N.E.U.

    •    *
      
      • KAPITEL 9

      *

    •    *   9.01 Nr. 2
      
      • Unterlagen für elektrische Anlagen

      • N.E.U.

    •    *   9.01 Nr. 3
      
      • Ausführung elektrischer Anlagen

      • N.E.U.

    •    *   9.06
      
      • Zulässige maximale Spannungen

      • N.E.U.

    •    *   9.10
      
      • Generatoren und Motoren

      • N.E.U.

    •    *   9.11 Nr. 2
      
      • Akkumulatoren

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •    *   9.12 Nr. 2
      
      • Schalter, Schutzeinrichtungen

      • N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

    •    *   9.14 Nr. 3
      
      • Gleichzeitige Schaltung

      • N.E.U.

    •    *   9.15
      
      • Kabel

      • N.E.U.

    •    *   9.16 Nr. 3
      
      • Beleuchtung Maschinenraum

      • N.E.U.

    •    *   9.17 Nr. 1
      
      • Schalttafeln für Signalleuchten

      • N.E.U.

    •    *   9.17 Nr. 2
      
      • Speisung von Signalleuchten

      • N.E.U.

    •    *
      
      • Kapitel 10

      *

    •    *   10.01 Nr. 9
      
      • Ankerwinden

      • N.E.U.

    •    *   10.04 Nr. 1
      
      • Beiboot nach Norm

      • N.E.U.

    •    *   10.05 Nr. 1
      
      • Rettungsringe nach Norm

      • N.E.U.

    •    *   10.05 Nr. 2
      
      • Rettungswesten nach Norm

      • N.E.U.

    •    *
      
      • Kapitel 11

      *

    •    *   11.11 Nr. 2
      
      • Sicherung der Winden

      • N.E.U.

    •    *
      
      • Kapitel 12

      *

    •    *   12.02 Nr. 13
      
      • Leitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten

      • N.E.U.

§ 4 Sonstige Abweichungen

Soweit die Anwendung der in diesem Artikel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission auf Antrag im Einzelfall auf Grund von Empfehlungen des Ausschusses nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

§ 5 Übergangsbestimmung zu Anhang II § 2.18

Anhang II § 24.08 gilt sinngemäß.

§ 6 Übergangsbestimmung für Fahrzeuge nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 sowie nach Artikel Artikel 5 dieses Anhangs

  1. Für ein Fahrzeug nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 oder nach Artikel 5 dieses Anhangs wird das Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nr. 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II in der Fassung dieses Anhanges entspricht.

  2. Hält das Fahrzeug Anforderungen des Anhangs II Kapitel 3 bis 23 mit den sich aus diesem Anhang ergebenden Maßgaben nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung ersetzt oder geändert worden sind. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 zu vermerken.

  3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung entsprochen hat.

  4. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne der Nummer 2.

Anlage I - gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffszeugnis -

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

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