Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, Abs. 4, 5 Satz 1 und 6, hinsichtlich des Abs. 1 Nr. 2, 2a und 5 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 sowie jeweils in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und b, und der §§ 3c, § 3e Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 5 und 8 und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 4 Abs. 2 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und b, und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9 Abs. 2 und 6 zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980):
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl I S. 2450) tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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