Art. 2 V v. 26.11.2012 I 2363
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Es verordnen
– die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt und von denen § 37d Absatz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist,
– das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt und von denen § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist,
– das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes und des § 37d Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nummer 12 und § 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden sind, sowie
– das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 66a des Energiesteuergesetzes und des § 37e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 66a des Energiesteuergesetzes durch Artikel 2 Nummer 5 und § 37e des Bundes- Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) eingefügt worden sind:
Diese Verordnung gilt für
die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, und
die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach § 50 des Energiesteuergesetzes.
(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden. Biomasse im Sinne dieser Verordnung ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen oder gasförmigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz als Kraftstoff erforderlich ist.
(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse
a) erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
b) im Fall von Abfällen und Reststoffen erstmals von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, zum Zwecke des Weiterhandelns aufnehmen,
Ölmühlen und
Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.
(4) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter im Sinne dieser Verordnung sind
Personen oder Organisationen, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I
sonstige Umweltgutachterinnen, Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sofern sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Bereich Land- oder Forstwirtschaft oder einen vergleichbaren Bereich zugelassen sind, nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes.
(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.
(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung der Biomasse sowie der Biokraftstoffe organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten.
(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, die die Einhaltung der Verpflichtung, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen, überwacht.
(9) Nachweispflichtige oder Nachweispflichtiger im Sinne dieser Verordnung sind
die oder der Verpflichtete nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der oder dem die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung, im Laufe des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, obliegt, oder
die- oder derjenige, die oder der eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.
(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind Reststoffe im Sinne des § 7 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote.
(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, angerechnet, wenn
die Anforderungen an
a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und
b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7
erfüllt worden sind und
sie das Treibhausgas-Minderungspotenzial des § 8 aufweisen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz.
(2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.
(3) Absatz 1 gilt sowohl für Biokraftstoffe, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt werden, als auch für Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
(1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:
bewaldete Flächen nach Absatz 3,
Naturschutzzwecken dienende Flächen nach Absatz 4 oder
Grünland mit großer biologischer Vielfalt nach Absatz 5.
(3) Bewaldete Flächen sind
Primärwälder und
sonstige naturbelassene Flächen,
a) die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,
b) in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und
c) in denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.
(4) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind. Sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder
in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii der Richtlinie 2009/28/EG oder für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii der Richtlinie 2009/30/EG anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Absatz 1 gilt nicht, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
(5) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland), oder
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gelten insbesondere Gebiete, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG oder aufgrund des Artikels 7b Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/30/EG als solche festgelegt hat. Die von der Kommission zur Bestimmung von natürlichem oder künstlich geschaffenem Grünland auf Grund des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG oder aufgrund des Artikels 7b Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/30/EG festgelegten Kriterien sind bei der Auslegung des Satzes 1 zu berücksichtigen.
(1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:
Feuchtgebiete nach Absatz 3 oder
kontinuierlich bewaldete Gebiete nach Absatz 4.
(3) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265) aufgenommen worden sind.
(4) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als 1 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und
mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der Biokraftstoff das Treibhausgas- Minderungspotenzial nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3 aufweist.
(1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.
Der Anbau von Biomasse zum Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen muss bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
gemäß den Bestimmungen, die in Anhang II Nummer 1 bis 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) aufgeführt sind, und
im Einklang mit den Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
erfolgen.
(1) Biokraftstoffe müssen ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens 35 Prozent aufweisen. Dieser Wert erhöht sich
am 1. Januar 2017 auf mindestens 50 Prozent und
am 1. Januar 2018 auf mindestens 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist erst ab dem 1. April 2013 einzuhalten, wenn die Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist. Schnittstelle im Sinne von Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist
im Fall von Pflanzenöl die Ölmühle,
im Fall von Biodiesel die Veresterungsanlage,
im Fall von hydrierten pflanzlichen oder tierischen Ölen die Hydrieranlage beziehungsweise Co-Hydrieranlage,
im Fall von Bioethanol die Bioethanol-Produktionsanlage,
im Fall von Biogas die Biogasanlage sowie
in allen anderen Fällen die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3.
(3) Die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbesondere nach Maßgabe
eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
einer Regelung, die
a) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
b) die zuständige Behörde
als Grundlage für die Messung genauer Daten anerkannt hat,
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Absatz 3 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden, wobei die Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e nur dann herangezogen werden können, sofern der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete e l -Wert kleiner oder gleich Null ist. Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur, wenn
die Biomasse
a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind,
angebaut worden ist, oder
die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
(5) Sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Anhang V Teil C oder D der Richtlinie 2009/28/EG auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 dieser Richtlinie oder den Anhang IV Teil C oder D der Richtlinie 2009/30/EG auf Grund des Artikels 7d Absatz 7 dieser Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpasst, sind die Änderungen auch bei der Berechnung des Treibhausgas- Minderungspotenzials nach den Absätzen 3 und 4 anzuwenden.
(weggefallen)
(weggefallen)
Nachweispflichtige müssen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend.
Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, nicht verlangt werden. Satz 1 gilt für die Gewährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend.
Nachweispflichtige müssen Kopien der Nachweise nach § 11, die sie der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde in schriftlicher Form übermitteln.
Anerkannte Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22,
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und
Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 58 Absatz 1.
(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,
b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und
c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder Biokraftstoffs (g CO 2eq /MJ) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit sie für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 berücksichtigt werden müssen,
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und
der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufweist.
(2) Die Ausstellung muss in einem Zertifizierungssystem erfolgen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.
(3) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur Schnittstellen berechtigt, denen keine weitere Schnittstelle nachgelagert ist.
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass
im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
a) die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und
b) die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a, und
im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von
a) Biokraftstoffen, die von einer oder mehreren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 hergestellt worden sind und unterschiedliche Treibhausgas- Minderungspotenziale aufweisen, diese Treibhausgas- Minderungspotenziale nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung das Treibhausgas- Minderungspotenzial nach § 8 aufgewiesen haben, oder
b) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen nach dieser Verordnung verwendet wird und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist
aa) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder
bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.
(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der Biokraftstoffe mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
(1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, müssen
die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und
die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraftstoffen enthält, oder
alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Datums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben, in einer der folgenden elektronischen Datenbanken dokumentiert haben:
a) der Datenbank eines Zertifizierungssystems, sofern sich die Anerkennung des Zertifizierungssystems nach § 33 Absatz 2 auch auf den Betrieb oder die Nutzung dieser Datenbank bezieht, oder
b) der Datenbank einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person, sofern sie von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger als anerkannter Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist;
bei öffentlichem Interesse kann eine Datenbank auch von der zuständigen Behörde betrieben werden; die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind zu wahren.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls als erfüllt, wenn
alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Datums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben, in einer elektronischen Datenbank dokumentieren und
das Massenbilanzsystem aller Lieferanten regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der steuerlichen Überwachung nach dem Energiesteuergesetz oder der Überwachung der Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, unterliegt.
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2.
(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1a. das Datum der Ausstellung,
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, einschließlich
a) im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist, oder
b) der folgenden Angaben:
aa) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Megajoule,
bb) die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der
Biokraftstoffe in Gramm CO
2 -Äquivalent pro Megajoule
Biokraftstoff (g CO
2eq /MJ),
cc) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung des
Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Anlage 1 verwendet worden ist,
und
dd) die Länder oder Staaten, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden
können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die
Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne
dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung das
Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 unterschreiten würden,
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, und
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5.
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden
durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder
durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.
(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn
sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht enthalten,
sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten,
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises nicht oder nicht mehr gültig war,
der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungssystem ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises oder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war, oder
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war.
(2) Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 sind die Biokraftstoffe gemäß § 3 anzuerkennen, wenn
dem Nachweispflichtigen die Unrichtigkeit der Angaben nicht bekannt waren und er auch bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unrichtigkeit nicht hätte erkennen können, und
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig war.
(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe das Treibhausgas- Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas- Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.
(2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine Angabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd oder wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder der Region nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd in Verkehr gebracht, muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder diesem Staat aufweist. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend.
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist, es sei denn, dass für die flüssige Biomasse beziehungsweise für die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiesteuergesetz möglich ist.
(3) Die §§ 20 und 21 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllt wurden, und wenn sie ausgestellt worden sind
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist,
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(2) Soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/30/EG beschließt, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen an die Herstellung von Biomasse in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitsanforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG entsprechen, kann die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch einen Nachhaltigkeitsnachweis nachgewiesen werden, der belegt, dass die Biomasse in diesem Drittstaat hergestellt worden ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen des bilateralen oder multilateralen Vertrags für den Nachweis zu beachten.
(3) Unabhängig von Absatz 2 kann bei der Herstellung der Biomasse in einem Drittstaat, der mit der Europäischen Gemeinschaft einen bilateralen oder multilateralen Vertrag über die nachhaltige Erzeugung von Biomasse abgeschlossen hat, die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch Nachhaltigkeitsnachweise der in dem Vertrag benannten Stelle nachgewiesen werden, wenn und soweit der Vertrag die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG feststellt oder eine solche Feststellung ermöglicht. Sofern in diesem Vertrag keine Stelle benannt ist, werden als Nachweis Bescheinigungen anerkannt, die von den Stellen des Drittstaates entsprechend Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ausgestellt worden sind.
(4) § 21 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die zuständige Behörde stellt für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch ausgestellt. § 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Werden Treibhausgas-Minderungspotenziale oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach § 15 oder § 22 muss die zuständige Behörde eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich und elektronisch nach der Ausstellung an die Zertifizierungsstelle übermitteln, die der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, das Zertifikat ausgestellt hat. Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach § 23 kann sie eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises an die Behörde oder Stelle übermitteln, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat.
(5) Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 können bei Biokraftstoffen, die durch Lieferanten geliefert werden, die den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe in einer elektronischen Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 dokumentieren, auch durch den Betreiber der elektronischen Datenbank ausgestellt werden. Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber der Datenbank der zuständigen Behörde eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich und elektronisch zu übermitteln; Absatz 4 ist nicht anzuwenden. Weiter gehende Anforderungen in der Anerkennung der elektronischen Datenbank oder in Zertifizierungssystemen bleiben unberührt.
(6) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 oder 5 nichts anderes ergibt.
Anerkannte Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind:
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 26 ausgestellt worden sind,
Zertifikate nach § 30 und
Zertifikate nach § 31.
(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
sie sich dazu verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist,
sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 dazu verpflichtet haben,
a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen,
b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente mindestens zehn Jahre aufzubewahren,
sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse beziehungsweise des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:
a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse beziehungsweise des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungssystem,
b) die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten Biomasse,
c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, und
d) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse (g CO 2eq /MJ) die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs verursacht worden sind, soweit sie für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 berücksichtigt werden müssen,
und
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert worden ist.
(2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates erfüllt haben,
die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und
die Kontrollen nach § 49 keine anders lautenden Erkenntnisse erbracht haben.
Wenn eine Schnittstelle die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikats nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikats sichergestellt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser Verordnung gelten.
(4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
das Datum der Ausstellung und
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist.
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 27 nicht enthalten.
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Zertifikats gültig.
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist,
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(2) § 23 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind:
Zertifizierungssysteme, solange und soweit sie nach § 33 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind,
Zertifizierungssysteme nach § 40 und
Zertifizierungssysteme nach § 41.
(1) Zertifizierungssysteme werden auf Antrag anerkannt, wenn
für sie folgende Angaben benannt sind:
a) eine natürliche oder juristische Person, die organisatorisch verantwortlich ist,
b) eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
c) Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden, und
d) die Länder oder Staaten, auf die sie sich beziehen,
sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach den Artikeln 7b bis 7d der Richtlinie 2009/30/EG, wie sie in dieser Verordnung näher bestimmt werden, erfüllt werden,
sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt sind und die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewerten,
sie eine angemessene und unabhängige Überprüfung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist, und
sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 3 entsprechen.
(2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektronische Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber betreibt oder nutzt, dass bei der Lieferung der Biokraftstoffe die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, kann sich die Anerkennung auch hierauf beziehen.
(3) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu führen. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungssystemen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(4) Die Anerkennung kann Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
(5) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.
(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
einzelne Arten von Biomasse,
einzelne Länder oder Staaten,
einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder
den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Lieferung des Biokraftstoffs die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden.
Im Fall einer Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.
(1) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssystemen ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Der Entwurf des Zertifizierungssystems sowie Informationen über das Anerkennungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Anerkennung des Zertifizierungssystems angemessen berücksichtigt.
(2)Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
(4) Unbeschadet der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller ist die Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Anerkennungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen zu unterrichten, auf denen die Anerkennung beruht. Die berechtigten Interessen des Antragstellers sind zu wahren.
Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss die folgenden Angaben enthalten:
eine einmalige Registriernummer,
das Datum der Anerkennung,
im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektronischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und
Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.
Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wesentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33 und 34 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
eine Voraussetzung nach § 33 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
das Zertifizierungssystem seine Pflichten nach § 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Bei der Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 können insbesondere die Erfahrungen der Zertifizierungsstellen und Schnittstellen mit dem Zertifizierungssystem und die Berichte nach § 52 und § 53 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Zertifizierungssysteme müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Informationen elektronisch übermitteln:
eine Liste aller Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten, die bei der Herstellung oder Lieferung von Biomasse nach dieser Verordnung dieses Zertifizierungssystem verwenden, einschließlich der Angabe, von welcher Zertifizierungsstelle sie kontrolliert werden, und
eine Liste aller Maßnahmen, die gegenüber Schnittstellen, Betrieben oder Lieferanten ergriffen worden sind, die die Anforderungen nach dieser Verordnung oder nach dem Zertifizierungssystem nicht oder nicht mehr erfüllt haben.
(2) Zertifizierungssysteme müssen Veränderungen der Listen nach Absatz 1 der zuständigen Behörde monatlich elektronisch mitteilen.
(3) Zertifizierungssysteme müssen alle Zertifikate von Schnittstellen, die ihre Vorgaben verwenden, auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG oder
in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,
als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG anerkannt sind.
Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind:
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind,
Zertifizierungsstellen nach § 56 und
Zertifizierungsstellen nach § 57.
(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie
folgende Angaben benennen:
a) die Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
b) die Länder oder Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
nachweisen, dass sie
a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind,
b) über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen und
c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,
3.^F772617_02_BJNR318200009BJNE004501360 die Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März 1998, erfüllen, ihre Konformitätsbewertungen nach den Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe September 2004, durchführen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2002, genügen ,
sich entsprechend der Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe e schriftlich verpflichtet haben und
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.
(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff oder
einzelne Länder oder Staaten.
Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
eine einmalige Registriernummer,
das Datum der Anerkennung und
Beschränkungen nach § 43 Absatz 5.
(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
eine Voraussetzung nach § 43 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 48 bis 54 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen, denen sie Zertifikate ausgestellt haben, führen. Das Verzeichnis muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 52, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 2.
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Biomasse zum Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos bestimmen, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten. Es sind mindestens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren.
Wird Biomasse zum Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen im Rahmen von landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angebaut, gilt die Erfüllung der Anforderungen nach § 7 als nachgewiesen, wenn Betriebe
Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder Beihilfen für flächenbezogene Maßnahmen nach Artikel 36 Buchstabe a Nummer i bis v und Buchstabe b Nummer i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) erhalten, die zur Erfüllung der Anforderungen der Cross Compliance verpflichten, oder
als Organisation nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) in der jeweiligen Fassung registriert sind.
Von diesen Betrieben müssen nur 3 Prozent jährlich nach § 50 kontrolliert werden; die Kontrolle beschränkt sich darauf, ob diese Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen.
Zertifizierungsstellen müssen nach Abschluss jeder Kontrolle einen Bericht erstellen, der insbesondere das Kontrollergebnis enthält. Sofern die Kontrolle ergeben hat, dass die Schnittstelle, der Betrieb oder der Lieferant die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt hat, ist der Bericht der zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Kontrolle und elektronisch zu übermitteln.
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien von allen folgenden Nachweisen übermitteln:
Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizierten Schnittstellen,
Nachträge nach § 19,
Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2.
Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der Nachhaltigkeitsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnittstelle übertragen.
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:
einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 48 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, mit Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist, und
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Tatsachen umfassen, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob die Zertifizierungssysteme die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 33 weiterhin erfüllen.
(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse und Kopien aller Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, mindestens zehn Jahre aufbewahren.
(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(3) Sofern Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter als Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung anerkannt sind, bleiben Befugnisse der Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der in Absatz 1 genannten Verordnung nichts anderes ergibt.
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,
als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwachung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist.
(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung kann bei Biokraftstoffen, die bis zum 31. Dezember 2011 zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, verwendet werden, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle auch durch eine Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachgewiesen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
eine Bestätigung, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt werden,
eine lückenlose Dokumentation der Herstellung und Lieferung und die Bestätigung, dass die Herkunft der Biokraftstoffe nach Maßgabe des § 16 nachgewiesen worden ist,
den Energiegehalt der Biokraftstoffmenge in Megajoule,
das Treibhausgas-Minderungspotenzial des Biokraftstoffs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biokraftstoffs (g CO 2eq /MJ) und
im Fall einer Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 Absatz 3 die tatsächlichen Werte, getrennt nach den einzelnen Arbeitsschritten der Herstellung und Lieferung in Gramm Kohlendioxid- Äquivalent je Megajoule Biokraftstoffs (g CO 2eq /MJ).
(3) Sofern die zuständige Behörde Zertifizierungssysteme nach dieser Verordnung anerkannt hat, sollen die Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 1 und 2 die Standards eines Zertifizierungssystems verwenden.
(4) Das erstmalige Ausstellen einer Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Umweltgutachterin oder der Umweltgutachter der zuständigen Behörde anzeigen. Vor dem erstmaligen Ausstellen einer Bescheinigung für Biokraftstoffe aus Biomasse, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angebaut wird, muss die Umweltgutachterin oder der Umweltgutachter zusätzlich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich das Einverständnis erklären, eine Beaufsichtigung bei der Durchführung von Kontrollen auch außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des Umweltauditgesetzes zu dulden. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter müssen der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien der nach Absatz 1 ausgestellten Bescheinigungen übermitteln.
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt, § 34 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.
(2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister).
(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung der Nachweispflichtigen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, auf Verlangen zu erteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entsprechend gegenüber den Hauptzollämtern für die Gewährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz.
(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister mit allen Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, sowie mit dem Informationsregister nach §§ 66 ff. der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 69 Satz 2 bleibt davon unberührt.
Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und im Fall von § 58 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37f des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen, oder
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht vor.
Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung sowie
die Auswirkungen der Herstellung der in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Biokraftstoffe auf die Nachhaltigkeit.
Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist.
(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an
folgende Bundesbehörden:
a) das Bundesministerium der Finanzen,
b) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
Organe der Europäischen Union.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,
die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,
die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2,
die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,
die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59,
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59,
die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 58 Absatz 4,
das Führen eines zentralen Informationsregisters nach Teil 4,
das Einholen von Auskünften nach § 62,
die Berichte nach § 63,
die Übermittlung von Daten nach § 65,
die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 68 Absatz 2 und
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.
Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:
für die Zertifikate nach § 26,
für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53,
für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits- Teilnachweise nach § 24.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden.
(1) Die §§ 24 und 34 Absatz 2 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 2. November 2009 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3200 - 3202; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von Kraftstoffen (Biokraftstoffe und fossile Kraftstoffe) werden wie folgt berechnet:
* E
=
e ec + e l + e p + e td + e u – e sca – e ccs – e ccr – e ee
Dabei sind:
* E
=
Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs,
* e
ec
=
Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse, aus der die Biokraftstoffe hergestellt werden,
* e
l
=
auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen,
* e
p
=
Emissionen bei der Verarbeitung,
* e
td
=
Emissionen bei der Lieferung,
* e
u
=
Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs,
* e
sca
=
Emissionseinsparungen durch Ansammlung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken,
* e
ccs
=
Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid,
* e
ccr
=
Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid,
* e
ee
=
Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme- Kopplung.
Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.
Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen ( E ) werden in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Kraftstoff (g CO 2eq /MJ) angegeben.
Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in g CO 2eq /MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet:
* EINSPARUNG
Dabei sind:
* E
B
=
Gesamtemissionen bei der Verwendung der Biokraftstoffe,
* E
F
=
Gesamtemissionen des Vergleichswertes für fossile Kraftstoffe.
Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO 2 ), Distickstoffoxid (N 2 O) und Methan (CH 4 ). Zur Berechnung der CO 2 -Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
* CO
2 :
*
* N
2 O:
*
* CH
4 :
*
Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse ( e ec ) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung beim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen der Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen ( e l ) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
* e
l
=
(CS R – CS A ) x 3 664 x 1/20 x 1/P – e B
Dabei sind:
* e
l
=
auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit des Biokraftstoffs),
* CS
R
=
der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,
* CS
A
=
der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CS A -Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,
* P
=
die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der Biokraftstoffe je Flächeneinheit je Jahr) und
* e
B
=
Bonus von 29 g CO 2eq /MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8 auf wiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird.
Der Bonus von 29 g CO 2eq /MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
a) zum Referenzzeitpunkt nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
b) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
aa) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher
Flächen oder
bb) stark verschmutzte Flächen.
Der Bonus von 29 g CO 2eq /MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf Flächen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf Flächen nach Doppelbuchstabe bb gesenkt wird.
Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert:
a) stark degradierte Flächen sind Flächen,
aa) die während eines längeren Zeitraums versalzt wurden oder
bb) denen sehr wenige organische Substanzen zugeführt wurden
und die stark erodiert sind, und
b) stark verschmutzte Flächen sind Flächen, die auf Grund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.
Als Flächen nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b gelten auch alle Flächen, die durch eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG oder des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/30/EG als stark geschädigte oder stark verschmutzte Flächen anerkannt worden sind.
Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Anhangs IV Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde macht den Inhalt dieser Leitlinien im Bundesanzeiger bekannt.
Die Emissionen bei der Verarbeitung ( e p ) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des Kraftstoffs erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung von Strom in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von einer einzelnen Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen ist.
Die Emissionen bei der Lieferung ( e td ) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt werden.
Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs ( e u ) werden für Biokraftstoffe auf null festgesetzt.
Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid ( e ccs ), die noch nicht in e p berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des Kraftstoffs verbunden sind.
Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid ( e ccr ) werden begrenzt auf die durch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Kraftstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
Die Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme- Kopplung ( e ee ) werden im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Stromüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Stromüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Herstellung des Kraftstoffs benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Stromüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Strommenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
Werden bei einem Verfahren zur Herstellung von Kraftstoffen neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeugnissen als Strom durch den unteren Heizwert bestimmt.
Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen e ec + e l , + die Anteile von e p , e td und e ee , die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Im Fall von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter Nummer 16 fällt, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt.
Bei Kraftstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 ist der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe E F der gemäß der Richtlinie 98/70/EG aktuell verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen der Europäischen Gemeinschaften. Solange dieser Wert noch nicht vorliegt, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe E F 83,8 g CO 2eq /MJ. Richtlinie 98/70/EG bezeichnet die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 86, L 124 vom 25.5.2000, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3203 - 3208; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
1. Standardwerte für Biokraftstoffe
**a)** Teilstandardwerte für den Anbau (e
ec **gemäß Definition in Anlage 1):**
* *
* Herstellungsweg der Biokraftstoffe
* Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO
2eq /MJ)
* * aa)
* Ethanol aus Zuckerrüben
* 12
* * bb)
* Ethanol aus Weizen
* 23
* * cc)
* Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
hergestellt
* 20
* * dd)
* Ethanol aus Zuckerrohr
* 14
* * ee)
* Biodiesel aus Raps
* 29
* * ff)
* Biodiesel aus Sonnenblumen
* 18
* * gg)
* ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
* * hh)
* TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
* * ii)
* Biodiesel aus Sojabohnen
* 19
* * jj)
* Biodiesel aus Palmöl
* 14
* * kk)
* Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von
tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002,
S. 1) als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.
* 0
* * ll)
* hydriertes Rapsöl
* 30
* * mm)
* hydriertes Sonnenblumenöl
* 18
* * nn)
* hydriertes Palmöl
* 15
* * oo)
* reines Rapsöl
* 30
* * pp)
* (weggefallen)
*
* * qq)
* (weggefallen)
*
* * rr)
* Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
* 0
* * ss)
* Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
* 0
* * tt)
* Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
* 0
**b)** Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss
(e
p – e
ee **gemäß Definition in Anlage 1):**
* *
* Herstellungsweg der Biokraftstoffe
* Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO
2eq /MJ)
* * aa)
* Ethanol aus Zuckerrüben
* 26
* * bb)
* Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
* 45
* * cc)
* Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 45
* * dd)
* Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller
Anlage)
* 30
* * ee)
* Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 19
* * ff)
* Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 1
* * gg)
* Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 21
* * hh)
* Ethanol aus Zuckerrohr
* 1
* * ii)
* ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
* * jj)
* TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
* * kk)
* Biodiesel aus Raps
* 22
* * ll)
* Biodiesel aus Sonnenblumen
* 22
* * mm)
* Biodiesel aus Sojabohnen
* 26
* * nn)
* Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
* 49
* * oo)
* Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
* 18
* * pp)
* Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl
* 13
* * qq)
* hydriertes Rapsöl
* 13
* * rr)
* hydriertes Sonnenblumenöl
* 13
* * ss)
* hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)
* 42
* * tt)
* hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
* 9
* * uu)
* reines Rapsöl
* 5
* * vv)
* (weggefallen)
*
* * ww)
* (weggefallen)
*
* * xx)
* Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
* 20
* * yy)
* Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
* 11
* * zz)
* Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
* 11
**c)** Teilstandardwerte für die Lieferung (e
td **gemäß Definition in Anlage 1):**
* *
* Herstellungsweg der Biokraftstoffe
* Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO
2eq /MJ)
* * aa)
* Ethanol aus Zuckerrüben
* 2
* * bb)
* Ethanol aus Weizen
* 2
* * cc)
* Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
hergestellt
* 2
* * dd)
* Ethanol aus Zuckerrohr
* 9
* * ee)
* Biodiesel aus Raps
* 1
* * ff)
* Biodiesel aus Sonnenblumen
* 1
* * gg)
* ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
* * hh)
* TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
* * ii)
* Biodiesel aus Sojabohnen
* 13
* * jj)
* Biodiesel aus Palmöl
* 5
* * kk)
* Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl
* 1
* * ll)
* hydriertes Rapsöl
* 1
* * mm)
* hydriertes Sonnenblumenöl
* 1
* * nn)
* hydriertes Palmöl
* 5
* * oo)
* reines Rapsöl
* 1
* * pp)
* (weggefallen)
*
* * qq)
* (weggefallen)
*
* * rr)
* Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
* 3
* * ss)
* Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
* 5
* * tt)
* Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
* 4
**d)** **Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:**
* *
* Herstellungsweg der Biokraftstoffe
* Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO
2eq /MJ)
* * aa)
* Ethanol aus Zuckerrüben
* 40
* * bb)
* Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
* 70
* * cc)
* Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 70
* * dd)
* Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller
Anlage)
* 55
* * ee)
* Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 44
* * ff)
* Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 26
* * gg)
* Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 43
* * hh)
* Ethanol aus Zuckerrohr
* 24
* * ii)
* Biodiesel aus Raps
* 52
* * jj)
* ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
* * kk)
* TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
* * ll)
* Biodiesel aus Sonnenblumen
* 41
* * mm)
* Biodiesel aus Sojabohnen
* 58
* * nn)
* Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
* 68
* * oo)
* Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
* 37
* * pp)
* Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl
* 14
* * qq)
* hydriertes Rapsöl
* 44
* * rr)
* hydriertes Sonnenblumenöl
* 32
* * ss)
* hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)
* 62
* * tt)
* hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
* 29
* * uu)
* reines Rapsöl
* 36
* * vv)
* (weggefallen)
*
* * ww)
* (weggefallen)
*
* * xx)
* Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
* 23
* * yy)
* Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
* 16
* * zz)
* Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
* 15
**e)** **Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff:**
* *
* Herstellungsweg der Biokraftstoffe
* Standardwert
für die Treibhaus-
gasminderung
* * aa)
* Ethanol aus Zuckerrüben
* 52 %
* * bb)
* Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
* 16 %
* * cc)
* Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 16 %
* * dd)
* Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller
Anlage)
* 34 %
* * ee)
* Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 47 %
* * ff)
* Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 69 %
* * gg)
* Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
* 49 %
* * hh)
* Ethanol aus Zuckerrohr
* 71 %
* * ii)
* ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
* * jj)
* TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
* * kk)
* Biodiesel aus Raps
* 38 %
* * ll)
* Biodiesel aus Sonnenblumen
* 51 %
* * mm)
* Biodiesel aus Sojabohnen
* 31 %
* * nn)
* Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
* 19 %
* * oo)
* Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
* 56 %
* * pp)
* Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl
* 83 %
* * qq)
* hydriertes Rapsöl
* 47 %
* * rr)
* hydriertes Sonnenblumenöl
* 62 %
* * ss)
* hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)
* 26 %
* * tt)
* hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
* 65 %
* * uu)
* reines Rapsöl
* 57 %
* * vv)
* Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
* 73 %
* * ww)
* Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
* 81 %
* * xx)
* Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
* 82 %
2. Geschätzte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die zum Referenzzeitpunkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren
**a)** Teilstandardwerte für den Anbau (e
ec **gemäß Definition in Anlage 1):**
* *
* Herstellungsweg der Biokraftstoffe
* Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO
2eq /MJ)
* * aa)
* Ethanol aus Weizenstroh
* 3
* * bb)
* Ethanol aus Abfallholz
* 1
* * cc)
* Ethanol aus Kulturholz
* 6
* * dd)
* Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
* 1
* * ee)
* Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
* 4
* * ff)
* Dimethylether (DME) aus Abfallholz
* 1
* * gg)
* DME aus Kulturholz
* 5
* * hh)
* Methanol aus Abfallholz
* 1
* * ii)
* Methanol aus Kulturholz
* 5
* * jj)
* MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Methanol
**b)** Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss
(e
p – e
ee **gemäß Anlage 1):**
* *
* Herstellungsweg der Biokraftstoffe
* Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO
2eq /MJ)
* * aa)
* Ethanol aus Weizenstroh
* 7
* * bb)
* Ethanol aus Holz
* 17
* * cc)
* Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz
* 0
* * dd)
* DME aus Holz
* 0
* * ee)
* Methanol aus Holz
* 0
* * ff)
* MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Methanol
**c)** Teilstandardwerte für die Lieferung (e
td **gemäß Definition in Anlage 1):**
* *
* Herstellungsweg der Biokraftstoffe
* Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO
2eq /MJ)
* * aa)
* Ethanol aus Weizenstroh
* 2
* * bb)
* Ethanol aus Abfallholz
* 4
* * cc)
* Ethanol aus Kulturholz
* 2
* * dd)
* Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
* 3
* * ee)
* Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
* 2
* * ff)
* DME aus Abfallholz
* 4
* * gg)
* DME aus Kulturholz
* 2
* * hh)
* Methanol aus Abfallholz
* 4
* * ii)
* Methanol aus Kulturholz
* 2
* * jj)
* MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Methanol
**d)** **Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:**
* *
* Herstellungsweg der Biokraftstoffe
* Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO
2eq /MJ)
* * aa)
* Ethanol aus Weizenstroh
* 13
* * bb)
* Ethanol aus Abfallholz
* 22
* * cc)
* Ethanol aus Kulturholz
* 25
* * dd)
* Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
* 4
* * ee)
* Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
* 6
* * ff)
* DME aus Abfallholz
* 5
* * gg)
* DME aus Kulturholz
* 7
* * hh)
* Methanol aus Abfallholz
* 5
* * ii)
* Methanol aus Kulturholz
* 7
* * jj)
* MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Methanol
**e)** **Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff:**
* *
* Herstellungsweg der Biokraftstoffe
* Standardwert
für die Treibhaus-
gasminderung
* * aa)
* Ethanol aus Weizenstroh
* 85 %
* * bb)
* Ethanol aus Abfallholz
* 74 %
* * cc)
* Ethanol aus Kulturholz
* 70 %
* * dd)
* Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
* 95 %
* * ee)
* Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
* 93 %
* * ff)
* DME aus Abfallholz
* 95 %
* * gg)
* DME aus Kulturholz
* 92 %
* * hh)
* Methanol aus Abfallholz
* 94 %
* * ii)
* Methanol aus Kulturholz
* 91 %
* * jj)
* MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
* Wie beim
Herstellungsweg
für Methanol
3. (weggefallen)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3211 - 3212; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen dazu,
a) wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;
b) welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse oder von Biokraftstoffen unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen, insbesondere
aa) welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber
vorlegen müssen, dass sie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8
erfüllen,
bb) welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer
4 haben muss, wie das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den
Stufen „hoch“, „mittel“ und „niedrig“ bewertet wird und wie die
Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3
dazu verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln
und Dritten nicht zugänglich zu machen,
cc) welche Daten für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials
nach § 8 gemessen werden müssen und wie genau diese Daten sein müssen,
dd) wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein
Betrieb oder eine Schnittstelle die Anforderungen nach dieser
Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der
Betrieb oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert
wird; als geeignete Sanktion kann insbesondere die Informierung aller
weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese
Information wesentlich ist, vorgesehen werden, und
ee) welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 zur Ausstellung
von Nachhaltigkeitsnachweisen anwenden müssen;
c) welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere
aa) wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2
nachweisen müssen,
bb) welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen
und
cc) wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse
angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51
kontrollieren müssen;
d) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen sind;
e) dass sich die Zertifizierungsstellen und die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,
aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer
Schnittstelle die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,
bb) im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten und im Fall einer
Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der
Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von diesem
Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht
einzuräumen,
aaa) während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
bbb) Besichtigungen vorzunehmen,
ccc) alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen
einzusehen, zu prüfen und hieraus Kopien anzufertigen,
ddd) die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und
eee) Proben zu ziehen;
dieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die
Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zusammenhang mit der
Herstellung oder Lieferung von Biokraftstoffen, für die ein
Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, eine
Tätigkeit ausüben, und
f) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen beziehen.
Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 3 dieser Verordnung abweichen.
Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/30/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.
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