Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare- Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.
(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,
Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung:
Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.
(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung Strom erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4. § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(1) Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) und Nummer 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe der Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung besteht, anteilig anhand seines Anteils an der Stromerzeugung.
(2) Zur Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung ist der Anteil eines Einsatzstoffs im Sinne der Einsatzstoffvergütungsklasse I oder II an der Stromerzeugung in der Anlage anhand seines Energieertrags nach Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) oder Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) zu dieser Verordnung zu ermitteln. Für jeden Einsatzstoff wird dessen Anteil an der gesamten Stromerzeugung errechnet, indem dessen Einsatzstoffmenge mit dem Energieertrag nach Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu dieser Verordnung multipliziert wird. Für die Berechnung des prozentualen Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung werden die Anteile der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung addiert und ins Verhältnis zur Summe der Anteile aller eingesetzten Einsatzstoffe an der gesamten Stromerzeugung gesetzt. Die Multiplikation des prozentualen Anteils der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse mit der gesamten Strommenge ergibt den Anteil an der gesamten Stromerzeugung, der die der Einsatzstoffvergütungsklasse zustehende Vergütung erhält. Einsatzstoffe, die keinem der in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zugeordnet werden können, gelten für die Ermittlung der prozentualen Anteile der Einsatzstoffe an der Stromerzeugung als Einsatzstoff nach Anlage 1 zu dieser Verordnung. Wird zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung flüssige Biomasse eingesetzt, so wird der Stromanteil aus dem notwendigen Einsatz flüssiger Biomasse den anderen verwendeten Einsatzstoffen entsprechend ihres prozentualen Anteils an der übrigen Stromerzeugung zugerechnet.
(3) Wird der Nachweis über den Energieertrag von Einsatzstoffen zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (Heizwert Hi,N) durch Vorlage einer Lieferbescheinigung des Einsatzstofflieferanten geführt, so muss die Lieferbescheinigung folgende Informationen enthalten:
den Heizwert Hi,N des Einsatzstoffes,
den Namen der Prüfstelle, die den Heizwert Hi,N ermittelt hat,
die Nummer des Prüfberichts,
die Probennummer und
das Datum der Probennahme.
^F775530_10_BJNR123400001BJNE000900310 Außerdem muss der Lieferbescheinigung eine Kopie des Analyseergebnisses (Heizwertbestimmung nach DIN EN 14918 (2010:04)) beigefügt werden.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772
Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen
Nationalbibliothek in Leipzig.
Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten:
fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
Torf,
gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen,
Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz
Papier, Pappe, Karton,
Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,
Textilien,
tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, soweit es sich
a) um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt,
b) um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt,
c) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 10 Buchstaben b Unterbuchstaben iii bis v, h und n handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird, oder
d) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung hergestellt worden oder sonst entstanden sind,
Deponiegas,
Klärgas.
(1) Als technische Verfahren zur Erzeugung von Strom aus Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten einstufige und mehrstufige Verfahren der Stromerzeugung durch folgende Arten von Anlagen:
Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbinen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und Gasturbinenprozessen, einschließlich Organic- Rankine-Cycle-(ORC)-Prozessen,
Verbrennungsmotoranlagen,
Gasturbinenanlagen,
Brennstoffzellenanlagen,
andere Anlagen, die wie die in Nummern 1 bis 4 genannten technischen Verfahren im Hinblick auf das Ziel des Klima- und Umweltschutzes betrieben werden.
(2) Soweit eine Stromerzeugung aus Biomasse im Sinne dieser Verordnung mit einem Verfahren nach Absatz 1 nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen Stoffen als Biomasse möglich ist, können auch solche Stoffe eingesetzt werden.
(3) In Anlagen nach Absatz 1 und 2 darf bis zu einem Anteil von 10 vom Hundert des Energiegehalts auch Klärgas oder durch thermische Prozesse unter Sauerstoffmangel erzeugtes Gas (Synthesegas) eingesetzt werden, wenn das Gas (Synthesegas) aus Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung erzeugt worden ist.
Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung ist Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1671 - 1672)
*
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung
Energieertrag (Methanertrag in m 3 pro Tonne Frischmasse)
Altbrot
254
Backabfälle
344
Biertreber (frisch/abgepresst)
61
Buttermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)
32
Casein
392
Fettabscheiderinhalte
15
Flotatfette
43
Flotatschlamm
81
Frittierfette
562
Gemüse (aussortiert)
40
Gemüseabputz
26
Getreide (Ausputz)
254
Getreideabfälle
272
Getreideschlempe mit Ausnahme von Nummer 15
22
Getreideschlempe aus der Alkoholproduktion
18
Getreidestaub
172
Glyzerin
421
Grünschnitt aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege
43
Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert)
58
Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion
11
Kartoffeln (aussortiert)
92
Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt; nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)
66
Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion
3
Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion
61
Kartoffelschalen
66
Kartoffelschlempe mit Ausnahme von Nummer 27
18
Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion
17
Kleie
270
Labmolke eingedickt
44
Labmolke frisch
18
Mageninhalt (Schwein)
27
Magermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)
33
Magermilch trocken
363
Melasse aus der Rübenzuckerherstellung
166
Milch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)
70
Milchzucker
378
Milchzuckermelasse
91
Milchzuckermelasse proteinarm
69
Molke mit Ausnahme von Nummer 40
18
Molke teilentzuckert trocken
298
Obsttrester und Traubentrester (frisch/unbehandelt)
49
Panseninhalt
33
Quark (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)
92
Rapsextraktionsschrot
274
Rapskuchen
317
Rübenkleinteile (aus der Zuckerverarbeitung)
50
Sauermolke eingedickt
42
Sauermolke frisch
20
Schnittblumen (aussortiert)
55
Speisereste
57
Straßenbegleitgras
43
Tierblut
83
Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion
64
Zuckerrübenschnitzel
64
Für Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, ist folgender Energieertrag „E 0“ zu verwenden:
*
*
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)
Energieertrag (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne Trockenmasse – absolut trocken)
Sägenebenprodukte
19
Für sonstige Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung aus Holz, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H 0“ verwenden:
*
Für Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, für die kein unterer Heizwert Hi,N vorhanden ist, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Heizwert Hi,N gemäß DIN EN 14918 (2010:04) bestimmen lassen. Sofern nicht für alle zur Stromerzeugung aus Feststoffverbrennung oder aus thermochemischer Vergasung verwendeten Einsatzstoffe ein unterer Heizwert Hi,N angegeben werden kann, entfällt für alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1673 - 1674)
*
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung
Energieertrag (Methanertrag in m 3 pro Tonne Frischmasse)
Corn-Cob-Mix (CCM)
242
Futterrübe
52
Futterrübenblatt
38
*^F775530_11_BJNR123400001BJNE001100310 Getreide (Ganzpflanze)
Getreidekorn
320
Gras einschließlich Ackergras
100
Grünroggen (Ganzpflanze)
72
Hülsenfrüchte (Ganzpflanze)
63
Kartoffelkraut
30
Körnermais
324
Lieschkolbenschrot
148
Mais (Ganzpflanze)
106
Sonnenblume (Ganzpflanze)
67
Sorghum (Ganzpflanze)
80
Sudangras
80
Weidelgras
79
Zuckerrüben
75
Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe
46
Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag „E I“ zu verwenden:
*
*
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)
Energieertrag (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne Trockenmasse – absolut trocken)
Getreide (Ganzpflanze)
16,5
Gras einschließlich Ackergras
16,1
Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Nummer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind, einschließlich Rinde.
18,6
Miscanthus
17,7
Rinde
19,1
Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stockholzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln.
19
Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H I“ verwenden:
Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1675 - 1676)
*
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung
Energieertrag (Methanertrag in m 3 pro Tonne Frischmasse)
Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wildblumenaufwuchs
72
Durchwachsene Silphie
67
Geflügelmist, Geflügeltrockenkot
82
Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)
86
Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Garten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flughafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland.
43
Leguminosen-Gemenge
79
Lupine
80
Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)
79
Pferdemist
35
Phacelia
80
Rinderfestmist
53
Rindergülle
17
Schafmist, Ziegenmist
59
Schweinefestmist
45
Schweinegülle
12
Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Getreide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt (Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Nebenernteprodukt vom Korn separiert vorliegt.
161
Winterrübsen
70
*
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)
Energieertrag (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne Trockenmasse – absolut trocken)
Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde.
18,6
Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B. Straßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle.
19
Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z. B. Landschaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5 insbesondere Garten- und Parkabfälle.
19
Stroh im Sinne der Nummer 16
17,6
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