Es verordnen
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 63a Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, sowie
– das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 37e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) eingefügt worden ist, und des § 66a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) eingefügt worden ist,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt nach dieser Verordnung Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands für Amtshandlungen
nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 59 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 werden erhoben
von Zertifizierungssystemen im Sinne des § 32 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und des § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und
von Zertifizierungsstellen im Sinne des § 42 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und des § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.
(3) Ist ein Zertifizierungssystem im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 nicht rechtsfähig, wird die Gebühr von der natürlichen oder juristischen Person, die für das Zertifizierungssystem organisatorisch verantwortlich ist, erhoben.
(4) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 266)
Nummer
Gebührentatbestand
Gebührenrahmen in Euro
1
Anerkennung von Zertifizierungssystemen
*
1.1
Vorläufige Anerkennung eines Zertifizierungssystems (§ 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, BioSt-NachV; § 59 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, Biokraft-NachV)
866,50 bis 1 299,74
1.2
Endgültige Anerkennung eines Zertifizierungssystems (§ 33 BioSt-NachV, § 33 Biokraft-NachV)
2 166,24 bis 9 423,14
1.3
Änderung der vorläufigen Anerkennung eines Zertifizierungssystems (§ 60 i. V. m. § 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 59 i. V. m. § 36 Satz 2 Biokraft-NachV)
108,31 bis 541,56
1.4
Änderung der endgültigen Anerkennung eines Zertifizierungssystems (§ 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 36 Satz 2 Biokraft-NachV)
108,31 bis 2 707,80
2
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
*
2.1
Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle (§ 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV)
866,50 bis 1 299,74
2.2
Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle (§ 43 BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV)
1 624,68 bis 8 015,09
2.3
Überwachung einer Zertifizierungsstelle (§ 55 Absatz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV)
*
2.3.1
Basisbetrag pro Prüfung einer Zertifizierungsstelle oder bei Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte
169,70 bis 339,40
* – zuzüglich je angefangenen Prüfungstag
* – zuzüglich bei Tätigkeit im Ausland je Prüfung
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