Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.
(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.
(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnungen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.
(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
der Nummern 244 oder 248
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3035 - 3067; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
*
* *
*
* *
*
* *
1
Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
§ 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1
*
1.1
einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt
*
1.2
einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
*
1.3
einen anderen gefährdet
*
1.4
einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist
*
1.5
Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt
§ 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 4
30 €
* * * *
*
* *
2
Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
§ 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
2.1
§ 2 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
10 €
2.2
*
3
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen
* *
3.1
der rechten Fahrbahnseite
§ 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.1.1
§ 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.2
des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen behindert
§ 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.3
der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen
§ 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2
25 €
3.3.1
§ 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
35 €
3.4
eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer
§ 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.4.1
§ 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
3.4.2
*
3.4.3
*
4
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
§ 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
*
4.1
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet
*
4.2
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert
*
5
Schienenbahn nicht durchfahren lassen
§ 2 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
5a
Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)
§ 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs 1 Nr. 2
40 €
5a.1
§ 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
80 €
6
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht
§ 2 Abs. 3a Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 2
140 €
7
Als Radfahrer oder Mofafahrer
* *
7.1
Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren
§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 2
15 €
7.1.1
§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
7.1.2
*
7.1.3
*
7.2
Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt
§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 § 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
7.2.1
§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
7.2.2
*
7.2.3
*
* * * *
*
* *
8
Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
* *
8.1
trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 § 19 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
100 €
8.2
in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 €
9
Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten
§ 3 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
9.1
um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
*
9.2
um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
*
9.3
um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen
*
10
Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen
§ 3 Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
11
Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
§ 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3 § 18 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3, lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5
*
11.1
Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
*
11.2
kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
*
11.3
anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen
*
* * * *
*
* *
12
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
§ 4 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4
*
12.1
bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h
*
12.2
§ 4 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
30 €
12.3
*
12.4
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
§ 4 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4
35 €
12.5
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
*
12.6
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
*
13
Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst
* *
13.1
§ 4 Abs. 1 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
20 €
13.2
*
14
Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten
§ 4 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4
25 €
15
Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
§ 4 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 4
80 €
* * * *
*
* *
16
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
§ 5 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
16.1
§ 5 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
17
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
§ 5 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
18
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt
§ 5 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
19
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
19.1
und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt
§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5
150 €
19.1.1
– mit Gefährdung
§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 € Fahrverbot 1 Monat
19.1.2
– mit Sachbeschädigung
§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 € Fahrverbot 1 Monat
20
Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5
70 €
21
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug
§ 5 Abs. 3a § 49 Abs. 1 Nr. 5
120 €
21.1
– mit Gefährdung
§ 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 € Fahrverbot 1 Monat
21.2
– mit Sachbeschädigung
§ 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 € Fahrverbot 1 Monat
22
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet
§ 5 Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
23
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten
§ 5 Abs. 4 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
23.1
§ 5 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
24
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet
§ 5 Abs. 4 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
25
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert
§ 5 Abs. 4 Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 5
20 €
26
Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht
§ 5 Abs. 6 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
27
Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen
§ 5 Abs. 6 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
28
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte
§ 5 Abs. 7 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5
25 €
28.1
§ 5 Abs. 7 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
30 €
* * * *
*
* *
29
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt
§ 5 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 6 § 7 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 7 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9 § 10 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 10 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
* * * *
*
* *
30
An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen
§ 6 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 6
20 €
30.1
§ 6 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30 €
30.2
*
31
Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet
§ 7 Abs. 5 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 7
30 €
31.1
§ 7 Abs. 5 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
35 €
31a
Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt
§ 7 Abs. 3 c Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 7
15 €
31a.1
– mit Behinderung
§ 7 Abs. 3 c Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
20 €
* * * *
*
* *
32
Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren
§ 8 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 8 10 €
*
33
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert
§ 8 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 8 25 €
*
34
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet
§ 8 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 8
100 €
* * * *
*
* *
35
Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben
§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
35.1
§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
30 €
35.2
*
36
Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert
§ 9 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9
5 €
37
(weggefallen)
* *
37.1
(weggefallen)
* *
37.2
(weggefallen)
* *
37.3
(weggefallen)
* *
38
Als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet
§ 9 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
*
38.1
– mit Behinderung
*
38.2
– mit Gefährdung
*
38.3
– mit Sachbeschädigung
*
39
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen
§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
40
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet
§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
41
Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet
§ 9 Abs. 3 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
42
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen
§ 9 Abs. 4 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
43
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet
§ 9 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
44
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
§ 9 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 9
80 €
* * * *
*
* *
45
Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
* *
45.1
gehalten
§ 9a Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9a
10 €
45.1.1
§ 9a Abs. 1 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
15 €
45.2
geparkt
§ 9a Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9a
15 €
45.2.1
§ 9a Abs. 1 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
25 €
46
Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet Einfahren und Anfahren
§ 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 9a
35 €
47
Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet
§ 10 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 10
30 €
47.1
§ 10 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
35 €
48
(weggefallen)
* *
* * * *
*
* *
49
Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert
§ 11 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
20 €
50
Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet
§ 11 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11
20 €
* * * *
*
* *
51
Unzulässig gehalten
* *
51.1
in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen
§ 12 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
51.1.1
§ 12 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
15 €
51.2
in "zweiter Reihe"
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51.2.1
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
20 €
51a
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51a.1
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
51a.2
länger als 1 Stunde
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
51a.2.1
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
51a.3
wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
40 €
52
Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr.
§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
52.1
§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2
länger als 1 Stunde
§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2.1
§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
35 €
53
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
53.1
und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
50 €
54
Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
54.1
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
54.2
länger als 3 Stunden
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
54.2.1
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 €
55
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
56
In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
57
Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 3b Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58
In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58.1
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
58.2
länger als 15 Minuten
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
58.2.1
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
59
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten
§ 12 Abs. 4 Satz 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
59.1
§ 12 Abs. 4 Satz 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
30 €
60
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen
§ 12 Abs. 4 Satz 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
*
* *
60.1
§ 12 Abs. 4 Satz 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
61
Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet
§ 12 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
62
Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
§ 12 Abs. 6 § 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
63
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein, in einer Parkraumbewirtschaftungszone oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 13 Abs. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 13
5 €
63.1
bis zu 30 Minuten
*
63.2
bis zu 1 Stunde
*
63.3
bis zu 2 Stunden
*
63.4
bis zu 3 Stunden
*
63.5
länger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
*
64
Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
§ 14 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 14
10 €
64.1
§ 14 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
65
Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden
§ 14 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 14
15 €
65.1
§ 14 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
66
Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen
§ 15, auch i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
40 €
67
Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren
§ 15a Abs. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 15a
20 €
68
Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet
§ 15a Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 15a
5 €
69
Kraftrad abgeschleppt Warnzeichen
§ 15a Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 15a
10 €
70
Mißbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen
§ 16 Abs. 1, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
10 €
71
Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet
§ 16 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 16
10 €
72
Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet Beleuchtung
§ 16 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 16
5 €
73
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt
§ 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 § 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
73.1
§ 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
73.2
*
74
Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
74.1
§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
74.2
*
75
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
§ 17 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 17
25 €
75.1
§ 17 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
76
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
§ 17 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 17
40 €
77
Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 17
20 €
77.1
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
* * * *
*
* *
78
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug
§ 18 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 18
20 €
79
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
§ 18 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
80
An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren
§ 18 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
81
An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet
§ 18 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
75 €
82
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet
§ 18 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 18
75 €
83
Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
§ 18 Abs. 7 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
*
83.1
in einer Ein- oder Ausfahrt
*
83.2
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen
*
83.3
auf der durchgehenden Fahrbahn
*
84
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten
§ 18 Abs. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 18
30 €
85
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 18 Abs. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
86
Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten
§ 18 Abs. 9 § 49 Abs. 1 Nr. 18
10 €
87
An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren
§ 18 Abs. 10 § 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
87a
Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt
§ 18 Abs. 11 § 49 Abs. 1 Nr. 18
80 €
88
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt
§ 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2
75 €
* * * *
*
* *
89
Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet
§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
80 €
89a
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert
* *
89a.1
in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
80 €
89a.2
in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke)
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
240 € Fahrverbot 1 Monat
90
Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt
§ 19 Abs. 2 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
10 €
* * * *
*
* *
91
Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts
§ 20 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
92
An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
* *
92.1
behindert
§ 20 Abs. 2 Satz 2, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
92.2
gefährdet
§ 20 Abs. 2 Satz 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt
93
Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt
§ 20 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €
94
Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht
§ 20 Abs. 4 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
95
An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
* *
95.1
behindert
§ 20 Abs. 4 Satz 3, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
95.2
gefährdet
§ 20 Abs. 4 Satz 1, 4 § 20 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
96
Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht
§ 20 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
5 €
96.1
§ 20 Abs. 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
20 €
96.2
*
* * * *
*
* *
97
Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen
§ 21 Abs. 1, 2, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 20
5 €
98
Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
§ 21 Abs. 1a Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
*
98.1
bei einem Kind
*
98.2
bei mehreren Kindern
*
99
Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug
§ 21 Abs. 1a Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
*
99.1
bei einem Kind
*
99.2
bei mehreren Kindern
*
100
Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt
§ 21a Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20a
30 €
101
Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen
§ 21a Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20a
15 €
* * * *
*
* *
102
Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert
* *
102.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
§ 22 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21
50 €
102.1.1
§ 22 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 €
102.2
bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen
§ 22 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21
35 €
102.2.1
§ 22 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 €
103
Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert
§ 22 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21
10 €
104
Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
§ 22 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21
40 €
105
Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte
§ 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 21
20 €
106
Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht
§ 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21
25 €
* * * *
*
* *
107
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
* *
107.1
seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war
§ 23 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.2
das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt
§ 23 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 22
25 €
107.3
das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war
§ 23 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 22
5 €
107.4
an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war
§ 23 Abs. 1 Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.4.1
§ 23 Abs. 1 Satz 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
20 €
107.4.2
*
108
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
§ 23 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 22
80 €
109
(weggefallen)
* *
109a
(weggefallen)
* *
110
Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten
§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
* * * *
*
* *
111
Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen
§ 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
5 €
112
Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten
§ 25 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
*
112.1
§ 25 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a
5 €
112.2
*
* * * *
*
* *
113
An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt
§ 26 Abs. 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
80 €
114
Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren
§ 26 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
5 €
* * * *
*
* *
115
Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt
§ 29 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 2 Nr. 6
40 €
116
Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ
§ 29 Abs. 3 § 49 Abs. 2 Nr. 7
40 €
* * * *
*
* *
117
Bei Benutzung eines Fahrzeug unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht
§ 30 Abs. 1 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 25
10 €
118
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt
§ 30 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 25
20 €
* * * *
*
* *
119
Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren
§ 30 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 25
75 €
120
Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen
§ 30 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 25
380 €
* * * *
*
* *
120a
Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht genommen, nicht am rechten Rand gefahren oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht
§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 26
10 €
120a.1
– mit Behinderung
§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
15 €
120a.2
– mit Gefährdung
*
* * * *
*
* *
121
Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
§ 32 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
122
Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht
§ 32 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
123
Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
§ 32 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 27
40 €
124
Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet
§ 32 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 27
5 €
* * * *
*
* *
125
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
125.1
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
35 €
126
Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren
§ 34 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
* * * *
*
* *
127
Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen
§ 35 Abs. 6 Satz 4 § 49 Abs. 4 Nr. 1a
5 €
* * * *
*
* *
128
Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt
§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4 § 49 Abs. 3 Nr. 1
20 €
129
Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt
§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 § 49 Abs. 3 Nr. 1
50 €
* * * *
*
* *
130
Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.1
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.2
*
131
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
* *
131.1
aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 § 49 Abs. 3 Nr. 2
15 €
131.2
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2
35 €
132
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 49 Abs. 3 Nr. 2
90 €
132.1
– mit Gefährdung
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
200 € Fahrverbot 1 Monat
132.2
– mit Sachbeschädigung
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
240 € Fahrverbot 1 Monat
132.3
bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 2
200 € Fahrverbot 1 Monat
132.3.1
– mit Gefährdung
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
320 € Fahrverbot 1 Monat
132.3.2
– mit Sachbeschädigung
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
360 € Fahrverbot 1 Monat
133
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
* *
133.1
vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 § 49 Abs. 3 Nr. 2
70 €
133.2
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2
100 €
133.3
den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2
*
133.3.1
behindert
*
133.3.2
gefährdet
*
* * * *
*
* *
134
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet
§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
135
Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
§ 38 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
* * * *
*
* *
136
Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
137
Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4
5 €
137.1
– mit Gefährdung
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
10 €
137.2
– mit Sachbeschädigung
*
138
Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
138.1
– mit Gefährdung
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
15 €
138.2
– mit Sachbeschädigung
*
139
Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4
*
139.1
als Kfz-Führer
*
139.2
als Radfahrer
*
139.2.1
– mit Behinderung
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
20 €
139.2.2
– mit Gefährdung
*
139.2.3
– mit Sachbeschädigung
*
140
Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
141
Als anderer Verkehrsteilnehmer Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 238) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) § 49 Abs. 3 Nr. 4
*
141.1
mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
*
141.2
mit anderen Kraftfahrzeugen
*
141.3
als Radfahrer
*
141.3.1
– mit Behinderung
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
15 €
141.3.2
– mit Gefährdung
*
141.3.3
– mit Sachbeschädigung
*
142
Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40 (Zeichen 262 bis 266) Spalte 3, lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
143
Als Radfahrer Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
143.1
– mit Behinderung
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
20 €
143.2
– mit Gefährdung
*
143.3
– mit Sachbeschädigung
*
144
In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242.1 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) § 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
144.1
– mit Behinderung
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
35 €
144.2
länger als 3 Stunden
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) § 49 Abs. 3 Nr. 4
35 €
145
(weggefallen)
* *
145.1
(weggefallen)
* *
145.2
(weggefallen)
* *
145.3
(weggefallen)
* *
146
Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (242.1) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147
Als Nichtberechtigter Sonder- fahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzzeichen) benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147.1
– mit Behinderung
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35 €
148
Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
149
Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
150
Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. 2, jeweils i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 4
50 €
151
Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen Fußgänger gefährdet
* *
151.1
bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 1, 4
40 €
151.2
bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr
*
152
Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 35 (Zeichen 261), lfd. Nr. 43 (Zeichen 269) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4
100 €
152.1
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269
*
153
Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4
40 €
154
(weggefallen)
* *
155
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
155.1
– mit Sachbeschädigung
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35 €
155.2
und dabei überholt
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3
und dabei nach links abgebogen oder gewendet
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3.1
– mit Gefährdung
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35 €
156
Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
* * * *
*
* *
157
Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2)
* *
157.1
– Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
157.2
– Fußgänger behindert
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
158
Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) einen Fußgänger gefährdet
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
40 €
159
In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159.1
– mit Behinderung
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
159.2
länger als 3 Stunden
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
159.2.1
– mit Behinderung
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 €
159a
In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159a.1
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
159a.2
– mit Sachbeschädigung
*
159b
In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5
40 €
159c
In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeichen 328) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5
*
159c.1
– Gehalten
*
159c.2
– Geparkt
*
160
(weggefallen)
* *
161
(weggefallen)
* *
161.1
(weggefallen)
* *
162
(weggefallen)
* *
* * * *
*
* *
163
Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren
§ 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7 (Zeichen 600, 605, 610, 615, 616, 628, 629) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 6
5 €
* * * *
*
* *
164
Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt
§ 45 Abs. 4 Halbsatz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 7
40 €
165
Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient
§ 45 Abs. 6 § 49 Abs. 4 Nr. 3
75 €
* * * *
*
* *
166
Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt
§ 46 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 4 Nr. 4
40 €
167
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt
§ 46 Abs. 3 Satz 3 § 49 Abs. 4 Nr. 5
10 €
Lfd. Nr.
Tatbestand
FeV
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
*
* *
*
* *
168
Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
§ 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften
10 €
168a
Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen
§ 75 Nr. 4
10 €
* * * *
*
* *
169
Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen
§ 10 Abs. 2 Satz 4 § 23 Abs. 2 Satz 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 46 Abs. 2 § 74 Abs. 3 § 75 Nr. 9, 14, 15
25 €
* * * *
*
* *
170
Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen
§ 75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften
25 €
* * * *
*
* *
171
Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert
§ 48 Abs. 1 § 75 Nr. 12
75 €
172
Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß
§ 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12
75 €
* * * *
*
* *
173
Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat
§ 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12
35 €
*
Lfd. Nr.
Tatbestand
FZV
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
*
* *
*
* *
174
Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt
§ 4 Abs. 5 Satz 1 § 11 Abs. 5 § 26 Abs. 1 Satz 6 § 48 Nr. 5
10 €
* * * *
*
* *
175
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG- Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
§ 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 1a Satz 6 § 9 Abs. 3 Satz 5 § 16 Abs. 2 Satz 8 § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 § 48 Nr. 1
50 €
176
Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt
§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 § 48 Nr. 3
40 €
177
Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Kennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt
§ 8 Abs. 1a Satz 6 § 9 Abs. 3 Satz 5 § 48 Nr. 9
40 €
* * * *
*
* *
178
(weggefallen)
§ 5 Abs. 1 § 48 Nr. 7
50 €
178a
Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet
§ 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4 § 48 Nr. 7
40 €
179
Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens
§ 10 Abs. 12, i.V.m. § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m. § 16 Abs. 5 Satz 3 § 17 Abs. 2 Satz 4 § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 § 48 Nr. 1
10 €
179a
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt
§ 10 Abs. 12 i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 § 48 Nr. 1
40 €
179b
Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist
§ 10 Abs. 12 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 § 48 Nr. 1
50 €
* * * *
*
* *
180
Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 § 48 Nr. 11 bis 14
15 €
180a
Verwertungsnachweis nicht vorgelegt
§ 15 Abs. 1 Satz 1 § 48 Nr. 13
15 €
* * * *
*
* *
181
Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben
§ 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7 § 48 Nr. 15, 18
10 €
181a
Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet
§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 48 Nr. 15a
25 €
181b
Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen
§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 48 Nr. 15b
50 €
182
Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet
§ 16 Abs. 2 Satz 7 § 48 Nr. 16
50 €
183
Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
§ 16 Abs. 3 Satz 5, 6 § 48 Nr. 6, 17
25 €
* * * *
*
* *
184
Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist
§ 27 Abs. 7 § 48 Nr. 1
10 €
* * * *
*
* *
185
Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt
§ 20 Abs. 4 § 48 Nr. 5
10 €
185a
An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 § 48 Nr. 19
10 €
185b
An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 § 48 Nr. 19
40 €
185c
An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 § 48 Nr. 19
15 €
*
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
*
* *
*
* *
186
Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt
§ 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 14
*
186.1
bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
* *
186.1.1
bis zu 2 Monate
*
186.1.2
mehr als 2 bis zu 4 Monate
*
186.1.3
mehr als 4 bis zu 8 Monate
*
186.1.4
mehr als 8 Monate
*
186.2
bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
* *
186.2.1
mehr als 2 bis zu 4 Monate
*
186.2.2
mehr als 4 bis zu 8 Monate
*
186.2.3
mehr als 8 Monate
*
187
Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt
§ 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 18
15 €
187a
Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet
§ 29 Abs. 7 Satz 5 § 69a Abs. 2 Nr. 15
40 €
* * * *
*
* *
188
Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten
§ 30c Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1a
20 €
* * * *
*
* *
189
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl
§ 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3
*
189.1
der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war
* *
189.1.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
*
189.1.2
bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen
*
189.2
das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
§ 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3
*
*
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
§ 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3
*
189.2.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger
*
189.2.2
bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen
*
189.3
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
§ 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3
*
189.3.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger
*
189.3.2
bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen
*
189a
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a
*
189a.1
– bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
*
189a.2
– bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen
*
* * * *
*
* *
190
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
§ 31a Abs. 2, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
50 €
* * * *
*
* *
191
Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
§ 31b § 69a Abs. 5 Nr. 4b
5 €
* * * *
*
* *
192
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 3 Nr. 2
50 €
193
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
* * * *
*
* *
194
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen
§ 32b Abs. 1, 2, 4 § 69a Abs. 3 Nr. 3a
25 €
* * * *
*
* *
195
Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3c
50 €
196
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
* * * *
*
* *
197
Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen
§ 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 § 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
* * * *
*
* *
198
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 31d Abs. 1 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 4
*
198.1
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
*
198.2
bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
*
199
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 31d Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3
*
199.1
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
*
199.2
bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
*
200
(weggefallen)
* *
* * * *
*
* *
201
Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
§ 34a Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 5
50 €
202
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
* * * *
*
* *
203
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen
* *
203.1
das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
§ 35a Abs. 8 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 7
25 €
203.2
die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen
§ 35a Abs. 8 Satz 2, 4 § 69a Abs. 3 Nr. 7
5 €
204
Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen
§ 35g Abs. 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
205
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 35g Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3
20 €
* * * *
*
* *
206
Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe- Material
* *
206.1
einen Kraftomnibus
§ 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
206.2
ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen
§ 35h Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 7c
5 €
207
Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
* *
207.1
eines Kraftomnibusses
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3
25 €
207.2
eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen Bereifung und Laufflächen
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3
10 €
208
Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 8
15 €
209
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3
30 €
210
Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Abs. 2 Satz 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
25 €
211
Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3
35 €
212
Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
50 €
213
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
* * * *
*
* *
214
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von von Fahrzeugen
§ 30 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1 § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
*
214.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger
*
214.2
bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen
*
* * * *
*
* *
214a
Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a
*
241a.1
Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus
*
214a.2
Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug
*
215
Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
§ 42 Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
216
Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht
§ 43 Abs. 3 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 3
5 €
* * * *
*
* *
217
Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50% über- oder unterschritten wurde
§ 44 Abs. 3 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3
40 €
* * * *
*
* *
218
(weggefallen)
* *
218.1
(weggefallen)
* *
218.2
(weggefallen)
* *
* * * *
*
* *
219
Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen
§ 49 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 17
20 €
220
Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt
§ 49 Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 5c
10 €
* * * *
*
* *
221
Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
* *
221.1
unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen
§ 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 18
5 €
221.2
unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen
§ 49a Abs. 1 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 18
20 €
222
Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
* *
222.1
Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht
§ 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9 § 69a Abs. 3 Nr. 18a
15 €
222.2
Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler
§ 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18b
15 €
222.3
seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten
§ 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3 § 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6 § 69a Abs. 3 Nr. 18c
15 €
222.4
zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten
§ 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 18e
15 €
222.5
Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler
§ 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 § 53d Abs. 2, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
15 €
222.6
Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage
§ 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19
15 €
222.7
Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen
§ 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19a
15 €
* * * *
*
* *
222a
Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 52 Abs. 6 Satz 3 § 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 €
223
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt
§ 57c Abs. 2, 5 § 31d Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
100 €
224
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 57c Abs. 2, 5 § 31d Abs. 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3
150 €
225
Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung
* *
225.1
nicht mehr als ein Monat
§ 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d
25 €
225.2
mehr als ein Monat vergangen ist
§ 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d
40 €
226
Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 57d Abs. 2 Satz 3 § 69a Abs. 5 Nr. 6e
10 €
* * * *
*
* *
229
Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen
§ 64a § 69a Abs. 4 Nr. 4
10 €
230
Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen
§ 67 Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 4 Nr. 8
10 €
* * * *
*
* *
231
Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt
§ 70 Abs. 3a Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €
* * * *
*
* *
232
Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
§ 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8
15 €
233
Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
§ 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8
50 €
*
Lfd. Nr.
Tatbestand
Ferienreise-VO
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
*
* *
239
Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt
§ 1 § 5 Nr. 1
40 €
240
Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen
§ 1 § 5 Nr. 1
100 €
*
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVG
Regelsatz in €o (EUR), Fahrverbot in Monaten
*
* *
*
* *
241
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
§ 24a Abs. 1
500 € Fahrverbot 1 Monat
241.1
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
*
241.2
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
*
* * * *
*
* *
242
Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt
§ 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3
500 € Fahrverbot 1 Monat
242.1
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
*
242.2
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
*
*
* *
243
In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten
§ 24c Abs. 1, 2
250 €
Abschnitt II
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
*
* *
*
* *
*
* *
244
Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
700 € Fahrverbot 3 Monate
245
Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
350 €
*
* *
246
Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt
§ 23 Abs. 1a § 49 Abs. 1 Nr. 22
*
246.1
als Fahrzeugführer
*
246.2
als Radfahrer
*
247
Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt
§ 23 Abs. 1b § 49 Abs. 1 Nr. 22
75 €
*
* *
248
Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen
§ 29 Abs. 1 § 49 Abs. 2 Nr. 5
400 € Fahrverbot 1 Monat
249
Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt
§ 29 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 2 Nr. 6
500 €
*
* *
250
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 46 Abs. 3 Satz 3 § 49 Abs. 4 Nr. 5
10 €
Lfd. Nr.
Tatbestand
FeV
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
*
* *
*
* *
251
Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 4 Abs. 2 Satz 2, 3 § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 § 48 Abs. 3 Satz 2 § 48 a Abs. 3 Satz 2 § 74 Abs. 4 Satz 2 § 75 Nr. 4 § 75 Nr. 13
10 €
251a
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt
§ 48a Abs. 2 Satz 1 § 75 Nr. 15
50 €
Lfd. Nr.
Tatbestand
FZV
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
*
* *
*
* *
252
Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 4 Abs. 5 Satz 1 § 11 Abs. 5 § 26 Abs. 1 Satz 6 § 48 Nr. 5
10 €
*
* *
253
Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet
§ 5 Abs. 1 § 48 Nr. 7
50 €
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
*
* *
*
* *
254
Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen
§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 § 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 €
*
* *
255
Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 70 Abs. 3a Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €
Fundstelle: BGBl. I 2001, 3068 - 3069; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
a)
Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
*
Lfd. Nr.
Überschreitung in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb
außerhalb
11.1.1
bis 10
20
15
11.1.2
11 - 15
30
25
Lfd. Nr.
Überschreitung in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb
außerhalb
innerhalb
außerhalb
geschlossener Ortschaften
geschlossener Ortschaften
11.1.3
bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
80
70
-
-
11.1.4
16 - 20
80
70
-
-
11.1.5
21 - 25
95
80
-
-
11.1.6
26 - 30
140
95
1 Monat
-
11.1.7
31 - 40
200
160
1 Monat
1 Monat
11.1.8
41 - 50
280
240
2 Monate
1 Monat
11.1.9
51 - 60
480
440
3 Monate
2 Monate
11.1.10
über 60
680
600
3 Monate
3 Monate
b)
kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen
*
Lfd. Nr.
Überschreitung in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb
außerhalb
11.2.1
bis 10
35
30
11.2.2
11 - 15
40
35
Lfd. Nr.
Überschreitung in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb
außerhalb
innerhalb
außerhalb
geschlossener Ortschaften
geschlossener Ortschaften
11.2.3
bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
160
120
-
-
11.2.4
16 - 20
160
120
-
-
11.2.5
21 - 25
200
160
1 Monat
-
11.2.6
26 - 30
280
240
1 Monat
1 Monat
11.2.7
31 - 40
360
320
2 Monate
1 Monat
11.2.8
41 - 50
480
400
3 Monate
2 Monate
11.2.9
51 - 60
600
560
3 Monate
3 Monate
11.2.10
über 60
760
680
3 Monate
3 Monate
c)
andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge
*
Lfd. Nr.
Überschreitung in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb
außerhalb
11.3.1
bis 10
15
10
11.3.2
11 - 15
25
20
11.3.3
16 - 20
35
30
Lfd. Nr.
Überschreitung in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb
außerhalb
innerhalb
außerhalb
geschlossener Ortschaften
geschlossener Ortschaften
11.3.4
21 - 25
80
70
-
-
11.3.5
26 - 30
100
80
-
-
11.3.6
31 - 40
160
120
1 Monat
-
11.3.7
41 - 50
200
160
1 Monat
1 Monat
11.3.8
51 - 60
280
240
2 Monate
1 Monat
11.3.9
61 - 70
480
440
3 Monate
2 Monate
11.3.10
über 70
680
600
3 Monate
3 Monate
Fundstelle: BGBl. I 2009, 17 - 18
*
Regelsatz in Euro
Fahrverbot
*
* *
12.5
a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
* *
12.5.1
weniger als 5/10 des halben Tachowertes .......
75
*
12.5.2
weniger als 4/10 des halben Tachowertes .......
100
*
12.5.3
weniger als 3/10 des halben Tachowertes .......
160
Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
* * * *
12.5.4
weniger als 2/10 des halben Tachowertes .......
240
Fahrverbot 2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
* * * *
12.5.5
weniger als 1/10 des halben Tachowertes .......
320
Fahrverbot 3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.6
b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
* *
12.6.1
weniger als 5/10 des halben Tachowertes .......
100
*
12.6.2
weniger als 4/10 des halben Tachowertes .......
180
*
* * * *
12.6.3
weniger als 3/10 des halben Tachowertes ........
240
Fahrverbot 1 Monat
* * * *
12.6.4
weniger als 2/10 des halben Tachowertes .......
320
Fahrverbot 2 Monate
* * * *
12.6.5
weniger als 1/10 des halben Tachowertes .......
400
Fahrverbot 3 Monate
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3071)
a)
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
*
Lfd. Nr.
Überschreitung in v.H.
Regelsatz in Euro
*
198.1
für Inbetriebnahme
*
198.1.1
2 bis 5
30
198.1.2
mehr als 5
80
198.1.3
mehr als 10
110
198.1.4
mehr als 15
140
198.1.5
mehr als 20
190
198.1.6
mehr als 25
285
198.1.7
mehr als 30
380
199.1
für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
*
199.1.1
2 bis 5
35
199.1.2
mehr als 5
140
199.1.3
mehr als 10
235
199.1.4
mehr als 15
285
199.1.5
mehr als 20
380
199.1.6
mehr als 25
425
b)
bei andere Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
*
Lfd. Nr.
Überschreitung in v.H.
Regelsatz in Euro
*
198.2.1 oder 199.2.1
mehr als 5 bis 10
10
198.2.2 oder 199.2.2
mehr als 10 bis 15
30
198.2.3 oder 199.2.3
mehr als 15 bis 20
35
198.2.4 oder 199.2.4
mehr als 20
95
198.2.5 oder 199.2.5
mehr als 25
140
198.2.6 oder 199.2.6
mehr als 30
235
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 19 - 20; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro
mit Gefährdung auf Euro
mit Sachbeschädigung auf Euro
40
50
60
50
60
75
60
75
90
70
85
105
75
90
110
80
100
120
90
110
135
95
115
140
100
120
145
110
135
165
120
145
175
130
160
195
135
165
200
140
170
205
150
180
220
160
195
235
165
200
240
180
220
265
190
230
280
200
240
290
210
255
310
235
285
345
240
290
350
250
300
360
270
325
390
280
340
410
285
345
415
290
350
420
320
385
465
350
420
505
360
435
525
380
460
555
400
480
580
405
490
590
425
510
615
440
530
640
480
580
600
500
600
720
560
675
810
570
685
825
600
720
865
635
765
920
680
820
985
700
840
1 000
760
915
1 000
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro
mit Sachbeschädigung auf Euro
40
50
50
60
60
75
70
85
75
90
80
100
100
120
150
180
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