Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Der Ausbildungsberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1 der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
2 Organisation und Leistungen;
2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung,
2.2 betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge;
3 Bürowirtschaft und Statistik:
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes,
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel,
3.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
3.4 Statistik;
4 Informationsverarbeitung:
4.1 Textverarbeitung
4.2 Bürokommunikationstechniken,
4.3 Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen;
5 betriebliches Rechnungswesen:
5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
5.2 Buchführung,
5.3 Kostenrechnung;
6 Personalwesen:
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens,
6.2 Personalverwaltung,
6.3 Entgeltabrechnung;
7 Büroorganisation;
8 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung, Lagerhaltung:
8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung,
8.2 Lagerhaltung.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
Bürowirtschaft,
Rechnungswesen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Bürowirtschaft, Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den Prüfungsfächern Informationsverarbeitung, Auftragsbearbeitung und Büroorganisation durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
Prüfungsfach Bürowirtschaft:
In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat:
a) Organisation und Leistungen,
b) Bürowirtschaft und Statistik,
c) Bürokommunikationstechniken,
d) Büroorganisation.
Prüfungsfach Rechnungswesen:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat:
a) Betriebliches Rechnungswesen,
b) Entgeltabrechnung.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben in den nachstehend genannten Prüfungsfächern bearbeiten:
Prüfungsfach Auftragsbearbeitung und Büroorganisation:
Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten. Für die Aufgaben kommen insbesondere die Gebiete Büroorganisation, Auftrags- und Rechnungsbearbeitung sowie Lagerhaltung in Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Bearbeitung der Aufgabe und Prüfungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfling nicht länger als zusammen 45 Minuten dauern.
Prüfungsfach Informationsverarbeitung:
In 105 Minuten soll der Prüfling drei praxisbezogene Aufgaben, davon eine Aufgabe zur Textverarbeitung, bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunikationstechniken erworben hat. Für die Aufgaben kommen insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft und Statistik, Buchführung und Personalwesen in Betracht.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach haben die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht.
(7) Bei der Ermittlung des Ergebnisses der praktischen Prüfung hat das Prüfungsfach Auftragsbearbeitung und Büroorganisation das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsfach Informationsverarbeitung. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben schriftliche und praktische Prüfung das gleiche Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, in der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung sowie in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
Lfd. I Teil des I zu vermittelnde Fertigkeiten
1 I Der Ausbildungsbetrieb I
1.1 I Stellung des Ausbildungs- I a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungs- I betriebes in der Gesamt- I betriebes im gesamtwirtschaftlichen I wirtschaft I Zusammenhang beschreiben I (§ 3 Nr. 1.1) I b) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb I I wichtigen Behörden und Organisationen I I der Arbeitgeber und Arbeitnehmer I I darstellen I I c) Art und Rechtsform des Ausbildungs- I I betriebes erläutern I I d) Betriebs- oder Arbeitsordnung des
1.2 I Berufsbildung I a) rechtliche Vorschriften der Berufs- I (§ 3 Nr. 1.2) I bildung nennen I I b) die Ausbildungsordnung mit dem I I betrieblichen Ausbildungsplan I I vergleichen I I c) die Inhalte des Berufsausbildungs- I I vertrages, insbesondere die Rechte und I I Pflichten des Ausbildenden und des I I Auszubildenden, beschreiben I I d) die Notwendigkeit weiterer beruflicher I I Qualifizierung begründen I I e) wichtige berufliche Fortbildungs- I I möglichkeiten nennen sowie berufliche
1.3 I Arbeitssicherheit, Umwelt- I a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit, I schutz und rationelle I Umweltschutz und rationeller Energie- I Energieverwendung I verwendung an Beispielen des I (§ 3 Nr. 1.3) I Ausbildungsbetriebes erklären I I b) betriebliche Einrichtungen für den I I Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und I I den Umweltschutz nennen I I c) berufsspezifische Arbeitsschutz- und I I Unfallverhütungsvorschriften einhalten, I I geeignete Maßnahmen zur Verhütung von I I Unfällen im eigenen Arbeitsbereich I I ergreifen und sich bei Unfällen I I situationsgerecht verhalten I I d) wichtige Vorschriften über Brand- I I verhütung und Brandschutzeinrichtungen I I beachten I I e) zur Vermeidung betriebsbedingter I I Umweltbelastungen im beruflichen I I Einwirkungsbereich beitragen sowie I I Abfallmaterialien im Büro nach I I ökologischen Gesichtspunkten entsorgen I I f) zur rationellen Energieverwendung im I I beruflichen Einwirkungsbereich
2 I Organisation und I I Leistungen I
2.1 I Leistungserstellung und I a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes I Leistungsverwertung I erläutern I (§ 3 Nr. 2.1) I b) Leistungen des Ausbildungsbetriebes I I beschreiben I I c) Verfahren der Leistungserstellung im I I Ausbildungsbetrieb beschreiben und dafür I I einschlägige Rechtsvorschriften nennen I I d) Formen der Leistungsverwertung des I I Ausbildungsbetriebes beschreiben I I e) Bedeutung von Beschaffungs- und Absatz- I I märkten für den Leistungsprozeß des
2.2 I Betriebliche Organisation I a) Organisation des Ausbildungsbetriebes I und Funktionszusammenhänge I erläutern I (§ 3 Nr. 2.2) I b) Vollmachten, Weisungsbefugnisse und I I Unterschriftenregelung des Ausbildungs- I I betriebes beachten I I c) Zentralisierung und Dezentralisierung I I sowie Delegieren von Aufgaben und I I Verantwortung an Beispielen des I I Ausbildungsbetriebes darstellen I I d) den Arbeitsablauf typischer Grund- I I funktionen des Ausbildungsbetriebes I I erläutern I I e) Informationswege im Ausbildungsbetrieb I I darstellen und die Zusammenarbeit I I zwischen Funktionsbereichen beschreiben I I f) die Erfassung, Verarbeitung und I I Verwendung von Informationen und Daten I I für das Zusammenwirken betrieblicher I I Funktionen erläutern I I g) Aufgaben und typische Anforderungen I I ausgewählter Büroarbeitsplätze I I darstellen I I h) Formen der Arbeitsorganisation im I I Ausbildungsbetrieb darstellen und zur I I Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
3 I Bürowirtschaft und I I Statistik I
3.1 I Organisation des Arbeits- I a) wichtige Vorschriften für Büroarbeits- I platzes I plätze beachten I (§ 3 Nr. 3.1) I b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und I I Arbeitsraumgestaltung unter I I Berücksichtigung ergonomischer Grund- I I sätze an Beispielen des Ausbildungs- I I betriebes erläutern I I c) den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht
3.2 I Arbeits- und I a) betriebliche Arbeits- und Organisations- I Organisationsmittel I mittel, insbesondere Büromaschinen und I (§ 3 Nr. 3.2) I -geräte, Vordrucke und I I Vervielfältigungsgeräte, fachgerecht I I handhaben I I b) Arbeits- und Organisationsmittel I I wirtschaftlich und ökologisch einsetzen I I c) Wartung und Instandsetzung von Büro-
3.3 I Bürowirtschaftliche I a) Büromaterial verwalten I Abläufe I b) Posteingang bearbeiten, Postverteilung I (§ 3 Nr. 3.3) I durchführen und Postausgang kostenbewußt I I bearbeiten I I c) Registraturarbeiten unter Beachtung I I betrieblicher und gesetzlicher I I Aufbewahrungsfristen durchführen I I d) Dateien und Karteien führen und zur I I Erfüllung kaufmännischer Arbeitsaufgaben I I einsetzen I I e) Termine planen und überwachen; bei I I Terminabweichungen erforderliche
3.4 I Statistik I a) Anwendungsmöglichkeiten von Statistiken I (§ 3 Nr. 3.4) I im Ausbildungsbetrieb erläutern I I b) Daten für die Erstellung von Statistiken I I beschaffen, aufbereiten und in I I geeigneter Form darstellen I I c) Statistiken auswerten und Ergebnisse
4 I Informationsverarbeitung I
4.1 I Textverarbeitung I a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht I (§ 3 Nr. 4.1) I handhaben I I b) Tastschreiben beherrschen I I c) im Ausbildungsbetrieb eingesetzte I I Aufnahme- und Wiedergabegeräte bedienen I I d) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten I I unter Nutzung von Nachschlagewerken I I formulieren sowie maschinell und form- I I gerecht gestalten I I e) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs
4.2 I Bürokommunikations- I a) unterschiedliche betriebliche Arbeits- I techniken I aufgaben mit Hilfe von Büro- I (§ 3 Nr. 4.2) I kommunikationstechniken lösen I I b) Auswirkungen von Bürokommunikations- I I techniken auf Arbeitsorganisation, I I Arbeitsbedingungen und Arbeits- I I anforderungen an Beispielen des I I Ausbildungsbetriebes abschätzen I I c) Fachliteratur, Dokumentationen und I I andere Hilfsmittel nutzen I I d) die Notwendigkeit der Pflege I I gespeicherter Informationen an I I Beispielen des Ausbildungsbetriebes I I darstellen I I e) Daten sichern, Datensicherung begründen, I I unterschiedliche Verfahren aufzeigen I I f) Vorschriften und Richtlinien des Daten- I I schutzes im Ausbildungsbetrieb I I einhalten I I g) Schutzvorschriften und Betriebs- I I vereinbarungen für Bildschirmarbeits-
4.3 I Datenverarbeitung für I a) Ziele und Einsatzbereiche der Daten- I kaufmännische Anwendungen I verarbeitung für kaufmännische I (§ 3 Nr. 4.3) I Anwendungen im Ausbildungsbetrieb I I beschreiben sowie Auswirkungen auf I I Arbeitsabläufe erläutern I I b) Daten für die kaufmännischen I I DV-Anwendungen vorbereiten und I I verarbeiten sowie Fehler korrigieren I I c) mit speziellen Anwendungsmöglichkeiten I I von Software im Ausbildungsbetrieb I I arbeiten I I d) Ergebnisse nach formalen und
5 I Betriebliches Rechnungs- I I wesen I
5.1 I Kaufmännische Steuerung I a) Notwendigkeit einer laufenden I und Kontrolle I Überwachung der Wirtschaftlichkeit der I (§ 3 Nr. 5.1) I betrieblichen Leistungserstellung und I I Leistungsverwertung begründen I I b) an kaufmännischen Steuerungs- und I I Überwachungsaufgaben mitwirken I I c) das Rechnungswesen als Instrument I I kaufmännischer Steuerung und Kontrolle I I an Beispielen des Ausbildungsbetriebes I I begründen und die Gliederung des I I Rechnungswesens erläutern I I d) Kostenstruktur des Ausbildungsbetriebes I I darstellen I I e) Kosten und Erträge betrieblicher I I Leistungen darstellen I I f) an Aufgaben des kaufmännischen Berichts- I I wesens mitwirken I I g) zur Vermeidung von Fehlern bei der I I Erfassung, Aufbereitung und Auswertung I I von Informationen für das betriebliche
5.2 I Buchführung I a) Arbeitsabläufe der Buchführung des I (§ 3 Nr. 5.2) I Ausbildungsbetriebes beschreiben I I b) Belege sachgerecht erfassen I I c) Aufbau des Kontenplans des Ausbildungs- I I betriebes erklären I I d) Geschäftsfälle unter Berücksichtigung I I des Kontenplans bearbeiten I I e) Kontokorrent-, Bestands- und Erfolgs- I I konten führen I I f) vorbereitende Abschlußarbeiten I I durchführen I I g) Bedeutung von Investitionen an I I Beispielen des Ausbildungsbetriebes
5.3 I Kostenrechnung I a) Aufbau der Kostenrechnung im I (§ 3 Nr. 5.3) I Ausbildungsbetrieb erläutern I I b) Kosten erfassen I I c) mit der Kostenkontrolle verbundene I I Arbeiten durchführen I I d) Kalkulationsverfahren im Ausbildungs- I I betrieb beschreiben I I e) Kalkulationen nach Anleitung
6 I Personalwesen I
6.1 I Grundlagen des I a) für das Arbeitsverhältnis wichtige I betrieblichen Personal- I arbeits- und sozialrechtliche I wesens I Bestimmungen sowie tarifliche und I (§ 3 Nr. 6.1) I betriebliche Regelungen aufgaben- I I orientiert anwenden I I b) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit I I den bestehenden betriebsverfassungs- I I rechtlichen Organen des Ausbildungs- I I betriebes beachten I I c) für das Ausbildungsverhältnis und I I Arbeitsverhältnis geltende tarifliche I I und freiwillige soziale Leistungen I I darstellen I I d) Gesichtspunkte für Personalbedarf und I I Personalbeschaffungsmaßnahmen im I I Ausbildungsbetrieb darstellen I I e) Möglichkeiten der Personalplanung und I I der Förderung einzelner Arbeitnehmer- I I gruppen an Beispielen des Ausbildungs- I I betriebes aufzeigen I I f) Ziele und Verfahren von Personal- I I beurteilungen im Ausbildungsbetrieb I I darstellen I I g) Bestandteile von Entgeltabrechnungen I I beschreiben und Nettoentgelt ermitteln I I h) bei der Verarbeitung personenbezogener I I Daten Regelungen zum Datenschutz und zur
6.2 I Personalverwaltung I a) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und I (§ 3 Nr. 6.2) I Beendigung von Arbeitsverhältnissen I I bearbeiten I I b) arbeitsrechtliche Vorschriften für I I Einstellung und Ausscheiden von I I Arbeitnehmern beachten I I c) Anlässe und Kriterien für Einstellung I I und Ausscheiden von Arbeitnehmern an I I Beispielen des Ausbildungsbetriebes I I erläutern I I d) Anfragen und Bewerbungen unter Anleitung I I bearbeiten I I e) Vorgänge der Personalverwaltung I I bearbeiten, insbesondere Personal- I I unterlagen bearbeiten, bei der Personal- I I aktenführung mitwirken und I I Bescheinigungen erstellen I I f) Statistische Arbeiten im Personalwesen I I unter Anleitung durchführen und I I auswerten
6.3 I Entgeltabrechnung I a) Entgeltformen im Ausbildungsbetrieb I (§ 3 Nr. 6.3) I erläutern I I b) die für die Entgeltabrechnung I I erforderlichen Daten erfassen und I I bearbeiten I I c) Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen I I bei der Entgeltabrechnung I I berücksichtigen I I d) Bruttoentgelt ermitteln I I e) Lohnfortzahlung bei der Entgelt- I I abrechnung berücksichtigen I I f) gesetzliche und sonstige Abzugsbeträge I I ermitteln und verrechnen I I g) auszuzahlende Beträge ermitteln und I I anweisen sowie die Abführung I I einbehaltener Abzüge einleiten I I h) bei Abstimmungen mit den
7 I Büroorganisation I a) Aufgaben und Bedeutung der Büro- I (§ 3 Nr. 7) I organisation im Ausbildungsbetrieb I I erläutern I I b) Bürotätigkeiten planen, organisieren und I I durchführen I I c) Unterlagen sammeln, aufbereiten und I I auswerten I I d) Besprechungen vorbereiten; Vorlagen und I I Berichte erstellen I I e) Termine planen und Überwachen; bei I I Terminabweichungen erforderliche I I Maßnahmen einleiten I I f) die Steuerung von Büroorganisation, I I insbesondere mit Kennzahlen und I I Statistiken, an Beispielen des
8 I Auftrags- und Rechnungs- I I bearbeitung, Lagerhaltung I
8.1 I Auftrags- und I a) Arbeitsablauf der Auftrags- und I Rechnungsbearbeitung I Rechnungsbearbeitung darstellen I (§ 3 Nr. 8.1) I b) ein- und ausgehende Aufträge abwickeln I I c) Eingangsrechnungen sachlich und I I rechnerisch prüfen; Differenzen klären I I d) Rechnungsunterlagen zusammenstellen und I I Rechnungen erstellen I I e) Rechnungen kontieren I I f) Reklamationen bearbeiten I I g) Zahlungsein- und -ausgänge I I prüfen und bearbeiten I I h) Zahlungsmittel unter Berücksichtigung I I der betrieblichen Belange wirtschaftlich I I einsetzen I I i) Zahlungstermine überwachen und I I erforderliche Maßnahmen, insbesondere
8.2 I Lagerhaltung I a) Aufgaben und Bedeutung der Lagerhaltung I (§ 3 Nr. 8.2) I erläutern I I b) den Arbeitsablauf bei der Lagerhaltung I I beschreiben I I c) Vorgänge im Zusammenhang mit dem I I Materialeingang und -ausgang bearbeiten I I d) Materialbestand erfassen, führen und I I kontrollieren I I e) Organisationsmittel bei der Lagerung I I einsetzen und Sicherheitsvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 434 - 435) A.
* * * * * * 1. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.4 Statistik
5.1 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
8.2 Lagerhaltung
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Textverarbeitung
8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung
zu vermitteln.
3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung
2.2 Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel
3.3 Bürowirtschaftliche Abläufe
4.2 Bürokommunikationstechniken
zu vermitteln.
*
*
*
*
* 2. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.3 Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen
7 Büroorganisation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel
3.3 Bürowirtschaftliche Abläufe
8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2 Personalverwaltung
6.3 Entgeltabrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Textverarbeitung
4.2 Bürokommunikationstechniken
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.2 Buchführung
5.3 Kostenrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.4 Statistik
5.1 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
fortzuführen.
*
*
*
*
* 3. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2 Personalverwaltung
6.3 Entgeltabrechnung
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.4 Statistik
4.3 Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen
5.2 Buchführung
5.3 Kostenrechnung
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
7 Büroorganisation
8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung
fortzuführen.
Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt A soll auf die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1 und 6.1 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen.
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