Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (BKR)

Ausfertigungsdatum
1949-11-25
Fundstelle
BAnz: 1950, Nr 4

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 der 33. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) werden hiermit im Einvernehmen mit den übrigen Aufsichtsbehörden und der Bank deutscher Länder die folgenden Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen erlassen:

I. - Allgemeines

(XXXX) 1. bis 6. (weggefallen)

7. Allgemeine Grundsätze für den Ansatz der Aktiven und Passiven in der Reichsmarkschlußbilanz

Soweit nicht in diesen Richtlinien für besondere Fälle etwas anderes vorgeschrieben ist, gelten für den Ansatz von Aktiven und Passiven in der Reichsmarkschlußbilanz die nachstehenden Grundsätze: A. Aktiven

  1. Für Vermögensgegenstände, für die bereits in der letzten Bilanz vor dem 20. Juni 1948 ein Wert ausgewiesen wurde, dürfen in der Reichsmarkabschlußbilanz die bisherigen Ansätze beibehalten werden, sofern sie nicht gegen zwingende Grundsätze des Handelsrechts verstoßen.

  2. Vermögensgegenstände, für die ein Wert in der letzten Bilanz vor dem 20. Juni 1948 nicht ausgewiesen wurde, dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz, wenn sie bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 zum Vermögen der Bausparkasse gehörten, mit dem Anschaffungspreis oder mit dem Marktpreis am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 - je nachdem, welcher niedriger ist -, und wenn sie erst später erworben worden sind, mit dem Anschaffungspreis bewertet werden. Für Forderungen, die keinen Anschaffungspreis haben, tritt an dessen Stelle der Nennbetrag.

  3. Die bisherigen Ansätze dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz für Vermögensgegenstände, die bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 zum Vermögen der Bausparkasse gehörten, bis zum Anschaffungspreis oder bis zum Marktpreis am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 - je nachdem, welcher niedriger ist -, und für Vermögensgegenstände, die erst später erworben worden sind, bis zum Anschaffungspreis erhöht werden. Für Forderungen, die keinen Anschaffungspreis haben, tritt an dessen Stelle der Nennbetrag.

  4. Vermögensgegenstände dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz in jedem Fall mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark desjenigen Betrages bewertet werden, mit dem sie in die Umstellungsrechnung eingestellt werden.

  5. Die Grundsätze nach Nummer 1 bis 3 gelten nicht, soweit die danach zulässigen Ansätze solche Wertminderungen unberücksichtigt lassen würden, die ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Krieg und den Kriegsfolgen stehen (z.B. Abschreibungen für Abnutzung) oder Überpreise enthalten würden, d.h. Preise, die über den Betrag hinausgehen, der unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse und der Betriebsbedürfnisse im Zeitpunkt der Anschaffung des Vermögensgegenstandes angemessen war. Bisherige Ansätze, die hiernach zu hoch sind, müssen in der Reichsmarkschlußbilanz durch Abschreibung oder durch Bildung einer Wertberichtigung der zulässigen Bewertung angeglichen werden.

  6. Passiven

  7. Bisherige Rückstellungen einschließlich bauspartechnischer Rückstellungen gemäß Ziffer 47, Wertberichtigungen und ähnliche Passivposten dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz aufgelöst werden, soweit sie auf den 20. Juni 1948 überdotiert sein würden.

    Hieraus folgt insbesondere:

    a) Bisherige Einzelwertberichtigungen dürfen aufgelöst werden, soweit die Ansätze für die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Reichsmarkschlußbilanz die nach Buchstabe A oder nach den folgenden Vorschriften zulässigen Werte nicht übersteigen. Sammelwertberichtigungen dürfen aufgelöst werden, soweit sie den Betrag übersteigen, der sich bei Anwendung des steuerlich anerkannten Satzes auf den Stand der einer Sammelwertberichtigung unterliegenden Posten vom 20. Juni 1948 ergibt.

    b) Bisherige Rückstellungen einschließlich bauspartechnischer Rückstellungen gemäß Ziffer 47 dürfen aufgelöst werden, soweit glaubhaft gemacht wird, daß auf den 20. Juni 1948 eine Verpflichtung in dieser Höhe nicht bestand. Bisherige Pensionsrückstellungen dürfen aufgelöst werden, soweit sie das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf den 20. Juni 1948 erforderliche Deckungskapital übersteigen. Bisherige Kursrückstellungen für Fremdwährungsverbindlichkeiten dürfen aufgelöst werden, soweit sie zusammen mit dem Ausweis der Verbindlichkeiten eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark desjenigen Betrages übersteigen, mit dem diese Verbindlichkeiten in die Umstellungsrechnung eingestellt werden.

  8. In der Reichsmarkschlußbilanz müssen

    a) bisher nicht oder nur mit einem unzureichenden Betrage ausgewiesene Verbindlichkeiten mit dem ihnen auf den 20. Juni 1948 zukommenden Wert, mindestens aber mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung eingestellten Betrages passiviert werden;

    b) Wertberichtigungen insoweit gebildet oder erhöht werden, als die bisherigen Wertberichtigungen den Unterschiedsbetrag zwischen den Ansätzen für die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite und den nach Buchstabe A oder nach den folgenden Vorschriften zulässigen Werten nicht decken;

    c) Rückstellungen für Verpflichtungen, die ihrem Grund oder ihrer Höhe nach unbestimmt sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung bis zu demjenigen Betrage gebildet werden, mit dem diese Verpflichtungen auf den 20. Juni 1948 anzusetzen sind, mindestens aber mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark der in der Umstellungsrechnung gebildeten Rückstellungen. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

    aa) In der Reichsmarkschlußbilanz braucht keine Rückstellung gebildet zu
        werden wegen der Umstellungskosten sowie der Kosten für die Prüfung
        der Umstellungsrechnung; wegen der Kosten für die Prüfung der
        Reichsmarkschlußbilanz muß eine Rückstellung von mindestens einer
        Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in der Rückstellung
        nach § 1 der 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
        enthaltenen Betrages gebildet werden.
    
    
    bb) Bisher nicht oder nur unzureichend ausgewiesene Pensionsrückstellungen
        brauchen in der Reichsmarkschlußbilanz nur bis zum Betrage von einer
        Reichsmark für je eine Deutsche Mark der in der Umstellungsrechnung
        eingestellten Pensionsrückstellung gebildet zu werden; Rückstellungen
        für Kapitalabfindungen müssen jedoch mit zehn Reichsmark für je eine
        Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung eingestellten
        Betrages gebildet werden.
    
    
    cc) Wird für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 die Veranlagung einer
        Bausparkasse zur Körperschaftsteuer im Pauschalierungswege
        durchgeführt, so sind in der Reichsmarkschlußbilanz bei
        steuerbegünstigten öffentlichen Bausparkassen 25 Prozent, bei
        sonstigen Bausparkassen 50 Prozent des Betrages zurückzustellen, der
        sich durch die Rückgängigmachung von solchen Abschreibungen,
        Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Reichsmarkschlußbilanz,
        die in einem früheren Jahre steuerlich als Betriebsaufwand anerkannt
        worden sind, sowie aus der Aktivierung bisher nicht bilanzierter
        Ertragsposten ergibt; steuerliche Verlustvorträge aus dem Vorjahr sind
        hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Rückstellungspflicht besteht
        auch dann, wenn die Körperschaftsteuer bis zum 20. Juni 1948 bereits
        rechtskräftig im normalen Verfahren veranlagt worden ist, ohne daß
        hierbei die sich aus der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen,
        Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Reichsmarkschlußbilanz
        ergebenden Beträge mitberücksichtigt worden sind.
    

7a. Grundstücke, Inventar, Warenvorräte

Die bisherigen Ansätze für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen, Maschinen und maschinelle Anlagen sowie für Warenvorräte dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz nur bis auf eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung einzustellenden Betrages - soweit sie außerhalb des Bundesgebietes belegen sind, desjenigen Betrages, mit dem sie als Vermögenswerte im Bundesgebiet einzustellen wären - erhöht werden. Bisher gesondert aktivierte Hauszinssteuerabgeltungsbeträge dürfen als Aktivposten in der Reichsmarkschlußbilanz beibehalten werden; dies gilt auch dann, wenn der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag zusammen mit dem bisherigen Ansatz für das Grundstück einen höheren Betrag als eine Reichsmark für eine Deutsche Mark des Ansatzes für das Grundstück in der Umstellungsrechnung ergibt. Eine Erhöhung des bisherigen Ansatzes für den Hauszinssteuerabgeltungsbetrag oder für das Grundstück ist jedoch in der Reichsmarkschlußbilanz nur zulässig, soweit beide Posten zusammen nicht mehr als eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des Ansatzes für das Grundstück in der Umstellungsrechnung ergeben.

7b. Kriegssachschäden

(1) Kriegssachschädenforderungen dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz bis zu einem Betrage angesetzt werden, der zusammen mit dem Restwert des zerstörten oder beschädigten Gegenstandes nach Eintritt des Kriegssachschadens den Ansatz für diesen Gegenstand in der letzten Bilanz vor Eintritt des Kriegssachschadens oder den Wert ergibt, mit dem der unbeschädigte Gegenstand gemäß Ziffer 7a in der Reichsmarkschlußbilanz hätte angesetzt werden dürfen. Dies gilt auch, wenn der zerstörte oder beschädigte Gegenstand bis zum 20. Juni 1948 mit eigenen Mitteln der Bausparkasse wiederbeschafft oder wiederhergestellt worden ist.

(2) Für die Bewertung eines wiederbeschafften oder wiederhergestellten Gegenstandes oder den gesonderten Ausweis von Wiederaufbaukosten in der Reichsmarkschlußbilanz gilt Ziffer 7 Buchstabe A.

7c. Zinsansprüche

Zinsansprüche für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 dürfen mit der sich aus Ziffer 7 Buchstabe A Nr. 5 ergebenden Einschränkung in der Reichsmarkschlußbilanz aktiviert werden, soweit sie auf die Zeit bis zum letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 entfallen oder soweit es sich um solche Zinsansprüche für die Zeit von diesem Stichtag bis zum 20. Juni 1948 handelt, die nach dem 20. Juni 1948 beglichen wurden oder mit deren Begleichung gerechnet werden kann. Dies gilt in gleicher Weise für Zinsansprüche aus Krediten wie für Zinsansprüche aus Schuldverschreibungen, sonstigen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen. Der Ansatz von Zinsansprüchen, die abweichend von diesen Grundsätzen bisher als Aktivposten ausgewiesen wurden, ist in der Reichsmarkschlußbilanz durch Abschreibung oder Wertberichtigung diesen Grundsätzen anzupassen.

7d. Anleiheablösungsforderungen mit Auslosungsrechten, Reichsschatzanweisungen 1944, Folge III

(1) Für die Bewertung von Reichsanleiheablösungsforderungen mit Auslosungsrecht in der Reichsmarkschlußbilanz gelten folgende Grundsätze:

a) Der bisherige Ansatz für Stücke, die durch Umtausch erworben sind, darf bis auf den Kurswert vom 31. Dezember 1926 zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden (146,2 Prozent des Einlösungsbetrages).

b) Der bisherige Ansatz für Stücke, die durch Rechtsgeschäfte erworben sind, darf bis auf den Anschaffungspreis zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom Anschaffungsstichtag bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden, höchstens jedoch bis auf den Kurs vom 31. Dezember 1944 zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag vom 1. Januar bis 8. Mai 1945 (180,6 Prozent des Einlösungsbetrages).

c) Für rechtsgeschäftlich erworbene Stücke, deren Anschaffungspreis nicht mehr feststellbar ist, darf der bisherige Ansatz bis auf den Kurswert am 31. Dezember 1926 zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden (146,2 Prozent des Einlösungsbetrages).

(2) Die Grundsätze nach Absatz 1 gelten sinngemäß auch für die Anleiheablösungsforderungen an Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten mit der Maßgabe, daß bei Anleiheablösungsschulden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten statt eines Zinssatzes von 4,5 Prozent ein Zinssatz von 5 Prozent gilt.

(3) Der bisherige Ansatz für 3 1/2prozentige Reichsschatzanweisungen 1944, Folge III, darf in der Reichsmarkschlußbilanz bis auf den Anschaffungspreis zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen auf den Nennbetrag für die Zeit vom Anschaffungsstichtag bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden.

7e. Bilanztechnische Behandlung

Erhöhungen bisheriger Ansätze der Aktivseite und Verminderungen bisheriger Ansätze der Passivseite sowie Abschreibungen auf Ansätze der Aktivseite oder Erhöhungen oder Neueinstellungen von Passivposten können entweder über die Gewinn- und Verlustrechnung für das am 20. Juni 1948 endende Geschäftsjahr oder unmittelbar zugunsten oder zu Lasten von Eigenkapitalposten erfolgen. Nach Ziffer 7b erforderliche Abschreibungen auf Kriegssachschadenforderungen sind zu Lasten der Rücklage für Ersatzbeschaffung vorzunehmen.

7f. Berichtigungen der Reichsmarkschlußbilanz

(1) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so muß er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß

a) Aktivposten zu Unrecht oder mit einem höheren Betrage als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind,

b) Passivposten, die nach den vorstehenden Grundsätzen in der Reichsmarkschlußbilanz auszuweisen sind, nicht oder nicht mit dem nach den vorstehenden Grundsätzen erforderlichen Betrage angesetzt sind.

(2) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so darf er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß

a) am 20. Juni 1948 vorhanden gewesene Vermögenswerte nicht oder mit einem geringeren Betrag als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind,

b) Passivposten ausgewiesen sind, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht oder nur mit einem geringeren Betrag angesetzt zu werden brauchten.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind lediglich in den Reichsmarkspalten des "Überleitungsbogens zur Reichsmarkschlußbilanz" oder in einem "Berichtigungsbogen zum Überleitungsbogen" auszuweisen; sie sind gemeinsam mit dem ersten vorläufigen Abschluß der Umstellungsrechnung oder jeweils in Verbindung mit einer Berichtigung dieses Abschlusses zu prüfen.

7g. Weitergeltung bisheriger Grundsätze

Soweit in den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Reichsmarkschlußbilanz die für die vorangegangenen Jahresabschlüsse maßgebenden Grundsätze, insbesondere auch die von den Aufsichtsbehörden für die Bilanzen ab 1945 erlassenen Bilanzierungsrichtlinien.

(XXXX) 8. bis 17. (weggefallen)

II. bis V.

(XXXX) 18. bis 53. (weggefallen)

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