Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks (BlauSchimmelV 1978)

Ausfertigungsdatum
1978-04-13
Fundstelle
BGBl I: 1978, 502
Zuletzt geändert durch
Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 11 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591, 1976 I S. 1059) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Blauschimmelkrankheit oder ihres Erregers, des Blauschimmelpilzes (Peronospora tabacina Adam), unter Angabe des Standorts, des Umfangs des Bestandes und der Herkunft der Pflanzen unverzüglich zu melden.

§ 2

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet,

  1. vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten,

  2. auf Anordnung der zuständigen Behörde

    a) vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten,

    b) die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten,

    c) die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,

  3. den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,

  4. Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.

§ 3

Das Züchten und Halten des Blauschimmelpilzes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

§ 4

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von

  1. § 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,

  2. § 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben

genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

  2. entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,

2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,

  1. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,

  2. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,

  3. entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder

  4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.