Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 17 Absatz 7, § 20 Satz 2, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.
(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.
(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.
Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.
(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen.
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.
(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
der technische Verwaltungsdienst,
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
der naturwissenschaftliche Dienst,
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche Dienst,
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
der sportwissenschaftliche Dienst,
der kunstwissenschaftliche Dienst und
der tierärztliche Dienst.
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
durch Anerkennung, wenn sie
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.
(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.
(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.
(1) Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden.
Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen
einer Erkrankung,
eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
einer Elternzeit,
der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes,
der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch
eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten
erworben worden sind. Er dauert mindestens sechs Monate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden kann.
(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln.
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die
inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.
(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.
(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der
inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.
(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.
(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit
bei Ärztinnen und Ärzten
a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder
b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,
bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und
bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation
anerkannt werden.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,
im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und
als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zugelassen werden.
(4) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
im gehobenen Dienst die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder im höheren Dienst die in § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den in § 17 des Bundesbeamtengesetzes geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben worden sind, müssen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sein.
Liegen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere persönliche und fachliche Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden.
Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.
(2) Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegten Zeiten, soweit sie im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.
(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und
ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obersten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Beförderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr verliehen werden. Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.
(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.
(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.
(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.
(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die
im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,
Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder
nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden.
(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
des Mutterschutzes,
einer Teilzeitbeschäftigung,
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.
(2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit
im berufsmäßigen Wehrdienst,
in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder
in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C
ausgeübt worden ist.
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
kein Beförderungsverbot vorliegt.
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht gegeben ist,
bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments,
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. In den Fällen des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte.
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren
beim Aufstieg in den mittleren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung und
beim Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die höhere Laufbahn
voraus.
(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.
(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Fachhochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(6) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.
(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach erfolgreichem Auswahlverfahren an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs.
(1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg in den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate nicht unterschreiten. Sie muss neben fachspezifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs- und Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln. Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.
(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des mittleren Dienstes wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Die berufspraktische Einführung kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.
(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.
(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.
(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.
Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die
im einfachen Dienst drei Monate,
im mittleren Dienst ein Jahr und
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. Die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 sind entsprechend anzuwenden.
Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe
W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A,
W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach vier Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A,
W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach fünf Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A,
W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sieben Jahren Ämter der Besoldungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungsordnung B
übertragen werden.
(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.
Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.
(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel
die dienstliche Qualifizierung,
die Führungskräfteentwicklung,
Kooperationsgespräche,
die dienstliche Beurteilung,
Zielvereinbarungen,
die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen.
(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere
die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 1 teilzunehmen.
(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.
(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.
(2) Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.
(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.
(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.
(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
(3) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.
(1) Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2015. Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurde.
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen wurde, gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sie vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 entsprechend anzuwenden ist.
(1) Auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden. Ihnen steht der Aufstieg nach § 37 offen.
(2) Abweichend von den §§ 35 bis 41 kann bis zum 31. Dezember 2015 der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben. Das Bundesministerium des Innern legt bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die im Zusammenhang mit § 24 und der Neuregelung des Aufstiegsverfahrens gewonnenen Erfahrungen vor. Auf dieser Grundlage wird über die Fortführung der in Satz 1 genannten Regelungen entschieden.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.
(4) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden.
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.
(2) Abweichend von § 50 Absatz 2 können die Beurteilungsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2011 die in § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, angegebenen Richtwerte vorsehen.
-
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 307 - 310) Die in § 6 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:
* *
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:
Amtsbezeichnungen
Zulässige Zusätze
*^f771859_01_BJNR028400009BJNE006100000 – Besoldungsgruppe A 2
Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister
Technische/Technischer – im technischen Verwaltungsdienst –
*^f771859_02_BJNR028400009BJNE006100000 – Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
Zoll- – im Zolldienst –
– Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
– Besoldungsgruppe A 5
Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
– Besoldungsgruppe A 6
Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
* *
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:
Amtsbezeichnungen
Zulässige Zusätze
*^f771859_03_BJNR028400009BJNE006100000 – Besoldungsgruppe A 6
Sekretärin/Sekretär
Archiv- Bibliotheks- Forst- Regierungs- Schiffs- Steuer- – im Steuerdienst – Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs- – im technischen Verwaltungsdienst – Zoll- – im Zolldienst –
*^f771859_04_BJNR028400009BJNE006100000 – Besoldungsgruppe A 7
– Besoldungsgruppe A 8
Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
– Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
* *
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:
Amtsbezeichnungen
Zulässige Zusätze
*^f771859_05_BJNR028400009BJNE006100000 – Besoldungsgruppe A 9
Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän
Archiv- Bibliotheks- Brand- Forst- Regierungs- Steuer- – im Steuerdienst – Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs- – im technischen Verwaltungsdienst – Zoll- – im Zolldienst –
*^f771859_06_BJNR028400009BJNE006100000 – Besoldungsgruppe A 10
– Besoldungsgruppe A 11
Amtfrau/Amtmann; Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän
– Besoldungsgruppe A 12
Amtsrätin/Amtsrat; Rechnungsrätin/Rechnungsrat – als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
– Besoldungsgruppe A 13
Fachschuloberlehrerin/ ^f771859_07_BJNR028400009BJNE006100000 Fachschuloberlehrer ; Oberamtsrätin/Oberamtsrat; Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat – als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
* *
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:
Amtsbezeichnungen
Zulässige Zusätze
*^f771859_08_BJNR028400009BJNE006100000 – Besoldungsgruppe A 13
Akademische Rätin/Akademischer Rat – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –; Ärztin/Arzt; Kustodin/Kustos; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat; Studienrätin/Studienrat
Archiv- Bibliotheks- Brand- Forst- Medizinal- Militär- Regierungs- Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs- – im technischen Verwaltungsdienst – Wissenschaftliche/ Wissenschaftlicher
– Besoldungsgruppe A 14
Akademische Oberrätin/ Akademischer Oberrat – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –; Fachschuloberlehrerin/ ^f771859_09_BJNR028400009BJNE006100000 Fachschuloberlehrer ; Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Oberkustodin/Oberkustos; Oberrätin/Oberrat; Oberstudienrätin/Oberstudienrat; Pfarrerin/Pfarrer; Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
– Besoldungsgruppe A 15
Akademische Direktorin/ Akademischer Direktor – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –; Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor; Direktorin einer Fachschule/ Direktor einer Fachschule; Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Hauptkustodin/Hauptkustos; Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Regierungsschuldirektorin/ Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor
*
– Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan; Direktorin der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung; Direktorin des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/ Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Ibero- Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin einer Wehrtechnischen Dienststelle/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle; Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Kanzlerin einer Universität der Bundeswehr/Kanzler einer Universität der Bundeswehr; Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor; Leitende Direktorin/Leitender Direktor; Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor; Ministerialrätin/Ministerialrat; Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Oberstudiendirektorin/ Oberstudiendirektor
*
– Besoldungsgruppe B
Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung B).
*
Eingangsamt und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist. Voraussetzungen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 311 - 312)
Laufbahn
Fachspezifische Vorbereitungsdienste
Oberste Dienstbehörde
* *
*
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst
Bundeskanzleramt
*
Mittlerer Zolldienst des Bundes
Bundesministerium der Finanzen
*
Mittlerer Steuerdienst des Bundes
Bundesministerium der Finanzen
*
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Bundesministerium des Innern
*
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Bundesministerium des Innern
*
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Bundesministerium der Verteidigung
* *
*
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr
Bundesministerium der Verteidigung
*
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Bundesministerium der Verteidigung
*
Mittlerer technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Bundesministerium der Verteidigung
*
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
* *
*
Mittlerer Wetterdienst des Bundes
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
* *
*
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst
Bundeskanzleramt
*
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
*
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes
Bundesministerium der Finanzen
*
Gehobener Steuerdienst des Bundes
Bundesministerium der Finanzen
*
Gehobener Archivdienst des Bundes
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
*
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Bundesministerium des Innern
*
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Bundesministerium des Innern
*
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Bundesministerium der Verteidigung
* *
*
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
*
Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
*
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
*
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Bundesministerium der Verteidigung
*
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr
Bundesministerium der Verteidigung
*
Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
*
Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Bundesministerium der Verteidigung
* *
*
Gehobener Wetterdienst des Bundes
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
* *
*
Höherer Archivdienst des Bundes
Der Beauftragte der Bundes- regierung für Kultur und Medien
* *
*
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
Bundesministerium des Innern
* *
*
Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
*
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Bundesministerium der Verteidigung
*
Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 313) In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS – Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 314 - 319)
Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:
Entsprechende Laufbahn
Ärztlicher Dienst
Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Archäologischer Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Bibliotheksdienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Biologischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geochemie
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Ethnologischer Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen- schaftlicher Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen- schaftlicher Dienst
Geographischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Geologischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Geophysikalischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen- schaftlicher Dienst
Historischer Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Informationstechnischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Kryptologischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Kunsthistorischer Dienst
Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Landwirtschaftlicher Dienst
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen- schaftlicher Dienst
Lebensmittelchemischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Mathematischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Mineralogischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Musikwissenschaftlicher Dienst
Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Orientalischer Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Ozeanographischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Pharmazeutischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Physikalischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Raumordnungsdienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe und Dipl.-Volkswirt Höherer technischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Diplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur Höherer naturwissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Geograph Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen- schaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufs- abschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt
Romanistischer Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Slawistischer Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Sprachendienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Statistischer Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Tierärztlicher Dienst
Höherer tierärztlicher Dienst
Wetterdienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Wirtschaftsverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Zahnärztlicher Dienst
Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:
Entsprechende Laufbahn
Bibliotheksdienst
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial- pädagoginnen, Sozialpädagogen
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dokumentationsdienst
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege
Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Informationstechnischer Dienst
Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37
Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst
Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Nautischer Dienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Raumordnungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Seevermessungstechnischer Dienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Schiffsmaschinendienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Weinbaulicher Dienst
Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Wirtschaftsverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Nach Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:
Entsprechende Laufbahn
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als: Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industrie- meisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf Kartographinnen und Kartographen Laborantinnen und Laboranten Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker Operateurinnen und Operateure in Kernforschungs- einrichtungen Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer Zeichnerinnen und Zeichner
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als: Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als: Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur
Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Nautischer Dienst
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:
Entsprechende Laufbahn
Einfacher Zolldienst des Bundes
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehr- verwaltung
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
* *
Mittlerer Auswärtiger Dienst
Mittlerer Auswärtiger Dienst
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung
Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissen- schaftlicher Dienst
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Zolldienst des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Steuerdienst des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Wetterdienst des Bundes
Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
* *
Gehobener Auswärtiger Dienst
Gehobener Auswärtiger Dienst
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Forstdienst des Bundes
Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundes- vermögensverwaltung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Steuerdienst des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Archivdienst des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Wetterdienst des Bundes
Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
* *
Höherer Auswärtiger Dienst
Höherer Auswärtiger Dienst
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Forstdienst des Bundes
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen- schaftlicher Dienst
Höherer Zolldienst des Bundes
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Archivdienst des Bundes
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Schuldienst in der Bundespolizei
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Höherer technischer Verwaltungsdienst
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