Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten zu erlassen, dem Bundesverwaltungsamt, soweit es den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat und Beamtinnen und Beamte aus dem Bundesamt für Zivildienst betroffen sind.
Die Anordnung findet Anwendung auf alle Widersprüche, die seit dem 1. April 2003 eingelegt worden sind.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Bundesverwaltungsamt, soweit es nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist. Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
Die Anordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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