Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMinGSErnAnO)

Ausfertigungsdatum
2005-10-01
Fundstelle
BGBl I: 2005, 2975

I.

Nach § 143 Abs. 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) neu gefasst worden ist, nach § 149a Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), der durch Artikel 9 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) eingefügt und durch Artikel 209 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie nach § 37 Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der durch Artikel 21 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) eingefügt worden ist, wird

  1. die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, der Besoldungsgruppe W 2 sowie der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3

    a) dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und

    b) dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

    jeweils für ihren Geschäftsbereich,

  2. die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Unfallkasse des Bundes mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer weiter zu übertragen, sowie

  3. die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiters der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes

übertragen.

II.

Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden.

Schlussformel

Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.