Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sowie § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an:
Den Leiterinnen und Leitern
– der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,
– der Bundesanstalt für Straßenwesen,
– des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie,
– des Kraftfahrt-Bundesamts,
– des Luftfahrt-Bundesamts,
– der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
– der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,
– des Bundesamts für Güterverkehr,
– der Bundesanstalt für Gewässerkunde,
– der Bundesanstalt für Wasserbau,
– des Eisenbahn-Bundesamts,
– des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung,
– des Havariekommandos,
– der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und
– des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
werden jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
a) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
b) die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
c) die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.
Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
a) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
b) die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
c) die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
Die Befugnis, über Widersprüche gegen beamtenrechtliche Maßnahmen zu entscheiden, wird
– den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,
– der Bundesanstalt für Gewässerkunde,
– der Bundesanstalt für Wasserbau,
– dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
– dem Deutschen Wetterdienst,
– dem Kraftfahrt-Bundesamt,
– dem Bundesamt für Güterverkehr,
– dem Eisenbahn-Bundesamt,
– der Bundesanstalt für Straßenwesen,
– dem Luftfahrt-Bundesamt,
– der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
– der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,
– dem Havariekommando,
– dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,
– der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und
– dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.
Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt- Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen zu entscheiden.
Die Vertretung des Dienstherren bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den unter Abschnitt B I. genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den Abschnitten A bis C dieser Anordnung in besonderen Fällen selbst auszuüben.
Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Delegationsanordnung BMVBW vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 746), die durch die Anordnung vom 10. Januar 2003 (BGBl. I S. 127) geändert worden ist, außer Kraft.
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Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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