(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) übertrage ich die Befugnis,
die Versorgung der Beamten meines Geschäftsbereiches und ihrer Hinterbliebenen festzusetzen und zu regeln, die Person des Zahlungsempfängers zu bestimmen, Unterhaltsbeiträge zu bewilligen sowie die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes abhängig zu machen, auf
das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf für die Beamten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III erhalten haben,
das Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart für die Beamten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI erhalten haben;
über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz vor Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, auf
das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
das Bundeswehrverwaltungsamt
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr
das Katholische Militärbischofsamt
das Bundessprachenamt
die Wehrbereichsverwaltungen I bis VI
die Universität der Bundeswehr Hamburg
die Universität der Bundeswehr München
für die Beamten ihres Geschäftsbereiches.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles geht die Befugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III und V entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit über. Änderungen der durch die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Behörden getroffenen Entscheidungen können nur in deren Einvernehmen vorgenommen werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist meine Entscheidung herbeizuführen.
(2) Die Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 können die Zuständigkeit des anderen Wehrbereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren gleichberechtigten Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für die Beamten ihres Geschäftsbereiches die Befugnis,
nach § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung von Dienstunfällen, über die Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, sowie über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden,
nach § 5 Abs. 3 Satz 4 erste Alternative des Beamtenversorgungsgesetzes festzustellen, ob ein Beamter vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat, soweit ihnen für diese Beamten das Ernennungsrecht übertragen worden ist,
nach § 38 Abs. 5 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge zu versagen, wenn der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt worden ist.
(2) Ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nach Eintritt des Versorgungsfalles von den nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern zusammen mit den Versorgungsbezügen zu zahlen; im übrigen verbleibt es bei der unter Abschnitt II Abs. 1 genannten Zuständigkeitsregelung.
(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für ihren Geschäftsbereich die Befugnis,
nach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen,
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes festzustellen, ob ein Beamter die Obliegenheiten seines Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat, soweit ihnen für diese Beamten das Ernennungsrecht übertragen worden ist.
(2) Den Wehrbereichsgebührnisämtern III und V übertrage ich die Befugnis, im Rahmen der in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 geregelten Zuständigkeiten
nach § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes festzustellen, daß das Ableben des Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes von der Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen im Rahmen der von mir festgesetzten Höchstgrenzen abzusehen,
nach § 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsberechtigten die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer zu entziehen, wenn sie ihrer Anzeigepflicht schuldhaft nicht nachgekommen sind, sowie diese beim Vorliegen besonderer Verhältnisse ganz oder teilweise wieder zuzuerkennen.
Ich behalte mir vor,
in Einzelfällen die nach den Abschnitten I bis III übertragenen Befugnisse selbst auszuüben,
Entscheidungen grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung
und
Entscheidungen nach § 31 Abs. 5 und § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes
zu treffen.
Diese Anordnung findet entsprechend auf Professoren und Hochschulassistenten Anwendung, die auf Grund von Privatdienstverträgen als Angestellte mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften an den Hochschulen der Bundeswehr Hamburg und München tätig sind.
Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft und ist mit Ausnahme von Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 nur auf die nach dem 31. Dezember 1976 eingetretenen Versorgungsfälle anzuwenden. Im übrigen gelten die Anordnungen vom 24. Juli 1970 (BGBl. I S. 1219) und vom 26. Januar 1974 (BGBl. I S. 121) weiter.
der Bundesminister der Verteidigung
Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.
GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.
Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.