Auf Grund des § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), übertrage ich die Befugnis,
die Versorgung der Beamten meines Geschäftsbereiches und ihrer Hinterbliebenen festzusetzen und zu regeln sowie Unterhaltsbeiträge nach diesem Gesetz zu bewilligen auf
das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf
für die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III erhalten haben,
das Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart
für die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI erhalten haben;
über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 115, 116 und 116a BBG vor Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, auf
das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
das Bundeswehrverwaltungsamt
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr
das Katholische Militärbischofsamt
das Bundessprachenamt
die Wehrbereichsverwaltungen I bis VI
die Hochschule der Bundeswehr Hamburg
die Hochschule der Bundeswehr München
für die Beamten ihres Geschäftsbereiches.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles geht die Befugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III und V entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit über. Änderungen der durch die in Absatz 1 genannten Behörden getroffenen Entscheidungen können nur in deren Einvernehmen vorgenommen werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist meine Entscheidung herbeizuführen.
Die Versorgungsberechtigten nach Nummer 1 können die Zuständigkeit des anderen Wehrbereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren gleichberechtigten Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für die Beamten ihres Geschäftsbereiches die Befugnis
nach § 150 BBG in Verbindung mit Nummer 1 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Dienstunfällen und die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 136 bis 139 BBG zu entscheiden,
nach § 139 Abs. 3 Satz 2 BBG zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
nach § 142 Abs. 5 Satz 2 BBG zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.
Ein Unfallausgleich nach § 139 BBG ist nach Eintritt des Versorgungsfalles von den nach Abschnitt I Nr. 1 zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern zusammen mit den Versorgungsbezügen zu zahlen; im übrigen verbleibt es bei der unter Abschnitt II Nr. 1 genannten Zuständigkeitsregelung.
Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für ihren Geschäftsbereich die Befugnis, nach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BBG Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, sofern sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 15 Jahren zurückgelegt, das 35. Lebensjahr vollendet und ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben, nach § 109 BBG in Verbindung mit Nummer 8 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festzustellen, ob ein Beamter die Obliegenheiten seines Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat, soweit ihnen für diese Beamten nach der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung vom 2. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 122) das Ernennungsrecht zusteht.
Ich behalte mir vor,
in Einzelfällen die nach den Abschnitten I bis III übertragenen Befugnisse selbst auszuüben,
a) versorgungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und
b) Entscheidungen über Abweichungen von den Richtlinien
herbeizuführen.
Diese Anordnung in der ergänzten Fassung findet entsprechend auf Professoren und Assistenzprofessoren Anwendung, die auf Grund von Privatdienstverträgen als Angestellte mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften an den Hochschulen der Bundeswehr Hamburg und München tätig sind.
Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Sie tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesminister der Verteidigung
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