Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
(1) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Herstellung, Ausbau, Umbau, Reparatur, Pflege, Wartung und Lagerung von Booten, Jachten und anderem schwimmenden Gerät für gewerbliche und sportliche Nutzung einschließlich des Zubehörs und der Bootsbeschläge.
(2) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaften von Bootskörpern und Rümpfen für schwimmendes Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einwirkungen darauf,
Kenntnisse der verschiedenen Bootsarten und -typen,
Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau von Booten und schwimmendem Gerät,
Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren für den Einzel- und Serienbau,
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und Halbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festigkeits- und Korrosionsverhaltens,
Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen sowie von Werkzeugen,
Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von Antriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für Jachten und anderem schwimmendem Gerät,
Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für den Bau von Booten, Jachten und anderem schwimmendem Gerät,
Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des konstruktiven Materialschutzes,
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifikationsregeln und Vorschriften, einschließlich der des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, insbesondere Linienrissen, Generalplänen, Bauplänen und Detailzeichnungen,
Berechnen von Konstruktionen,
Ausführen von Schnürbodenarbeiten,
Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,
Herstellen von Modellen und Formen,
Herstellen von Schablonen sowie Herstellen, Aufstellen und Einrichten von Mallen,
Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,
Auswählen und Bearbeiten von Holz, insbesondere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,
Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbesondere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,
Anfertigen, Ausrichten, Zusammenbauen von Kiel, Steven, Spiegel, Quer- und Längsverbänden, Außenhaut, Decks und Aufbauten im Holz- und Metallbau,
Anfertigen und Einbauen der Inneneinrichtung,
Verarbeiten von Kunststoffen, insbesondere Auswählen der Materialien, Vorprodukte und Komponenten,
Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren zum Bau von Bootsrumpf, Deck, Aufbauten, Innenschalen und anderen Bauteilen,
Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere Trennen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,
Behandeln der Oberflächen,
Einbauen von Motorfundamenten, Stevenrohren und Wellenböcken,
Einbauen der Antriebs-, Ruder-, Tank- und Sanitäranlagen sowie Prüfen ihrer Funktion, auch bei Elektroanlagen,
An- und Aufbauen der Decksausrüstung, insbesondere der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen, Rollen, Poller, Klampen und Klüsen,
Herstellen von Masten und Spieren,
Aufriggen und Takeln,
Konservieren von Oberflächen und Durchführen von konstruktivem Materialschutz,
Durchführen des Stapellaufs sowie Transportieren, Slippen, Kranen und Lagern von Booten,
Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 50 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
im Holzbau:
a) ein Rundspantboot von mindestens 2,5 m Länge oder
b) ein Knickspantboot von mindestens 5 m Länge oder
c) ein formverleimtes Boot von mindestens 2,5 m Länge.
Bei jeder Arbeit ist ein Block als Modell aus Holz sowie ein Abzug in Form einer Rumpfschale anzufertigen;
im Kunststoffbau:
ein Kunststoffboot von mindestens 2,5 m Länge. Bei dieser Arbeit sind eine Vorform als Modell aus Holz, eine Negativform für den vorgenannten Bauabschnitt sowie ein Abzug in Form der Bootsschale anzufertigen;
im Metallbau:
ein Bootskörper aus Stahl oder Aluminium mit Motorfundament und Stevenrohr von mindestens 4 m Länge;
im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:
die Reparatur eines Schadens mit einem Ausmaß von mindestens 0,8 qm, bei der tragende Verbände ganz oder teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle befindet sich
a) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck, wobei die Außenhaut, das Deck, die Verbindung von Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder Schott beschädigt sind, oder
b) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel, wobei die Außenhaut, die Verbindung von Rumpf mit Kiel sowie die Bodenwrange oder der eingebaute Tank beschädigt sind.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf anzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit gefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er zusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der beiden Entwürfe ist nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation sowie das Angebot beizufügen.
(4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind der vom Prüfling gefertigte Entwurf, die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation und das Angebot zu berücksichtigen.
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
im Holzbau:
a) Anfertigen eines Profilruders nach Zeichnung oder Muster oder
b) Anfertigen eines Jollenvorstevens nach Zeichnung oder Muster oder
c) Anfertigen eines Plankenganges oder
d) Anfertigen eines Mastes, Lade- oder Klüverbaumes nach Zeichnung oder Muster;
im Kunststoffbau:
a) Anfertigen eines Formmodells und Abzug eines Formteiles oder
b) Reparatur eines Schadens oder
c) Vorbereiten eines Formmodells;
im Metallbau:
a) Anfertigen eines Winkelspants oder
b) Anfertigen eines Profilruders oder
c) Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl und Aluminium oder Stahl und nichtrostendem Stahl;
im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:
eine Schnürbodenarbeit von Teilbereichen für Neubau, Umbau oder Reparatur.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
Technische Mathematik:
a) Erstellen von Tabellen,
b) Berechnen von Kurvenflächen und Schwerpunkten,
c) Berechnen von mechanischen Werten, insbesondere Festigkeiten,
d) Berechnen von Schwimmfähigkeit und Stabilität,
e) Berechnen von Lastbewegungen und Reibungswiderständen;
Technisches Zeichnen:
a) Lesen von Zeichnungen,
b) Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bauzeichnungen,
c) zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen,
d) Anfertigen von Schnürbodenaufrissen;
Fachtechnologie:
a) Arbeits- und Fertigungskunde, insbesondere Arbeitsverfahren und Werkzeuge,
b) Holzbearbeitung,
c) Metallbearbeitung,
d) Kunststoffver- und -bearbeitung,
e) Verbindungstechniken für gleiche und verschiedene Werkstoffe,
f) Bootsentwürfe, insbesondere Konstruktionsmerkmale, Vorgaben zur Einrichtung und Ausrüstung, unterschiedliche Antriebsformen und -möglichkeiten für die verschiedenen Bootstypen, Jachten und anderes schwimmendes Gerät,
g) Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle Werkstatteinrichtungen, Kran-, Lift- und Dockarten, Einrichtungen und Möglichkeiten zur Bootslagerung,
h) Bauverfahren mit verschiedenen Materialien für die Herstellung von Booten, Jachten und anderem schwimmendem Gerät,
i) Maschinenhandhabung einschließlich zweckmäßiger Anwendung von Testwerkzeugen der Berufsgenossenschaft,
k) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
l) berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und Vorschriften, einschließlich der des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;
Werkstoffkunde:
a) Hölzer,
b) Metalle,
c) Kunststoffe,
d) Halbfabrikate;
Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:
a) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung sowie Organisationsmittel,
b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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