Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG§1Abs1V 2003)

Ausfertigungsdatum
2003-07-09
Fundstelle
BGBl I: 2003, 1338 (1585)
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 9.10.2008 I 1994

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes

(1) Folgende Beamtengruppen gehören zu den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes:

  1. die Polizeimeisteranwärterin oder der Polizeimeisteranwärter,

  2. die Polizeimeisterin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeimeister zur Anstellung (z. A.),

  3. die Polizeimeisterin oder der Polizeimeister,

  4. die Polizeiobermeisterin oder der Polizeiobermeister,

  5. die Polizeihauptmeisterin oder der Polizeihauptmeister,

  6. (weggefallen)

  7. (weggefallen)

  8. die Polizeikommissaranwärterin oder der Polizeikommissaranwärter,

  9. die Polizeikommissarin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeikommissar zur Anstellung (z. A.),

  10. die Polizeikommissarin oder der Polizeikommissar,

  11. die Polizeioberkommissarin oder der Polizeioberkommissar,

  12. die Polizeihauptkommissarin oder der Polizeihauptkommissar,

  13. die Erste Polizeihauptkommissarin oder der Erste Polizeihauptkommissar,

  14. die Polizeiratanwärterin oder der Polizeiratanwärter,

  15. die Polizeirätin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeirat zur Anstellung (z. A.),

  16. die Polizeirätin oder der Polizeirat,

  17. die Medizinalrätin in der Bundespolizei oder der Medizinalrat in der Bundespolizei,

  18. die Polizeioberrätin oder der Polizeioberrat,

  19. die Medizinaloberrätin in der Bundespolizei oder der Medizinaloberrat in der Bundespolizei,

  20. die Polizeidirektorin oder der Polizeidirektor,

  21. die Medizinaldirektorin in der Bundespolizei oder der Medizinaldirektor in der Bundespolizei,

  22. die Leitende Polizeidirektorin oder der Leitende Polizeidirektor,

  23. die Kriminalkommissaranwärterin oder der Kriminalkommissaranwärter,

  24. die Kriminalkommissarin zur Anstellung (z. A.) oder der Kriminalkommissar zur Anstellung (z. A.),

  25. die Kriminalkommissarin oder der Kriminalkommissar,

  26. die Kriminaloberkommissarin oder der Kriminaloberkommissar,

  27. die Kriminalhauptkommissarin oder der Kriminalhauptkommissar,

  28. die Erste Kriminalhauptkommissarin oder der Erste Kriminalhauptkommissar,

  29. die Kriminalratanwärterin oder der Kriminalratanwärter,

  30. die Kriminalrätin zur Anstellung (z. A.) oder der Kriminalrat zur Anstellung (z. A.),

  31. die Kriminalrätin oder der Kriminalrat,

  32. die Kriminaloberrätin oder der Kriminaloberrat,

  33. die Kriminaldirektorin oder der Kriminaldirektor,

  34. die Leitende Kriminaldirektorin oder der Leitende Kriminaldirektor,

  35. die Abteilungspräsidentin (als Leiterin einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) oder der Abteilungspräsident (als Leiter einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) und

  36. die Direktorin beim Bundeskriminalamt (als Leiterin einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung) oder der Direktor beim Bundeskriminalamt (als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung).

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes sind ferner folgende Beamtinnen und Beamte:

  1. die Präsidentin einer Bundespolizeidirektion oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion,

  2. die Präsidentin der Bundespolizeiakademie oder der Präsident der Bundespolizeiakademie,

  3. die Vizepräsidentin beim Bundespolizeipräsidium oder der Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium,

  4. die Präsidentin des Bundespolizeipräsidiums oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,

  5. die Präsidentin des Bundeskriminalamtes oder der Präsident des Bundeskriminalamtes,

  6. die Inspekteurin der Bereitschaftspolizeien der Länder oder der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und

  7. die Vizepräsidentin des Bundeskriminalamtes oder der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes,

  8. die Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder der Vizepräsident einer Bundespolizeidirektion,

  9. die Direktorin in der Bundespolizei oder der Direktor in der Bundespolizei,

wenn das letzte Amt, das sie vor der Übertragung dieses Amtes innehatten, ein Amt einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten war.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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