Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich (BrennMstrPrV)

Ausfertigungsdatum
2008-10-21
Fundstelle
BGBl I: 2008, 2065

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absätze 1 und 3 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung nach § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes. Durch sie ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines landwirtschaftlichen Brennmeisters/einer landwirtschaftlichen Brennmeisterin in Brennereibetrieben unterschiedlicher Strukturen wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:

  1. Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung:

    Analysieren unterschiedlicher Verfahrenstechniken im Brennereibetrieb; Durchführen, Steuern und Optimieren der Prozesse im Brennereibetrieb unter Beachtung der Anforderungen an die Produktqualität, des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Herstellen, Kontrollieren und Beurteilen von Rohstoffen, Maischen und Brennereierzeugnissen; Entwickeln und Umsetzen von Qualitäts- und Quantitätsvorgaben; Vermarkten von Erzeugnissen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

  2. Betriebs- und Unternehmensführung:

    Entwicklung von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für Produktion und Vermarktung unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion und Vermarktung; kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Anwenden von Instrumenten des Qualitäts- und Kostenmanagements sowie des Marketings; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten von Information und Beratung;

  3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

    Auswählen und Anwenden geeigneter Methoden beim Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Befähigen der Auszubildenden zu selbstständigem Handeln; berufliche Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung unter Anwendung von Instrumenten des Personalmanagements.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Landwirtschaftlicher Brennmeister/Landwirtschaftliche Brennmeisterin“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

  3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Brennereiwirtschaft nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile

  1. Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung,

  2. Betriebs- und Unternehmensführung,

  3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

§ 4 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung“

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass die Herstellung und Weiterverarbeitung von Brennereierzeugnissen, die damit verbundenen Dienstleistungen sowie die Vermarktung, einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln geplant, durchgeführt und beurteilt werden können. Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und berufsbezogener Rechtsvorschriften durchgeführt werden können.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

  1. Eignung von Rohstoffen für die Brennerei; Einfluss der Erzeugung auf die Rohstoffqualität,

  2. Technologie der Rohalkohol- und Destillaterzeugung,

  3. Fertigstellung zu Bränden, Geisten, Likören und sonstigen Spirituosen,

  4. brennereitechnische Betriebskontrolle und Qualitätssicherung,

  5. sensorische Prüfung und Beschreibung von Bränden, Geisten, Likören und sonstigen Spirituosen,

  6. Präsentation, Kundenberatung und Marketing; Vermarktung der Erzeugnisse aus der Brennerei,

  7. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

  8. Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren und der Vermarktung,

  9. Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; Anwendung umweltschonender Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,

  10. rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Vermarktung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Beschreibung von Brennereierzeugnissen nach Absatz 5.

(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Rohstoffauswahl, -verarbeitung, Brennereitechnologie, Vermarktung und Marketing in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt werden können. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Brennereibetriebes beziehen. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen. Für das Arbeitsprojekt stehen bis zu zwölf Monate zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Es soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Bei der Beschreibung von Brennereierzeugnissen sollen auf der Basis einer sensorischen Bewertung verschiedene Brennereierzeugnisse beschrieben und beurteilt, eventuell vorhandene Mängel und Fehler festgestellt, mögliche Ursachen dafür benannt und geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung vorgeschlagen werden. Dabei sind auch brennereitechnologische Aspekte zu berücksichtigen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Im Rahmen des Prüfungsgesprächs soll außerdem eine Auswahl von Brennereierzeugnissen unter Einbeziehung der betrieblichen Marketingkonzeption kundengerecht vorgestellt werden. Für diese Prüfungsleistung, einschließlich der Vorstellung der Brennereierzeugnisse, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.

§ 5 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkannt, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden können.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

  1. nationale und internationale Rahmenbedingungen für Brennerei und Vermarktung; Wirtschafts- und Agrarpolitik,

  2. betriebliche Bedingungen der Produktion von Brennereierzeugnissen sowie deren Vermarktung,

  3. Struktur und Funktion des Brennereibetriebes oder des Betriebszweiges Brennerei; Unternehmensformen; Kooperation,

  4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung,

  5. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs,

  6. Betriebsentwicklungsplanung, Investition und Finanzierung,

  7. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,

  8. berufsbezogene Rechtsvorschriften,

  9. Sozialversicherungen, Privatversicherungen und betriebliche Versicherungen,

  10. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren,

  11. Information, Kommunikation und Beratung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 5.

(4) Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem landwirtschaftlichen Brennereibetrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Bei der Betriebsbeurteilung soll ein fremder landwirtschaftlicher Brennereibetrieb in seiner Gesamtheit erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Erfassung des Betriebes sind die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Für die Betriebsbeurteilung stehen einschließlich der Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch bis zu vier Stunden zur Verfügung. Das anschließende Prüfungsgespräch soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.

§ 6 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkannt sowie Auszubildende ausgebildet und Mitarbeiter geführt werden können.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

  1. Allgemeine Grundlagen:

    a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,

    b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,

    c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

    d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

    e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

  2. Planung der Ausbildung:

    a) Ausbildungsberufe,

    b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

    c) Organisation der Ausbildung,

    d) Abstimmung mit der Berufsschule,

    e) Ausbildungsplan,

    f) Beurteilungssystem;

  3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

    a) Auswahlkriterien,

    b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

    c) Eintragungen und Anmeldungen,

    d) Planen der Einführung,

    e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

  4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

    a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

    b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

    c) praktische Anleitung,

    d) Fördern aktiven Lernens,

    e) Fördern von Handlungskompetenz,

    f) Lernerfolgskontrollen,

    g) Beurteilungsgespräche;

  5. Förderung des Lernprozesses:

    a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

    b) Sichern von Lernerfolgen,

    c) Auswerten der Zwischenprüfungen,

    d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

    e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

    f) Kooperation mit externen Stellen;

  6. Ausbildung in der Gruppe:

    a) Kurzvorträge,

    b) Lehrgespräche,

    c) Moderation,

    d) Auswahl und Einsatz von Medien,

    e) Lernen in der Gruppe,

    f) Ausbildung in Teams;

  7. Abschluss der Ausbildung:

    a) Vorbereitung auf Prüfungen,

    b) Anmelden zur Prüfung,

    c) Erstellen von Zeugnissen,

    d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

    e) Fortbildungsmöglichkeiten,

    f) Mitwirkung an Prüfungen;

  8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

    a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,

    b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,

    c) soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,

    d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

    e) Konflikte und Konfliktbewältigung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 4 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 5.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll jeweils nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Der schriftliche Teil ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.

§ 8 Bestehen der Meisterprüfung

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil „Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 4 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 4 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden ist.

§ 9 Wiederholung der Meisterprüfung

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen nach § 8 Abs. 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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