Auf Grund des § 178 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes und auf Grund des § 25a Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, der durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Das Betriebsjahr umfaßt den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. Das Gleiche gilt für das Geschäftsjahr der Bundesmonopolverwaltung.
(1) Das Branntweinübernahmegeld wird für die in dem Branntwein enthaltene Menge reinen Alkohols festgesetzt.
(2) Die Bundesmonopolverwaltung ist ermächtigt, auf die Rückforderung überzahlter Branntweinübernahmegelder oder auf die Festsetzung von Abzügen nach den §§ 73 und 74 des Gesetzes ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die Rückforderung oder die Festsetzung der Abzüge nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Sie ist ferner ermächtigt, auf die Festsetzung von Abzügen nach § 72b Abs. 3 des Gesetzes ganz zu verzichten, wenn der Brennereibesitzer darlegt, daß Kostenersparnisse aus dem gemeinsamen Einsatz von Personal oder der gemeinsamen Benutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen offenkundig nicht eingetreten sind.
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Die Bundesmonopolverwaltung ist befugt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvorschriften zur Auslegung und Anwendung des Gesetzes zu erlassen.
(1) Der Bundesmonopolverwaltung obliegt die Aufsicht in den von ihr selbst oder für ihre Rechnung betriebenen Reinigungsanstalten, Lagern und sonstigen Betrieben, in denen Branntwein gelagert, bearbeitet oder abgegeben wird (Monopolbetriebe), sowie die Erhebung und Verwaltung der Monopoleinnahmen. Die Mitwirkung der Zollverwaltung bleibt unberührt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Betriebe, die Branntwein gewinnen oder Brenn- oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte herstellen, erwerben, besitzen oder abgeben, enthält die Brennereiordnung, die näheren Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Betriebe, die Branntwein verarbeiten, lagern oder vertreiben, enthält die Branntweinsteuerverordnung.
(3) Branntwein dürfen alle Zollstellen abfertigen, denen diese Befugnis nach dem Dienststellenverzeichnis der Zollverwaltung zusteht.
(4) Die Zeit der Abfertigung ist nach Anhörung des Betriebsinhabers dem Bedürfnis entsprechend im voraus zu bestimmen. Aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Betriebsinhabers kann die festgesetzte Abfertigungszeit verlegt werden. Will oder kann der Betriebsinhaber die Abfertigung zur festgesetzten Zeit nicht vornehmen lassen, so hat er die Verlegung so zeitig zu beantragen, daß die Abfertigungsbeamten und gegebenenfalls die Bundesmonopolverwaltung rechtzeitig benachrichtigt werden können.
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb vorzubereiten und zu unterstützen, benötigtes Material und für Vergällungen von Branntwein erforderliche Mittel in geeigneter Beschaffenheit, Wiege- und Meßgeräte sowie verschließbare Räume und Behälter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Brennereibesitzers kann das Hauptzollamt, insbesondere bei Branntweinabnahmen wegen Rohstoffwechsels und bei Schlussabnahmen, die Alkoholmengenfeststellung durch Leer- und Vollverwiegung des Straßentankwagens auf einer Fahrzeugwaage außerhalb der Brennerei unter amtlicher Aufsicht zulassen. Der Branntwein gilt in diesem Fall bis zum Abschluss der amtlichen Alkoholmengenfeststellung als noch in der Brennerei befindlich.
(2) Er hat die in den Betrieben zu führenden oder dort ausliegenden amtlichen Bücher und Schriftstücke sorgfältig aufzubewahren und den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern stets zugänglich zu halten.
(1) Die amtlichen Verschlüsse werden durch Anlegen von Zollschlössern, Plomben oder Siegeln bewirkt. Soweit nicht von der Brennereiordnung vorgegeben oder durch das Bundesmonopolamt angeordnet, bestimmt das Hauptzollamt die Art des anzuwendenden Verschlußmittels und die Zahl der anzulegenden Schlösser, Plomben oder Siegel.
(2) Die Zollschlösser zur Anlegung des amtlichen Verschlusses liefert die Zollverwaltung. Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, haben die Beteiligten die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der Zollschlösser zu tragen. Zollschlösser, die auf Dauer entbehrlich geworden sind, werden von der Zollverwaltung zurückgenommen, ohne daß die Anschaffungskosten erstattet werden.
(3) Plomben sowie Schnur oder Draht zur Anlegung von amtlichen Verschlüssen werden von der Zollverwaltung unentgeltlich geliefert. Die zur Anlegung von Siegelverschlüssen erforderlichen Gegenstände sind vom Betriebsinhaber zu liefern.
(4) Als Raumverschluß gilt der Verschluß solcher Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die nach den jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften zollsicher hergerichtet sind, sowie der Verschluß von äußeren Umschließungen (zum Beispiel Überfässer, Kisten, Körbe), in die Fässer, Flaschen und Krüge verpackt sind.
(5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch einen Beamten gelöst werden. Ist die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine dringende Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und ist ein Beamter nicht zur Stelle, so darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse selbständig lösen. Er hat hierzu aber, soweit möglich, einen Zeugen zuzuziehen und außerdem die Zollstelle sofort zu benachrichtigen.
Ab dem Betriebsjahr 2006/07 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst:
aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Getreide;
aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide.
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Monopolpflichtiger ist, wem durch das Monopolrecht Pflichten auferlegt sind. Dazu zählen nicht
die Angestellten der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung,
(weggefallen)
die Amtsträger nach den §§ 17 und 19 des Gesetzes
bei Wahrnehmung dieser Pflichten.
(1) Die gesetzlich zulässigen Vergünstigungen werden nur auf Antrag, widerruflich und nur dann bewilligt, wenn ein Bedürfnis vorliegt und der Antragsteller das Vertrauen der zuständigen Verwaltung genießt. Bei der Bewilligung können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
(2) Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, ist zum Widerruf der Vergünstigung die Behörde zuständig, die diese bewilligt hat.
(3) Vergünstigungen, die dem Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hinsichtlich der Einrichtung oder der Betriebsführung bewilligt sind, gehen bei einem Wechsel des Inhabers auf den Rechtsnachfolger über.
Die Brennereiordnung (Anlage 1 zu den Grundbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Anlage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 427), gilt mit der Überschrift „Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)” als Anlage zu dieser Verordnung fort.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Text siehe: BrennO 1998)
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