(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, wenn diese durch bakteriologische oder serologische Untersuchungsverfahren festgestellt ist;
Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 oder der pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung, insbesondere bei Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.
(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als brucellosefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt gilt.
Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.
(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern hat Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten auf Brucellose untersuchen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, soweit es durch Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 Abs. 13 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Der Besitzer von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen.
(4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen und Ziegen
eine Absonderung,
eine amtliche Beobachtung
anordnen.
Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung folgendes:
Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.
Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose öffentlich bekannt.
(1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.
(2) Ist zu befürchten, dass sich die Brucellose bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Gebietes ausgebreitet hat, so kann die zuständige Behörde eine amtstierärztliche Untersuchung auf Brucellose aller Bestände der betreffenden Tierart des verdächtigen Gebietes anordnen.
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von allen über 12 Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie dürfen nicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden.
Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder sind von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzusondern.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.
Die Milch der Kühe des Bestandes ist entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist.
Das Decken und die künstliche Besamung der Rinder des Bestandes sind verboten.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.
Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
von Absatz 1 Nr. 2
a) für Rinderbestände, in denen keine klinischen Erscheinungen der Brucellose, insbesondere Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, festgestellt sind,
b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder,
c) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden,
d) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschaftsweide befinden;
von Absatz 1 Nr. 6 und 8,
wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der verdächtigen Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.
Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.
(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1
zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweinebestandes und
für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren,
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.
(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schweinebrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu kennzeichnen.
Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sind von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht entfernt werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können.
Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden.
Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.
Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen für die Dauer von vier Monaten mit Klauentieren nicht beschickt werden.
Das Decken und die künstliche Besamung der Schweine des Bestandes sind verboten.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.
Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr
in dem gefährdeten Gebiet
a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,
b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen,
c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von allen Schafen und Ziegen des betroffenen Bestandes, außer Sauglämmern, eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen.
(2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1
zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf- oder Ziegenbestandes und
für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren,
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" oder "Ziegenbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Marken oder Tätowierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind.
Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind von den übrigen Schafen und Ziegen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall oder an sonstigen Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu kennzeichnen.
Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten. Sie sind unschädlich zu beseitigen.
Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen nicht geschoren oder enthäutet werden.
Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus den Ställen oder sonstigen Standorten nicht entfernt werden.
Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur alsbaldigen Tötung aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden.
Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.
Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen.
Das Decken und die künstliche Besamung der Schafe und Ziegen des Bestandes sind verboten.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schafe oder Ziegen befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Lämmer oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.
Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.
Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Haustieren amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die verseuchten und verdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind.
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind
nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sowie nach Geburten, Fehlgeburten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futtergänge, verwendete Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren,
der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern,
flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren.
(3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze oder die Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt worden sind, beschränkt wird.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind;
bei den im Bestand verbliebenen
a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben,
b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben,
c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Sauglämmern, zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben
nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei darf die erste Blutprobe frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden; oder
bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdächtigen Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestandes entfernt worden sind und bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und
die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
(weggefallen)
Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, wenn
die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 einen negativen Befund ergeben haben und seit sechs Monaten keine klinischen Erscheinungen der Brucellose im Bestand aufgetreten sind,
der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut worden ist oder
regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven Befunde ergeben haben. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.
(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder verbracht werden, die aus anerkannten Beständen stammen.
(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen
mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammengebracht werden,
zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Beständen zusammengeführt werden sowie nur in Deckstände verbracht werden, die ausschließlich beim Decken von Rindern aus anerkannten Beständen benutzt werden.
Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden.
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Bestand festgestellt ist,
die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht vorgenommen worden sind oder
Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den anerkannten Bestand verbracht worden sind.
(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf Brucellose widerrufen worden und erweist sich der Verdacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als brucellosefrei anerkennen.
(4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Brucellose vorliegt, nach Feststellung des Verdachts unverzüglich aus dem Bestand entfernt worden, kann an Stelle des Widerrufs das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden. Das Ruhen der Anerkennung kann ferner angeordnet werden, wenn eine der Vorschriften des § 20 Abs. 2 nicht eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 erfüllt sind.
Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn
seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 als unbegründet erwiesen hat,
der Rinderbestand in demselben Gehöft ein anerkannter Bestand ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes *) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,
(weggefallen)
entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt oder der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Tiere nicht absondert,
einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht aufstallt oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 Tiere entfernt,
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand verbringt,
einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 9 über das Aufkochen oder Abgeben von Milch zuwiderhandelt,
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder besamen lässt,
einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11 Abs. 1 Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des § 16 Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8 Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des § 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen oder sonstige Standorte betritt oder einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über das Reinigen oder das Desinfizieren zuwiderhandelt,
12a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet,
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert,
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Ausläufe mit Klauentieren beschickt,
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht unschädlich beseitigt,
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen schert oder enthäutet,
(weggefallen)
entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten Bestand verbringt,
entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen zusammenbringt oder
der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern zuwiderhandelt.
*) Jetzt: Tierseuchengesetzes
Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung.
(Inkrafttreten)
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