Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957, zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809), wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Saarland eingeführt.
Für die Anwendung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland gelten folgende abweichende Bestimmungen:
§ 2a erhält folgende Fassung:
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* "§ 2a
Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände in der Hand eines Nacherwerbers verlorengegangen, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung."
§ 5a entfällt.
Hinter § 11 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des Französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland geltenden Fassung sowie die Gesetze Nr. 129 vom 30. Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 688), Nr. 142 vom 19. Januar 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 63) und Nr. 380 vom 7. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 428);".
§ 11 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. a) als Bundesentschädigungsgesetz
das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S.
559);
b) als Bundesentschädigungsgesetz-Saar
das Gesetz Nr. 658 zur Einführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom
6\. Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 759);".
§ 11 Nr. 4, 5 und 6 entfallen.
In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Worte "im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e" ersetzt.
§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ist Umzugsgut in einem außerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften gelegenen europäischen Ort vom Deutschen Reich entzogen worden, so ist das Deutsche Reich nach § 12 schadensersatzpflichtig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften ausgewandert ist oder auszuwandern beabsichtigte und vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsguts seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften gehabt hat. Die Entziehung gilt als an dem Ort erfolgt, an dem der Verfolgte vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsguts seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften gehabt hat."
In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung eines Betrages in französischen Franken werden in der Weise umgerechnet, daß an die Stelle von 100 Franken 0,8507 Deutsche Mark tritt."
§ 16 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrages ist der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften zugrunde zu legen."
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Der in französischen Franken ermittelte Schadensersatzbetrag wird in der Weise umgerechnet, daß an die Stelle von 100 Franken 1,1911 Deutsche Mark tritt."
Satz 3 wird Satz 4.
§ 18 entfällt.
§ 19 erhält folgende Fassung:
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* "§ 19
Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen auf Zahlung einer Rente werden die bis zum 5. Juli 1959 fällig gewesenen Beträge mit der Maßgabe zusammengerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1, Beträge in französischen Franken im Verhältnis 100:0,8507 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Die ab 6. Juli 1959 zu zahlende Rente ist zu kapitalisieren. Der Kapitalwert der Rente ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu errechnen."
§ 20 erhält folgende Fassung:
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* "§ 20
(1) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung richtet sich die Bemessung des Schadensersatzbetrages nach der gesetzlichen Regelung, die für die Forderung gelten würde, wenn diese nicht entzogen worden wäre. Die entzogene Forderung wird so behandelt, als habe sie dem Berechtigten vom Zeitpunkt der Entziehung bis zum Ablauf des 5. Juli 1959 zugestanden.
(2) § 16 Abs. 2 findet Anwendung."
§ 21 entfällt.
§ 22 entfällt.
§ 23 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
"§ 20 Abs. 1 Satz 1 findet sinngemäß Anwendung."
Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die aus saarländischen öffentlichen Mitteln in französischen Franken bewirkten Leistungen sind, soweit der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 auf das Land übergegangen ist, im Verhältnis 100:0,8507 in Deutsche Mark umzurechnen."
§ 27 entfällt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten
Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach den §§ 2a, 12 und 13 von dem
Berechtigten durch Klage vor der Restitutionskammer des zuständigen
Landgerichts geltend zu machen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Klage muß bis zum 31. März 1968 erhoben werden."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte
bis zum 31. März 1968 den Anspruch durch Klage vor der
Restitutionskammer eines unzuständigen Landgerichts im Geltungsbereich
der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften geltend
gemacht hat."
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur
Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1
Buchstabe e) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht."
e) In Absatz 5 werden die Worte "§ 11 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Worte "§ 11 Nr. 1 Buchstabe e" ersetzt.
§§ 29, 29a und 29b entfallen.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a bis d
genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach
rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach den §§
189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959
angemeldet worden, so gilt die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt,
wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände
erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch,
wenn die Anmeldung nach den §§ 189, 231 des
Bundesentschädigungsgesetzes-Saar bis zum 31. Dezember 1959 erfolgt
ist."
b) Die Absätze 2 und 3 entfallen.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ist über den Anspruch im Entschädigungsverfahren ganz oder
teilweise unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden oder eine
gütliche Einigung rechtsgültig zustande gekommen, wird eine Anmeldung
nach Absatz 1 unwirksam, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines
Jahres nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung oder
Rechtsgültigkeit der gütlichen Einigung im Rückerstattungsverfahren
geltend gemacht wird. Diese Frist endet jedoch nicht vor dem 31. März
1968\. § 28 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung."
In § 42 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten "§ 11 Nr. 1 Buchstabe c" die Worte "und Buchstabe e" eingefügt.
In § 43a Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1964" durch die Worte "jedoch nicht vor dem 18. Januar 1967" ersetzt.
§ 44 erhält folgende Fassung:
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* "§ 44
(1) Natürliche Personen, denen im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften feststellbare Vermögensgegenstände durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden sind, kann auf Antrag zur Milderung einer auf der Entziehung beruhenden Notlage ein Härteausgleich gewährt werden.
(2) Das gleiche gilt für juristische Personen, denen im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften feststellbare Vermögensgegenstände durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden sind, und ihre Rechtsnachfolger, soweit sie gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sind und der Härteausgleich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(3) Die Härteleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt mit den Härteleistungen nach § 44 Abs. 1 und 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundesrückerstattungsgesetz vom 2. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809) einen Betrag von 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen.
(4) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 31. März 1968 bei dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen."
§ 44a entfällt.
§ 46 entfällt.
§ 47 entfällt.
§ 48 entfällt.
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
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