Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 Nr. 7);
Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11).
(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.
(2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von
Getreide,
Welschem Weidelgras,
Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,
Winterraps zur Körnernutzung oder
Kartoffel,
so sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben. Das Bundessortenamt setzt, soweit es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach Anhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine Anforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf Anfrage mit.
Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden:
Sortenschutz,
Sortenzulassung.
(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.
(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.
(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekanntgemachten Termin vollständig eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt worden ist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen auf alle Erbkomponenten erstrecken.
(3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessortenamt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und zwar bei
Sorten nach Artengruppe 6 der Anlage 2 bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung;
Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten sowie von Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau bis längstens 15 Jahre nach der Antragstellung;
Ziersorten bis längstens 8 Jahre nach der Antragstellung.
(4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt.
(5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.
(1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskulturellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergebnissen der Registerprüfung annimmt, dass die Sorte voraussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig ist. Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung früher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.
(2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wertprüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist.
(3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprüfung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständigkeit ergeben haben.
(4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre.
(5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen.
(1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.
(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.
Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat.
(1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt
im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie
im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten
die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.
(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.
Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.
(1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1 entsprechend.
(2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die
in Betrieben, die Saatgut erzeugen,
aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder
von den jeweils zuständigen Stellen für andere Zwecke
entnommen worden sind, heranziehen.
(3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Der Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten.
(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht.
Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene Blatt für Sortenwesen bestimmt.
(1) Saatgut von Sorten nach § 55 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt werden,
soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der Saatgutversorgung in Vertragsstaaten Vermehrungsvorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchführen zu können, und
wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten.
(2) Das Bundessortenamt stellt auf Antrag fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und erteilt dem Antragsteller hierüber einen Bescheid.
(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3).
(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen.
(1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222 und 232 der Anlage 2) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.
(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägungen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prüfungsgebühren erhoben.
(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.
(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage 2) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle
der Durchführung der vollständigen Anbauprüfung oder sonst erforderlicher Untersuchungen durch eine andere Stelle im Ausland oder Übernahme von Prüfungsergebnissen einer solchen Stelle oder
einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art.
(5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102 und 202 der Anlage 2 erhoben.
(6) Für die Zulassung von Erhaltungssorten gelten die in Anlage 3 gesondert aufgeführten Gebührentatbestände und Gebührensätze.
(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt.
(2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend.
(3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr nicht erhoben.
(4) Soweit der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebührennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis zum 1. Januar 2010 entstanden ist, sind nach den bis zum 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.
(Inkrafttreten)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 578 - 579
Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln. Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.
Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.
Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite
http://www.bundessortenamt.de/signatur
zu beachten.
Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.
Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:
a) Antrag mit Technischem Fragebogen
Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den
bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,
b) Anlagen
aa) Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher
bb) Microsoft Word 97 und höher
cc) Microsoft Excel 97 und höher
dd) ASCII (American Standard Code for Information Interchange)
ee) JPEG (Joint Photographic Experts Group).
Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:
a) Bezeichnung "Anlage" mit fortlaufender Nummer
– Beispiel 1: Anlage1.pdf
– Beispiel 2: Anlage2.doc,
b) Bezeichnung "Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)
– Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf
– Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf
– Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.
Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP- Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören – Beispiel 6: Anlage.zip.
(Fundstelle: BGBl. I 2009 3233 - 3239; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
1 Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale,
Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden
aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
2 Artengruppe 2 Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras,
Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel,
Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
3 Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
4 Artengruppe 4 Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
5 Artengruppe 5 Kartoffel
6 Artengruppe 6 Reben
7 Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten
8 Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
9 Artengruppe 9 Obstarten
10 Artengruppe 10 Gehölzarten
11 Artengruppe 11 Zierpflanzenarten
Unterartengruppe 11.1
Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe,
Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2
Sonstige Zierpflanzenarten
Gebühren- nummer
Gebührentatbestand
Bezogene Vorschrift (SortG)
Gebühr (Euro)
1
2
3
4
1
Sortenschutzgesetz (SortG) ****
* *
100
Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
§ 21
*
101
Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes
§ 22
520
102
Registerprüfung
§ 26 Abs. 1 bis 5
*
102.1
bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
*
102.2
bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
*
102.3
bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
*
102.4
bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
*
102.5
bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
*
102.6
bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
*
102.7
bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
*
102.8
bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
*
102.9
bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
*
102.10
bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
*
102.11
bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
*
102.12
bei Sorten der Artengruppe 5
*
102.13
bei Sorten der Artengruppe 6
*
102.14
bei Sorten der Artengruppe 7
*
102.15
bei Sorten der Artengruppe 8
*
102.16
bei Sorten der Artengruppe 9
*
102.17
bei Sorten der Artengruppe 10
*
102.18
bei Sorten der Unterartengruppe 11.1
*
102.19
bei Sorten der Unterartengruppe 11.2
*
102.20
bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
§ 26 Abs. 2
310
Gebühren- nummer
Gebührentatbestand
Bezogene Vorschrift (SortG)
Gebühr (Euro)
1
2
3
4
* * *
110
Jahresgebühren
§ 33 Abs. 1
1.1
1.2
1.3
* * *
2.1
2.2
2.3
* * *
3.1
3.2
3.3
* * *
4.1
6
4.2
* * *
*
* * * * *
* * * * *
* * * * *
* * * * *
* * * * *
110.1
bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht
* * * *
110.1.1
*
250
150
50
110.1.2
*
300
200
100
110.1.3
*
400
250
150
110.1.4
*
500
300
200
110.1.5
*
600
350
250
110.1.6
*
700
400
300
110.1.7
*
800
500
300
110.1.8
*
900
600
300
110.2
bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes
§ 10c
150
100
50
Gebühren- nummer
Gebührentatbestand
Bezogene Vorschrift (SortG)
Gebühr (Euro)
1
2
3
4
120
Sonstige Verfahren
* *
121
Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes
§ 12 Abs. 1
620
122
Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte
§ 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3
120
123
Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes
§ 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2
520
124
Widerspruchsentscheidung
* *
124.1
gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes
§ 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2
520
124.2
gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht
§ 12 Abs. 1
620
124.3
gegen eine andere Entscheidung
*
125
Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland
§ 26 Abs. 5
310
Gebühren- nummer
Gebührentatbestand
Bezogene Vorschrift (SaatG)
Gebühr (Euro)
1
2
3
4
2
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) ****
* *
200
Verfahren der Sortenzulassung
§ 41
*
201
Entscheidung über die Sortenzulassung
§ 42
370
202
Registerprüfung
§ 44 Abs. 1 bis 3
*
202.1
bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
*
202.2
bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
*
202.3
bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
*
202.4
bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
*
202.5
bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
*
202.6
bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
*
202.7
bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
*
202.8
bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
*
202.9
bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
*
202.10
bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
*
202.11
bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
*
202.12
bei Sorten der Artengruppe 5
*
202.13
bei Sorten der Artengruppe 6
*
202.13.1
für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig
§ 42 Abs. 4a
150
202.14
bei Sorten der Artengruppe 7
*
202.15
bei Sorten der Artengruppe 8
*
202.16
bei Sorten der Artengruppe 9
*
202.17
bei Sorten der Artengruppe 10
*
202.18
bei Sorten der Unterartengruppe 11.1
*
202.19
bei Sorten der Unterartengruppe 11.2
*
202.20
bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
*
203
Wertprüfung
§ 44 Abs. 1 bis 3
*
203.1
bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
*
203.2
bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
*
203.3
bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
*
203.4
bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
*
203.5
bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
*
203.6
bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
*
203.7
bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
*
203.8
bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
*
203.9
bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
*
203.10
bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
*
203.11
bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
*
203.12
bei Sorten der Artengruppe 5
*
203.13
Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3
*
204
Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
§ 30 Abs. 4
*
204.1
durch gesonderten Anbau
*
204.2
durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung
*
204.3
durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig
*
Gebühren- nummer
Gebührentatbestand
Bezogene Vorschrift (SaatG)
Gebühr (Euro)
1
2
3
4
* * *
210
Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung
§ 37 Satz 2
1.1
1.2
1.3
* *
2.1
2.2
2.3
* *
3.1
3.2
3.3
* *
4.1
6
4.2
* *
*
* * * *
210.1
*
250
150
50
210.2
*
300
200
100
210.3
*
400
250
150
210.4
*
500
300
200
210.5
*
600
350
250
210.6
*
700
400
300
210.7
*
800
500
300
210.8
*
900
600
300
Gebühren- nummer
Gebührentatbestand
Bezogene Vorschrift ^F772611_01_BJNR000230986BJNE002407377 (SaatG)
Gebühr (Euro)
1
2
3
4
220
Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung
§ 36 Abs. 2 und 3
*
221
Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung
*
222
Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
* *
222.1
bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
*
222.2
bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
*
222.3
bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
*
222.4
bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
*
222.5
bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
*
222.6
bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
*
222.7
bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
*
222.8
bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
*
222.9
bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
*
222.10
bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
*
222.11
bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
*
222.12
bei Sorten der Artengruppe 5
*
222.13
Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3
*
230
Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters
§ 46
*
231
Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters
*
232
Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
* *
232.1
Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6
*
232.2
Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6
*
240
Sonstige Verfahren
* *
241
Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
§ 47 Abs. 4 Satz 1
120
242
Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung
§ 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8
350
243
Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
§ 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8
350
244
Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2
200
245
Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
* *
245.1
bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen
§ 14b Abs. 3
60
245.2
bei Sorten anderer Arten
§ 55 Abs. 2 Satz 1
200
246
Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte
§ 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6
320
247
Widerspruchsentscheidung
* *
247.1
gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8
350
247.2
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung
§ 36 Abs. 2 und 3
350
247.3
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
§ 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8
350
247.4
gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2
160
247.5
gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
§ 55 Abs. 2 Satz 1
160
247.6
gegen eine andere Entscheidung
*
248
Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland
§ 44 Abs. 5
310
249
Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen
§ 3a Abs. 2 und 3
160
250
Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung
§ 33 Abs. 8 SaatgutV
120
251
Nachprüfung von Saatgut
* *
251.1
Nachprüfung von anerkanntem Saatgut
§ 16 SaatgutV
140
251.2
Nachprüfung von Standardsaatgut
§ 21 Abs. 4 SaatgutV
140
3
Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen ****
* *
300
Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte
§ 29 SortG § 49 SaatG
20
310
Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246
75 v. H. der Amtshandlungsgebühr; Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Amtshandlungsgebühr oder Absehen von der Gebührenerhebung, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 VwKostG)
320
Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246
330
Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 231, 244, 245 und 246
Soweit nichts anderes angegeben.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 451 - 452)
Gebühren- nummer
Gebührentatbestand
Bezogene Vorschrift ^F776278_01_BJNR000230986BJNE002901377 (SaatG)
Gebühr (Euro)
1
2
3
4
4
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung (Erhaltungssorten-VO)
* *
400
Verfahren der Sortenzulassung
§ 41
*
401
Entscheidung über die Sortenzulassung
§ 42 in Verbindung mit § 4 Erhaltungssorten-VO
30
402
Registerprüfung
§ 44 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 4 Erhaltungssorten-VO
*
402.1
bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten
*
402.2
bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
*
410
Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung
§ 37 Satz 2
30
420
Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung
§ 36 Abs. 2 und 3
*
421
Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung
*
430
Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters
§ 46
*
431
Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters
*
432
Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung
§ 48
30
440
Sonstige Verfahren
* *
441
Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
§ 47 Abs. 4 Satz 1
30
442
Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung
§ 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8
30
443
Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
§ 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8
30
444
Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2
30
445
Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte
§ 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6
30
446
Widerspruchsentscheidung
* *
446.1
gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8
30
446.2
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung
§ 36 Abs. 2 und 3
30
446.3
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
§ 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8
30
446.4
gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2
30
446.5
gegen eine andere Entscheidung
*
Soweit nichts anderes angegeben.
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