Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
– des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 27 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 135 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet:
Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
68 Euro,
Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
55 Euro,
Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt,
43 Euro.
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:
für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr
100 Prozent,
für Sonntagsarbeit von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr
50 Prozent,
für Nachtarbeit, soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr
25 Prozent
der Gebühr nach § 2 Absatz 1.
(4) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.
Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, unterliegen, ist die Gebührennummer 6051 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der am 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen von Seeanlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Seeanlagenverordnung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, ist die Gebührennummer 6041 der Anlage zu § 2 Absatz 1 hinsichtlich der zweiten Teilgebühr anzuwenden, sofern sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft.
Lfd. Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr Euro
*
Flaggenrecht
*
1001
Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten
75
1002
Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen
60
1003
Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge
*
1003.1
bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr
1 665
1003.2
mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr
12 225
1003.3
bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr
925
1003.4
mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr
6 225
1004
Änderung der Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
75
1005
Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
90
*
*
2001
Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen, Seefunkzeugnissen, Anerkennungsvermerken einschließlich einer Gültigkeitsverlängerung eines dieser Dokumente sowie sonstige Bescheinigungen für Seeleute (je Dokument)
25 – 130
2002
Verlängerung der Gültigkeit eines Seefunkzeugnisses
25 – 130
2003
Anerkennung bzw. Zulassung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung von CSO und SSO
1 000 – 3 000
*
*
3001
Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten
Grundgebühr 1 000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12 000)
3002
Nachbauten (erster Nachbau)
50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001
3003
Nachbauten einer Serie
30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500
3004
für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs)
200
3100
Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten
125 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001
3101
Nachbau (erster Nachbau)
50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 800
3102
Nachbauten einer Serie
30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500
3103
Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau)
695
3104
Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau)
350
3105
Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m
150
3300
Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung)
445
3301
Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung)
100
3800
Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die
150
–
Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001)
–
Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100)
3801
Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung
115
–
für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105)
–
für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301)
–
für die Eintragung in das Schiffbauregister
–
über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis
3802
Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen
100
*
*
Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten.
Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind.
Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.
Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterungen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden.
4001
Gerätekategorie A (siehe Anhang 2)
300 – 900
4002
Gerätekategorie B (siehe Anhang 2)
500 – 2 500
4003
Gerätekategorie C (siehe Anhang 2)
2 000 – 6 000
4004
Gerätekategorie D (siehe Anhang 2)
4 000 – 9 000
4005
Gerätekategorie E (siehe Anhang 2)
8 000 – 14 000
4006
Gerätekategorie F (siehe Anhang 2)
13 000 – 25 000
4801
Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
nach Zeitaufwand
4802
Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1)
nach Zeitaufwand
4803
Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführen
nach Zeitaufwand
*
Ballastwasserbehandlungssysteme
*
5001
Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
133 000
5002
Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser- Übereinkommen)
84 625
5003
Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate
*
5003.1
mit erforderlicher praktischer Erprobung
10 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002
5003.2
ohne erforderliche praktische Erprobung
1 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002
*
*
6001
Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen
1 820 – 2 720
6002
Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen
580 – 870
6003
Genehmigung zur Errichtung einer Leitung
74 520 – 111 780
6004
Genehmigung zum Betrieb einer Leitung
8 900 – 13 340
6005
Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes
565 – 695
6006
Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels
74 520 – 111 780
6007
Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels
8 900 – 13 340
6008
Nachträgliche Änderung der Genehmigung
1 110 – 1 670 Die Gebühr nach Nr. 6006 bis 6008 erhöht sich um 685 – 1 025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist.
6040
Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe
116 350 – 174 530
6041
Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe
1. Teilgebühr nach Nr. 6040 2. Teilgebühr 165 815 + 0,2 Prozent der Investitionssumme, höchstens 1 200 000
6042
Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV
8 900 – 13 340
6043
Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags
890 – 1 340
6044
Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV
8 900 – 13 340
6045
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
890 – 1 340
6050
Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV
40 750 – 61 130
6051
Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV
7 260 – 10 900
6052
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Genehmigung
4 675 – 7 015
6053
Versagung einer Genehmigung
895 – 1 345
6054
Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV
4 675 – 7 015
6056
Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis
850 – 1 270
6057
Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber
475 – 715
*
*
7001
Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung
60
*
*
8001
Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
nach Zeitaufwand
8002
Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
705
8003
Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
nach Zeitaufwand
8004
Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord
60
8005
Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation
55
8006
Befreiung von der Meldepflicht
320
8007
Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO)
2 500 – 10 240
*
*
9100
Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH
3 070 – 9 070
Kategorie A
Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen in Sonderfällen (aus EN/IEC 60945: Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen, Verpolungsfestigkeit, Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung)
optische Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompass
Bestimmung des magnetischen Mindestabstandes
Schallgeräusche und Signale (unter EN/IEC 60945-Aspekt)
Prüfung der allgemeinen Anforderungen nach EN/IEC 60945 Kap. 6
Peileinrichtung
Kategorie B
Radarreflektor*)
zusätzlicher Transceiver*)
zusätzliche Antenne*)
Brückenwachalarmanlage BNWAS (Bridge Navigational Alarm System)
Ruderlagenanzeiger, Drehzahlmesser, Steigungsanzeiger und Schubanzeiger
tragbares UKW Gerät*)
Flugfunkgerät*)
NAVTEX Empfänger*)
Sichtgerät (Monitor) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS); Farbverifikation
Monitorprüfung (Displaystandard)
Kategorie C
Radartransponder (SART)*)
Schallsignalanlage, Schallsignalempfangsanlage, Manövriersignalanlage
lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln
GW/KW Anlage mit DSC Empfänger*)
Sat.-Kommunikationsanlage (z. B. Inmarsat)*)
Wendeanzeiger
Tagsignal-/Suchscheinwerfer
Navigationsleuchten, Signalleuchten (zukünftig: je geprüfte Leuchte statt je Serie)*)
VHF Anlage mit DSC Empfänger*)
Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB)*)
Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte (sofern über die Grundfunktion hinausgehend)
Zusatzgerät zur Navigations- oder Funkausrüstung oder sonstiges Gerät (z. B. Schnittstellenkonverter, Buffer, Protokollwandler) nach Aufwand
Nachtsichtanlage
Kategorie D
Small Craft Radar*)
Class B „CS“ AIS Mobilstation*)
DGPS Beacon Empfänger
ECS (Class C)
Autopilot ohne magnetischen Kursinformationsgeber
Kategorie E
Magnetkompass für Binnenschiffe, elektronisch
Rettungsboot-, Bereitschaftsbootkompass
Prüfung des GPS-Moduls im AIS Class A
AIS AtoN (Vollausbau gem. Norm)*)
Magnet-Regelkompass, Magnet-Steuerkompass und Reservekompass
Kursgeber (Transmitting Heading Device) (THD)
Chart-Radar*)
AIS Basisstation*)
ARPA (zukünftig RADAR Tracking CAT 1)
AIS on Radar
Autopilot mit magnetischem Kursinformationsgeber
ATA (zukünftig RADAR Tracking CAT 2, CAT 3) ( mit 4101.4)
Kategorie F
Echolotanlage
Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) (SDME)
Radar IMO/MED*)
Integriertes Navigationssystem (abhängig von zugrunde liegenden Systemkompenenten sowie Kat I, II, III)*)
Radar national (soweit nicht auf bereits zugelassenen IMO Radaranlagen basierend)*)
Bahnführungssystem
Kreiselkompassanlage
Schiffsdatenschreiber VDR und SVDR*)
ECDIS*)
ECS (Class A, B)
Class A AIS Mobilstation*)
Navigationsanlage zur Bestimmung der Position GPS, LORAN, GLONASS
Die Zuordnung zu Aufwandskategorien erfolgt vorbehaltlich von etwaigen Teil- oder Mehrleistungen.
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