Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet
auf Grund des § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
auf Grund des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
auf Grund des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
von denen § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes durch Artikel 281, § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch Artikel 273, § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes zuletzt durch Artikel 55 und § 135 des Bundesberggesetzes zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dessen Beauftragte sowie die Konsulate erheben für die Durchführung von Amtshandlungen im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Flaggenrechts, der Schiffsoffizierausbildung, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sowie des Bergrechts im Festlandsockel Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus den Abschnitten I bis IX der Anlage (Gebührenverzeichnis).
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:
für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr)
100 vom Hundert,
für Sonntagsarbeit (12.00 Uhr des Samstags bis 24.00 Uhr des Sonntags)
50 vom Hundert,
für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden,
25 vom Hundert,
der Gebühr nach Absatz 2.
(4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag in Höhe von 45 Euro, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 540 Euro je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird für Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die mit der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert werden.
(5) Bruchteile eines Euro werden auf volle Euro aufgerundet.
(6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im amtlichen Schiffsmessbrief maßgebend.
Auslagen werden gesondert erhoben.
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.
(1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Für die Genehmigung einer Forschungsbehandlung nach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(zu § 1 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4083 - 4097; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Lfd. Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr Euro
*
*
*
*
1001
Ausstellung eines Schiffszertifikates
75
1002
Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und Überführungsfahrten
50
* * *
*
*
1003
Erstausstellung
150
1004
Verlängerung
75
1005
Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer internationalen Vereinbarung
25 - 50
1006
Ausstellung eines Flaggenzertifikates
40
1007
Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung eines Schiffsvorzertifikates, eines Flaggenscheines oder eines Flaggenzertifikates
25 - 50
* * *
*
*
1008
bei Schiffen bis 1.600 BRZ
200
1009
bei Schiffen ab 1.601 bis 6.000 BRZ
300
1010
bei Schiffen ab 6.001 BRZ
450
1011
Änderung einer Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
75
* * *
*
*
1012
bei Schiffen bis 1.600 BRZ
100
1013
bei Schiffen ab 1.601 bis 6.000 BRZ
150
1014
bei Schiffen ab 6.001 BRZ
225
* * *
*
*
*
*
2001
Ausstellung eines Befähigungszeugnisses
25 - 75
2002
Ausstellung eines Befähigungsnachweises
25 - 75
2003
Ausstellung eines Gültigkeitsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer
25 - 75
2004
Ausstellung eines Anerkennungsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer
25 - 75
2005
Genehmigung von Abweichungen von den vorgeschriebenen Ausbildungsgängen zum Erwerb von Befähigungszeugnisses
25 - 75
2006
Zulassung neuer Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen
700
2006.1
Anerkennung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten für das Schiff/Unternehmen
500 - 1.500
2007
Überwachung der Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen
350
2007.1
Überwachung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten für das Schiff/Unternehmen
250 - 1.000
2008
Ausstellung von sonstigen Zulassungen, Nachweisen oder anderen Bescheinigungen
25 - 75
* * *
*
*
*
*
3001
bis Raumzahl (RZ) 6.000
600
*
zuzüglich je Einheit RZ
0,40
*
mindestens jedoch
800
3002
ab RZ 6.001 bis RZ 12.000
1.200
*
zuzüglich je Einheit RZ
0,30
3003
ab RZ 12.001
2.400
*
zuzüglich je Einheit RZ
0,20
*
höchstens jedoch
10.000
3004
für Nachbauten
50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003
*
mindestens jedoch
800
3005
für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung des Tiefgangs
100
* * *
*
*
3100
für Erstbauten
125 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003
*
mindestens jedoch
800
3101
für Nachbauten
50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3100
*
mindestens jedoch
800
3102
Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (1994)
300 - 750
* * *
*
*
3103
bei Aufmessungen an Bord
300
3104
bei Überprüfung vorgelegter Aufmaße
100
* * *
*
*
3300
Raumvermessung
300
3301
ausschließliche Längenvermessung
85
* * *
*
*
3400
Einzelvermessung
125 - 5.000
* * *
*
*
3500
Vorvermessungen, Gutachten und sonstige Vermessungsberechnungen
125 - 2.500
* * *
*
*
3800
Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die
150
*
*
*
*
*
*
3801
Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung für die
100
*
*
*
*
*
*
*
*
* * *
*
*
3802.1
bei der Fertigung mit der Erstschrift nach Nr. 3800 oder 3801
25
3802.2
bei der nachträglicher Fertigung bzw. als Ersatzausfertigung
50
3803
Änderung im Schiffs- oder Behältermessbrief
25
* * *
*
*
3900
Gebühr für die Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen in der Schiffsvermessung
250
* * *
*
*
3901
Vermessung nach den London-Regeln
10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3001 bis 3004
*
mindestens jedoch
150
*
höchstens
550
3902
Vermessung nach den Suez-Kanalvorschriften
10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3100 bis 3102
*
mindestens jedoch
200
*
höchstens
700
3903
Bearbeitung und Prüfung der Panama-Kanal PC/UMS Unterlagen
100
3904
Vermessung von Laderäumen
50 - 200
* * *
*
*
*
*
*
*
* * *
*
*
4001.1
mit Kompassstand
4.500
4001.2
ohne Kompassstand
2.650
* * *
*
*
4003
eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet- Reservekompasses für einen Magnet-Regel- oder für einen Magnet- Steuerkompass der Klasse I oder II
2.650
4004
eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III
1.950
4005
eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV
1.400
* * *
*
*
4006.1
mit elektronischen Bauteilen
1.250
4006.2
ohne elektronische Bauteile
1.025
4007
Baumusterzulassung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompasse
375
* * *
*
*
4008.1
mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber
7.000
4008.2
ohne Kursinformationsgeber
4.750
* * *
*
*
4009.1
mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber
4.700
4009.2
ohne Kursinformationsgeber
2.900
4010
Baumusterzulassung einer Fernkompassanlage (ohne Magnetkompass)
4.975
4011
Baumusterzulassung einer Kursalarmanlage (ohne Magnetkompass)
2.125
4012
Baumusterzulassung eines Magnetkompass-Kursinformationsgebers (ohne Magnet-Kompass)
1.950
4015
Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompassanlagen und Kursalarmanlagen
460
4016
Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4001.1 bis 4015 genannten Anlagen und Geräte
50 - 2.800 jedoch nicht mehr als 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
* * *
*
*
4020.1
eines Einzelgerätes
425
4020.2
eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist
300
4020.3
eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse
300
4020.4
eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist
200
4024
Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet- Steuerkompasse
25 je angefangene halbe Stunde
4025
Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord
25 je angefangene halbe Stunde
4026
Prüfung von Magnetkompassen der Klasse A oder B vor Verwendung von Bord oder von Magnetkompassen für die Binnenschifffahrt vor dem Einbau
45
* * *
*
*
* * *
*
*
4100.1
bis 30 m
90
4100.2
über 30 m bis 60 m
115
4100.3
über 60 m bis 90 m
235
4100.4
über 90 m bis 120 m
260
4100.5
über 120 m bis 200 m
330
4100.6
über 200 m
415
4100.7
Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation
65
* * *
*
*
4107.1
bis 1.600 BRT/BRZ
210
4107.2
über 1.600 BRT/BRZ
290
* * *
*
*
4107.3
bis 1.600 BRT/BRZ auf
160
4107.4
über 1.600 BRT/BRZ auf
220
4107.5
Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit
55
4112
Regulierung eines Kompasses
55
*
*
4113
Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor Inbetriebnahme zusätzlich
85
4114
Benutzung eines Funkbeschickungssenders
15 je angefangene halbe Stunde
4115
Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich
85
* * *
*
*
4116.1
bei Schiffen bis 90 m Länge
85
4116.2
bei Schiffen über 90 m Länge
115
4118
Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompasstöchtern (auf besondere Anforderung)
25 je angefangene halbe Stunde
*
*
* * *
*
*
4201.1
der Klasse I oder II mit Horizontanzeige
14.375
4201.2
der Klasse I oder II ohne Horizontanzeige
11.650
* * *
*
*
4203.1
durchs Wasser
5.700
4203.2
über Grund
7.500
4204
Baumusterzulassung einer Echolotanlage
5.250
4205
Baumusterzulassung eines Wendeanzeigers
2.650
* * *
*
*
4206.1
eine Prüfung an Bord und im Labor erfordert
1.350
4206.2
eine Prüfung im Labor erfordert
375 - 625
4206.3
keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert
235
4207
Baumusterzulassung eines Kursgebers (Transmitting Heading Device)
nach Aufwand bis zu 10.000
4210
Zulassung von Änderungen eines Baumusters der in den Nrn. 4201.1 bis 4206.3 genannten Anlagen und Geräten
50 - 8.625, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
* * *
*
*
4215
einer Kreiselkompassanlage oder eines Kursgebers
140
4216
einer Fahrtmessanlage
25 je angefangene halbe Stunde
4217
eines Wendeanzeigers
80
4218.1
einer Echolotanlage der Klasse I oder II
250
4218.2
einer Echolotanlage der Klasse II oder IV
125
* * *
*
*
4401
Baumusterzulassung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte
2.650
4402
Baumusterzulassung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Signalgeber
2.900
4403
Baumusterzulassung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers
3.000
4404
Baumusterzulassung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber
3.600
4405
Baumusterzulassung einer Pfeife oder eines Horns mit handbetätigtem Signalgeber
2.800
4406
Baumusterzulassung eines automatischen Signalgebers
1.450
4407
Baumusterzulassung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs
2.300
4408
Baumusterzulassung einer Glocke oder eines Gongs
1.000
4409
Baumusterzulassung eines Suchscheinwerfers für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC)
3.000
4410
Baumusterzulassung einer Nachtsichtanlage
nach Aufwand bis 5.000
4411
Baumusterzulassung einer Schallsignal-Empfangsanlage
3.000
4420
Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4401 bis 4411 genannten Anlagen und Geräte
50 - 900 höchstens jedoch 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4430
Lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln
2.450
4435
Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen, Schallsignal-Empfangsanlagen und Manöversignalanlagen
25 je angefangene halbe Stunde
* * *
*
*
* * *
*
*
4510.1
gemäß IEC-936-1
9.500
4510.2
BSH - PUZV - Radaranlagen
7.500
4510.3
mit Prüfung der Kartenfunktionen eines Chart-Radars
3.250
4510.4
mit Prüfung des Plotverfahrens ARPA zu dem jeweiligen Radarsystem
9.000
4510.5
mit Prüfung des Plotverfahrens ATA zu dem jeweiligen Radarsystem
7.500
4510.6
mit Prüfung des Plotverfahrens EPA zu dem jeweiligen Radarsystem
4.000
4511
Baumusterzulassung eines Bahnführungssystems
14.500
4512
Baumusterzulassung eines integrierten Navigationssystems
14.500
4513
Baumusterzulassung eines Systems nach Nr. 4511 oder Nr. 4512 in Kombination mit einem elektronischen Seekartensystem, einem Zusatzgerät oder einer Radaranlage als System
Grundgebühr der Nr. 4511 bzw. 4512 zuzüglich bis zu 50 vom Hundert der Grundgebühr der zusätzlichen Komponenten
* * *
*
*
4514.1
mit komplizierten Funktionen
14.500
4514.2
mit einfachen Funktionen
11.500
4514.3
mit überlagertem Radarbild
19.100
* * *
*
*
4515.1
mit Differentialfunktionen
10.800
4515.2
ohne Differentialfunktionen
9.300
* * *
*
*
4516.1
mit komplizierten Funktionen
11.400
4516.2
mit einfachen Funktionen
9.000
4517
Baumusterzulassung einer Navigationsanlage mit verschiedenen Navigationsverfahren
Grundgebühr der Zulassung der Anlage des Hauptnavigationsverfahrens zuzüglich 25 vom Hundert der Grundgebühr jedes weiteren Verfahrens
* * *
*
*
4519.1
mit geschütztem Speichermedium
9.820
4519.2
ohne geschütztes Speichermedium
9.115
* * *
*
*
4520.1
eine umfangreiche Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert
9.500
4520.2
eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert
6.000
4520.3
eine einfache Prüfung an Bord oder eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert
4.000
4520.4
eine Prüfung im Labor erfordert
2.500
4520.5
eine Prüfung der Dokumentation erfordert
1.000
4521
Baumusterzulassung eines Radartransponders
3.450
4522
Baumusterzulassung einer Peilfunkanlage
6.000
4523
Baumusterzulassung einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz
5.000
4525
Prüfung der Radarauffassbarkeit eines Radarreflektors für Überlebensfahrzeuge
3.450
* * *
*
*
4531.1
eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordern
60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4531.2
eine Prüfung im Labor erfordern
40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4531.3
umfangreich sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern
10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4531.4
einfach sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern
5 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
* * *
*
*
4541.1
der Klasse IA, IB oder IIA
250
4541.2
der Klasse IIB oder III
120
* * *
*
*
4542
eines Bahnführungs- oder integrierten Navigationssystems
25 je angefangene halbe Stunde
4543
eines elektronischen Seekartensystems
25 je angefangene halbe Stunde
4544
einer Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2.182 kHz
120
4550
Prüfung der Beeinflussung der Ortsfunkanlagen durch Amateurfunkstellen
75
4551
Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, Bahnführungs-, integrierten Navigations- oder elektronischen Seekartensystemen
25 je angefangene halbe Stunde
4560
Prüfung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr für das Schiff
25 je angefangene halbe Stunde
4561
Konformitätsbescheinigung für ein Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
200
4562
Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
25 je angefangene halbe Stunde
4601
Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten
160
4602
Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters für einen weiteren Zulassungsinhaber
160
4603
Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Systemen, Anlagen und Geräten auf einen Dritten
80
* * *
*
*
4604.1
von Betrieben
190
4604.2
von Kompassregulierern
190
* * *
*
*
4605.1
von Betrieben
75
4605.2
von Kompassregulierern
75
4606
Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster
90
4607
Bauartzulassung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall
25 - 50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4608
Zulassung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall
10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
* * *
*
*
4609.1
nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert
55
4609.2
eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert
55 - 500
4609.3
eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert
500 - 2.000
* * *
*
*
4612.1
im Einzelfall oder
55
4612.2
allgemein ausgesprochen werden
165
4616
Zusätzliche Prüfung nach HSC-Code für nautische Systeme, Anlagen und Geräte
50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4617
Prüfung von Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte
nach Aufwand bis zu 5.000
4618
Baumusterzulassung eines Sichtgerätes (Monitors) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS)
800
* * *
*
*
4701
Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen
50
4702
Verpolungsfestigkeit
50
4711
Schallgeräusche und Signale
175
4712
Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung
50
* * *
*
*
*
*
5011.1
Empfänger oder Zusatzgerät
290
5011.2
Satelliten-Seenotfunkbake oder tragbares UKW-Funkgerät oder Flugfunk- Gerät
450
5011.3
Sende-Empfänger (terr. oder Sat.)
575
5012
Baumusterzulassung einer Radaranlage für Sportfahrzeuge
175 - 1.750
5013.1
Baumusterzulassung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System)
1.000
5013.2
Baumusterprüfung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System)
10.000 - 15.000
* * *
*
*
5015.1
nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert
55
5015.2
eine Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert
55 - 2.000
5016
Planprüfung und Genehmigung der Aufstellung einer Seefunkanlage
25 je angefangene halbe Stunde
* * *
*
*
5020.1
bis 500 BRT/BRZ
400
5020.2
über 500 BRT/BRZ
800
* * *
*
*
5021.1
bis 500 BRT/BRZ
120
5021.2
über 500 BRT/BRZ
240
* * *
*
*
5022.1
bis 500 BRT/BRZ
250
5022.2
über 500 BRT/BRZ
500
* * *
*
*
5023.1
bis 500 BRT/BRZ
75
5023.2
über 500 BRT/BRZ
150
* * *
*
*
5024.1
für das Seegebiet A1
150
5024.2
für die Seegebiete A1 und A2
300
5024.3
für die Seegebiete A1, A2 und A3
490
5024.4
für die Seegebiete A1, A2, A3 und A4
490
* * *
*
*
*
*
* * *
*
*
6001
im Zusammenhang mit Sprengungen
750 - 2.500
6002
in allen übrigen Fällen
250 - 1.000
6003
Genehmigung zur Errichtung einer Transit-Rohrleitung
2.500 - 50.000
6004
Genehmigung zum Betrieb einer Transit-Rohrleitung
1.000 - 10.000
6005
Untersagung einer nicht genehmigten Forschungshandlung
125
6006
Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung oder eines nicht genehmigten Betriebes einer Transit-Rohrleitung
125
6007
Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung oder eines nicht genehmigten Betriebes eines Unterwasserkabels
125
6008
Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels
2.500 - 50.000
6009
Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels
1.000 - 10.000
6010
Nachträgliche Änderung der Genehmigung
50 - 500
6011
Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung bei einer Forschungshandlung besonders angeordnet sind
50 - 500
6012
Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung bei einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels besonders angeordnet sind
100 - 1.000
* * *
*
*
6013
am 1. Tag um
450
6014
für jeden weiteren Tag um
200
* * *
*
*
* * *
6051
Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen
2.500 - 50.000
6052
Genehmigung zum Betrieb von Seeanlagen
1.000 - 10.000
6053
Genehmigung zur wesentlichen Veränderung der Errichtung oder des Betriebes von Seeanlagen
50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 6051 bzw. 6052
6054
Nachträgliche Änderung einer Genehmigung
50 - 500
6055
Befreiung von der Genehmigungspflicht
100 - 1.000
6056
Erlass einer Untersagungs- oder Beseitigungsverfügung
250 - 2.500
6057
Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis
125
* * *
*
*
*
*
* * *
*
*
7001
Erstmalige Ausstellung
125
7002
Folgebescheinigung
85
7003
Ersatzausstellung
25
7004
Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung
65
* * *
*
*
*
*
* * *
8001
Prüfung und Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
100 - 500
8001.1
Prüfung und Genehmigung von Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
100 - 500
8002.1
Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
100
8002.2
Ausstellung des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
50
8003
Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation
100
8004
Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff
25 je angefangene halbe Stunde
8005
Prüfung und Ausstellung einer Befreiung von der Meldepflicht
150
* * *
*
*
8101
Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
5.000 - 10.000
8102
Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr
25 je angefangene halbe Stunde
* * *
*
*
*
*
* * *
*
*
9001
Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren Dienstes
60 je Stunde
9002
Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobenen Dienstes
45 je Stunde
9003
Beamte oder vergleichbare Angestellte, soweit nicht vorgenannt
35 je Stunde
9010
Für alle weiteren Amtshandlungen, die nicht in den lfd. Nrn. 1001 - 7104 aufgeführt sind
nach Aufwand
* * *
*
*
*
*
* * *
10001
Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
Bis zu 75 vom Hundert, mindestens 25 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
10002
Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung
Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes. Aus Billigkeit kann von einer Erhebung abgesehen werden.
10003
Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet
20 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
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