Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-KostV 2005)

Ausfertigungsdatum
2005-03-03
Fundstelle
BGBl I: 2005, 519

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), der zuletzt durch Artikel 21 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des BSI- Errichtungsgesetzes Kosten nach dieser Verordnung.

§ 2 Kosten

(1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren und Auslagen. Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.

(4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 3 Berechnung der Gebühren

(1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

  1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,

  2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.

Bei Amtshandlungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.

(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.

§ 4 Ausnahmen von der Kostenpflicht

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Kostenpflichtigkeit für Amtshandlungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 2 Abs. 1)

    • Gebührenverzeichnis
  • *

    • Gebührentatbestand

    • Gebühren in Euro

    • I.

    • Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)

    *

    • Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common Criteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT- Sicherheitskriterienwerken

    *

    • 1.1

    • Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen

    *

    • 1.1.1

    • Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC In der Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z. B. Chipkarten-Lesegeräte)

    *

  • *

    • CC

    • ITSEC

    *

  • *

    • EAL 1

    *

    • 1.200
  • *

    • EAL 2

    • E 1

    • 2.380

  • *

    • EAL 3

    • E 2

    • 3.670

  • *

    • EAL 4

    • E 3

    • 4.670

  • *

    • EAL 5

    • E 4

    • 6.210

  • *

    • EAL 6

    • E 5

    • 8.290

  • *

    • EAL 7

    • E 6

    • 10.920

    • In der Produktklasse II (IT-Produkte von mittlerem Umfang und Komplexität, z. B. PC- Sicherheitsoberflächen, Smartcard-Anwendungssoftware, allgemeine Anwendungssoftware)

    *

  • *

    • CC

    • ITSEC

    *

  • *

    • EAL 1

    *

    • 1.700
  • *

    • EAL 2

    • E 1

    • 3.080

  • *

    • EAL 3

    • E 2

    • 5.250

  • *

    • EAL 4

    • E 3

    • 6.790

  • *

    • EAL 5

    • E 4

    • 8.840

  • *

    • EAL 6

    • E 5

    • 11.670

  • *

    • EAL 7

    • E 6

    • 15.050

    • In der Produktklasse III (umfangreiche und komplexe IT-Produkte, z. B. Standard- Betriebssysteme, Smartcard-Hardware und Betriebssysteme, Firewalls)

    *

  • *

    • CC

    • ITSEC

    *

  • *

    • EAL 1

    *

    • 2.780
  • *

    • EAL 2

    • E 1

    • 4.130

  • *

    • EAL 3

    • E 2

    • 6.500

  • *

    • EAL 4

    • E 3

    • 9.040

  • *

    • EAL 5

    • E 4

    • 12.170

  • *

    • EAL 6

    • E 5

    • 16.050

  • *

    • EAL 7

    • E 6

    • 20.420

    • 1.1.2

    • Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer BSI-Bestätigung

    • 500

    • 1.1.3

    • Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung) Grundgebühr, zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII

    • 280

    • 1.1.4

    • Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung) Grundgebühr, zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII

    • 800

    • 1.1.5

    • Zertifizierung von Schutzprofilen

    • kostenfrei bis 12/2006

    • 1.1.6

    • Produktzertifizierungen (z. B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskriterienwerken

    *

    • 1.1.7

    • Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsprodukten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskriterien) Basis-Akkreditierung

    • 3.150

    • Lizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage

    • 7.350

    • Wiederholungsbegutachtung der Prüfstelle

    • 2.250

    • Aussetzung der Akkreditierung/Lizenzierung nach Aufwand entspr. VII

    *

    • Workshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer

    • 1.700

    • In-House Workshop in der Prüfstelle

    • auf Anfrage

    • 1.1.8

    • Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen Grundgebühr bei Vertragsabschluss

    • 3.000

    • zusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat: Grundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII

    • 200

    • Verlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages

    • 1.500

    • 1.2

    • Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification Authorities (CAs)

    *

    • 1.2.1

    • IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch Auditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer

    • 1.800

    • Veröffentlichung von Selbsterklärungen

    • 45

    • Erteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates

    • 2.500

    • 1.2.2

    • Zertifizierung von CAs

    *

      • Aufnahme in die Verwaltungs-PKI, Erstzertifizierung und laufender Betrieb
    • 400

      • Re-Zertifizierung und laufender Betrieb
    • 250

    • Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)

    *

    • 2.1

    • Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung Nach Aufwand entspr. VII

    *

    • 2.2

    • Abstrahlprüfungen Nach Aufwand entspr. VII

    *

    • 2.3

    • Zonenvermessungen Nach Aufwand entspr. VII

    *

    • 2.4

    • Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen Nach Aufwand entspr. VII

    *

    • Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z. B. bei Abbruch der Zertifizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG Nach Aufwand entspr. VII

    *

    • II.

    • Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG Nach Aufwand entspr. VII

    *

    • III.

    • Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG Nach Aufwand entspr. VII

    *

    • IV.

    • Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG Nach Aufwand entspr. VII

    *

    • V.

    • Vermietung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen

    • Kosten auf Anfrage bis zur Höhe der Kosten des Ausgangsverfahrens

    • VI.

    • Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO Im Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII

    • VII.

    • Gebührensätze

    *

    • 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes

    • 84 pro Stunde

    • 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes

    • 68 pro Stunde

    • 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes

    • 54 pro Stunde

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.