Auf Grund des § 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), der zuletzt durch Artikel 21 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des BSI- Errichtungsgesetzes Kosten nach dieser Verordnung.
(1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren und Auslagen. Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.
(4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
(2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,
Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.
Bei Amtshandlungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.
(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.
Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Kostenpflichtigkeit für Amtshandlungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Gebührentatbestand
Gebühren in Euro
I.
Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)
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Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common Criteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT- Sicherheitskriterienwerken
*
1.1
Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen
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1.1.1
Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC In der Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z. B. Chipkarten-Lesegeräte)
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*
CC
ITSEC
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*
*
*
EAL 2
E 1
2.380
*
EAL 3
E 2
3.670
*
EAL 4
E 3
4.670
*
EAL 5
E 4
6.210
*
EAL 6
E 5
8.290
*
EAL 7
E 6
10.920
*
*
CC
ITSEC
*
*
*
*
EAL 2
E 1
3.080
*
EAL 3
E 2
5.250
*
EAL 4
E 3
6.790
*
EAL 5
E 4
8.840
*
EAL 6
E 5
11.670
*
EAL 7
E 6
15.050
*
*
CC
ITSEC
*
*
*
*
EAL 2
E 1
4.130
*
EAL 3
E 2
6.500
*
EAL 4
E 3
9.040
*
EAL 5
E 4
12.170
*
EAL 6
E 5
16.050
*
EAL 7
E 6
20.420
1.1.2
Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer BSI-Bestätigung
500
1.1.3
Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung) Grundgebühr, zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII
280
1.1.4
Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung) Grundgebühr, zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII
800
1.1.5
Zertifizierung von Schutzprofilen
kostenfrei bis 12/2006
1.1.6
Produktzertifizierungen (z. B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskriterienwerken
*
1.1.7
Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsprodukten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskriterien) Basis-Akkreditierung
3.150
Lizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage
7.350
Wiederholungsbegutachtung der Prüfstelle
2.250
*
Workshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer
1.700
In-House Workshop in der Prüfstelle
auf Anfrage
1.1.8
Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen Grundgebühr bei Vertragsabschluss
3.000
zusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat: Grundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII
200
Verlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages
1.500
1.2
Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification Authorities (CAs)
*
1.2.1
IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch Auditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer
1.800
Veröffentlichung von Selbsterklärungen
45
Erteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates
2.500
1.2.2
Zertifizierung von CAs
*
400
250
Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)
*
2.1
Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung Nach Aufwand entspr. VII
*
2.2
Abstrahlprüfungen Nach Aufwand entspr. VII
*
2.3
Zonenvermessungen Nach Aufwand entspr. VII
*
2.4
Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen Nach Aufwand entspr. VII
*
Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z. B. bei Abbruch der Zertifizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG Nach Aufwand entspr. VII
*
II.
Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG Nach Aufwand entspr. VII
*
III.
Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG Nach Aufwand entspr. VII
*
IV.
Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG Nach Aufwand entspr. VII
*
V.
Vermietung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen
Kosten auf Anfrage bis zur Höhe der Kosten des Ausgangsverfahrens
VI.
Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO Im Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII
VII.
Gebührensätze
*
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes
84 pro Stunde
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
68 pro Stunde
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
54 pro Stunde
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