Auf Grund
des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) und
des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
des § 281b Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Der Beitragssatz für das Jahr 1996 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,2 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,5 vom Hundert.
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1996 monatlich 311 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 monatlich 265 Deutsche Mark.
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1996 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschußbetrag
bis 16.000 DM
249 DM
16.001 - 17.000 DM
239 DM
17.001 - 18.000 DM
229 DM
18.001 - 19.000 DM
219 DM
19.001 - 20.000 DM
209 DM
20.001 - 21.000 DM
199 DM
21.001 - 22.000 DM
189 DM
22.001 - 23.000 DM
179 DM
23.001 - 24.000 DM
169 DM
24.001 - 25.000 DM
159 DM
25.001 - 26.000 DM
149 DM
26.001 - 27.000 DM
139 DM
27.001 - 28.000 DM
129 DM
28.001 - 29.000 DM
119 DM
29.001 - 30.000 DM
109 DM
30.001 - 31.000 DM
100 DM
31.001 - 32.000 DM
90 DM
32.001 - 33.000 DM
80 DM
33.001 - 34.000 DM
70 DM
34.001 - 35.000 DM
60 DM
35.001 - 36.000 DM
50 DM
36.001 - 37.000 DM
40 DM
37.001 - 38.000 DM
30 DM
38.001 - 39.000 DM
20 DM
39.001 - 40.000 DM
10 DM
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschußbetrag (Ost)
bis 16.000 DM
212 DM
16.001 - 17.000 DM
204 DM
17.001 - 18.000 DM
195 DM
18.001 - 19.000 DM
187 DM
19.001 - 20.000 DM
178 DM
20.001 - 21.000 DM
170 DM
21.001 - 22.000 DM
161 DM
22.001 - 23.000 DM
153 DM
23.001 - 24.000 DM
144 DM
24.001 - 25.000 DM
136 DM
25.001 - 26.000 DM
127 DM
26.001 - 27.000 DM
119 DM
27.001 - 28.000 DM
110 DM
28.001 - 29.000 DM
102 DM
29.001 - 30.000 DM
93 DM
30.001 - 31.000 DM
85 DM
31.001 - 32.000 DM
76 DM
32.001 - 33.000 DM
68 DM
33.001 - 34.000 DM
59 DM
34.001 - 35.000 DM
51 DM
35.001 - 36.000 DM
42 DM
36.001 - 37.000 DM
34 DM
37.001 - 38.000 DM
25 DM
38.001 - 39.000 DM
17 DM
39.001 - 40.000 DM
8 DM
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1996 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1996
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
9812,7360,
*
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
8344,1633,
b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
0,0001019084,
*
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0001198443,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
13032,5400,
*
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
11082,0918,
b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte
0,0000767310,
*
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0000902357.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktor erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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