Auf Grund
des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, und
des § 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Der Beitragssatz für das Jahr 1997 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 vom Hundert.
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1997 monatlich 328 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 monatlich 282 Deutsche Mark.
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1997 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschußbetrag
bis 16.000 DM
262 DM
16.001 - 17.000 DM
252 DM
17.001 - 18.000 DM
241 DM
18.001 - 19.000 DM
231 DM
19.001 - 20.000 DM
220 DM
20.001 - 21.000 DM
210 DM
21.001 - 22.000 DM
199 DM
22.001 - 23.000 DM
189 DM
23.001 - 24.000 DM
178 DM
24.001 - 25.000 DM
168 DM
25.001 - 26.000 DM
157 DM
26.001 - 27.000 DM
147 DM
27.001 - 28.000 DM
136 DM
28.001 - 29.000 DM
126 DM
29.001 - 30.000 DM
115 DM
30.001 - 31.000 DM
105 DM
31.001 - 32.000 DM
94 DM
32.001 - 33.000 DM
84 DM
33.001 - 34.000 DM
73 DM
34.001 - 35.000 DM
63 DM
35.001 - 36.000 DM
52 DM
36.001 - 37.000 DM
42 DM
37.001 - 38.000 DM
31 DM
38.001 - 39.000 DM
21 DM
39.001 - 40.000 DM
10 DM
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschußbetrag (Ost)
bis 16.000 DM
226 DM
16.001 - 17.000 DM
217 DM
17.001 - 18.000 DM
208 DM
18.001 - 19.000 DM
199 DM
19.001 - 20.000 DM
190 DM
20.001 - 21.000 DM
180 DM
21.001 - 22.000 DM
171 DM
22.001 - 23.000 DM
162 DM
23.001 - 24.000 DM
153 DM
24.001 - 25.000 DM
144 DM
25.001 - 26.000 DM
135 DM
26.001 - 27.000 DM
126 DM
27.001 - 28.000 DM
117 DM
28.001 - 29.000 DM
108 DM
29.001 - 30.000 DM
99 DM
30.001 - 31.000 DM
90 DM
31.001 - 32.000 DM
81 DM
32.001 - 33.000 DM
72 DM
33.001 - 34.000 DM
63 DM
34.001 - 35.000 DM
54 DM
35.001 - 36.000 DM
45 DM
36.001 - 37.000 DM
36 DM
37.001 - 38.000 DM
27 DM
38.001 - 39.000 DM
18 DM
39.001 - 40.000 DM
9 DM
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1997 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1997
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
*
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
10.922,6180,
*
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
9.385,3050,
b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
0,0000915531,
*
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0001065495,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
*
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
14.473,8140,
*
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
12.436,6850,
b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte
0,0000690903,
*
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0000804073.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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