Auf Grund
des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, und
des § 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Der Beitragssatz für das Jahr 1998 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 vom Hundert.
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1998 monatlich 335 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1998 monatlich 280 Deutsche Mark.
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1998 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschußbetrag
bis 16.000 DM
268 DM
16.001 - 17.000 DM
257 DM
17.001 - 18.000 DM
247 DM
18.001 - 19.000 DM
236 DM
19.001 - 20.000 DM
225 DM
20.001 - 21.000 DM
214 DM
21.001 - 22.000 DM
204 DM
22.001 - 23.000 DM
193 DM
23.001 - 24.000 DM
182 DM
24.001 - 25.000 DM
172 DM
25.001 - 26.000 DM
161 DM
26.001 - 27.000 DM
150 DM
27.001 - 28.000 DM
139 DM
28.001 - 29.000 DM
129 DM
29.001 - 30.000 DM
118 DM
30.001 - 31.000 DM
107 DM
31.001 - 32.000 DM
96 DM
32.001 - 33.000 DM
86 DM
33.001 - 34.000 DM
75 DM
34.001 - 35.000 DM
64 DM
35.001 - 36.000 DM
54 DM
36.001 - 37.000 DM
43 DM
37.001 - 38.000 DM
32 DM
38.001 - 39.000 DM
21 DM
39.001 - 40.000 DM
11 DM.
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1998 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschußbetrag (Ost)
bis 16.000 DM
224 DM
16.001 - 17.000 DM
215 DM
17.001 - 18.000 DM
206 DM
18.001 - 19.000 DM
197 DM
19.001 - 20.000 DM
188 DM
20.001 - 21.000 DM
179 DM
21.001 - 22.000 DM
170 DM
22.001 - 23.000 DM
161 DM
23.001 - 24.000 DM
152 DM
24.001 - 25.000 DM
143 DM
25.001 - 26.000 DM
134 DM
26.001 - 27.000 DM
125 DM
27.001 - 28.000 DM
116 DM
28.001 - 29.000 DM
108 DM
29.001 - 30.000 DM
99 DM
30.001 - 31.000 DM
90 DM
31.001 - 32.000 DM
81 DM
32.001 - 33.000 DM
72 DM
33.001 - 34.000 DM
63 DM
34.001 - 35.000 DM
54 DM
35.001 - 36.000 DM
45 DM
36.001 - 37.000 DM
36 DM
37.001 - 38.000 DM
27 DM
38.001 - 39.000 DM
18 DM
39.001 - 40.000 DM
9 DM.
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1998 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1998
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
*
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
10.910,2350,
* *
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
9.091,1049,
*
b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
0,0000916571,
* *
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0001099976,
* *
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
9.091,1049,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
*
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
14.457,4050,
* *
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
12.046,8336,
*
b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte
0,0000691687,
* *
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0000830094.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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