Auf Grund
des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, und
des § 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Der Beitragssatz für das Jahr 1999 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 vom Hundert.
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1999 monatlich 340 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1999 monatlich 287 Deutsche Mark.
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1999 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschußbetrag
bis 16.000 DM
272 DM
16.001 - 17.000 DM
261 DM
17.001 - 18.000 DM
250 DM
18.001 - 19.000 DM
239 DM
19.001 - 20.000 DM
228 DM
20.001 - 21.000 DM
218 DM
21.001 - 22.000 DM
207 DM
22.001 - 23.000 DM
196 DM
23.001 - 24.000 DM
185 DM
24.001 - 25.000 DM
174 DM
25.001 - 26.000 DM
163 DM
26.001 - 27.000 DM
152 DM
27.001 - 28.000 DM
141 DM
28.001 - 29.000 DM
131 DM
29.001 - 30.000 DM
120 DM
30.001 - 31.000 DM
109 DM
31.001 - 32.000 DM
98 DM
32.001 - 33.000 DM
87 DM
33.001 - 34.000 DM
76 DM
34.001 - 35.000 DM
65 DM
35.001 - 36.000 DM
54 DM
36.001 - 37.000 DM
44 DM
37.001 - 38.000 DM
33 DM
38.001 - 39.000 DM
22 DM
39.001 - 40.000 DM
11 DM.
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1999 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschußbetrag
bis 16.000 DM
230 DM
16.001 - 17.000 DM
220 DM
17.001 - 18.000 DM
211 DM
18.001 - 19.000 DM
202 DM
19.001 - 20.000 DM
193 DM
20.001 - 21.000 DM
184 DM
21.001 - 22.000 DM
174 DM
22.001 - 23.000 DM
165 DM
23.001 - 24.000 DM
156 DM
24.001 - 25.000 DM
147 DM
25.001 - 26.000 DM
138 DM
26.001 - 27.000 DM
129 DM
27.001 - 28.000 DM
119 DM
28.001 - 29.000 DM
110 DM
29.001 - 30.000 DM
101 DM
30.001 - 31.000 DM
92 DM
31.001 - 32.000 DM
83 DM
32.001 - 33.000 DM
73 DM
33.001 - 34.000 DM
64 DM
34.001 - 35.000 DM
55 DM
35.001 - 36.000 DM
46 DM
36.001 - 37.000 DM
37 DM
37.001 - 38.000 DM
28 DM
38.001 - 39.000 DM
18 DM
39.001 - 40.000 DM
9 DM.
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1999 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1999
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
*
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
10.775,6460,
*
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
9.088,0037,
b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
0,0000928019,
*
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0001100352,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
*
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
14.279,0580,
*
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
12.042,7241,
b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte
0,0000700326,
*
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0000830377.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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