Auf Grund
der §§ 287a und 279g des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), von denen § 287a durch Artikel 22 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert und § 279g durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist,
des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund der §§ 188 und 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Der Beitragssatz für das Jahr 2001 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,4 Prozent.
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2001 monatlich 346 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 monatlich 290 Deutsche Mark.
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschussbetrag
bis 16.000 DM
208 DM
16.001 - 17.000 DM
194 DM
17.001 - 18.000 DM
180 DM
18.001 - 19.000 DM
166 DM
19.001 - 20.000 DM
152 DM
20.001 - 21.000 DM
138 DM
21.001 - 22.000 DM
125 DM
22.001 - 23.000 DM
111 DM
23.001 - 24.000 DM
97 DM
24.001 - 25.000 DM
83 DM
25.001 - 26.000 DM
69 DM
26.001 - 27.000 DM
55 DM
27.001 - 28.000 DM
42 DM
28.001 - 29.000 DM
28 DM
29.001 - 30.000 DM
14 DM.
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschussbetrag (Ost)
bis 16.000 DM
174 DM
16.001 - 17.000 DM
162 DM
17.001 - 18.000 DM
151 DM
18.001 - 19.000 DM
139 DM
19.001 - 20.000 DM
128 DM
20.001 - 21.000 DM
116 DM
21.001 - 22.000 DM
104 DM
22.001 - 23.000 DM
93 DM
23.001 - 24.000 DM
81 DM
24.001 - 25.000 DM
70 DM
25.001 - 26.000 DM
58 DM
26.001 - 27.000 DM
46 DM
27.001 - 28.000 DM
35 DM
28.001 - 29.000 DM
23 DM
29.001 - 30.000 DM
12 DM.
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und der Beitragssätze für das Jahr 2001 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2001
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
*
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
10444,6440,
* *
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
8749,8065,
*
b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
0,0000957429,
* *
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0001142882,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
*
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
13889,7360,
* *
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
11635,8683,
*
b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte
0,0000719956,
* *
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0000859412.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2001 einen Betrag in Höhe von 22.555.826.020 Deutsche Mark.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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